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Neue Beitragsreihe: DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHE RECHTSANWALT IN DER PRAXIS: hier: URKUNDS- UND WECHSELPROZESS IN FRANKREICH:

16.08.2006

Ein weiteres Beispiel fĂŒr die Sonderwege, die das französische Lokalrecht in Elsass-Lothringen kennt und das zu schnellen Tituliereungen vor den Handelsgerichten fĂŒhrt (französisches Handelsrecht 2) von RA Me Nils. H. Bayer vom 16.08.2006 Neue Beitragsreihe: DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHE RECHTSANWALT IN DER PRAXIS: hier: URKUNDS- UND WECHSELPROZESS IN FRANKREICH: Ein weiteres Beispiel fĂŒr die Sonderwege, die das französische Lokalrecht in Elsass-Lothringen kennt und welches zu schnellstmöglichen Zwangsvollstreckungstiteln vor den Handelsgerichten Frankreichs (hier: Handelskammern beim TGI) fĂŒhrt (französisches Handelsrecht 2) von RA Me Nils. H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt

Das in Elsass-Lothringen (Alsace-Moselle) nach wie vor geltende Urkundsverfahren stammt aus der ehemaligen Zugehörigkeit dieser Region zum Deutschen Reich und ist eingefĂŒhrt worden, um den Inhabern von Urkunden ein privilegiertes beschleunigtes und vereinfachtes Gerichtsverfahren, mit der Möglichkeit schneller Vollstreckung, zu garantieren.

Gesetzlich geregelt ist dieses Verfahren in den Artikeln 592 bis 605 des lokalen Zivilprozessgesetzbuchs, welches ĂŒber Artikel 14 des Dekrets Nummer 75-1122 vom 5.12.1975 weiterhin Wirksamkeit entfaltet.

Was von französischen Rechtskundigen als lokales Zivilprozessgesetzbuch bezeichnet wird, stellt inhaltlich nichts anderes dar als die auch heute noch geltende (deutsche) Zivilprozessordnung von 30. Januar 1877. Sogar die Paragraphennummern sind nahezu unverĂ€ndert geblieben Der einzige Unterschied, der sich seither entwickelt hat, ist dass die aktuelle (deutsche) Zivilprozessordnung um einen Paragraphen § 605 a ZPO ergĂ€nzt worden ist, der in der durch Frankreich ĂŒbernommen und alten Fassung des Deutschen Reiches noch nicht existierte.

Deutsche Juristen mit Französischkenntnissen könnten demnach theoretisch ohne lange Einarbeitung punktuell in Straßburg zwecks Durchsetzung urkundlich verbriefter Forderungen gegen in Frankreich ansĂ€ssige Schuldner ihrer Mandanten tĂ€tig werden und ihre in deutschen Urkundsprozessen gesammelten Erfahrungen in französischen Verfahren zielorientiert umsetzen.
Auf die Eigenheiten dieser Verfahrensart begrenzt wird sogar ein Wissensvorsprung gegenĂŒber elsĂ€ssischen oder lothringischen Kollegen anzunehmen sein, da der Urkundsprozess in Elsass-Lothringen immer seltener praktiziert wird.
Im ĂŒbrigen ist aufgrund der Besonderheiten dieses lokalen Rechts bei nicht elsĂ€ssischen oder lothringischen französischen Kollegen, etwa aus Paris, in der Regel mit vollstĂ€ndiger Unkenntnis zu rechnen, so dass der Deutschland ausgebildete Rechtsanwalt hier eklatant im Vorteil ist.

Zuletzt ist zu berĂŒcksichtigen, dass die FortfĂŒhrung dieser Prozessart in Deutschland zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen und Publikationen in der Fachliteratur bedingt hat, die den wenigen Entscheidungen der zustĂ€ndigen Berufungsgerichte in Metz und Colmar gegenĂŒberstehen.

Wie in der Zivilprozessordnung vorgesehenen, enthalten die vorgenannten Artikel zunĂ€chst allgemeine Vorschriften, die schließlich um besondere Vorschriften, die lediglich fĂŒr Wechsel gelten, ergĂ€nzt werden.

