Französisches Handelsrecht: Der fonds de commerce in Frankreich, ein Rechtsinstitut eigener Art. (von Sina Czapek, DEUG en Droit/Französische Juristin).
vom 06.10.2006
De Fonds de commerce stellt ein hier in dieser Artz unbekanntes französisches Rechtsinstitut mit besonderen Rechten und Pflichten dar.
Französisches Handelsrecht:
Der "fonds de commerce" in Frankreich, ein französisches Rechtsinstitut besonderer Art.
Der fonds de commerce stellt in der Praxis des französischen Handelsrechts eine zentrale Figur dar und ist dementsprechend im Gesetzestext unter den Art. L. 141-5 ff. des Code de commerce kodifiziert.
Dennoch besteht über seine Natur und insbesondere seine verschiedenen möglichen Gestaltungsformen Unsicherheit, was nicht zuletzt daher rührt, dass sich im Code de commerce keine Legaldefinition des Begriffs finden lässt.
Auch die deutsche Übersetzung mit „Geschäft“ oder „Handelsgeschäft“ ist ungenau.
Eine des Sache wirklich gerecht werdende Übersetzung existiert nicht, weshalb im Folgenden die französische Terminologie des „fonds de commerce“ beibehalten wird.
Der fonds de commerce setzt sich aus verschiedenen körperlichen und nichtkörperlichen Elementen zusammen, die nicht kumulativ vorliegend müssen. Oftmals wird der fonds de commerce als abstraktes Rechtsinstitut ohne physische Existenz mit dem Ort oder Gebäude verwechselt, in dem der Kaufmann seine Tätigkeit ausübt. Diese Auffassung ist zwar zunächst greifbarer, jedoch aus juristischer Sicht weder korrekt noch nahe liegend, handelt es sich beim fonds de commerce doch rechtlich betrachtet um eine bewegliche Sache.
Die möglichen Bestandteile des fonds de commerce listet das Gesetz vom 17. März 1909 auf, ohne den Begriff des fonds de commerce jedoch näher zu definieren.
Man versteht im Allgemeinen unter einem fonds de commerce die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die der kaufmännischen Tätigkeit dienen. Darunter zählt man die Ware, das Material und den Lagervorrat ebenso wie Handelsnamen bzw. die Marke, das Patentrecht und nicht zuletzt auch der Pachtvertrag oder gewerbliche Mietvertrag (droit au bail).
Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur darüber, dass all diese Bestandteile für die Entstehung eines fonds de commerce den Zweck haben, einen eigenen Kundenstamm zu erwerben und zu erhalten.
Dieser umfasst die Gesamtheit der Personen, welche die Dienstleistungen des Kaufmannes in Anspruch nehmen oder sich bei ihm auf sonstige Weise versorgen.
Damit wird die „clientèle“ zum notwendigen Bestandteil des fonds de commerce, wobei umstritten bleibt, ob die „clientèle“ als Voraussetzung für dessen Entstehung oder als deren Folge zu qualifizieren ist.
Teilweise wird auch vertreten, die clientèle sei das Ziel des fonds de commerce, nicht aber dessen Bestandsvoraussetzung. In jedem Fall besitzt der Kundenstamm als Hauptelement des fonds de commerce einen wesentlichen und unentbehrlichen Charakter.
Diese Tatsache wirft nicht unerhebliche Probleme und Unsicherheiten in der Rechtspraxis auf, mit welchen sich insbesondere die neuere Rechtsprechung der Cour de cassation beschäftigen musste, zumal sich die Problemfelder im Zuge der Entstehung moderner Techniken und neuer Vertragstypen mehren.
Nach dieser Rechtsprechung stellt ein Kundenstamm, der dem Kaufmann zugerechnet werden eine Voraussetzung für die Existenz des fonds de commerce dar (Cour de Cassation, chambre. de requêtes, 15 février 1937). Entscheidend ist soll danach sein, ob der Kaufmann einen eigenen Kundenstamm besitzt (propre clientèle) oder vielmehr von einem ihm fremden aber räumlich nahen Kundenstamm profitiert.
Solche Fallkonstellationen sind insbesondere im Rahmen von Franchising-Verträgen aufgetreten und entschieden worden.
Fraglich war dabei, ob der Franchise-Nehmer von der Kundschaft des Franchise-Gebers lebt oder ob sich ersterer einen eigenständigen Kundenstamm aufgebaut hat, der unabhängig von dem des Lieferanten betrachtet werden kann, denn nur dann besitzt der Franchise-Nehmer auch einen fonds de commerce, der veräußert und ge- und verpfändet werden kann.
