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Gesellschaftsrecht GmbH Recht Geschäftsführerhaftung Direkthaftung Durchgriffshaftung

BUNDESFINANZHOF

1. Die erforderliche KausalitĂ€t zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen SchadensersatzansprĂŒchen nach der AdĂ€quanztheorie.

2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach FĂ€lligkeit abgefĂŒhrten Lohnsteuer unterbricht den Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann nicht, wenn der FĂ€lligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag.

3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld der GmbH im Zeitpunkt ihrer FĂ€lligkeit ist dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur Vermeidung eines durch eine verspĂ€tete Zahlung eintretenden Zinsausfalls auferlegt, sondern soll auch die ErfĂŒllung der Steuerschuld nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer FĂ€lligkeit sicherstellen.

4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig verspĂ€teten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden (Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zur fristgemĂ€ĂŸen LohnsteuerabfĂŒhrung erfasst wird.

AO § 69, § 34 Abs. 1
BGB § 254
EStG § 38 Abs. 3, § 41a
InsO § 17, § 130, § 143, § 144

Urteil vom 11. November 2008 VII R 19/08

Vorinstanz: FG Baden-WĂŒrttemberg vom 5. Februar 2008 1 K 226/05 (EFG 2008, 998)


GrĂŒnde

I.
Der KlĂ€ger und Revisionsbeklagte (KlĂ€ger) war alleiniger GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH. Er reichte die Lohnsteueranmeldungen fĂŒr die GmbH fĂŒr den Zeitraum April bis Juni 2003 fristgerecht beim Beklagten und RevisionsklĂ€ger (Finanzamt --FA--) ein. Die angemeldete Steuerschuld wurde durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten des FA am 19. September 2003 beglichen.

Wegen anderer Steuerschulden beantragte das FA am 22. Oktober 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ĂŒber das Vermögen der GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Januar 2004 eröffnet.

Die Zahlung an den Vollziehungsbeamten focht die Insolvenzverwalterin nach § 131 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) an. Daraufhin erstattete das FA diesen Betrag an die Insolvenzmasse. Wegen der demzufolge wieder offenen Steuerschulden aus den Lohnsteueranmeldungen April bis Juni 2003 sowie der SÀumniszuschlÀge hierzu nahm das FA den KlÀger mit Haftungsbescheid vom 7. April 2005 in Anspruch.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 998 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rĂŒgt das FA die Verletzung von Bundesrecht, nĂ€mlich von § 69 der Abgabenordnung (AO). Der KlĂ€ger habe die ihm als GeschĂ€ftsfĂŒhrer obliegenden steuerlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er die Lohnsteuer nicht zu den gesetzlichen FĂ€lligkeitszeitpunkten abgefĂŒhrt habe. Diese Pflichtverletzung sei nach der insoweit maßgeblichen AdĂ€quanztheorie auch kausal fĂŒr den Steuerausfall gewesen. Weder der Insolvenzantrag des FA noch die Anfechtung des Insolvenzverwalters hĂ€tten nach der allgemeinen Lebenserfahrung außerhalb der Wahrscheinlichkeit gelegen. Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer zahlungsunfĂ€higen GmbH mĂŒsse jederzeit damit rechnen, dass ein GlĂ€ubiger "von der Antragsmöglichkeit des § 17 InsO" Gebrauch mache. An der KausalitĂ€t fehle es auch deshalb nicht, weil die pflichtgemĂ€ĂŸe Zahlung der Lohnsteuern zum FĂ€lligkeitszeitpunkt vor dem dreimonatigen Anfechtungszeitraum des § 130 Abs. 1 InsO erfolgt wĂ€re. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2007 VII R 30/06 (BFH/NV 2008, 1) sei entgegen der Darstellung des KlĂ€gers zu entnehmen, dass die KausalitĂ€t der pflichtwidrigen NichtabfĂŒhrung fĂ€llig gewordener SteuerbetrĂ€ge fĂŒr den Steuerschaden nicht durch nachtrĂ€glich eingetretene UmstĂ€nde beseitigt werden könne.

II.
Die Revision ist begrĂŒndet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung kann nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO ergehen.

Das FA hat den KlĂ€ger zu Recht gemĂ€ĂŸ § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.

1. Als GeschĂ€ftsfĂŒhrer hatte der KlĂ€ger in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der GmbH i.S. von § 34 Abs. 1 AO die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten AbfĂŒhrung der im Haftungszeitraum von der GmbH angemeldeten LohnsteuerabzugsbetrĂ€ge (§ 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41a des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach den gemĂ€ĂŸ § 118 Abs. 2 FGO fĂŒr den Senat bindenden Feststellungen des FG hat der KlĂ€ger fĂŒr die Monate April bis Juni 2003 zwar fristgerecht Lohnsteueranmeldungen abgegeben, zum jeweiligen FĂ€lligkeitszeitpunkt aber die angemeldeten BetrĂ€ge nicht entrichtet. Die in der nicht fristgerechten Entrichtung liegende objektive Pflichtwidrigkeit indiziert den gegenĂŒber dem KlĂ€ger zu erhebenden Schuldvorwurf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540, m.w.N.).

