Forderungseinzug in Frankreich II: Zwangsvollstreckung aus unbestrittenen Titeln (Kurzmeldung Zwangsvollstreckung Frankreich II)
vom 23.05.2004
Der Forderungseinzug, hier per Zwangsvollstreckung, in Frankreich, wird nunmehr auch hinsichtlich unbestrittener Titel, also solcher, denen kein streitiges gerichtliches Verfahren vorausgegangen ist, europaweit vereinfacht.
Forderungseinzug in Frankreich, Teil II:
Nachdem zunächst europaweit die Zwangsvollstreckung hinsichtlich solcher Titel reguliert worden ist, die in streitigen Gerichtsverfahren erfochten worden sind (vgl. unseren Beitrag: Forderungsbeitreibung in Frankreich I), ist am 21.04.2004 die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen angenommen worden. Dadurch wird genau diesjenige Lücke gefüllt, welche die Verordnung des Europäischen Rates 44/2002 aus dem Jahre 2002 aufwies.
Praktische Konsequenz der neuen Verordnung ist etwa, dass zukünftig aus deutschen Vollstreckungsbescheiden unmittelbar in Frankreich vollstreckt werden kann.
Das Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung wird demzufolge insoweit überflüssig.
Erfasst werden neben Anerkenntnissen oder unbestritten gebliebenen (Geld-)Forderungen auch gerichtliche Vergleiche und öffentliche, also notarielle, Urkunden in denen sich der Schuldner der Zahlungspflicht unterwirft.
Zwecks Vereinfachung wird ein europäisches Formblatt konzipiert.
Im Gegensatz zur Regelung in der VO 44/2001, kommt nach neuer Regelung hinsichtlich unbestrittener Forderungen das Vollstreckungsschutzrecht des Gerichtsstaates und nicht mehr jenes der Vollstreckungsstaates zur Anwendung.
Die neue Regelung entfaltet Wirksamkeit ab dem 21.10.2005.
(vom 23.05.2004)
Der Forderungseinzug, hier per Zwangsvollstreckung, in Frankreich, wird nunmehr auch hinsichtlich unbestrittener Titel, also solcher, denen kein streitiges gerichtliches Verfahren vorausgegangen ist, europaweit vereinfacht.
Forderungseinzug in Frankreich, Teil II:
Nachdem zunächst europaweit die Zwangsvollstreckung hinsichtlich solcher Titel reguliert worden ist, die in streitigen Gerichtsverfahren erfochten worden sind (vgl. unseren Beitrag: Forderungsbeitreibung in Frankreich I), ist am 21.04.2004 die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen angenommen worden. Dadurch wird genau diesjenige Lücke gefüllt, welche die Verordnung des Europäischen Rates 44/2002 aus dem Jahre 2002 aufwies.
Praktische Konsequenz der neuen Verordnung ist etwa, dass zukünftig aus deutschen Vollstreckungsbescheiden unmittelbar in Frankreich vollstreckt werden kann.
Das Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung wird demzufolge insoweit überflüssig.
Erfasst werden neben Anerkenntnissen oder unbestritten gebliebenen (Geld-)Forderungen auch gerichtliche Vergleiche und öffentliche, also notarielle, Urkunden in denen sich der Schuldner der Zahlungspflicht unterwirft.
Zwecks Vereinfachung wird ein europäisches Formblatt konzipiert.
Im Gegensatz zur Regelung in der VO 44/2001, kommt nach neuer Regelung hinsichtlich unbestrittener Forderungen das Vollstreckungsschutzrecht des Gerichtsstaates und nicht mehr jenes der Vollstreckungsstaates zur Anwendung.
Die neue Regelung entfaltet Wirksamkeit ab dem 21.10.2005.
(vom 23.05.2004)