Der französische Richter: Studium, Richterschule und Praxis vom 21.01.2008 Ein Kurzbeitrag von Louise Mossner, fortgerückte Studentin des deutsch-französischen Rechts, Potsdam-Paris, mit einer Einleit
vom 21.01.2008
Ausbildung und Tätigkeit französischer Richter weisen erhebliche Unterschiede zum deutschen Berufsfeld auf. So wählt der französische Staat seine Richteranwärter nicht unter den besten Juristen des Landes aus, sondern unter denjenigen, die sich in an die Allgemeinbildung anknüpfenden Auswahlverfahren gegen die Konkurrenz behaupten und in denen die rechtlichen Fertigkeiten nicht einmal 50% des Prüfungsstoffes ausmachen.
Dies scheint sich auch auf die Praxis der richterlichen Praxis auszuwirken und ist für deutsche Mandanten schwer nachvollziehbar. Denn an derjenigen Stelle im Urteil, wo normalerweise die professionelle juristische Arbeit beginnen sollte, also nach der Darlegung des Sachverhalts und des Parteivortrages, bleiben die Urteilsbegründungen zumeist apodiktisch.
Die Verweisung auf höchstrichterliche Rechtsprechung oder ältere Rechtsprechung des eigenen Gerichts fehlt zumeist ebenso (selbstverständlich) wie eine schriftlich dokumentierte Auseinandersetzung mit verschiedenen Sach- und Rechtsauffassungen. Dies erspart es den Akteuren beispielsweise revisionssicher zu begründen, weshalb eine bestimmte etablierte Rechtsprechung nicht mehr oder anders anzuwenden sein soll.
In den wirtschaftlich bedeutenden Verfahren ist die gerichtliche sachliche Zuständigkeit zumeist den Handelsgerichten zugewiesen, welche nicht mal durch Berufsrichter sondern durch Kaufleute besetzt sind. Nicht einmal der Gerichtspräsident ist dort ausgebildeter Jurist und professioneller Richter. Der letzte Reformversuch dieser Justizorganisation ist, man mag es kaum glauben, am S t r e i k d e r H a n d e l s g e r i c h t e gescheitert, eine Tatsache, die für sich alleine schon aus deutscher Sicht völlig unverständlich ist.
Auch die Arbeitsgerichte sind in erster Instanz grundsätzlich mit Laienrichtern besetzt.
Und Präsidenten der Verwaltungsgerichte werden in Frankreich traditionell und völlig anders als in Deutschland, nicht die Elite der Richterschaft, sondern Absolventen der französischen Elitehochschule der Verwaltung "ENA",also die Elite der Generalisten, und sei es auch bar jeder juristischer Vorkenntnisse.
Leider tragen die Früchte dieser Richterrekrutierung nicht zur Rechtssicherheit der Rechtssubjekte bei.
Das kann kaum deutlicher demonstriert werden als zuletzt eindrucksvoll im Rahmen der Juriforum Konferenz zum französischen neuen und europäischen Wettbewerbsrecht, die Ende November 2007 in Paris stattfand und im Rahmen welcher einer der Vortragenden, ein Richter des höchsten französischen Zivilgerichts, der Cour de Cassation, gegenüber den Zuhörern unmissverständlich erklärte, er könne diverse Entscheidungen seines Gerichtes weder verstehen noch rechtlich nachvollziehen.
Wir halten es summa sumarum für geboten, Interessierten einen kurzen Einblick in dieses Mysterium zu gewähren, was anhand der nachfolgenden Ausführungen von Frau Mossner gelungen sein dürfte.
Nils H. Bayer, Rechtsanwalt und Avocat à la Cour
Ausbildung und Arbeit des französischen Richters
Gliederung
Einleitung
1 Definition
2 Ausbildung (ENM oder nicht)
3 Regime
a Weiterbildungen
b Aufstiegsmöglichkeiten/ Beförderung
c Verhaltenskontrolle, Sanktionen
Einleitung
Richter ist der Berufswunsch vieler Jurastudenten. In Frankreich dürfen, wie wir im Folgenden sehen werden, nicht nur Studenten der Rechtswissenschaft davon träumen, erhöht zu sitzen , sondern auch Nicht-Juristen. Die für uns exotische Art der Rekrutierung soll im Folgenden beleuchtet werden, wie auch die weitere (Be-)Förderung der nunmehr ausgebildeten Richter. Dabei sind die entscheidenden Regelungen in der Verordnung 58-1270 über den Status der Richterschaft vom 22. Dezember 1958 geregelt.
