Internetrecht in Frankreich: Das französische Internetrecht liefert ein anschauliches Beispiel enormer Differenzen zwischen deutschen und französischen Regelungen, obwohl es sich um eine sehr junge Rechtsmaterie handelt und man aufgrund dessen europaweite Einheitlichkeit erwarten könnte.
Das französische Internetrecht stellt ein weiteres Beispiel fĂŒr die Notwendigkeit der Kenntnis lokaler Gesetzgebung dar, die in Frankreich erheblich von der deutschen Gesetzgebung abweicht.
1. Meldepflichten bei der Nutzung des Internets durch eigene Homepages in Frankreich
a. Anmeldung bei der CNIL
Beim Betrieb einer jeden Website handelt es sich nach französischem Recht um eine sogenannte âaudiovisuelle Kommunikationâ, die vor Aktivierung einer entsprechenden ErklĂ€rung bei der Cnil, der Commission nationale de l'informatique et des libertĂ©s, bedarf (nachfolgend: Cnil), bevor persönliche oder namensbezogene Daten empfangen und gespeichert werden dĂŒrfen.
Diese Voraussetzung ist schneller erfĂŒllt, als man erwarten wĂŒrde. Ausreichend ist die Einrichtung eines ĂŒblichen E-Mail-Programms auf der Homepage.
b. Anmeldung beim CSA / bei der Staatsanwaltschaft
Es ist im Ăbrigen unstreitig, dass jeder Betrieb einer Website in Frankreich einer weiteren ErklĂ€rung gegenĂŒber der Staatsanwaltschaft und gegenĂŒber dem Conseil SupĂ©rieur de l'Audiovisuel (nachfolgend: CSA) bedarf.
ZustĂ€ndig ist die Staatsanwaltschaft am Ort des Wohnsitzes oder GeschĂ€ftssitzes desjenigen Unternehmens, dass die Internetseite anbietet. Hinsichtlich AuslĂ€ndern ist die Staatsanwaltschaft beim GroĂen Instanzgericht Paris zustĂ€ndig.
Dabei sind u.a die folgenden Mindestangaben zu machen:
- Name und Inhaber der Site oder des Vertreters der Gesellschaft und der ersten drei Gesellschafter.
-Gegenstand der Leistung
-Angabe des Servers
-Liste der Veröffentlichungen
Auch eine Beendigung oder Unterbrechung ist binnen acht Tagen anzuzeigen.
Die Missachtung dieser Regelungen kann zu einer ganz erheblichen GeldbuĂe fĂŒhren.
2. Pflichtangaben auf einer jeden Homepage
Die Site selbst muss folgende Angaben enthalten:
-Seitenbezeichnung (Name)
-Zweck
-Wohnsitz oder GeschÀftssitz des Seiteninhabers
-Name des fĂŒr die Inhalte Verantwortlichen (Impressum)
-Tarife (falls einschlÀgig)
Hinsichtlich der Einzelheiten und insbesondere der Umsetzung der Formularien wenden Sie sich bitte an einen französischen Rechtsanwalt.
3. Besonderheiten hinsichtlich der französischen Topleveldomains www.........fr.
Wer beabsichtigt, dauerhaft in Frankreich tĂ€tig zu sein, wird sich schon aus PrestigegrĂŒnden fĂŒr eine (weitere) (französische) Domain entscheiden, also eine solche, die mit dem LandeskĂŒrzel fr.endet. Voraussetzung fĂŒr die Erteilung einer solchen Domain ist unter anderem, dass ein französisches Domizil nachgewiesen werden kann, weshalb diese Domains in Frankreich natĂŒrlich mehr SeriösitĂ€t und LandesnĂ€he vermuten lassen als etwa eine com. Domain.
Die fr. Domains sind in Frankreich jedoch sehr viel stĂ€rker reguliert als etwa die fĂŒr Deutschland vergleichbaren .de Domains. Wir fassen nachfolgend die wichtigsten zu beachtenden Punkte zusammen, ohne Anspruch auf VollstĂ€ndigkeit:
-Der Namensteil der Domain fr muss aus mindestens drei Zeichen bestehen.
-Generische Namen sind, anders als in Deutschland unter de., absolut unzulÀssig.
-Der Erwerb einer Domain ist grundsĂ€tzlich nur ĂŒber bestimmte zugelassene Dienstleister, also nicht direkt, möglich, welche mit der Afnic eine Vetragsbeziehung unterhalten. Die Zulassung ist mit Kosten verbunden, die natĂŒrlich an den Endkunden weiter gegeben werden, was zur Folge hat, dass der Erwerb einer fr. domain sehr viel teurer ist, als jener einer de. domain.
-Des Weiteren ist zu beachten, dass bestimmte Unterdomains existieren, die bestimmten Personenkreisen vorbehalten sind, wie z.B. asso.fr fĂŒr Vereine gilt.
-Auch reicht es, anders als in Deutschland, nicht aus, bestimmte Eigenangaben zu machen. Vielmehr sind diesen Eigenangaben Dokumente beizufĂŒgen, welche die eigenen Angaben nachzuweisen geeignet sind, so etwa bei einem Verein die Veröffentlichung der VereinsgrĂŒndung im Amtsblatt oder eine Abschrift der gegenĂŒber der PrĂ€fektur erteilten ErklĂ€rung.
-Eine Gesellschaft hat den Auszug K bis und die Nummer Siret vorzulegen und die Domain hat vollstĂ€ndig mit dem Gesellschaftsnamen zu ĂŒbereinzustimmen, um zugelassen zu werden.
4. Diensteanbieterwechsel
Ein Diensteanbieterwechsel bedarf der KĂŒndigung per Einschreiben mit RĂŒckschein, welcher der Dienstanbieter binnen sechs Wochen nach KĂŒndigungszugang widersprechen kann.
Hinsichtlich der Details und der praktischen Umsetzung verweisen wir an Rechtskundige des französischen Rechts. Eine Fortsetzung des Beitrags wird in KĂŒrze erscheinen. Bis dahin steht Ihnen unser Team gerne bei konkreten Fragen zur VerfĂŒgung.
Bitte beachten Sie, dass die AssemblĂ©e nationale gerade eine GesetzesĂ€nderung beschlossen hat, die gerade beim Conseil Constitutionnel anhĂ€ngig ist. Nach dem Gesetzesentwurf soll die CSA demnĂ€chst nicht mehr fĂŒr gewöhnliche (auch kommerzielle) Homepages zustĂ€ndig sein, die aus dem Begriff des Audiovisuellen herausfallen sollen.
Ăber die neuen Entwicklungen setzen wir Sie in KĂŒrze in Kenntnis.
NHB - NHBAYER (vom 13.04.2004)