2. Diese schuldhafte Pflichtverletzung des KlĂ€gers ist auch kausal fĂŒr den Eintritt des Vermögensschadens beim Fiskus.

Es entspricht stĂ€ndiger Senatsrechtsprechung, dass sich die erforderliche KausalitĂ€t zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen SchadensersatzansprĂŒchen nach der AdĂ€quanztheorie richtet. Danach sind solche Pflichtverletzungen fĂŒr den Erfolg ursĂ€chlich, die allgemein oder erfahrungsgemĂ€ĂŸ geeignet sind, den Erfolg zu verursachen. Sofern --wie im Streitfall-- ein Unterlassen in Betracht kommt, muss, um die UrsĂ€chlichkeit bejahen zu können, ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis fĂŒhren, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wĂ€re; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genĂŒgen dazu nicht (Senatsurteil vom 25. April 1995 VII R 100/94, BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

HĂ€tte der KlĂ€ger die angemeldeten Lohnsteuern bis spĂ€testens zum FĂ€lligkeitszeitpunkt der Lohnsteuer fĂŒr Juni 2003 (nach den unbestrittenen Angaben des FA am 15. Juli 2003) gezahlt, wĂ€re es nicht zu dem Steuerausfall beim Fiskus gekommen, denn der Dreimonatszeitraum vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung, in dem nach § 130 Abs. 1 InsO Zahlungen des Schuldners anfechtbar sind (Anfechtungszeitraum), begann erst am 22. Juli 2003.

Der Senat vermag der Argumentation des FG nicht zu folgen, dass der Steuerausfall nicht mehr adĂ€quat kausal auf der nicht fristgerechten AbfĂŒhrung der angemeldeten Lohnsteuern beruht, weil diese Kausalkette mit der --wenn auch verspĂ€teten-- Zahlung der SteuerbetrĂ€ge an den Vollziehungsbeamten beendet worden sei. Zwar ist richtig, dass im Streitfall der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb der Anfechtungsfrist und die erfolgreiche Anfechtung durch die Insolvenzverwalterin zur Pflichtverletzung des KlĂ€gers hinzutreten mussten, um den Steuerausfall beim Fiskus herbeizufĂŒhren. Diese weiteren Voraussetzungen fĂŒr den Schadenseintritt Ă€ndern aber nichts an der UrsĂ€chlichkeit auch des Verhaltens des KlĂ€gers. Sie haben nicht einmal ein "neues" SteuerschuldverhĂ€ltnis entstehen lassen.

Zwar fĂŒhrt die Zahlung der Steuerschuld regelmĂ€ĂŸig zu ihrem Erlöschen und damit zur Beendigung dieses SteuerschuldverhĂ€ltnisses. Bei SteuerfĂ€lligkeiten, die in insolvenzreife Zeit fallen, bleibt dieses SteuerschuldverhĂ€ltnis aber selbst bei fristgerechter Zahlung wegen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters zunĂ€chst in der Schwebe. Die erfolgreiche Anfechtung und RĂŒckgewĂ€hr nach § 143 InsO bewirkt gemĂ€ĂŸ § 144 InsO, dass die Steuerschuld rĂŒckwirkend wieder auflebt (Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 144 Rz 3, m.w.N.). Die Beendigung des SteuerschuldverhĂ€ltnisses ist insoweit auflösend bedingt.

Die Möglichkeit des Schadenseintritts beim Fiskus trotz geleisteter Zahlung ist deshalb entgegen der Ansicht des FG wegen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtung jedenfalls kein untypischer Geschehensablauf.

3. Der Senat hat erwogen, ob die Haftung des KlĂ€gers im Streitfall deshalb ausscheidet, weil der Zurechnungszusammenhang zwischen der nicht fristgerechten Lohnsteuerentrichtung des KlĂ€gers und dem Steuerausfall beim Fiskus fehlt. In FĂ€llen, in denen ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) fĂŒr das zivile Schadensersatz- bzw. Haftungsrecht ausnahmsweise eine Zurechnungsbegrenzung des adĂ€quat verursachten Schadens angenommen, wenn der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der Pflichtverletzung steht (BGH-Urteil vom 15. November 2007 IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205, m.w.N.). Ein solcher innerer Zusammenhang wird verneint, wenn der eingetretene Schaden nicht in den Schutzbereich der nicht beachteten Norm fĂ€llt. Mit anderen Worten ist Voraussetzung fĂŒr die Schadenszurechnung, dass der geltend gemachte Schaden nach Sinn und Tragweite der verletzten Norm durch diese verhĂŒtet werden sollte.