1 Def. Richter
Der Begriff des Richters wird in Frankreich – wie anderswo - für Personen verwendet, die dem Richterstand angehören und in verschiedenen Abstufungen zum Funktionieren des öffentlichen Dienstes der Justiz beitragen, beispielsweise als Untersuchungsrichter /Ermittlungsrichter, Amtsrichter, Jugendrichter oder Großinstanzrichter. Unter dem „Beitrag zum Funktionierung der Justiz“ sind Entscheidungen von mindestens zwei Parteien entzweiende Streitigkeiten, also die Tätigkeit Recht zu sprechen, gemeint, weshalb Staatsanwälte entgegen der Meinung einiger Kommentatoren nicht als „juge“ zu betrachten sind. Sie gehören aber gemeinsam mit den Richtern der allgemeineren Kategorie der magistrats an, zu denen alle Amtsträger der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte zählen, denen der Staat die Kompetenz erteilt hat, von der Staatsgewalt durchzusetzende Entscheidungen zu fällen. In Frankreich gibt es rund 5500 Berufsrichter.
2 Ausbildung
Da der Staat seinen Richtern weitgehende Kompetenzen einräumt, muss er ein System der sorgsamen Auswahl und Ausbildung zukünftiger Richter gewährleisten. Wir werden im Folgenden den „klassischen“ Ausbildungsweg der Zivil- und Strafrichter , der über die Nationale Richterschule, Ecole Nationale de la Magistrature (ENM), führt vorstellen, und abschließend die Ausnahmen von diesem Studium zu umreißen.
a Die Nationale Richterschule
In Frankreich haben 80% aller Richter die in Bordeaux befindliche Ecole Nationale de la Magistrature besucht, an der jährlich nur 200 Kandidaten von Tausenden Bewerbern nach einem gewonnenen concours zu studieren beginnen. Denn der Großteil der Gerichtsbarkeiten setzt eine solche Ausbildung voraus Zivilrichter wie beispielsweise das Instanzgericht und das Große Instanzgericht. Es gibt drei verschiedene Arten von concours oder Aufnahmeprüfungen, die nicht nur Absolventen eines Jurastudiums offen stehen. Alle Kandidaten müssen jedoch im Besitz der französischen Staatsbürgerschaft und ihrer staatsbürgerlichen Rechte sein und dürfen sich höchstens zum dritten Mal bewerben.
Der erste Concours steht jedem Inhaber einer Maîtrise bzw. eines Master I, auch unjuristischer Ausrichtung, offen. Die Teilnehmer, von denen letzten Endes nur 5% genommen werde, dürfen im Prüfungsjahr höchstens 27 Jahre alt sein. (Der schriftliche Teil umfasst Themenklausuren in Allgemeinbildung, Zivilrecht und wahlweise Strafrecht/öffentliches Recht und eine "note de synthèse", während im mündlichen Teil vier jeweils viertelstündige Prüfungen zu juristischen Themen, eine Prüfung in einer lebenden Sprachen, sowie eine halbstündige Prüfung zur Allgemeinbildung zu bewältigen sind.)
Der zweite Concours ermöglicht höheren Verwaltungsbeamten, die mindestens 4 Jahre im öffentlichen Dienst gearbeitet haben, und nicht älter als 46 Jahre sind, den Zugang zur ENM. Das Verhältnis von Bewerbern zu reservierten Plätzen ist hier deutlich günstiger, so dass fast 10% der Kandidaten Erfolg haben.
Der dritte Concours, durch den jährlich sieben bis acht Bewerber aufgenommen werden, steht jedem offen, der acht Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, Mandatsträger oder ehrenamtlicher Richter war. Während ein Studium, juristische Vorbildung oder das Abitur keine Voraussetzung bilden, muss die Altersgrenze von maximal 40 Jahren eingehalten werden. Diese Zugangsmöglichkeit wurde erst Anfang der 1990er Jahre durch ein Verfassungsergänzungsgesetz (Loi organique) vom 25. Februar 1992 und eine Verordnung vom 25. September 1995 eingeführt.
