Beitragsreihe: Der deutsch - französische Rechtsanwalt in der Praxis, hier: französisches Handelsrecht, Risiken bei der Beendigung von Geschäftsbeziehungen in Frankreich.
vom 25.01.2007
(Beitrag erschienen im Kompendium Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007 vom 25.1.2007 La rupture brutale des relations brutales établies. Ein Kündigungsschutz der besonderen Art im Falle langjähriger Geschäftsbeziehungen. (von Nils H. Bayer,Rechtsanwalt und Avocat, Berlin - Paris)
Fachbeitrag im Kompendium „Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007“
Risiken bei der Beratung international tätiger Unternehmen, hier:
Die Beendigung von Geschäftsbeziehungen zu französischen Geschäftspartnern
Die fortschreitende Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen hat mittlerweile auch die meisten mittelständischen Unternehmen erfasst. Um diesen neuen Anforderungen gerecht zu werden, haben sich auch die mittelständischen Kanzleien „internationalisiert“. Die Konzepte sind dabei verschieden. Überwiegend wird auf einen bloßen Zusammenschluss mit ausländischen Kollegen im Rahmen einer Sozietät oder als Korrespondenzpartner gesetzt und dem Mandanten mitgeteilt, wenn notwendig, werde ein ausländischer Kollege aus dem Partnerbüro eingeschaltet. Dieser Weg stellt aber nicht immer die sicherste Lösung dar, da mangels weitläufiger Kenntnisse des nationalen Rechts des Vertragspartnerstaates, der vor Ort beratende Anwalt oft nicht einmal erkennen kann, wann die Einschaltung des ausländischen Kollegen notwendig wird.
Der deutsche Gesellschaftsrechtler und Strafrechtler wird etwa grundsätzlich keine Idee davon haben, dass eine auch in Frankreich aktive Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung als juristische Personen dort selbst strafbare Handlungen begehen und bestraft werden kann, um nur ein Beispiel zu nennen..
Das französische Rechtsinstitut der „rupture brutale des relations commerciales établies », also der Beendigung etablierter Geschäftsbeziehungen, das am ehesten mit den Ausgleichs- beziehungsweise Abfindungsregelungen des Handelsvertreterrechts verglichen werden kann, stellt ein weiteres Beispiel unter vielen dar.
Die ursprünglich aus dem Vertriebsrecht stammende Rechtsfigur der „rupture brutale“ ist durch die Rechtsprechung zunächst extensiv auf andere geschäftliche Konstellationen übertragen worden. Gesetzliche Anerkennung hat dieses Richterrecht schließlich durch Artikel L. 442 - 6 Absatz 1 Nr. 5 C.com. des französischen Handelsgesetzbuchs, nachfolgend „C.com.“ (Code de Commerce) gefunden.
Die aktuelle Fassung vorbenannten Artikels sieht vor, dass ein Hersteller, Kaufmann oder industriell Gewerbetreibender für denjenigen Schaden haftet, der dadurch entsteht, dass er „brutal“, auch nur teilweise, eine etablierte Geschäftsbeziehung ohne Beachtung einer ausreichenden schriftlichen Kündigungsfrist, welche der Dauer der Geschäftsbeziehung hinreichend Rechnung trägt, und unter Missachtung der durch die Gebräuche und Vereinbarungen zwischen den Gewerbetreibenden bestimmten Mindestkündigungsfristen beendet.
Dieser umständlich formulierte Gesetzestext wirft diverse Fragen auf, die regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind.
