Französischer Rechtsanwalt (Avocat) und französischer Berufungsanwalt (Avoué) sind nach wie vor sehr verschiedene Berufe. Nur der Rechtsanwalt arbeitet selbständig und bedarf in Berufungssachen der Einschaltung des Avoués - noch. Denn nach den Conseillers juridiques, die Anwalt werden durften, wird nun auch der Berufsstand der Avoués in jenem der französischen Rechtsanwälte aufgehen. Hierzu und zu weiteren Einzelheiten nachfolgender Bericht Herrn Hamais, Nils H. Bayer, deutsch - französischer Rechtsanwalt, Berlin - Paris
Wie in Deutschland, gibt es auch in Frankreich die Möglichkeit zu versuchen Ungezahltes außergerichtlich, durch Inkassounternehmen (cabinet de recouvrement), einzutreiben.
LE DROIT FRANÇAIS DE L’EXPERTISE
En matière civile
PLAN :
I. Les conditions préalables à la désignation du technicien
II. La territorialité des mesures d’instruction
III. La procédure de désignation d’un l’expert
A.A titre incident
B.A titre principal
IV. La décision du juge
A.Liberté du juge
B.Contestation de la décision
V. La consignation
VI. L’exécution de l’expertise
LE DROIT FRANÇAIS DE L’EXPERTISE
En matière pénale
PLAN :
I. L’expertise elle même
II. La décision d’expertise
III. L’expert
IV. La mission de l’expert
Wir freuen uns über den Start unserer Kooperation mit der belgisch-österreichischen in Brüssel und Wien ansässigen Anwaltskanzlei G. ZEYEN. Maître Zeyen, der Verfasser aktuellen Beitrags ist zugleich Avocat/ Arbitre/ Médiateur commercial agréé Conseiller du Commerce Extérieur de la France und berät im belgischen und österreichischen Unternehmens- und Steuerrecht.
Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - Schadensersatzcharakter der Haftung nach § 69 AO - Adäquanztheorie - BFH XI R 62/07Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt - Schutzzweck der Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung - Beendigung des Steuerschuldverhältnisses
Der Kassationsgerichtshof war bislang in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die fehlende Bestimmung der Kündigungskriterien im Rahmen der Festsetzung der Kündigungsreihenfolge sowie die Missachtung der aufgestellten Kündigungskriterien einen gegenüber dem Arbeitnehmer zu erstattenden Schaden generiert, ohne notwendigerweise zur Folge zu haben, dass die Kündigung auch als ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund erfolgt gilt (siehe Cass. Soc. Vom 2.2.2006, Nr. 3-45, 443).
Ausbildung und Tätigkeit französischer Richter weisen erhebliche Unterschiede zum deutschen Berufsfeld auf. So wählt der französische Staat seine Richteranwärter nicht unter den besten Juristen des Landes aus, sondern unter denjenigen, die sich in an die Allgemeinbildung anknüpfenden Auswahlverfahren gegen die Konkurrenz behaupten und in denen die rechtlichen Fertigkeiten nicht einmal 50% des Prüfungsstoffes ausmachen.
Dies scheint sich auch auf die Praxis der richterlichen Praxis auszuwirken und ist für deutsche Mandanten schwer nachvollziehbar. Denn an derjenigen Stelle im Urteil, wo normalerweise die professionelle juristische Arbeit beginnen sollte, also nach der Darlegung des Sachverhalts und des Parteivortrages, bleiben die Urteilsbegründungen zumeist apodiktisch.
Frankreichs Kassationsgerichtshof erklärt den satzungsgemäßen Ausschluss der Ausübung des Abstimmungsrechts eines Aktionärs über seinen Ausschluss in einer Hauptversammlung einer vereinfachten französischen Aktiengesellschaft für unwirksam. (von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt/Avocat, Berlin Paris).
Der Kassationsgerichtshof erklärt den satzungsgemäßen Ausschluss der Ausübung des Abstimmungsrechts eines Aktionärs einer vereinfachten französischen Aktiengesellschaft bei der Entscheidung über seinen Ausschluss für unwirksam. (von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt/Avocat, Berlin Paris).