Einmal an der Richterschule aufgenommen, durchläuft der Richteranwärter, "auditeur de justice“, eine dreijährige Ausbildung, die aus theoretischen Kursen und Praktika besteht. Am Ende der Ausbildung findet eine Prüfung statt, an der höchstens 1 % der Kandidaten scheitert. die entweder im Abfassen eines Urteils oder einer Klageschrift besteht. Die in Lehrgängen, Praktika und Abschlussprüfung erhaltenen Noten liegen einer Liste der Platzierung zu Grunde, die über die Rangfolge des Zugriffsrechts für die freien Stellen (und damit Fachrichtungen) entscheidet. In der gewählten Fachrichtung findet dann noch ein Monat theoretische und fünf Monate praktische Ausbildung statt. Danach wird der Anwärter zum Richter ernannt.
b Ausnahmen von der Ausbildung an der ENM
Auf die schwierige Ausbildung der ENM wird nur für bestimmte Richter, der besonderen Zivilgerichtsbarkeiten der ersten Instanz und bei Schöffen am Schwurgericht, verzichtet. So sind die Richter des Handelsgerichts, die juges consulaires, des Arbeitsgerichts, juges conseillers, die Schöffen des Sozialgerichts und des paritätischen Gerichts für landwirtschaftliche Pachtverträge und der Juge de proximité zu großen Teilen Nicht-Juristen.
Im Handelsgericht wie auch im Arbeitsgericht entscheiden grundsätzlich Laienrichter; lediglich in den Fällen der Stimmgleichheit kommt ein Berufsrichter hinzu, damit sich eine Stimmmehrheit für eine Lösung bilden kann. Die Intervention eines Berufsrichters entfällt hingegen im Handelsgericht gänzlich, da dort die Richterzahl ungerade sein muss.
Das Handelsgericht ist aus von Kaufleuten indirekt gewählten Kaufleuten zusammengesetzt , deren erstes Mandat zwei Jahre dauert, während alle folgenden von vierjähriger Dauer sind. Nach 4 Mandaten im selben Gericht ist die Wiederwahl für ein Jahr unmöglich.
Die im Arbeitsgericht urteilenden Nicht-Juristen sind von Arbeitgebern, Arbeitsnehmern und Arbeitsuchenden gewählte Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleicher Zahl. Im Unterschied zu den Handelsrichtern erhalten die Arbeitsrichter eine Aufwandsentschädigung vom Staat, der sie – zumindest theoretisch – in staatlichen oder privaten Bildungsinstituten weiter- bzw. ausbilden lässt.
Im Sozialgericht haben Laien eine immer noch beachtliche Rolle, da jeweils zwei von ihnen, die paritätische Benennung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer ist auch hier geboten, an der Seite von einem oder zwei Berufsrichtern als Schöffen fungieren. Die Laienrichter des Sozialgerichts werden für drei Jahre bestimmt, während die vier Laienrichter, die dem Berufsrichter des paritätischen Gerichts für landwirtschaftliche Pachtverträge zur Seite stehen, für sechs Jahre ausgewählt werden. Auch hier sind die Schöffenposten paritätisch zwischen Pächtern und Verpächtern zu verteilen. Die gleiche Stimmgewichtung wird in jedem Falle beachtet. So urteilt der vorsitzende Richter allein, wenn das landwirtschaftliche Pachtvertragsgericht wegen der Abwesenheit eines der Schöffen nicht vollständig tagen kann, nachdem er die Meinung der anderen anwesenden Laienrichter zur Kenntnis genommen hat.
