Neue BGH-Rechtsprechung zu britischen Limited Companies (Ltd.) und der Anerkennung des Status europäischer Gesellschaften in Deutschland
vom 19.05.2003
(Beitrag von Me Nils H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) in Berlin und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 19.05.2003 Eine umfassender Rechtsschutz europäischer Gesellschaften, wie der britischen Limited Company, Ltd., wird nunmehr auch in Deutschland garantiert, weshalb die Anzahl dieser Ltds, die kostengünstig nahezu ohne Stammkapital gegründet werden können, in Deutschland ständig ansteigt.
BGH stärkt Rechtsstellung ausländischer GmbHs (wie z.B. britischer Ltd. Companies) in Deutschland:
Nachdem sich die deutschen Obergerichte lange gegen den Europäischen Gerichtshof zur Wehr gesetzt hatten und den ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung zunächst die Rechtsfähigkeit und damit auch die Klagefähigkeit abgesprochen hatten, falls diese zwar ihre komplette Verwaltung in die Bundesrepublik verlegt hatten, nicht jedoch ihren Satzungssitz, hat der Bundesgerichtshof dem Druck aus Luxemburg nachgebend gerade seine Rechtsprechung revidiert.
Die deutschen Richter verfolgten mit ihrer vorherigen Rechtsprechung den Anforderungen des deutschen Gesellschaftsrechts folgend das Ziel, Vertragspartnern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Grundsicherheiten zu gewährleisten, weshalb insbesondere auch auf das Vorhandensein und die Einzahlung des Stammkapitals in Höhe von vormals 25.000,- DM größten Wert gelegt wurde. In Zeiten der massenhaften Firmeninsolvenzen bleibt allerdings fraglich, ob dieser Gedanke nicht bereits auch für Deutschland überholt war. Eine insolvente GmbH bietet Gläubigern keinen Schutz mehr, wenn die Schulden der Gesellschaft deren Aktiva und Stammkapital übersteigen. Solches ist derzeit leider häufig traurige Realität; - fernab vom Grundgedanken des Gesetzes, das Fälle der Konkursverschleppung als Ausnahmen ansieht. Wie bei anderen deutschen kodifizierten Verbraucherschutzregelungen, wie etwa dem wackelnden Erfordernis eines Meisterbriefes, der von Handwerkern im europäischen Ausland nicht verlangt wird, brachte diese bundesdeutsche Regelung weitgehende Nachteile für Betriebe aus
anderen Staaten der EU mit sich, die sich bislang darauf beschränk-ten, unselbständige Niederlassungen in Deutschland zu gründen, um Anwalts-, Notars- und Eintragungskosten sowie das erforderliche Stammkapital einzusparen. In England beispielsweise ist es möglich, Ltd. Companies für ein paar Pfund zu gründen. Und dies binnen weniger Tage. In Deutschland hingegen bedurfte es langwieriger, kostenintensiver Prozeduren, die lediglich geeignet sind, Mitarbeiter des öffentlichen Diens-tes zu beschäftigen, nicht jedoch, Wirtschaftsanreize zu schaffen.
Mit der Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung folgt der Bundesgerichtshof den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, der die vom BGH vertretene Sitztheorie u.a. wegen Kollision mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit stets abgelehnt hatte.
Nach dieser bestimmte sich die Rechtsfähigkeit eines Unternehmens in Deutschland nach dem satzungsmäßigen (Gründungs-) Sitz seiner Verwaltung. Eine bloße unselbständige Niederlassung war in Deutschland bislang rechtlich inexistent. Um Rechtsfähigleit zu erlangen, bedurfte es der Gründung einer eigenen Gesellschaft in Deutschland.
Mit seiner neuen Rechtsprechung macht der BGH den Weg frei für schnelle und kostengünstige Gesellschaftsgründungen über den Umweg England.
Das Erfordernis des „Gründungssitzes“ Deutschland ist nach neuster Rechtsprechung so nicht mehr haltbar, so dass es nunmehr möglich sein wird, schnell und kostengünstig eine Limited Company (Ltd.) in England zu gründen und anschließend den Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen, ohne dass dadurch mit einer Verschlechterung der Rechtsposition zu rechnen ist. Folge ist, dass sich Berater und Dienstleister in Deutschland darauf einzustellen haben, die Gründung von Limited Companies in ihrem Servicepaket mit anzubieten. Im Vorteil sind aber zunächst auch insoweit erst einmal die britischen Kollegen, es sei denn die Kunden ziehen es vor, von der Kanzlei ihres Vertrauens auch in diesen Fragen begleitet zu werden. Von Nachteil kann das nicht sein, da eine Kontrollinstanz eingeschaltet wird. Letztlich wird sich alles um den Preis drehen, denn die Gründung einer Ltd. Anstelle einer GmbH dürfte in den meisten Fällen tatsächlich nur aus Kostengründen gewählt werden.