Als erstes ist festzuhalten, dass der Begriff der etablierten Geschäftsbeziehung nicht nur Dauerschuldverhältnisse zwischen Geschäftsleuten erfasst, sondern ungeachtet einzelvertraglicher Regelungen auch die Geschäftsbeziehung als solche, ohne dass es einer Rahmenvertragsvereinbarung bedarf. Eine Geschäftsbeziehung soll als „etabliert“ gelten, wenn sie sich auf eine gewisse Dauer erstreckt und eine gewisse Stabilität, etwa durch die Häufigkeit der Bestellungen, erreicht und wenn sie durch die Bedeutung der Absatzzahlen charakterisiert ist (Berufungsgerichtshof, ,nachfolgend „CA“ (Cour d’appel) von Rouen 3.11.1998). Ausreichend ist eine außervertragliche geschäftliche Beziehung, also ein gewohnheitsrechtlicher, vertragsähnlicher Zustand, wie etwa eine Reihe von Käufen bei ein und demselben Lieferanten, der unabhängig von jedem Vertrag im juristischen Sinne ist, charakterisiert durch das Bestehen einer wirtschaftlichen Beziehung von gewisser Dauer (Handelskammer beim Kassationsgerichtshof, „C.Cass.“ (Cour de Cassation), nachfolgend: Cass.com. vom 15.2.2000 die wirtschaftliche Bedeutung sowie die Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Partner. Die Geschäftsbeziehung muss keine ausschließliche sein. (Cass.com. vom 14.3.2000). Erfasst werden sowohl vertragliche, vorvertragliche als auch nachvertragliche Geschäftsbeziehungen (CA Montpellier 11. August 1999) (ähnlich des deutschen Rechtsgedankens der PVV; CIC), daneben aber auch völlig außervertragliche Geschäftsbeziehungen (Handelsgericht, (nachfolgend „T.com., Tribunal de commerce, Avignon vom 25.6.1999, CA Lyon 10.4.2003).
Die Beendigung kann aus einer Umstrukturierung des Vertriebs resultieren (CA Lyon aaO) oder der wesentlichen, ,auch teilweisen (CA Lyon 19.9.2002) Veränderung der (allgemeinen) Vertragsbedingungen des Lieferanten (CA Versailles 6.3.2003, /RJDA 2003, Nr. 685, CA Paris 5.3.2003).
Das Merkmal der Brutalität wird dann als gegeben angesehen, wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung unvorhersehbar, plötzlich und mit Gewalt erfolgt sowie unter Nichtbeachtung einer schriftlichen hinreichenden Kündigungsfrist, welche der bisherigen Geschäftsbeziehung oder den anerkannten Handelsgebräuchen oder Vereinbarungen unter den Gewerbetreibenden Rechnung trägt CA Montpellier 11.8.1999). Nicht notwendig ist der Nachweis einer (wirtschaftlichen) Abhängigkeit (T.com Amiens 22.10.1999, RJDA 2000, Nr. 217).
Die Bemessung der Kündigungsfrist ist grundsätzlich von der Dauer der Geschäftsbeziehung abhängig. Eine Kündigung mit im Vertrag vereinbarter dreimonatiger Kündigungsfrist kann bei mehrjährigem Bestand der Geschäftsbeziehung dennoch als „plötzlich“ und „ unvorhergesehenen“ qualifiziert werden und erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen (CA Rouen 3.11.1998). Je nach Vertragsdauer gilt sogar eine einjährige Kündigungsfrist als zu kurz (CA Lyon 10.4.2003).
Ersatzfähig ist grundsätzlich derjenige Schaden, der aus dem Merkmal der Brutalität resultiert (CA Douai 15.9.2000). Die Rechtsprechung spricht nicht nur Ersatz für entgangenen Gewinn zu, sondern auch für nutzlos gewordene Investitionen und als Folge der Beendigung notwendig gewordene Umstrukturierungskosten (CA Douai 5.12.2002). Die Schadensberechnungsmethoden variieren.
Auch wenn es im Rahmen dieses Kurzbeitrages aus Platzgründen nicht möglich ist, die Kasuistik zur Dauer der Kündigungsfristen wie der Schadensberechnungsmethoden wiederzugeben, ist festzuhalten, dass jeder deutsche Vertragspartner dringend frühzeitig einen französischen Geschäftspartner über bevorstehende erhebliche Veränderungen in der Geschäftsbeziehung in Kenntnis setzen sollte. Hiervor schützen ihn im Zweifel auch nicht die Regelungen des UN Kaufrechts, das außervertragliche Geschäftsbeziehungen grundsätzlich nicht erfasst.