Der deutsch - französische Rechtsanwalt in der Praxis: Update französisches Arbeitsrecht 22.11.2007: Das Büro der Internationalen Organisation für Arbeit der Uno besiegelt endgültig das Ende der sogenannten CNE Verträge. Arbeitgeber mit Niederlassungen in Frankreich sollten deshalb dringend im Rahmen notwendiger Entlassungen darauf achten, ihre französischen Arbeitnehmer fortan nach gewöhnlichem französischen Kündigungsrecht zu entlassen. (von Nils H. Bayer, Deutsch - französischer Rechtsanwalt, Berlin – Paris)
Die Cours d'appel von Paris und Bordeaux sehen in den CNE einen Verstoß gegen das Abkommen Nummer 158 der Internationalen Arbeitsorganisation. Es ist zu erwarten, dass sich Frankreich endgültig von diesem Arbeitsförderungsprogramm verabschieden muss, nachdem die CPE bereits im Streikwege beerdigt worden sind, bevor auch nur ein einziger Vertrag umgesetzt werden konnte.
Rechtsweg bei Vergaben im sog. Unterschwellenbereich:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich in einem Beschluss vom 02. Mai 2007 (Az.: BVerwG 6 B 10.07) Stellung zum zulässigen Rechtweg bei Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellenwerte (Vergaben im sog. Unterschwellenbereich) Stellung bezogen. Danach ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Ist es dem Rechtsanwalt in Frankreich gestattet, neben einem Basishonorar ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, ist dies bislang seinem deutschen Kollegen verboten. Der deutsch-französische Rechtsanwalt musste demnach entgegen seinen französischen Kollegen jegliches Erfolgshonorar ablehnen, da er als Doppelanwalt beiden Berufsrechten unterliegt und das strengere Recht zu beachten hat. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2006 sowie einen Beschluss vom 12.12.2006 scheint sich die Sachlage in Deutschland ab 2008 grundlegend zu ändern. Auszüge den Entscheidungen finden Sie hier.
(Beitrag erschienen im Kompendium Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007 vom 25.1.2007 La rupture brutale des relations brutales établies. Ein Kündigungsschutz der besonderen Art im Falle langjähriger Geschäftsbeziehungen. (von Nils H. Bayer,Rechtsanwalt und Avocat, Berlin - Paris)
Auch in diesem Jahr findet wieder die internationale IT Tagung Informatik und Recht in Marseille statt. Neben den Veranstaltern und Dozenten aus dem Bereich des Rechts, wie der Anwaltskammer Marseille, der Anwaltsvereinigung Euro-Counsels, Professoren und Praktikern, wird die französische Internet IT Größe MAILCLUB ebenso vertreten sein wie Sprecher der AFNIC und weiterer Institutionen, so etwa der Mitveranstalter Marseille Provence Métropole Communauté Urbaine. Einen Vorgeschmack auf das spannende Programm, das uns rund um die Themenkreise Domains, Markenrechte und Namensrechtsschutz in Deutschland, Frankreich und der Welt erwartet, erhalten Sie nachfolgend.
De Fonds de commerce stellt ein hier in dieser Artz unbekanntes französisches Rechtsinstitut mit besonderen Rechten und Pflichten dar.
Französisches Handelsrecht:
Der "fonds de commerce" in Frankreich, ein französisches Rechtsinstitut besonderer Art.
Der fonds de commerce stellt in der Praxis des französischen Handelsrechts eine zentrale Figur dar und ist dementsprechend im Gesetzestext unter den Art. L. 141-5 ff. des Code de commerce kodifiziert.
Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 26.01.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie, kurz: VKR) diejenigen Regelungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie aufgezählt, denen unmittelbare Wirkung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland zukommt.
Ein weiteres Beispiel für die Sonderwege, die das französische Lokalrecht in Elsass-Lothringen kennt und das zu schnellen Tituliereungen vor den Handelsgerichten führt (französisches Handelsrecht 2) von RA Me Nils. H. Bayer vom 16.08.2006 Neue Beitragsreihe: DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHE RECHTSANWALT IN DER PRAXIS: hier: URKUNDS- UND WECHSELPROZESS IN FRANKREICH: Ein weiteres Beispiel für die Sonderwege, die das französische Lokalrecht in Elsass-Lothringen kennt und welches zu schnellstmöglichen Zwangsvollstreckungstiteln vor den Handelsgerichten Frankreichs (hier: Handelskammern beim TGI) führt (französisches Handelsrecht 2) von RA Me Nils. H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt
Französischer Gesetzgeber hat schließlich das lange erwartete Gesetz zur Reform des Urheberrechts verabschiedet. Dieses wurde durch die sozialistische Opposition erst einmal zwecks Klärung der Verfassungsmäßigkeit dem Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) vorgelegt. Den aktuellen verabschiedeten Gesetzestext halten wir hier für Sie bereit.
