(Beitrag von Me Nils H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) in Berlin und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 19.05.2003 Eine umfassender Rechtsschutz europĂ€ischer Gesellschaften, wie der britischen Limited Company, Ltd., wird nunmehr auch in Deutschland garantiert, weshalb die Anzahl dieser Ltds, die kostengĂŒnstig nahezu ohne Stammkapital gegrĂŒndet werden können, in Deutschland stĂ€ndig ansteigt.
BGH stÀrkt Rechtsstellung auslÀndischer GmbHs (wie z.B. britischer Ltd. Companies) in Deutschland:
Nachdem sich die deutschen Obergerichte lange gegen den EuropÀischen Gerichtshof zur Wehr gesetzt hatten und den auslÀndischen Gesellschaften mit beschrÀnkter Haftung zunÀchst die RechtsfÀhigkeit und damit auch die KlagefÀhigkeit abgesprochen hatten, falls diese zwar ihre komplette Verwaltung in die Bundesrepublik verlegt hatten, nicht jedoch ihren Satzungssitz, hat der Bundesgerichtshof dem Druck aus Luxemburg nachgebend gerade seine Rechtsprechung revidiert.
Die deutschen Richter verfolgten mit ihrer vorherigen Rechtsprechung den Anforderungen des deutschen Gesellschaftsrechts folgend das Ziel, Vertragspartnern von Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung Grundsicherheiten zu gewĂ€hrleisten, weshalb insbesondere auch auf das Vorhandensein und die Einzahlung des Stammkapitals in Höhe von vormals 25.000,- DM gröĂten Wert gelegt wurde. In Zeiten der massenhaften Firmeninsolvenzen bleibt allerdings fraglich, ob dieser Gedanke nicht bereits auch fĂŒr Deutschland ĂŒberholt war. Eine insolvente GmbH bietet GlĂ€ubigern keinen Schutz mehr, wenn die Schulden der Gesellschaft deren Aktiva und Stammkapital ĂŒbersteigen. Solches ist derzeit leider hĂ€ufig traurige RealitĂ€t; - fernab vom Grundgedanken des Gesetzes, das FĂ€lle der Konkursverschleppung als Ausnahmen ansieht. Wie bei anderen deutschen kodifizierten Verbraucherschutzregelungen, wie etwa dem wackelnden Erfordernis eines Meisterbriefes, der von Handwerkern im europĂ€ischen Ausland nicht verlangt wird, brachte diese bundesdeutsche Regelung weitgehende Nachteile fĂŒr Betriebe aus
anderen Staaten der EU mit sich, die sich bislang darauf beschrĂ€nk-ten, unselbstĂ€ndige Niederlassungen in Deutschland zu grĂŒnden, um Anwalts-, Notars- und Eintragungskosten sowie das erforderliche Stammkapital einzusparen. In England beispielsweise ist es möglich, Ltd. Companies fĂŒr ein paar Pfund zu grĂŒnden. Und dies binnen weniger Tage. In Deutschland hingegen bedurfte es langwieriger, kostenintensiver Prozeduren, die lediglich geeignet sind, Mitarbeiter des öffentlichen Diens-tes zu beschĂ€ftigen, nicht jedoch, Wirtschaftsanreize zu schaffen.
Mit der Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung folgt der Bundesgerichtshof den Vorgaben des EuropÀischen Gerichtshofs, der die vom BGH vertretene Sitztheorie u.a. wegen Kollision mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit stets abgelehnt hatte.
Nach dieser bestimmte sich die RechtsfĂ€higkeit eines Unternehmens in Deutschland nach dem satzungsmĂ€Ăigen (GrĂŒndungs-) Sitz seiner Verwaltung. Eine bloĂe unselbstĂ€ndige Niederlassung war in Deutschland bislang rechtlich inexistent. Um RechtsfĂ€higleit zu erlangen, bedurfte es der GrĂŒndung einer eigenen Gesellschaft in Deutschland.
Mit seiner neuen Rechtsprechung macht der BGH den Weg frei fĂŒr schnelle und kostengĂŒnstige GesellschaftsgrĂŒndungen ĂŒber den Umweg England.
Das Erfordernis des âGrĂŒndungssitzesâ Deutschland ist nach neuster Rechtsprechung so nicht mehr haltbar, so dass es nunmehr möglich sein wird, schnell und kostengĂŒnstig eine Limited Company (Ltd.) in England zu grĂŒnden und anschlieĂend den Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen, ohne dass dadurch mit einer Verschlechterung der Rechtsposition zu rechnen ist. Folge ist, dass sich Berater und Dienstleister in Deutschland darauf einzustellen haben, die GrĂŒndung von Limited Companies in ihrem Servicepaket mit anzubieten. Im Vorteil sind aber zunĂ€chst auch insoweit erst einmal die britischen Kollegen, es sei denn die Kunden ziehen es vor, von der Kanzlei ihres Vertrauens auch in diesen Fragen begleitet zu werden. Von Nachteil kann das nicht sein, da eine Kontrollinstanz eingeschaltet wird. Letztlich wird sich alles um den Preis drehen, denn die GrĂŒndung einer Ltd. Anstelle einer GmbH dĂŒrfte in den meisten FĂ€llen tatsĂ€chlich nur aus KostengrĂŒnden gewĂ€hlt werden.
Autor: NH BAYER
(vom 19.05.2003)