Voraussetzungen: (Artikel 592 des lokalen Zivilprozessbuchs)

Artikel 592 des lokalen Zivilprozessbuchs setzt in Anlehnung an § 592 ZPO einen
Anspruch voraus, welcher die

- Zahlung einer bestimmten Geldsumme
- oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat

wenn sĂ€mtliche zur BegrĂŒndung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.

Die französisch-rechtliche Interpretation des Merkmals der Bestimmtheit setzt eine fÀllige Forderung voraus (GUINCHARD, DALLOZ, Droit et Pratique de la Procédure Civile 2005 2006, Editions Dalloz, Paris 2004).

UnzulÀssig sind demnach Urkundsprozesse zwecks Durchsetzung der Vornahme von Handlungen oder Unterlassungen.

Als Urkunde in diesem Sinne wird jedes SchriftstĂŒck betrachtet, das hinreichende Beweiskraft entfaltet (Berufungsgerichtshof Metz 10.6.1999, Rec jur. Est 1999, Seite 191), was immer auch damit gemeint sein mag. Erfasst werden also Schuldanerkenntnisse, Wechsel oder Schecks, aber eben auch jegliches andere SchriftstĂŒck, das obige Voraussetzungen erfĂŒllt).

Ihr Inhalt alleine muss also ausreichen, um die dem Titel zu Grunde liegenden Tatsachen zu beweisen.

Des weiteren muss es sich nach französischer Rechtsprechung um gesetzmĂ€ĂŸige Urkunden handeln, das heißt, solche, die den allgemeinen gesetzlichen Formvorschriften entsprechen., was beispielsweise im Fall eines Wechsels abgelehnt worden ist, der zwar mit Unterschrift versehen war, wobei sich die Unterschrift jedoch ausschließlich auf der Steuermarke befand (Berufungsgerichtshof Metz 10.6.1999, Rec jur. Est 1999, Seite 191).

Andernfalls ist die Klage gemĂ€ĂŸ Artikel 597 des lokalen Zivilprozessbuchs abzuweisen.

Nach französischer Rechtsauffassung handelt es sich zwar grundsĂ€tzlich um eine ZulĂ€ssigkeitsfrage, die von Amts wegen, das heißt, ohne RĂŒge durch das Gericht geprĂŒft werden muss, deren rechtlicher Rahmen jedoch durch allgemeines französisches Zivilprozessrecht, namentlich durch Artikel 122 fortfolgende des neuen französischen Zivilprozessgesetzbuchs, bestimmt wird, so dass eine Heilung dieses Formfehlers bis zur richterlichen Entscheidung möglich ist (vergleiche Artikel 126 des neuen französischen Zivilprozessgesetzbuchs).

Die Klageschrift muss ausdrĂŒcklich die ErklĂ€rung enthalten, dass es sich um eine Urkunds- oder Wechselklage handelt (Art. 593 C. proc. civ. loc.), was in einem Falle, in welchem die Klage zwar als Urkundsklage bezeichnet worden ist, die KlagebegrĂŒndung jedoch keinerlei Bezugnahme zum lokalen Recht aufgewiesen hat, abgelehnt worden ist (CA Metz, 8. Oktober 2003, Rec. Jur. Est 2004, jur.Seite 12).

Andernfalls gilt die Klage als im ordentlichen Verfahren erhoben (Chéron Muhleisen, Précis de procédre locale applicalbe en matiiÚre civile et commerciale dans les départements de Haut-Rhin, Bas-Rhin et de la Moselle, Librairie du Receuil Sirey, Nr. 524).

Die Kombination mit irgend einem anderen Verfahren, so etwa einem Eilverfahren, ist unzulÀssig CA Metz, 10. April 1997, Rec. jur. Est, 1994, Seite 132).

Neben den sonstigen Ladungsfristen gelten die besonders kurzen Fristen dieses Verfahrens entsprechend des § 604 ZPO.

Gleiches gilt fĂŒr die gerichtliche ZustĂ€ndigkeit entsprechend § 603 ZPO.