TEXTE ADOPTÉ n° 596
« Petite loi »
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ASSEMBLÉE NATIONALE
CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958
DOUZIÈME LÉGISLATURE
SESSION ORDINAIRE DE 2005-2006
30 juin 2006
Die Untersuchungshaft stellt in unserem Kulturkreis die einschneidenste staatliche Maßnahme gegen die Grundreiheitsrechte des Einzelnen dar, obwohl sie bereits dann zur Anwendung kommt, wenn die Unschuldsvermutung noch Wirkung entfalten muss, - das heißt, vor einer Verurteilung. Da die gesetzlichen Regelungen erheblich von der deutschen Rechtslage abweichen, sollen nachfolgend die wichtigsten Rahmenregelungen wiedergegeben werden.
Untersuchungshaft in Frankreich
Frankreich führt radikales neues Kündigungsrecht für Neueinstellungen bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern ein. Ein Kurzbeitrag über die CNE von Maître Bayer, deutsch-französischer Rechtsanwalt (Berlin-Paris)
Arbeitsrecht Frankreich VI: Die CNE:
Ein neuer Versuch der Reform des französischen Arbeitsrechts im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit
(von Alexander Skerka, Licencié en Droit (Paris), Französischer Jurist und Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei NH BAYER Rechtsanwälte Berlin) vom 10.07.2005 Wirtschaftsstrafrecht in Frankreich (Der Französische Rechtsanwalt als Strafverteidiger - Objekt staatlichen Handelns oder gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege? Oder: Der Fall Moulin als praktische Konsequenz einer Justizreform, die in Europa seinesgleichen sucht (Die Rechte der Verteidigung in Frankreich vor dem Hintergrund der Loi Perben II)
Der französische Gesetzgeber hat am 10. März 2004 ein Gesetz erlassen, welches das materielle Strafrecht vor allem aber das Strafvollzugsrecht an die Entwicklungen anpassen soll, welche sich auf dem Gebiet des organisierten Verbrechens sowohl auf nationaler, als auch auf internationaler Ebene vollzogen haben. Das Gesetz Perben II modifiziert 350 Vorschriften des Code de Procédure Pénale, wie auch 70 Artikel des Code Pénal.
Infolge zunehmender Nachfrage nach deutschsprachigen Informationen zum Recht Rumäniens, werden hier neben den Grundzügen des französischen Rechts nunmehr parallel auch jene des rumänischen Rechts erörtert. In Einzelfragen berät Sie kanzleintern Rechtsanwalt Blaga, der Sie auch gerne in Rumänien vor Behörden oder gegenüber Vertragspartnern vertritt. RA Blaga ist nicht nur deutscher sondern zudem auch rumänischer Muttersprachler und ist Kenner des Landes wie seiner Menschen. In englischer Sprache zu kommunizieren, ist als Notlösung zwar denkbar und vermögen wir ebenfalls anzubieten, Rumänisch zu sprechen und zu arbeiten, öffnet aber oftmals weitere Optionen und verstärkt erfahrungsgemäß auch die Verhandlungsposition unserer Mandanten, die somit als gleichberechtigte Vertragspartner aufzutreten in der Lage sind. Nils H. Bayer, Im Juli 2005
Urhebberrecht und Privatkopie in Deutschland und Frankreich - ein deutsch-französischer Rechtsvergleich von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt Berlin-Paris
Bitte gedulden Sie sich noch ein wenig. (vom 11.06.2005)
Ein Vortrag von RAMe Nils H. Bayer im Rahmen der Internationalen Urheberrecht und IT Expertenkonferenz vom 08. und 09. Juni 2005 in Marseille, Frankreich vom 10.06.2005 Internetzusammenfassung zum Vortrag von Rechtsanwalt Bayer im Rahmen der Internationalen Urheberrecht und IT-Tage vom 08. und 09. Juni 2005 in Marseille, Frankreich. (in französischer Sprache)
Kurz vor Beginn der Konferenz soll nunmehr der Plan zum hiesigen Vortrag "Copie privée, privé de copie? La solution allemande." öffentlich zugänglich gemacht werden. Einzelne Privatkopien zum zwecke privater Information sind zulässig!
