Französisches Arbeitsrecht VII, Kündigungsrecht in Frankreich, Kumulation von Entschädigungen v. Nils H. Bayer, deutscher & französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris
vom 11.12.2008
Der Kassationsgerichtshof war bislang in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die fehlende Bestimmung der Kündigungskriterien im Rahmen der Festsetzung der Kündigungsreihenfolge sowie die Missachtung der aufgestellten Kündigungskriterien einen gegenüber dem Arbeitnehmer zu erstattenden Schaden generiert, ohne notwendigerweise zur Folge zu haben, dass die Kündigung auch als ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund erfolgt gilt (siehe Cass. Soc. Vom 2.2.2006, Nr. 3-45, 443). Es handelt sich demnach hierbei um einen Fehler eher formeller Natur, der vom mangelnden materiellen Kündigungsgrund grundsätzlich zu trennen ist.
Die zu zahlende Entschädigung entspricht nach Auffassung des Kassationsgerichtshofs demjenigen Schaden, der infolge des ungerechtfertigten Arbeitsplatzverlustes entsteht, weshalb Entschädigung en in bloß symbolischer Höhe unzulässig sind (ebenfalls ständige Rechtsprechung).
In denjenigen Fällen allerdings, in denen neben der fehlenden Benennung der Kündigungskriterien auch ein ernsthafter und tatsächlicher Kündigungsgrund mangelt, hätte die Kumulation bei der Entschädigungen erwogen werden können.
Eine solche Kumulation hat der Kassationsgerichtshof allerdings regelmäßig abgelehnt (siehe unter anderem: Cass. Soc. 5.10.1999, Nr. 98-41, 384).
Es wäre demnach folgerichtig gewesen, die Kumulation beider Entschädigungsgründe auch dann auszuschließen, wenn die Kündigung ohne tatsächlichen und ernsthaften Kündigungsgrund erfolgt ist und die Frage des Arbeitnehmers, welche Kriterien berücksichtigt worden sind, um die Kündigungsreihenfolge zu bestimmen, seitens des Arbeitgebers unbeantwortet bleibt.
Es handelt sich also nicht um den Fall, in welchem die Kündigungskriterien schon nicht definiert worden sind, sondern diese sind zwar definiert worden, aber der Arbeitnehmer ist über die Bestimmung im einzelnen im Unklaren gelassen worden.
Per Entscheidung vom 24. September 2008, Revision Nr. 7-42.2008 befindet das höchste ordentliche französische Gericht, Sozialkammer, dass es sich bei dem dem Arbeitnehmer mangels Benennung der Kriterien für die Kündigungsreihenfolge entstehenden Schaden um einen solchen handelt, der von demjenigen Schaden zu trennen ist, der infolge einer ohne tatsächlichen und ernsthaften Kündigungsgrund ausgesprochenen Kündigung entstanden ist. Beide Entschädigungen bestehen selbstständig nebeneinander.
Folge dieser Rechtsprechung ist, dass derjenige Arbeitgeber, der schon keine Kündigungsreihenfolge bestimmt hat, durch den Kassationsgerichtshof schlechter gestellt wird als derjenige, der zwar Kündigungsreihenfolge und deren Kriterien bestimmt, aber nicht auf die Bitte des Arbeitnehmers, diese Kriterien mitzuteilen, reagiert oder nicht rechtzeitig innerhalb der Zehntagesfrist der Artikels R-1233-1 Code du travail geantwortet hat.
Diese inkonsequente Rechtsprechung wird in der Literatur dahingehend gewertet, dass in Kürze eine Rechtsprechungsänderung dahin gehend zu erwarten sei, dass auch für den Fall, dass eine Kündigungsreihenfolge gar nicht bestimmt worden sei, beide Entschädigungen zu kumulieren seien (so Hautefort Marie, JP Sociale Lamy Nr.243 vom 10.11.2008, Seite 8f, 9).
Der Konflikt wird jedenfalls auf Dauer keinen Bestand haben können.
Nils Holger Bayer, Rechtsanwalt und Avocat à la Cour (Berlin-Paris)
nachfolgend die Entscheidung in Auszügen:
Kassationsgerichtshof, Sozialkammer, Urteil Nr. 1464 vom 24.9.2008
Über die Revision der vereinfachten Aktiengesellschaft Gitec travail temporaire
gegen das Urteil des Berufungsgerichtshofs Paris, 21. Kammer, vom 8. März 2007 befindend
In dem Rechtsstreit gegen
1° Frau Sandrine Santana,
2° die ASSEDIC West Francilien,
Revisionsbeklagte,
Angesichts der dem Generalstaatsanwalt gegenüber erfolgten Mitteilung:
Der Gerichtshof in der öffentlichen Sitzung vom 24.6.2008, in welcher Frau Perony, ältester Richter am Kassationsgerichtshof in der Funktion der Vorsitzenden, Frau Bobon-Bertrand, zum Kassationsgerichtshof abgeordnete berichterstattende Richterin, die Herren Linden und Lebreuil, Richter am Kassationsgerichtshof, Frau Danet – Courgeon, zum Kassationsgerichtshof abgeordnete Richterin, Herr Duplat Generalanwalt beim Kassationsgerichtshof; Frau Mantoux Kammerurkundsbeamtin, anwesend waren
In Anbetracht dessen, dass Frau Santana, die gemäß des angefochtenen Urteils (Paris 8. März 2007) 1999 angestellt worden ist und zuletzt die Position der Assistentin der Direktion ausgeübt hat, aus wirtschaftlichen Gründen am 26. März 2003 gekündigt worden ist, nachdem sie sich geweigert hatte, die Abänderung ihres Arbeitsvertrages anzunehmen, welche ihr am 27. 1.2003 vorgeschlagen worden ist.