Autor: Nils H. Bayer, Rechtsanwalt & Avocat à la Cour, NH BAYER Rechtsanwälte, Berlin - Paris, Juni 2006, www.nhbayer.de
erschienen in "Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007" Handbuch für Unternehmen, Lexxion Verlagsgesellschaft, Berlin 2006
(vom 25.1.2007)
(Beitrag erschienen im Kompendium Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007 vom 25.1.2007 La rupture brutale des relations brutales établies. Ein Kündigungsschutz der besonderen Art im Falle langjähriger Geschäftsbeziehungen. (von Nils H. Bayer,Rechtsanwalt und Avocat, Berlin - Paris)
Fachbeitrag im Kompendium „Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007“
Risiken bei der Beratung international tätiger Unternehmen, hier:
Die Beendigung von Geschäftsbeziehungen zu französischen Geschäftspartnern
Die fortschreitende Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen hat mittlerweile auch die meisten mittelständischen Unternehmen erfasst. Um diesen neuen Anforderungen gerecht zu werden, haben sich auch die mittelständischen Kanzleien „internationalisiert“. Die Konzepte sind dabei verschieden. Überwiegend wird auf einen bloßen Zusammenschluss mit ausländischen Kollegen im Rahmen einer Sozietät oder als Korrespondenzpartner gesetzt und dem Mandanten mitgeteilt, wenn notwendig, werde ein ausländischer Kollege aus dem Partnerbüro eingeschaltet. Dieser Weg stellt aber nicht immer die sicherste Lösung dar, da mangels weitläufiger Kenntnisse des nationalen Rechts des Vertragspartnerstaates, der vor Ort beratende Anwalt oft nicht einmal erkennen kann, wann die Einschaltung des ausländischen Kollegen notwendig wird.
Der deutsche Gesellschaftsrechtler und Strafrechtler wird etwa grundsätzlich keine Idee davon haben, dass eine auch in Frankreich aktive Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung als juristische Personen dort selbst strafbare Handlungen begehen und bestraft werden kann, um nur ein Beispiel zu nennen..
Das französische Rechtsinstitut der „rupture brutale des relations commerciales établies », also der Beendigung etablierter Geschäftsbeziehungen, das am ehesten mit den Ausgleichs- beziehungsweise Abfindungsregelungen des Handelsvertreterrechts verglichen werden kann, stellt ein weiteres Beispiel unter vielen dar.
Die ursprünglich aus dem Vertriebsrecht stammende Rechtsfigur der „rupture brutale“ ist durch die Rechtsprechung zunächst extensiv auf andere geschäftliche Konstellationen übertragen worden. Gesetzliche Anerkennung hat dieses Richterrecht schließlich durch Artikel L. 442 - 6 Absatz 1 Nr. 5 C.com. des französischen Handelsgesetzbuchs, nachfolgend „C.com.“ (Code de Commerce) gefunden.
Die aktuelle Fassung vorbenannten Artikels sieht vor, dass ein Hersteller, Kaufmann oder industriell Gewerbetreibender für denjenigen Schaden haftet, der dadurch entsteht, dass er „brutal“, auch nur teilweise, eine etablierte Geschäftsbeziehung ohne Beachtung einer ausreichenden schriftlichen Kündigungsfrist, welche der Dauer der Geschäftsbeziehung hinreichend Rechnung trägt, und unter Missachtung der durch die Gebräuche und Vereinbarungen zwischen den Gewerbetreibenden bestimmten Mindestkündigungsfristen beendet.
Dieser umständlich formulierte Gesetzestext wirft diverse Fragen auf, die regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind.
