Europarecht IV Internationales Steuerrecht, Körperschaftsteuer , Konzernabzug: Beginnt ein neues Zeitalter für das europäische Körperschaftsteuerrecht?
Vom 22.04.2005
(Beitrag von RA Liviu-Mihai Blaga) vom 22.04.2005 Die kürzlich ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Poiares Maduro stellen einen Meilenstein des europäischen Körperschaftsteuerrechts dar.
In der dem EuGH vorliegenden Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer) geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit eine nationale Steuerregelung eines Mitgliedstaats der EU, welche die Verrechnung von Verlusten innerhalb eines Konzerns von der Voraussetzung abhängig macht, dass dessen Tochtergesellschaften ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat (der Muttergesellschaft) haben oder sich dort wirtschaftlich betätigen, mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EG-Vertrag vereinbar ist.
Dieser Rechtssache liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice zu Grunde. Dieser hat darüber zu befinden, ob die Einzelkaufhauskette Marks & Spencer mit Sitz in London die durch ihre Tochtergesellschaften mit Sitz in Belgien, Deutschland und Frankreich erlittenen Verluste auf den Konzerngewinn verrechnen darf. Marks & Spencer stellte in den Jahren 2000 und 2001 bei der zuständigen Finanzbehörde Anträge auf Konzernabzug hinsichtlich der von ihren belgischen, deutschen und französischen Tochtergesellschaften erlittenen Verluste. Die Anträge wurden mit der Begründung, dass die Regelung des Konzernabzugs nur auf inländische (britische) Tochtergesellschaften Anwendung fände, negativ beschieden. Verluste von (ausländischen) Tochtergesellschaften, die weder ihren Sitz im Vereinigten Königreich hätten noch sich dort wirtschaftlich betätigten, könnten hingegen beim Konzernabzug nicht berücksichtigt werden.
Der portugiesische Generalanwalt Poiares Maduro stellte nach seiner Untersuchung in seinen Schlussanträgen vom 07. April 2005 unmissverständlich fest, dass eine Steuerregelung eines Mitgliedstaats, welche einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf einen Konzernabzug mit der Begründung versagt, dass ihre Tochtergesellschaften ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, während dieser Abzug gewährt würde, wenn diese Tochtergesellschaften ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hätten, mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EG-Vertrag nicht vereinbar sei. Hingegen sei eine nationale Steuerregelung, die das Recht auf einen Konzernabzug von der Voraussetzung abhängig macht, dass nachgewiesen ist, dass die Verluste der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften in diesen Mitgliedstaaten keine gleichwertige steuerliche Behandlung erfahren, mit den vorgenannten Bestimmungen vereinbar.
Nunmehr darf man gespannt sein, wie der EuGH in dieser Rechtssache entscheiden wird. Trotz des noch ausstehenden Urteils des EuGH in dieser Sache haben bereits Konzerne wie die British Telecom Group, die französische Bank BNP Paribas und der US-amerikanische Baumaschinenhersteller Caterpillar auf der Grundlage dieser Schlussanträge Regressansprüche an die britische Finanzbehörde gestellt. Jedenfalls lässt sich heute bereits prognostizieren, dass der grenzüberschreitende Konzernabzug einer einheitlichen europaweiten Regelung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber in nicht allzu entfernt liegender Zukunft zugeführt werden wird.
Autor:
RA Liviu-Mihai Blaga, LL.M. Eur. (vom 22.04.2005)
(Beitrag von RA Liviu-Mihai Blaga) vom 22.04.2005 Die kürzlich ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Poiares Maduro stellen einen Meilenstein des europäischen Körperschaftsteuerrechts dar.
In der dem EuGH vorliegenden Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer) geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit eine nationale Steuerregelung eines Mitgliedstaats der EU, welche die Verrechnung von Verlusten innerhalb eines Konzerns von der Voraussetzung abhängig macht, dass dessen Tochtergesellschaften ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat (der Muttergesellschaft) haben oder sich dort wirtschaftlich betätigen, mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EG-Vertrag vereinbar ist.
Dieser Rechtssache liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice zu Grunde. Dieser hat darüber zu befinden, ob die Einzelkaufhauskette Marks & Spencer mit Sitz in London die durch ihre Tochtergesellschaften mit Sitz in Belgien, Deutschland und Frankreich erlittenen Verluste auf den Konzerngewinn verrechnen darf. Marks & Spencer stellte in den Jahren 2000 und 2001 bei der zuständigen Finanzbehörde Anträge auf Konzernabzug hinsichtlich der von ihren belgischen, deutschen und französischen Tochtergesellschaften erlittenen Verluste. Die Anträge wurden mit der Begründung, dass die Regelung des Konzernabzugs nur auf inländische (britische) Tochtergesellschaften Anwendung fände, negativ beschieden. Verluste von (ausländischen) Tochtergesellschaften, die weder ihren Sitz im Vereinigten Königreich hätten noch sich dort wirtschaftlich betätigten, könnten hingegen beim Konzernabzug nicht berücksichtigt werden.
Der portugiesische Generalanwalt Poiares Maduro stellte nach seiner Untersuchung in seinen Schlussanträgen vom 07. April 2005 unmissverständlich fest, dass eine Steuerregelung eines Mitgliedstaats, welche einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf einen Konzernabzug mit der Begründung versagt, dass ihre Tochtergesellschaften ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, während dieser Abzug gewährt würde, wenn diese Tochtergesellschaften ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hätten, mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EG-Vertrag nicht vereinbar sei. Hingegen sei eine nationale Steuerregelung, die das Recht auf einen Konzernabzug von der Voraussetzung abhängig macht, dass nachgewiesen ist, dass die Verluste der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften in diesen Mitgliedstaaten keine gleichwertige steuerliche Behandlung erfahren, mit den vorgenannten Bestimmungen vereinbar.
Nunmehr darf man gespannt sein, wie der EuGH in dieser Rechtssache entscheiden wird. Trotz des noch ausstehenden Urteils des EuGH in dieser Sache haben bereits Konzerne wie die British Telecom Group, die französische Bank BNP Paribas und der US-amerikanische Baumaschinenhersteller Caterpillar auf der Grundlage dieser Schlussanträge Regressansprüche an die britische Finanzbehörde gestellt. Jedenfalls lässt sich heute bereits prognostizieren, dass der grenzüberschreitende Konzernabzug einer einheitlichen europaweiten Regelung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber in nicht allzu entfernt liegender Zukunft zugeführt werden wird.
Autor:
RA Liviu-Mihai Blaga, LL.M. Eur. (vom 22.04.2005)