Während die Cour de Cassation anfangs stark zu Gunsten der Lieferanten bzw. Franchisegeber entschied, indem sie diesen den Kundenstamm zurechnete und dem Franchise-Nehmer die Beweislast dafür auferlegte, nachzuweisen, dass er tatsächlich eine Kundschaft besitze, die ihm persönlich zugehörig sei und unabhängig von der clientèle des Franchise-Gebers bestehe, versucht die neuere Rechtsprechung einen weitergehenden Interessenausgleich zu schaffen.
Sie nimmt dabei zunehmend die Existenz zweier autonomer Kundenstämme an (Cour de Cassation, 3e chambre. civile, 27 mars 2002). Die clientèle lässt sich danach einem nationalen Kundenstamm, zuordnen, welcher dem Franchise-Geber aufgrund der Gebundenheit der Kundschaft an den Markennamen und dessen Popularität zugerechnet wird, und einen lokalen Kundenstamm, der im Eigentum des Franchise-Nehmers steht, da sich der Franchisenehmer diesen durch seine persönliche Aktivität und die dafür ausgewählten Mittel selbst aufgebaut hat, womit er die Kundschaft an sich als Kaufmann gebunden hat.
Diese Auffassung ist jedoch dann abzulehnen, wenn die Umstände eine anderweitige Interessenlage erkennen lassen.
So kann der Fall etwa so liegen, dass die kaufmännische Tätigkeit in einem Gebäude ausgeübt wird, welches Zugang zu einer an sich fremden Kundschaft eröffnet und der Kaufmann stärker von dieser fremden Kundschaft abhängig ist als von seinem eigenen Kundenstamm, wie zum Beispiel im Falle eines Stands innerhalb eines Supermarktes: dieser Stand kann grundsätzlich erst einmal nur diejenige Kundschaft anziehen, die sich bereits im Supermarkt befindet. Der den Stand betreibende Kaufmann kann sich daher grundsätzlich erst einmal nicht auf einen Kundenstamm berufen, welcher ihm persönlich zugehörig sein soll.
Ähnlich liegt es im Fall der Abhängigkeit der kaufmännischen Tätigkeit vom Inhaber eines bestimmten Kundenstammes, wie bei einem Stand mit Crêpes-Verkauf , der sich auf der Außenterrasse eines Cafés befindet, um ein weiteres kleines, sehr plakatives Beispiel zu benennen. Der Verkäufer hat in diesem Fall durchaus die Möglichkeit, seine Crêpes auch an Personen zu verkaufen, die nicht gleichzeitig Kunden im Café sind - er könnte sich demnach auch auf einen autonomen, wenn auch kleinen, Kundenstamm berufen.
Allerdings ist der Verkäufer in seiner Tätigkeitsausübung so stark vom Betreiber des Cafés abhängig (gleiche Öffnungszeiten müssen eingehalten werden, der Bezug von Strom und Wasser läuft über das Café), dass das Vorliegen eines eigenständigen fonds de commerce dennoch zumeist abgelehnt wird. (Cour de Cassation, 3e chambre. civile, 1er octobre 2003. In diesem Fall soll das Abhängigkeitsverhältnis sogar so entscheidend, sein dass nicht einmal von einer kaufmännischen Tätigkeit gesprochen werden können soll, die gerade kaufmännische Unabhängigkeit voraussetzt. Hier läge im Zweifel ein arbeitsvertragliches Rechtsverhältnis bzw. Scheinselbständigkeit vor.
Hier zeigt sich erneut, dass der fonds de commerce in seiner Gesamtheit dem Regime des Handelsrechts unterliegt. Es finden daher auch die allgemeinen Bestimmungen des Code de commerce Anwendung. Damit der fonds de commerce einen kaufmännischen und handelsrechtlichen Charakter hat, ist es unumgänglich, dass er von einem Kaufmann ausgeübt wird und diese Tätigkeit in Hinblick auf die Ausführung eines Gewerbes stattfindet. Insoweit ist auf die Art. L. 110-1 ff. sowie L. 121-1 ff. des Code de commerce zu verweisen. ´
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch das Erfordernis der Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister (Immatriculation au RCS), was Voraussetzung für die rechtliche Existenz des fonds de commerce ist. Insofern sei verwiesen auf den Art. L. 123-1 des Code de commerce sowie das décret vom 30. Mai 1984.