Als erstes ist festzuhalten, dass der Begriff der etablierten Geschäftsbeziehung nicht nur Dauerschuldverhältnisse zwischen Geschäftsleuten erfasst, sondern ungeachtet einzelvertraglicher Regelungen auch die Geschäftsbeziehung als solche, ohne dass es einer Rahmenvertragsvereinbarung bedarf. Eine Geschäftsbeziehung soll als „etabliert“ gelten, wenn sie sich auf eine gewisse Dauer erstreckt und eine gewisse Stabilität, etwa durch die Häufigkeit der Bestellungen, erreicht und wenn sie durch die Bedeutung der Absatzzahlen charakterisiert ist (Berufungsgerichtshof, ,nachfolgend „CA“ (Cour d’appel) von Rouen 3.11.1998). Ausreichend ist eine außervertragliche geschäftliche Beziehung, also ein gewohnheitsrechtlicher, vertragsähnlicher Zustand, wie etwa eine Reihe von Käufen bei ein und demselben Lieferanten, der unabhängig von jedem Vertrag im juristischen Sinne ist, charakterisiert durch das Bestehen einer wirtschaftlichen Beziehung von gewisser Dauer (Handelskammer beim Kassationsgerichtshof, „C.Cass.“ (Cour de Cassation), nachfolgend: Cass.com. vom 15.2.2000 die wirtschaftliche Bedeutung sowie die Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Partner. Die Geschäftsbeziehung muss keine ausschließliche sein. (Cass.com. vom 14.3.2000). Erfasst werden sowohl vertragliche, vorvertragliche als auch nachvertragliche Geschäftsbeziehungen (CA Montpellier 11. August 1999) (ähnlich des deutschen Rechtsgedankens der PVV; CIC), daneben aber auch völlig außervertragliche Geschäftsbeziehungen (Handelsgericht, (nachfolgend „T.com., Tribunal de commerce, Avignon vom 25.6.1999, CA Lyon 10.4.2003).
Die Beendigung kann aus einer Umstrukturierung des Vertriebs resultieren (CA Lyon aaO) oder der wesentlichen, ,auch teilweisen (CA Lyon 19.9.2002) Veränderung der (allgemeinen) Vertragsbedingungen des Lieferanten (CA Versailles 6.3.2003, /RJDA 2003, Nr. 685, CA Paris 5.3.2003).
Das Merkmal der Brutalität wird dann als gegeben angesehen, wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung unvorhersehbar, plötzlich und mit Gewalt erfolgt sowie unter Nichtbeachtung einer schriftlichen hinreichenden Kündigungsfrist, welche der bisherigen Geschäftsbeziehung oder den anerkannten Handelsgebräuchen oder Vereinbarungen unter den Gewerbetreibenden Rechnung trägt CA Montpellier 11.8.1999). Nicht notwendig ist der Nachweis einer (wirtschaftlichen) Abhängigkeit (T.com Amiens 22.10.1999, RJDA 2000, Nr. 217).
Die Bemessung der Kündigungsfrist ist grundsätzlich von der Dauer der Geschäftsbeziehung abhängig. Eine Kündigung mit im Vertrag vereinbarter dreimonatiger Kündigungsfrist kann bei mehrjährigem Bestand der Geschäftsbeziehung dennoch als „plötzlich“ und „ unvorhergesehenen“ qualifiziert werden und erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen (CA Rouen 3.11.1998). Je nach Vertragsdauer gilt sogar eine einjährige Kündigungsfrist als zu kurz (CA Lyon 10.4.2003).
Ersatzfähig ist grundsätzlich derjenige Schaden, der aus dem Merkmal der Brutalität resultiert (CA Douai 15.9.2000). Die Rechtsprechung spricht nicht nur Ersatz für entgangenen Gewinn zu, sondern auch für nutzlos gewordene Investitionen und als Folge der Beendigung notwendig gewordene Umstrukturierungskosten (CA Douai 5.12.2002). Die Schadensberechnungsmethoden variieren.
Auch wenn es im Rahmen dieses Kurzbeitrages aus Platzgründen nicht möglich ist, die Kasuistik zur Dauer der Kündigungsfristen wie der Schadensberechnungsmethoden wiederzugeben, ist festzuhalten, dass jeder deutsche Vertragspartner dringend frühzeitig einen französischen Geschäftspartner über bevorstehende erhebliche Veränderungen in der Geschäftsbeziehung in Kenntnis setzen sollte. Hiervor schützen ihn im Zweifel auch nicht die Regelungen des UN Kaufrechts, das außervertragliche Geschäftsbeziehungen grundsätzlich nicht erfasst.
Autor: Nils H. Bayer, Rechtsanwalt & Avocat à la Cour, NH BAYER Rechtsanwälte, Berlin - Paris, Juni 2006, www.nhbayer.de
erschienen in "Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007" Handbuch für Unternehmen, Lexxion Verlagsgesellschaft, Berlin 2006
(vom 25.1.2007)