Der Senat kann offenlassen, ob diese zivilrechtlichen ErwĂ€gungen --anders als jene zur BerĂŒcksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 2007 VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273; in BFH/NV 2008, 1; vom 19. September 2007 VII R 39/05, BFH/NV 2008, 18; vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521) oder zur Anwendung der Mitverschuldensregelung des § 254 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (vgl. SenatsbeschlĂŒsse vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442; vom 2. November 2001 VII B 75/01, BFH/NV 2002, 310)-- uneingeschrĂ€nkt auf die steuerrechtliche Haftung nach § 69 AO ĂŒbertragen werden können, weil sie auch im Zivilrecht nicht auf das Deliktsrecht beschrĂ€nkt, sondern fĂŒr SchadensersatzansprĂŒche aller Art anerkannt sind (vgl. Palandt/ Heinrichs, BĂŒrgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rz 63 f.; zur Steuerberaterhaftung BGH-Urteil vom 18. Januar 2007 IX ZR 122/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 701; zur Anwaltshaftung BGH-Urteil in BGHZ 174, 205). Die dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer nach § 34 AO, § 41a EStG auferlegte Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld der GmbH im Zeitpunkt ihrer FĂ€lligkeit steht nĂ€mlich bei der gebotenen wertenden Betrachtung in einem inneren Zusammenhang mit dem Steuerausfall infolge einer spĂ€teren Insolvenzanfechtung.

Vom Normzweck erfasst wird nicht nur die Vermeidung eines durch eine verspĂ€tete Zahlung eintretenden Zinsausfalls, sondern auch die ErfĂŒllung der Steuerschuld nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer FĂ€lligkeit. Die Pflicht zur pĂŒnktlichen Steuerzahlung dient nicht nur der Vermeidung des Verzugsschadens beim Fiskus. Denn dieser Schaden wĂ€re bereits durch Verzugszinsen auszugleichen. Wenn der Gesetzgeber darĂŒber hinaus mit den kraft Gesetzes verwirkten SĂ€umniszuschlĂ€gen zusĂ€tzlich ein besonderes Druckmittel fĂŒr die FĂ€lle geschaffen hat, in denen die rechtzeitige Zahlung noch nicht wegen Überschuldung und ZahlungsunfĂ€higkeit unmöglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161), so zeigt das, dass er den Steuerpflichtigen auch zur Vermeidung sonstiger Schadensrisiken --wie etwa verminderter LeistungsfĂ€higkeit-- zur rechtzeitigen Steuerzahlung anhalten wollte. Gerade in Zeiten der Krise kommt der Pflicht zur pĂŒnktlichen Zahlung der Steuer erhöhte Bedeutung zu. Sie soll den Fiskus nicht nur davor schĂŒtzen, dass der Steuerschuldner zahlungsunfĂ€hig wird, bevor er (verspĂ€tet) bereit ist, seine Steuerschulden zu begleichen, sondern auch vor allen sonstigen Risiken verspĂ€teter Zahlungsbereitschaft, wie sie sich z.B. im Streitfall realisiert haben.

4. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens des FA lĂ€sst sich im Streitfall ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nicht begrĂŒnden. Selbst wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb der Anfechtungsfrist der Steuerzahlung dem FA als Mitverschulden an dem Schadenseintritt anzulasten wĂ€re, wĂŒrde dieses Mitverschulden die Haftung des KlĂ€gers nicht beschrĂ€nken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auf öffentlich-rechtliche SteuerhaftungsansprĂŒche § 254 BGB nicht (entsprechend) anwendbar; anders als bei zivilrechtlichen Ersatzleistungen spielt also ein Mitverschulden des FA fĂŒr das Entstehen bzw. den Umfang eines Steuerhaftungsanspruchs keine Rolle. Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann allenfalls die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1442, m.w.N.). Im Streitfall jedoch kommt die BerĂŒcksichtigung eines etwaigen finanzbehördlichen Fehlverhaltens schon deshalb nicht in Betracht, weil es gegenĂŒber dem Verschulden des KlĂ€gers keinesfalls entscheidend ins Gewicht fĂ€llt (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 VII R 61/04, BFH/NV 2006, 232, m.w.N.). Anhaltspunkte dafĂŒr, dass das FA im Streitfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu dem von ihm gewĂ€hlten Zeitpunkt hĂ€tte beantragen dĂŒrfen, sind weder vorgetragen noch --insbesondere angesichts der Eröffnung des Verfahrens drei Monate nach Antragstellung-- sonst ersichtlich. (vom 5.3.)