Autor: NH BAYER
(vom 19.05.2003)
(Beitrag von Me Nils H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) in Berlin und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 19.05.2003 Eine umfassender Rechtsschutz europäischer Gesellschaften, wie der britischen Limited Company, Ltd., wird nunmehr auch in Deutschland garantiert, weshalb die Anzahl dieser Ltds, die kostengünstig nahezu ohne Stammkapital gegründet werden können, in Deutschland ständig ansteigt.
BGH stärkt Rechtsstellung ausländischer GmbHs (wie z.B. britischer Ltd. Companies) in Deutschland:
Nachdem sich die deutschen Obergerichte lange gegen den Europäischen Gerichtshof zur Wehr gesetzt hatten und den ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung zunächst die Rechtsfähigkeit und damit auch die Klagefähigkeit abgesprochen hatten, falls diese zwar ihre komplette Verwaltung in die Bundesrepublik verlegt hatten, nicht jedoch ihren Satzungssitz, hat der Bundesgerichtshof dem Druck aus Luxemburg nachgebend gerade seine Rechtsprechung revidiert.
Die deutschen Richter verfolgten mit ihrer vorherigen Rechtsprechung den Anforderungen des deutschen Gesellschaftsrechts folgend das Ziel, Vertragspartnern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Grundsicherheiten zu gewährleisten, weshalb insbesondere auch auf das Vorhandensein und die Einzahlung des Stammkapitals in Höhe von vormals 25.000,- DM größten Wert gelegt wurde. In Zeiten der massenhaften Firmeninsolvenzen bleibt allerdings fraglich, ob dieser Gedanke nicht bereits auch für Deutschland überholt war. Eine insolvente GmbH bietet Gläubigern keinen Schutz mehr, wenn die Schulden der Gesellschaft deren Aktiva und Stammkapital übersteigen. Solches ist derzeit leider häufig traurige Realität; - fernab vom Grundgedanken des Gesetzes, das Fälle der Konkursverschleppung als Ausnahmen ansieht. Wie bei anderen deutschen kodifizierten Verbraucherschutzregelungen, wie etwa dem wackelnden Erfordernis eines Meisterbriefes, der von Handwerkern im europäischen Ausland nicht verlangt wird, brachte diese bundesdeutsche Regelung weitgehende Nachteile für Betriebe aus
anderen Staaten der EU mit sich, die sich bislang darauf beschränk-ten, unselbständige Niederlassungen in Deutschland zu gründen, um Anwalts-, Notars- und Eintragungskosten sowie das erforderliche Stammkapital einzusparen. In England beispielsweise ist es möglich, Ltd. Companies für ein paar Pfund zu gründen. Und dies binnen weniger Tage. In Deutschland hingegen bedurfte es langwieriger, kostenintensiver Prozeduren, die lediglich geeignet sind, Mitarbeiter des öffentlichen Diens-tes zu beschäftigen, nicht jedoch, Wirtschaftsanreize zu schaffen.
Mit der Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung folgt der Bundesgerichtshof den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, der die vom BGH vertretene Sitztheorie u.a. wegen Kollision mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit stets abgelehnt hatte.
Nach dieser bestimmte sich die Rechtsfähigkeit eines Unternehmens in Deutschland nach dem satzungsmäßigen (Gründungs-) Sitz seiner Verwaltung. Eine bloße unselbständige Niederlassung war in Deutschland bislang rechtlich inexistent. Um Rechtsfähigleit zu erlangen, bedurfte es der Gründung einer eigenen Gesellschaft in Deutschland.
Mit seiner neuen Rechtsprechung macht der BGH den Weg frei für schnelle und kostengünstige Gesellschaftsgründungen über den Umweg England.
Das Erfordernis des „Gründungssitzes“ Deutschland ist nach neuster Rechtsprechung so nicht mehr haltbar, so dass es nunmehr möglich sein wird, schnell und kostengünstig eine Limited Company (Ltd.) in England zu gründen und anschließend den Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen, ohne dass dadurch mit einer Verschlechterung der Rechtsposition zu rechnen ist. Folge ist, dass sich Berater und Dienstleister in Deutschland darauf einzustellen haben, die Gründung von Limited Companies in ihrem Servicepaket mit anzubieten. Im Vorteil sind aber zunächst auch insoweit erst einmal die britischen Kollegen, es sei denn die Kunden ziehen es vor, von der Kanzlei ihres Vertrauens auch in diesen Fragen begleitet zu werden. Von Nachteil kann das nicht sein, da eine Kontrollinstanz eingeschaltet wird. Letztlich wird sich alles um den Preis drehen, denn die Gründung einer Ltd. Anstelle einer GmbH dürfte in den meisten Fällen tatsächlich nur aus Kostengründen gewählt werden.
Autor: NH BAYER
(vom 19.05.2003)