Im Cour d’Assise, dem französischen Schwurgericht, wird die größte Zahl der Geschworenen bemüht: In der ersten Instanz assistieren den drei Berufsrichtern neun, in der zweiten Instanz 12 Schöffen, die per Los gezogen worden sind.
c Die Kurzausbildung des Juge de proximité an der ENM
Eine Besonderheit stellt die erst 2002 eingeführte Institution des Juge de proximité dar, der als Einzelrichter zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem maximalen Streitwert von 4000 € klärt. Bei dem Einzelrichter handelt es sich um einen 35 – bis 75-jährigen Juristen , der mindestens vier Jahr lang Recht studiert hat, ohne unbedingt Berufsrichter gewesen zu sein und nun das Amt des Juge de proximité für sieben Jahre ausübt, nachdem die ENM ihn weitergebildet hat. Dieser Richter durchläuft also ebenfalls nicht den klassischen Richterweg mit Concours und drei-jähriger ENM - Ausbildung, sondern bekommt als nur eine Weiterbildung, um als Teilzeitrichter zu fungieren. Seine Tätigkeit wird entlohnt.
3 Regime
a Position des Richters
Wie alle anderen Beamten, sind Richter Teil einer Hierarchie, in der sich ihre Stellung nach ihrem Dienstgrad und ihrer Funktion bestimmt. Sie werden nach den Tarifen der öffentlichen Hand besoldet, weshalb sich jegliche von der Regierung entschiedene Veränderung der Sätze automatisch auf sie auswirkt. Jede Veränderung des Dienstgrades geht mit dem Wechsel in eine andere Besoldungsgruppe einher. Die Richter können sich für bestimmte Richterposten bewerben, wie auch für Arbeitsplätze in der Verwaltung, in staatlichen Unternehmen oder europäischen bzw. internationalen Organisationen.
Seit 2001 sind die Richter zu einer gewissen (geographischen) Mobilität verpflichtet, sobald sie befördert werden und bestimmte Positionen erreicht haben. So kann beispielsweise ein Oberstaatsanwalt nicht mehr als sieben Jahre am selben Berufungsgericht arbeiten.
b Weiterbildungen: La formation continue
Unabhängig von seinem Ausbildungsweg hat jeder Richter das Recht und die Pflicht, sich mindestens 5 Tage fortbilden zu lassen. Die Kurse und Kolloquien organisiert die ENM. Die Richter, die über den zweiten bzw. dritten Concours die Ausbildung der ENM erhielten, müssen während ihrer ersten vier Berufsjahre mindestens zwei Wochen im Jahr weitergebildet werden.
Die Weiterbildung im Ausland bzw. die Vertiefung von Sprachkenntnissen wird von der ENM nur begrenzt gewährleistet. Die Anforderungen an die Bewerbung für eine solche Fortbildung sind dementsprechend hoch, umfassen unter anderem eine Referenz des jeweiligen Gerichtspräsidenten.
c Beförderung
Die Beförderung soll möglichst nach objektiven Maßstäben geschehen: Das wichtigste Kriterium ist demnach die Qualität der geleisteten Arbeit, das (Dienst-) Alter spielt nur bei gleichqualifizierten Kandidaten eine Rolle. Jeder Richter, mit Ausnahme der Präsidenten der Berufungsgerichte und der Richter des Kassationsgerichtshofs, wird im Zweijahres-Rhythmus von seinem Vorgesetzten bewertet. Dieser kann dann den Betroffenen der Beförderungskommission vorschlagen und íhn damit auf die Beförderungsliste, le tableau d’avancement, bringen. Der CSM wird dann über die Beförderung der in der Liste Eingetragenen entscheiden. Die Einschätzung des Vorsitzenden kann von dem betroffenen Richter eingesehen und vor der Beförderungskommission angefochten werden.
Der Juge de proximité der, wie die anderen Richter nicht gegen seinen Willen versetzt werden kann, nimmt aber die Sonderrolle eines dem Beförderungsmechanismus Außenstehenden ein, da er in keinem Fall befördert werden kann.
Keine Beförderung kann ohne das Zutun das CSM geschehen, der Personen vorschlägt bzw. Vorschläge des Justizministers absegnet.
d Konsequenzen richterlichen Fehlverhaltens
Jedes Fehlverhalten des Richters hinsichtlich seiner Pflichten, der einem Richter entsprechenden Ehre, Feinfühligkeit und Würde, stellen ein Disziplinarvergehen dar. Dieses Verhalten bestimmt sich unter Berücksichtigung der Pflichten, die sich aus seinem Platz in der Hierarchie ergeben. Jede Entscheidung eines nationalen oder internationalen Gerichts, mit der das mangelhafte Funktionieren der Justiz gerügt wird, wird den Präsidenten der Berufungsgerichte durch den Justizminister mitgeteilt und kann ebenfalls Grundlage eines Disziplinarstrafverfahrens sein.
