Die Ein-Euro-GmbG in Frankreich, effektive kontinental-europäische Antwort auf die britische Limited (Ltd.) für Frankreich? : Gesellschaftsrecht-in-Frankreich II
vom 01.05.2004
Mit der französischen Ein-Euro-GmbH (Sarl) reagiert der Gesetzgeber in Frankreich auf die Bedürfnisse der Kleinunternehmer.
Infolge der eklatanten Zunahme des Anteils britischer Limited Companies am deutschen und französischen Geschäftsleben, die in Wirklichkeit nur in England gegründet und deren Verwaltungssitz anschließend sofort verlegt wird, hat der französische Gesetzgeber per Gesetz für wirtschaftliche Initiative (loi pour l'initiative économique) reagiert und eine interessante Alternative geschaffen, die keine Gründung im fernen England erforderlich macht: die Ein-Euro-GmbH
Nach alter Gesetzeslage war die Gründung einer französischen GmbH (Sarl) für Kleinunternehmer ohnehin schon einfacher gestaltet, indem ein niedrigeres Mindeststammkapital als in Deutschland festgelegt worden war, nämlich eine Summe von € 7.500,- und Bareinlagen zunächst (und bis zu einer Maximaldauer von 5 Jahren) nur in Höhe eines Fünftels (= € 1.500,-) bei Gründung einzuzahlen waren. Auch diese € 1.500,- müssen nunmehr nicht mehr bei Gründung aufgebracht werden. Das Stammkapital kann vielmehr nach eigenem Ermessen bestimmt werden (vgl. Art. 223-7 Code de Commerce neuer Fassung).
Doch das Gesetz für wirtschaftliche Initiative sieht noch weitere Erleichterungen bei der Gesellschaftsgründung vor, die zu einer erheblichen Beschleunigung des Gründungsvorganges führen werden:
Der späteren Handelsregistereintragung geht eine vorläufige gerichtliche Bescheinigung voraus, die vorübergehend dem späteren Nachweis einer Handelsregistereintragung nahezu gleichsteht (neuer Artikel L. 123-9-1 Code de Commerce), so dass ein erheblicher Zeitgewinn eintritt.
Daneben haben wirtschaftlich schwächere Unternehmer weitere Vorteile der neuen Gesetzeslage zu verzeichnen, die über die Regelungen des GmbH Rechts hinausgehen:
Das Verbot des dauerhaften Zusammenfallens des Gesellschaftssitzes und des Privatwohnsitzes des Inhabers oder der geschäftsführenden Organe ist ersatzlos aufgehoben worden (vgl. Art. L. 123-10- L. 123-11 und L. 123-11-1 C. Com.),was allen Kleinunternehmern zu Kostenreduzierungsmöglichkeiten verhilft.
Darüber hinaus besteht für Einzelunternehmer zukünftig die Möglichkeit, die persönliche Haftung mit dem eigenen Wohnhaus aus geschäftlichen Verbindlichkeiten durch Registereintragung auszuschließen, so dass eine unmittelbare Existenzbedrohung von Einzelunternehmern verhindert werden kann (Artikel L. 526-1 ff C.Com.).
FAZIT: Während hierzulande Kleinunternehmen immer weiter belastet werden und der Verwaltungsapparat immer weiter ausgebaut wird, zeigt Frankreichs Gesetzgeber erneut Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und Schwierigkeiten und versucht diejenigen, die Verantwortung und Risiken zu übernehmen bereit sind, in ihrem Handeln zu fördern. Denn wer den Mittelstand zerstört, der hat auch keine Steuereinnahmen mehr zu verzeichnen. In Paris wurde das verstanden. In Berlin hat man die Ausbildungsplatzabgabe eingeführt.
Genaueres zur Gründung von französischen GmbHs erfahren Sie bei uns. (vom 01.05.2004)
Mit der französischen Ein-Euro-GmbH (Sarl) reagiert der Gesetzgeber in Frankreich auf die Bedürfnisse der Kleinunternehmer.
Infolge der eklatanten Zunahme des Anteils britischer Limited Companies am deutschen und französischen Geschäftsleben, die in Wirklichkeit nur in England gegründet und deren Verwaltungssitz anschließend sofort verlegt wird, hat der französische Gesetzgeber per Gesetz für wirtschaftliche Initiative (loi pour l'initiative économique) reagiert und eine interessante Alternative geschaffen, die keine Gründung im fernen England erforderlich macht: die Ein-Euro-GmbH
Nach alter Gesetzeslage war die Gründung einer französischen GmbH (Sarl) für Kleinunternehmer ohnehin schon einfacher gestaltet, indem ein niedrigeres Mindeststammkapital als in Deutschland festgelegt worden war, nämlich eine Summe von € 7.500,- und Bareinlagen zunächst (und bis zu einer Maximaldauer von 5 Jahren) nur in Höhe eines Fünftels (= € 1.500,-) bei Gründung einzuzahlen waren. Auch diese € 1.500,- müssen nunmehr nicht mehr bei Gründung aufgebracht werden. Das Stammkapital kann vielmehr nach eigenem Ermessen bestimmt werden (vgl. Art. 223-7 Code de Commerce neuer Fassung).
Doch das Gesetz für wirtschaftliche Initiative sieht noch weitere Erleichterungen bei der Gesellschaftsgründung vor, die zu einer erheblichen Beschleunigung des Gründungsvorganges führen werden:
Der späteren Handelsregistereintragung geht eine vorläufige gerichtliche Bescheinigung voraus, die vorübergehend dem späteren Nachweis einer Handelsregistereintragung nahezu gleichsteht (neuer Artikel L. 123-9-1 Code de Commerce), so dass ein erheblicher Zeitgewinn eintritt.
Daneben haben wirtschaftlich schwächere Unternehmer weitere Vorteile der neuen Gesetzeslage zu verzeichnen, die über die Regelungen des GmbH Rechts hinausgehen:
Das Verbot des dauerhaften Zusammenfallens des Gesellschaftssitzes und des Privatwohnsitzes des Inhabers oder der geschäftsführenden Organe ist ersatzlos aufgehoben worden (vgl. Art. L. 123-10- L. 123-11 und L. 123-11-1 C. Com.),was allen Kleinunternehmern zu Kostenreduzierungsmöglichkeiten verhilft.
Darüber hinaus besteht für Einzelunternehmer zukünftig die Möglichkeit, die persönliche Haftung mit dem eigenen Wohnhaus aus geschäftlichen Verbindlichkeiten durch Registereintragung auszuschließen, so dass eine unmittelbare Existenzbedrohung von Einzelunternehmern verhindert werden kann (Artikel L. 526-1 ff C.Com.).
FAZIT: Während hierzulande Kleinunternehmen immer weiter belastet werden und der Verwaltungsapparat immer weiter ausgebaut wird, zeigt Frankreichs Gesetzgeber erneut Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und Schwierigkeiten und versucht diejenigen, die Verantwortung und Risiken zu übernehmen bereit sind, in ihrem Handeln zu fördern. Denn wer den Mittelstand zerstört, der hat auch keine Steuereinnahmen mehr zu verzeichnen. In Paris wurde das verstanden. In Berlin hat man die Ausbildungsplatzabgabe eingeführt.
Genaueres zur Gründung von französischen GmbHs erfahren Sie bei uns. (vom 01.05.2004)