Autor:
Frau Sina CZAPEK
DEUG en Droit (Université Nancy 2)
(vom 06.10.2006)
De Fonds de commerce stellt ein hier in dieser Artz unbekanntes französisches Rechtsinstitut mit besonderen Rechten und Pflichten dar.
Französisches Handelsrecht:
Der "fonds de commerce" in Frankreich, ein französisches Rechtsinstitut besonderer Art.
Der fonds de commerce stellt in der Praxis des französischen Handelsrechts eine zentrale Figur dar und ist dementsprechend im Gesetzestext unter den Art. L. 141-5 ff. des Code de commerce kodifiziert.
Dennoch besteht über seine Natur und insbesondere seine verschiedenen möglichen Gestaltungsformen Unsicherheit, was nicht zuletzt daher rührt, dass sich im Code de commerce keine Legaldefinition des Begriffs finden lässt.
Auch die deutsche Übersetzung mit „Geschäft“ oder „Handelsgeschäft“ ist ungenau.
Eine des Sache wirklich gerecht werdende Übersetzung existiert nicht, weshalb im Folgenden die französische Terminologie des „fonds de commerce“ beibehalten wird.
Der fonds de commerce setzt sich aus verschiedenen körperlichen und nichtkörperlichen Elementen zusammen, die nicht kumulativ vorliegend müssen. Oftmals wird der fonds de commerce als abstraktes Rechtsinstitut ohne physische Existenz mit dem Ort oder Gebäude verwechselt, in dem der Kaufmann seine Tätigkeit ausübt. Diese Auffassung ist zwar zunächst greifbarer, jedoch aus juristischer Sicht weder korrekt noch nahe liegend, handelt es sich beim fonds de commerce doch rechtlich betrachtet um eine bewegliche Sache.
Die möglichen Bestandteile des fonds de commerce listet das Gesetz vom 17. März 1909 auf, ohne den Begriff des fonds de commerce jedoch näher zu definieren.
Man versteht im Allgemeinen unter einem fonds de commerce die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die der kaufmännischen Tätigkeit dienen. Darunter zählt man die Ware, das Material und den Lagervorrat ebenso wie Handelsnamen bzw. die Marke, das Patentrecht und nicht zuletzt auch der Pachtvertrag oder gewerbliche Mietvertrag (droit au bail).
Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur darüber, dass all diese Bestandteile für die Entstehung eines fonds de commerce den Zweck haben, einen eigenen Kundenstamm zu erwerben und zu erhalten.
Dieser umfasst die Gesamtheit der Personen, welche die Dienstleistungen des Kaufmannes in Anspruch nehmen oder sich bei ihm auf sonstige Weise versorgen.
Damit wird die „clientèle“ zum notwendigen Bestandteil des fonds de commerce, wobei umstritten bleibt, ob die „clientèle“ als Voraussetzung für dessen Entstehung oder als deren Folge zu qualifizieren ist.
Teilweise wird auch vertreten, die clientèle sei das Ziel des fonds de commerce, nicht aber dessen Bestandsvoraussetzung. In jedem Fall besitzt der Kundenstamm als Hauptelement des fonds de commerce einen wesentlichen und unentbehrlichen Charakter.
Diese Tatsache wirft nicht unerhebliche Probleme und Unsicherheiten in der Rechtspraxis auf, mit welchen sich insbesondere die neuere Rechtsprechung der Cour de cassation beschäftigen musste, zumal sich die Problemfelder im Zuge der Entstehung moderner Techniken und neuer Vertragstypen mehren.
Nach dieser Rechtsprechung stellt ein Kundenstamm, der dem Kaufmann zugerechnet werden eine Voraussetzung für die Existenz des fonds de commerce dar (Cour de Cassation, chambre. de requêtes, 15 février 1937). Entscheidend ist soll danach sein, ob der Kaufmann einen eigenen Kundenstamm besitzt (propre clientèle) oder vielmehr von einem ihm fremden aber räumlich nahen Kundenstamm profitiert.
Solche Fallkonstellationen sind insbesondere im Rahmen von Franchising-Verträgen aufgetreten und entschieden worden.
Fraglich war dabei, ob der Franchise-Nehmer von der Kundschaft des Franchise-Gebers lebt oder ob sich ersterer einen eigenständigen Kundenstamm aufgebaut hat, der unabhängig von dem des Lieferanten betrachtet werden kann, denn nur dann besitzt der Franchise-Nehmer auch einen fonds de commerce, der veräußert und ge- und verpfändet werden kann.