Copie privée, privé de copie? La solution allemande:
Mots d'introduction, réponse négative. La copie privée a survécu, même dans le domaine numérique. Interdiction partielle au niveau civil et possibilité de faire valoir des dommages-intérêts, mais absence de sanctions pénales.
Die außerordentliche Kündigung ist im französischen Arbeitsrecht ähnlich jener nach deutschem Recht geregelt. Lediglich was die Fomalitäten anbelangt, bedarf es spezieller Kenntnisse der Art und Weise der Kündigung von Arbeitnehmern. Andernfalls ist die materiellrechtlich zulässige Kündigung in Frankreich dennoch unwirksam. Die Durchführung der Kündigug nebst Einhaltung aller Formalitäten solte man deshalb besser einem französischen Rechtsanwalt überlassen.
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags im französischen Recht
Bereits bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts kann es zu schwerwiegenden Versäumnissen kommen. Desweiteren bedarf es der Kenntnis, wann wer (französischer Rechtsanwalt als Avocat, Avoué oder Avocat à la cour d'appel, Avocat à la Cour de Cassation oder über einen Greffier etc.) welche Anträge vor Gericht stellen kann, damit diese überhaupt formgerecht eingereicht Beachtung finden und nicht von Vornherein wegen Vorliegens von Formfehlern zurückgewiesen werden. Dies soll einem weiteren Artikel vorbehalten werden, der hier in Kürze veröffentlicht werden soll.
Die kürzlich ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Poiares Maduro stellen einen Meilenstein des europäischen Körperschaftsteuerrechts dar.
In der dem EuGH vorliegenden Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer) geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit eine nationale Steuerregelung eines Mitgliedstaats der EU, welche die Verrechnung von Verlusten innerhalb eines Konzerns von der Voraussetzung abhängig macht, dass dessen Tochtergesellschaften ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat (der Muttergesellschaft) haben oder sich dort wirtschaftlich betätigen, mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EG-Vertrag vereinbar ist.
(Deutsches, französisches, kanadisches, britisches, europäisches und us-amerikanisches IT- und Urheberrecht) mit Teilnahme von RAuMe Nils H. Bayer als Dozent zum deutschen IT - und Urheberrecht vom 21.03.2005 Am 08. und 09. Juni 2005 findet eine internationale Expertenkonferenz zum IT und Urheberrecht in Südfrankreich (Marseille) statt, an welcher wir neben namhaften Professoren (Michel Vivant) und Rechtsanwälten, Unternehmensjuristen aus der ganzen Welt sowie einem Richter der Cour de cassation (M. GOMEZ) durch einen Vortrag zu den deutschen Standards partizipieren dürfen. Der Vortrag wird von Rechtsanwalt Bayer in französischer Sprache gehalten. Die Konferenzorganisation hat EURO-COUNSELS gemeinsam mit der Anwaltsschule der französischen Rechtsanwaltskammern Süd-Ost und der Rechtsanwaltskammer Marseille übernommen.
Was die deutsche Justiz von deutschen Anwälten jederzeit als Selbstverständlichkeit voraussetzte, soll nun auch für die deutsche Richterschaft selbst gelten. Arbeitsüberlastung stellt nunmehr auch für Richter keinen Entschuldigungsgrund für übermäßig lange Bearbeitungszeiten dar, sondern kann zu einer Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren führen. (Beitrag von RA Liviu-Mihai Blaga, LL.M. Eur.)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Februar dieses Jahres zwei Urteile erlassen, welche die Bundesrepublik Deutschland betreffen. Beiden Urteilen liegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950 zu Grunde.
Deutsche Makler, die ihre Geschäfte in Frankreich unter Berufung auf die EU weite Niederassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen, stoßen insbesondere im Elsass auf erheblichen Widerstand der durch die Immoblienagenten alarmierten Behörden. Wer in Frankreich im Immobliengeschäft tätig werden möchte, tut gut daran, sich über Rechte und Pflichten dieser Profession in unserem Nachbarland hinreichend zu erkundigen. Diesem Zwecke soll auch die nachfolgende kleine Einführung dienen, welche natürlich nur einen groben Abriss darstellt und eine fachmännische Rechtsberatung nicht ersetzen kann und soll. Letztere soll Rechtskundigen mit entsprechender Fachkompetenz vorbehalten sein, den französischen Rechtsanwälten.
