Das Nackteigentum "nue- propriété" des französischen Immobilienrechts
Das französische Immmobilienrecht, also das Recht der unbeweglichen Sachen, kennt das sogenannte Nackteigentum ("nue-propriété) als Rechtsbegriff.
Es handelt sich um einen Spezialfall nach dem der Eigentümer zwar Eigentum aber keinen unmittelbaren Besitz an der Sache erwirbt, da diese durch einen Nießbraucher genutzt wird und der Eigentümer solange von der Nutzung ausgeschlossen ist. Dieser ist zu unterscheiden von der so genannten "pleine propriété", dem Volleigentum
Bedeutung erlangt das Nackteigentum vor allem im französischen Erbrecht. Verstirbt ein Ehegatte und lebte das Ehepaar im gemeinsamen Haus in Frankreich, das den Hauptwohnsitz darstellte, so hat der überlebende Ehegatte nach französischen Erbrecht die Wahl zwischen der Erbschaftsannahme des ihm zustehenden Anteils in Konkurrenz mit den weiteren Erben in Volleigentum oder dem Verbleib in der Immobilie und bloßer weitere Nutzung der Immobilie als Nießbraucher. im Letzteren Fall erwerben die Miterben Nackteigentum eine kompletten Immobilie, die aber auf Lebenszeit durch den Nießbrauch des überlebenden Ehegatten belastet ist.
Auch der Erwerb von Nackteigentum, über das der Eigentümer letztlich nicht wie ein solcher verfügen kann, solange der überlebende Ehegatte die Immobilien nutzt, löst Grunderwerbsteuer aus.
Nils H. Bayer, Deutsch-französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris
im Februar 2015