Zum ersten Einwand
In Anbetracht dessen, dass der Arbeitgeber hinsichtlich des Urteils rügt, darin sei ausgesprochen worden, die Kündigung sei ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund erfolgt, und er zur Zahlung von Geldbeträgen, zur Übergabe diverser Dokumente und zur Erstattung der durch die ASSEDIC gezahlten Erstattungen an die betroffenen Organisationen verurteilt worden ist, also gemäß des Einwands
1. dass ein Arbeitnehmer, der die Änderung seines Arbeitsvertrages aus wirtschaftlichen Gründen, die zur Konsequenz gehabt habe, eine neue Position auszuüben, ausdrücklich abgelehnt habe,
nicht seinem Arbeitnehmer vorwerfen könne ihm im Rahmen eines Wiedereingliederungsversuchs keine Positionen selber Natur als jene, welche er im Rahmen der Abänderung des Arbeitsvertrages abgelehnt hatte, vorzuschlagen;
dass die Angestellte, die vor Streichung ihres Arbeitsplatzes die Position einer Assistentin der Geschäftsleitung ausgeübt hatte, kategorisch den Vorschlag der Übernahme einer Position aus dem Bereich Handel abgelehnt hatte;
dass daraus folgend, das angefochtene Urteil, das ausspricht, dass der Arbeitnehmer seiner Wiedereingliederungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er keine neuen Posten aus dem Bereich Handel angeboten habe, die sich im Unternehmen angeboten hatten,
dass sich darüber hinaus aus seinen eigenen Feststellungen ergab, dass diese Positionen exakt derselben Natur waren wie jene, die im Rahmen der Vertragsänderung angeboten worden seien, welche die Arbeitnehmerin ausdrücklich abgelehnt hatte,
Artikel L. 120-4 und L. 321-1 des Arbeitsgesetzbuchs verletze;
2. dass die Wiedereingliederungspflicht im guten Glauben auszuüben und der Arbeitgeber deshalb nicht verpflichtet sei, Positionen anzubieten, die ohne Zusammenhang zur Qualifizierung und hierarchischen Stellung des Arbeitnehmers seien;
dass das Berufungsgericht nicht die rechtlichen Folgen aus seinen eigenen Feststellungen zieht und die Artikel L. 120 und L. 321-1 des Arbeitsgesetzbuchs verletzt, wenn es ihm vorwirft, der Angestellten als Wiedereingliederungsmaßnahme keinen Posten als Hostesse, obendrein auf bestimmte Zeit, angeboten zu haben, wobei diese zuletzt eine Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung inne hatte.
Aber in Anbetracht dessen, dass der Berufungsgerichtshof, der festgestellt habe, dass der Arbeitgeber mehrere Angestellte während andauernden Kündigungsverfahrens eingestellt und er die Unmöglichkeit der Übernahme dieser Positionen durch die gekündigte Arbeitnehmerin nicht dargelegt habe, entscheiden konnte dass er seiner Wiedereingliederungspflicht nicht nachgekommen ist, dass der Einwand unbegründet ist…
Aber in Anbetracht dessen, dass der Arbeitgeber, der eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen hat, es unterlässt, dem Arbeitnehmer, der danach fragt, die in Anwendung Artikels L. 321-1-1, der Artikel L. 1233-5 des Arbeitsgesetzbuchs geworden ist, erwähnten Kriterien zu benennen, dem Arbeitnehmer gegenüber einem Schaden generiert, der von demjenigen, der auf dem Mangel eines tatsächlichen und ernsthaften Kündigungsgrundes basiert, verschieden ist;
dass der Berufungsgrund unbegründet ist;
Aus diesen Gründen
Wird die Revision verworfen
Wird die Gesellschaft Gitec travail temporaire
zur Zahlung der Kosten verurteilt;
Angesichts Artikels 700 des neuen Zivilprozessgesetzbuchs muss die Verurteilte Frau Santana 2.500,- € zahlen.
So vollzogen und entschieden durch den Kassationsgerichtshof, Sozialkammer, und ausgesprochen durch den Vorsitzenden in der öffentlichen Sitzung vom 24.9.2008.
(vom 11.12.2008)