Am 15. März 2005 um 17:00 Uhr lädt die BfA gemeinsam mit dem französischen Rentenversicherungsträger Caisse Nationale d'Assurance Veillesse (nachfolgend: CNAV) Straßburg im Rahmen der Internationalen und Deutsch-Französischen Beratungstage zu einem Vortrag über das französische Rentensystem, der im Gebäude der BfA in der Ruhrstraße 2 in Berlin Wilmersdorf stattfinden wird.
Die fortschreitende europäische Integration führt zunehmend zu Kompetenzkonflikten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichtsbarkeiten. Auch das Insolvenzrecht ist von dieser Entwicklung betroffen. (Autor: Nils H. Bayer, deutscher und französischer Rechtsanwalt)
Europäisches Insolvenzrecht anhand folgenden Beispiels: In Belgien lebender Deutscher, der zunächst zwei Tage in der Woche in seiner Steuerberaterpraxis in Deutschland seinen Beruf in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausübt, schließlich aber ausschließlich in Belgien aufenthaltig ist.
Aus vergaberechtlicher Sicht sind die sog. „faktischen Vergaben“ und „Inhouse-Geschäfte“ nunmehr mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-23/2003 („Stadt Halle“) vom 08.01.2005 einer eindeutigen Klärung zugeführt worden. In diesem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Naumburg ging es im Wesentlichen um die Frage, ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, dass die öffentliche Hand (hier: Stadt Halle) einen Dienstleistungsauftrag im Bereich der Abfallentsorgung ohne eine vorherige öffentliche Ausschreibung an ein gemeinwirtschaftliches Unternehmen vergibt, dessen Kapital mehrheitlich vom öffentlichen Auftraggeber und minderheitlich von einer privaten Gesellschaft gehalten wird.
Eine Podiumsdiskussion zu diesem Thema mit Vergleichen zum Berufsbild des Rechtsanwalts in Frankreich oder in Großbritannien fand am 23.11.2004 im Atrium der Littenstrasse vom 25.11.2004 Ein Beitrag von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt (Rechtsanwalt und Avocat à la Cour) Berlin-Paris
Die Zukunft der Anwaltschaft: Anlässlich des 125 jährigen Bestehens der Rechtsanwaltskammer Berlin fand am Abend des 23.11.2004 eine Podiumsdiskussion zu diesem Thema mit Vergleichen zum Berufsbild des Rechtsanwalts in Frankreich oder in Großbritannien im Atrium der Littenstrasse 9 statt.
Am 27.11.2004 titulierte die Financial Times im The-Sun-Stil bezeichnend "Mittelstand under fire again" und zitierte den nachfolgenden Beschluss des Europäischen Gerichtshofs zu den Bilanzoffenlegungspflichten der deutschen GmbH & Co KGs. Der lesenswerte Beschluss markiert einen weiteren Schritt in Richtung Vereinheitlichung des bis dato weiterhin völlig zersplitterten europäischen Gesellschaftsrechts, der mittelständische deutsche Unternehmen das Fürchten lehrt und klarstellt, was ohnehin schon in Deutschland Rechtspraxis sein sollte, aber bislang nur von 10% der mittelständischen deutschen Gesellschaften in die Praxis umgesetzt worden war. (Einzelheiten zu den Offenlegungspflichten in Deutschland und Frankreich)
Aktuelles Seminar zum Europäischen Gesellschaftsrecht am 15.10.2004 in Frankfurt: "Die Europäische Gesellschaft (SE) Rechtsgrundlagen - Einsatzmöglichkeiten - Gestaltungsvarianten" (Veranstalter: Forum Verlag Herkert GmbH)
Rechtsanwalt (Avocat oder Avocat à la Cour) in Frankreich sein, bedeutet mehr als die Übertragung der Vorstellung des deutschen Anwaltsberufs auf Frankreich. Teils ist das sehr traditionelle Berufsbild des französischen Rechtsanwalts allerdings enger als in Deutschland).