Mögliche Sanktionen sind der in seiner Personalakte festgehaltene Tadel, die Versetzung, der Entzug bestimmter Kompetenzen, das Verbot, während einer Zeit von maximal 5 Jahren, zum Einzelrichter ernannt zu werden, eine Gehaltskürzung, eine zeitweise Kompetenzentzug für eine Höchstdauer von einem Jahr mit Reduzierung oder Verlust des Gehalts, die Zurückstufung, die Zwangspensionierung, der Ausschied aus dem Richteramt, wenn der Betroffene keine Pensionsansprüche hat, die Amtsenthebung mit oder ohne Verlust der Pensionsansprüche. Der Conseil Supérieur de la Magistrature, CSM, entscheidet über die Sanktion. Bis zu seiner Entscheidung kann der Richter, wenn es dringlich erscheint, suspendiert werden.
Louise Mossner
Literatur/Fußnoten
1. Der erhöhte Sitz der Richter gegenüber den Anwälten und Parteien wurde erst kürzlich abgeschafft. In jedem Falle hat der ständig sitzende Richter, der „magistrat du siège“, es komfortabler als der Staatsanwalt, der sich zum Plädieren erheben muss und daher „magistrat debout“ genannt wird, und der Anwalt.
2. Dictionnaire du droit privé français par Serge Braudo ; www.dictionnaire-juridique.com
3. Dictionnaire du droit privé français par Serge Braudo ; www.juritravail.com
4. Dictionnaire du droit privé français par Serge Braudo
5. Die Ausbildung der Verwaltungsrichter verläuft pauschal en der ENA, der Ecole Nationale de l’Administration
6. Das Tribunal pour enfants, da seine Sonderabteilung des Großen Instanzgerichtes ist, und neben Berufsrichtern auch aus Laienrichtern besteht, soll hier nicht berücksichtigt werde.
7. Art. 16 de l’Ordonnance n°58-1270 du 22 décembre 1958
8. Das Décret no 90-709 du 1er août 1990 hat das Höchstalter von 40 auf 46 Jahre und 5 Monate angehoben.
9. Article L442-2 du Code de l’Organisation Judiciare
10. Art. L413-6 Code de l'Organisation Judiciaire. Mit Ausnahme von Elsaß- Moselle und der TOM, überseeischen Gebiete.
11. Article L722-6 Code de Commerce
12. Article L723-7 Code de Commerce
13. Article L513-1 Code du Travail, der noch bis zum 1.März 2008 in Kraft ist
14. Article L512-1 Code du Travail
15. Article L722-16 Code de Commerce
16 Article L51-10-2 Code du Travail
17. Article L514-3 Code du Travail, noch bis zum 1.März 2008 in Kraft
18. Bei Streitigkeiten über « technische » Fragen des Sozialrechts, also Vorliegen und Grad einer Arbeitsunfähigkeit, Article L143-2 Code de la sécurité sociale
19. Article L142-4 Code de la sécurité sociale
20. Article L492-4 Code rural
21. Article L492-1 Code rural
22. Article L492-6 Code rural
23. Article 266 du Code de la Procédure Pénale
24. Article L331-2 Code de l’Organisation Judiciaire
25. Zu den detaillierten Bedingungen : Art. 41-17 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
26. Art. 41-19 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
27. Art. 41-21 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
28. Verfassungsergänzendes Gesetz 2001-539 vom 25. Juni 2001
29. Art. 38-1 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
30. Art. 14 de l’Ordonnance n°58-1270 du 22 décembre 1958
31. Art 12-2 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
32. Art. 41-20 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
33. Art. 43 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
34. Art. 48-1 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
35. Art. 45 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
36. Art. 48 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
37. Art. 50, 51 Ab. 3 Verordnung 58-1270 vom 22. Dezember 1958
(vom 21.01.2008)