Die Vorteile des Verfahrens liegen auf der Hand und entsprechen ebenfalls jenen nach aktuellem deutschen Recht:

Aufgrund des zuletzt Gesagten und der Tatsache, dass kein Zeugenbeweis zugelassen ist, handelt es sich um ein besonders schnelles Verfahren.

(Als Beweismittel sind grundsĂ€tzlich nur Urkunden zugelassen, hinsichtlich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde oder anderer als der in Artikel 592 erwĂ€hnten Tatsachen, nur Urkunden oder auch der Schwur gemĂ€ĂŸ Artikel 1357 – 1355 des französischen Zivilgesetzbuchs in Verbindung mit den Artikeln 317 bis 322 des neuen französischen Zivilprozessgesetzbuchs, (Art. 595 des lokalen Zivilprozessgesetzbuchs), der im deutschen Recht seine Entsprechung durch die Parteivernehmung findet (vgl. § 595 I ZPO).

Auch die UnzulĂ€ssigkeit von Widerklagen sowie der Erhebung von Einwendungen mithilfe nicht im Urkundsprozess zulĂ€ssiger Beweismittel (Artikel 597 und 598 des neuen französischen Zivilprozessbuchs) verkĂŒrzen das Verfahren und begrenzen die Verfahrensrisiken.

Die Abgabe des Schwurs hat zur Folge, dass die beschworenen Tatsachen prozessual unwiderruflich sind.
Gibt die Gegenpartei keinen Gegenschwur hinsichtlich streitiger und beschworener Tatsachen ab, so gelten diese als zutreffend, was in etwa unstreitigem Vortrag nach deutschem RechtsverstĂ€ndnis entspricht und nach allgemeinem französischen Prozessrecht in Abweichung zum deutschen Prozessrecht keineswegs regelmĂ€ĂŸig der Fall ist. (Zur Notwendigkeit der etwaigen BeweisfĂŒhrung auch hinsichtlich unbestrittener Tatsachen sei auf einen weiteren Beitrag zum französischen Prozessrecht in der Praxis verwiesen).

Im ĂŒbrigen kann die gerichtliche Entscheidung ĂŒber die Abgabe des Schwurs gemĂ€ĂŸ Artikel 320 des neuen französischen Zivilprozessgesetzbuchs unabhĂ€ngig von der Entscheidung in der Sache, das heißt, selbststĂ€ndig, angefochten werden.

Im Gegensatz zur Rechtslage beim ordinÀren Eilverfahren, ermöglicht der Urkundsprozess die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen bis hin zur Versteigerung (Artikel 2215 des französischen Zivilgesetzbuchs in Verbindung mit dem Gesetz vom 9.7.1991, Artikel 32, Absatz 1).

Allerdings mangelt es seit 1975 an der vorlÀufigen Vollstreckbarkeit kraft Gesetzes, da Artikel 708 des lokalen Zivilprozessgesetzbuchs, der diese vorlÀufige Vollstreckbarkeit ohne weiteres zu tun vorsah, durch Dekret Nr. 75 vom 5.12.1975, Artikel 14 aufgehoben worden ist).

Ob dem Titel vorlÀufige Vollstreckbarkeit zugebilligt wird, hÀngt demnach einzig von der richterlichen Entscheidung ab, die im freien Ermessen des Gerichtes steht.

Üblicherweise erklĂ€rt das Gericht die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit, wenn diese klĂ€gerseits beantrĂ€gt wird und es davon ĂŒberzeugt ist, dass keine andere Entscheidung im Nachverfahren zu erwarten ist.

Hinsichtlich des Nachverfahrens und im ĂŒbrigen sei auf die deutschen Regelungen verwiesen, die sinngemĂ€ĂŸ auch im hiesigen Urkundsverfahren angewendet werden können.

Zur Klageerhebung in Elsass-Lothringen, die ebenfalls Àhnlich der deutschen Regelung ausgestaltet und direkt bei Gericht möglich ist, vgl. weiterer Beitrag
Zur ProzessfĂŒhrung in Frankreich).

Nils H. Bayer, Berlin-Paris 2006
(vom 16.08.2006)