Die Möglichkeiten der Privatinsolvenz nach dem Recht Frankreichs locken neben Rechtskundigen des französischen Rechts vermehrt unseriöse Geschäftemacher an, die nicht selten bar jeder fachlichen Kompetenz sogenannte "Sorglospakete" anbieten und den Kunden Glauben machen, er erhalte in diesem Paket eine Garantie für eine Restentschuldung in Frankreich. Wir müssen dringend vor solchen Angeboten warnen. Warum, das erfahren Sie nachfolgend:
Der Forderungseinzug, hier per Zwangsvollstreckung, in Frankreich, wird nunmehr auch hinsichtlich unbestrittener Titel, also solcher, denen kein streitiges gerichtliches Verfahren vorausgegangen ist, europaweit vereinfacht.
Gesellschaftsrecht-in-Frankreich II vom 01.05.2004 Mit der französischen Ein-Euro-GmbH (Sarl) reagiert der Gesetzgeber in Frankreich auf die Bedürfnisse der Kleinunternehmer.
Internetrecht in Frankreich: Das französische Internetrecht liefert ein anschauliches Beispiel enormer Differenzen zwischen deutschen und französischen Regelungen, obwohl es sich um eine sehr junge Rechtsmaterie handelt und man aufgrund dessen europaweite Einheitlichkeit erwarten könnte.
Das französische Internetrecht stellt ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit der Kenntnis lokaler Gesetzgebung dar, die in Frankreich erheblich von der deutschen Gesetzgebung abweicht.
(Ein Beitrag von Me N ils H. BAYER, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat à la Cour (französischer Rechtsanwalt) in Berlin und Paris vom 20.02.2004 Die französische Aktiengesellschaft (Société anonyme, SA u.a.) ist in dualistischer Form durchaus der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Allerdings hat der Gesetzgeber in Frankreich bereits vor Einführung der europäischen Aktiengesellschaft verschiedene Modelle von Aktiengesellschaften reglementiert, die eine flexiblere Anpassung an die jeweiligen Unternehmerbedürfnisse zulassen. Welche Modelle derzeit existieren und für Ihre speziellen Bedürfnisse ideal erscheinen, erfahren Sie hier in Kürze.
Ein Beitrag von Me Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 12.02.2004 Mit der Schaffung der Europäischen Aktiengesellschaft geht für viele endlich ein Traum in Erfüllung, auch wenn die derzeitige Ausgestaltung dieser neuen Gesellschaftsform nicht ohne Bezüge zum nationalen Aktienrecht auskommt, was zu Unsicherheiten in der Umsetzung und zur Notwendigkeit der Kenntnis nationalen Aktienrechts führt.
Die private Insolvenz in Frankreich (Elsass-Lothringen) stellt wegen der Möglichkeit seiner Anerkennung in Deutschland eine gangbare Entschuldungslösung für deutsche Unternehmer dar, denen eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren zu lange erscheint? Mehr über die Tücken und Realisierungsmöglichkeiten nach französischem Recht erfahren Sie hier:
Fachkundige Handelsvertreter in Frankreich stellen für deutsche Unternehmer kostengünstige Alternativen zu einer Markterschließung per Gründung eigener Niederlassungen und Vertriebsstrukturen dar. Doch wer sich vor unangenehmen Überraschungen schützen will, sollte sich frühzeitig mit dem in wichtigen Punkten anders gestalteten Handelsvertreterrecht Frankreichs beschäftigen.
Auch in Frankreich wird grundsätzlich zwischen privater und Unternehmens-Insolvenz unterschieden. Voraussetzungenn und Rechtsfolgen sind verschiedenartig ausgestaltet. Im Elsass und in Lothringen gelten wissenswerte Spezialregelungen. Eine Einführung in die aktuelle Problematik werden wir in wenigen Wochen Online stellen. Bis dahin wenden Sie sich bitte an den Autor Rechtsanwalt und Avocat Bayer
Der Beitrag "französisches Arbeitsrecht I" hat zum Ziel, einen kurzen Einblick in die französische Arbeitsgerichtsbarkeit zu gewähren, so etwa den Gerichtsaufbau und das arbeitsgerichtliche Verfahren.
Vom 9. bis 12. Oktober 2003 fand das 28. Deutsch-Französische Juristentreffen samt einer gemeinsamen Tagung der in Deutschland ansässigen Deutsch-Französischen Juristenvereinigung (DFJ) mit jener Frankreichs (AJFA) statt.
Frankreich senkt durch neues Gesetz massiv den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (Kurzmeldung)(Arbeitsrecht Frankreich II). Betroffen von dieser Neuregelung, welche höhere Einkommen nunmehr mitumfasst, sind nahezu alle französischen Unternehmer, die überhaupt Sozialabgaben leisten müssen.