Während die Cour de Cassation anfangs stark zu Gunsten der Lieferanten bzw. Franchisegeber entschied, indem sie diesen den Kundenstamm zurechnete und dem Franchise-Nehmer die Beweislast dafür auferlegte, nachzuweisen, dass er tatsächlich eine Kundschaft besitze, die ihm persönlich zugehörig sei und unabhängig von der clientèle des Franchise-Gebers bestehe, versucht die neuere Rechtsprechung einen weitergehenden Interessenausgleich zu schaffen.
Sie nimmt dabei zunehmend die Existenz zweier autonomer Kundenstämme an (Cour de Cassation, 3e chambre. civile, 27 mars 2002). Die clientèle lässt sich danach einem nationalen Kundenstamm, zuordnen, welcher dem Franchise-Geber aufgrund der Gebundenheit der Kundschaft an den Markennamen und dessen Popularität zugerechnet wird, und einen lokalen Kundenstamm, der im Eigentum des Franchise-Nehmers steht, da sich der Franchisenehmer diesen durch seine persönliche Aktivität und die dafür ausgewählten Mittel selbst aufgebaut hat, womit er die Kundschaft an sich als Kaufmann gebunden hat.
Diese Auffassung ist jedoch dann abzulehnen, wenn die Umstände eine anderweitige Interessenlage erkennen lassen.
So kann der Fall etwa so liegen, dass die kaufmännische Tätigkeit in einem Gebäude ausgeübt wird, welches Zugang zu einer an sich fremden Kundschaft eröffnet und der Kaufmann stärker von dieser fremden Kundschaft abhängig ist als von seinem eigenen Kundenstamm, wie zum Beispiel im Falle eines Stands innerhalb eines Supermarktes: dieser Stand kann grundsätzlich erst einmal nur diejenige Kundschaft anziehen, die sich bereits im Supermarkt befindet. Der den Stand betreibende Kaufmann kann sich daher grundsätzlich erst einmal nicht auf einen Kundenstamm berufen, welcher ihm persönlich zugehörig sein soll.
Ähnlich liegt es im Fall der Abhängigkeit der kaufmännischen Tätigkeit vom Inhaber eines bestimmten Kundenstammes, wie bei einem Stand mit Crêpes-Verkauf , der sich auf der Außenterrasse eines Cafés befindet, um ein weiteres kleines, sehr plakatives Beispiel zu benennen. Der Verkäufer hat in diesem Fall durchaus die Möglichkeit, seine Crêpes auch an Personen zu verkaufen, die nicht gleichzeitig Kunden im Café sind - er könnte sich demnach auch auf einen autonomen, wenn auch kleinen, Kundenstamm berufen.
Allerdings ist der Verkäufer in seiner Tätigkeitsausübung so stark vom Betreiber des Cafés abhängig (gleiche Öffnungszeiten müssen eingehalten werden, der Bezug von Strom und Wasser läuft über das Café), dass das Vorliegen eines eigenständigen fonds de commerce dennoch zumeist abgelehnt wird. (Cour de Cassation, 3e chambre. civile, 1er octobre 2003. In diesem Fall soll das Abhängigkeitsverhältnis sogar so entscheidend, sein dass nicht einmal von einer kaufmännischen Tätigkeit gesprochen werden können soll, die gerade kaufmännische Unabhängigkeit voraussetzt. Hier läge im Zweifel ein arbeitsvertragliches Rechtsverhältnis bzw. Scheinselbständigkeit vor.
Hier zeigt sich erneut, dass der fonds de commerce in seiner Gesamtheit dem Regime des Handelsrechts unterliegt. Es finden daher auch die allgemeinen Bestimmungen des Code de commerce Anwendung. Damit der fonds de commerce einen kaufmännischen und handelsrechtlichen Charakter hat, ist es unumgänglich, dass er von einem Kaufmann ausgeübt wird und diese Tätigkeit in Hinblick auf die Ausführung eines Gewerbes stattfindet. Insoweit ist auf die Art. L. 110-1 ff. sowie L. 121-1 ff. des Code de commerce zu verweisen. ´
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch das Erfordernis der Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister (Immatriculation au RCS), was Voraussetzung für die rechtliche Existenz des fonds de commerce ist. Insofern sei verwiesen auf den Art. L. 123-1 des Code de commerce sowie das décret vom 30. Mai 1984.
Autor:
Frau Sina CZAPEK
DEUG en Droit (Université Nancy 2)
(vom 06.10.2006)