(Beitrag von RA Me BAYER (deutsch-französischer Rechtsanwalt) vom 10.10.2003 War es bislang eher ratsam, von Beginn an in Frankreich zu klagen, um dort anschließend die Zwangsvollstreckung nach einem langwierigen Anerkennungsverfahren zu betreiben, eröffnen sich bei der Forderungsbeitreibung samt Zwangsvollstreckung in Frankreich neue Möglichkeiten einer beschleunigten Vollstreckung gemäß VO 44/2001 des Europäischen Rates. Europa ist hier ein gutes Stück voran gekommen, was wir natürlich anhand des hier relevanten Beispiels Deutschland-Frankreich darlegen wollen.
Die genauste Einhaltung der formellen und materiellen Spielregeln des französischen Kündigungsverfahrens ist unabdingbar, um in Frankreich erfolgreich zu kündigen. Andernfalls wird ein findiger Anwalt jede Kündigung zu Fall bringen. Ist die Kündigung jedoch fachgerecht vorbereitet worden, so führt diese grundsätzlich allenfalls zu einer vergleichsweise geringen Entschädigungszahlung und dürfte keinen Arbeitgeber von seinem Vorhaben abschrecken.
Das allgemeine Kündigungsrecht im französischen Arbeitsrecht (droit commun du licenciement) wird durch die Art. 121 - 1 ff des Code du Travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) geregelt.
(Rechtsanwalt und Avocat à la Cour, Deutschland-Frankreich) vom 02.08.2003 Die strafrechtliche Haftung juristischer Personen in Frankreich kann auch für deutsche Unternehmer von Relevanz sein. Und dies, ohne dass sie je persönlich strafrechtlich in Erscheinung treten. Denn das französische Strafrecht kann an dieser wie an anderen Stellen grenzüberschreitende Wirkung auch für Nichtfranzosen entfalten.
Rot-grüne Koalition bringt eine weitere Reform des Sozialsystems auf den Weg. Auch wer Jahrzehnte lang höchste Sozialabgaben geleistet hat, wird in Zukunft nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit so behandelt werden, als ob er Minimalabgaben geleistet hätte. Zudem werden zukünftig Jahre der Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben. Fazit: Bestraft wird nach der neuen gesetzlichen Regelung, wer viel leistet und wer studiert.
Jüngste Entwicklungen zur großen Reform des Arbeitslosenrechts
Die französische Juristenausbildung ist durch einen universitären und einen praktischen Teil gekennzeichnet. Der praktische Teil findet in Frankreich bereits innerhalb des zukünftigen Berufsbildes als französischer Rechtsanwalt (Avocat stagiaire) statt. Der universitäre Teil ist spiegelbildlich zum deutschen Studium zu sehen, das mäßig anläuft und erst Jahre später zu einer Leistungskontrolle mit möglicher K.O. - Wirkung führt. In Frankreich findet die Hauptauslese in den ersten Studienjahren, dem Basisstudium (1er cycle), statt. Wer diese mit dem D.E.U.G. in der Tasche bewältigt hat, der hat das Schwerste des Studiums hinter sich gebracht. Allerdings findet eine weitere harte Auslese nach der Universität statt, falls man beabsichtigt, Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu werden. In diesem Fall müssen die Aufnahmeprüfungen der Richterschule oder der verschiedenen Anwaltsschulen bestanden werden, was nur einer kleinen Minderheit gelingt.
(Beitrag von Me N.H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 10.10.2003 Die Kündigung von Arbeitnehmern ist in Frankreich völlig anders geregelt als in Deutschland. Sie ist (mit Außnahme der außerordentlichen Kündigung)in keinster Weise mit deutschem Rechtsdenken erfassbar, weshalb wir gerne kurz in die diesbezügliche völlig debordierende Materie einführen wollen: Arbeitsrecht Frankreich 1)
(Beitrag von Me Nils H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) in Berlin und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 19.05.2003 Eine umfassender Rechtsschutz europäischer Gesellschaften, wie der britischen Limited Company, Ltd., wird nunmehr auch in Deutschland garantiert, weshalb die Anzahl dieser Ltds, die kostengünstig nahezu ohne Stammkapital gegründet werden können, in Deutschland ständig ansteigt.
BGH stärkt Rechtsstellung ausländischer GmbHs (wie z.B. britischer Ltd. Companies) in Deutschland: