Vergaberecht in der Praxis Neuste Bundesrechtsprechung vom 23.7.2007 Zur Rechtswegfrage im Unterschwellenbereich
vom 23.7.2007
Rechtsweg bei Vergaben im sog. Unterschwellenbereich:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich in einem Beschluss vom 02. Mai 2007 (Az.: BVerwG 6 B 10.07) Stellung zum zulässigen Rechtweg bei Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellenwerte (Vergaben im sog. Unterschwellenbereich) Stellung bezogen. Danach ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Das BVerwG stellte zunächst unzweifelhaft korrekt fest, dass die Rechtsstreitigkeit nicht der Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 104 Abs. 2 Satz1 des Gesetzes gegen Wettbewerbungsbeschränkungen (GWB) unterfalle, da diese Regelung nur für Aufträge, welche die Schwellenwerte des § 2 VgV erreichen oder übersteigen, gilt.
Bei Rechtsstreitigkeiten über Vergaben im sog. Unterschwellenbereich handle es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, für die nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei. Es handle sich nicht um solche der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Es befand, dass sich die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts bewege, so dass für Streitigkeiten über die hierbei vorzunehmende Auswahl des Vertragspartners nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei.
Diese Rechtsaufassung, welche sowohl innerhalb der obergerichtlichen Judikatur als auch in der Literatur nicht nur Zustimmung findet, ist begrüßenswert und sachgerecht. Die Verträge, die mit den öffentlichen Auftraggebern infolge eines Vergabeverfahrens zustande kommen, sind privat-rechtlicher Natur. Es ist daher in der Konsequenz nur folgerichtig, dass diesbezügliche Rechtstreitigkeiten auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen.
(vom 23.7.2007)
Rechtsweg bei Vergaben im sog. Unterschwellenbereich:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich in einem Beschluss vom 02. Mai 2007 (Az.: BVerwG 6 B 10.07) Stellung zum zulässigen Rechtweg bei Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellenwerte (Vergaben im sog. Unterschwellenbereich) Stellung bezogen. Danach ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Das BVerwG stellte zunächst unzweifelhaft korrekt fest, dass die Rechtsstreitigkeit nicht der Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 104 Abs. 2 Satz1 des Gesetzes gegen Wettbewerbungsbeschränkungen (GWB) unterfalle, da diese Regelung nur für Aufträge, welche die Schwellenwerte des § 2 VgV erreichen oder übersteigen, gilt.
Bei Rechtsstreitigkeiten über Vergaben im sog. Unterschwellenbereich handle es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, für die nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei. Es handle sich nicht um solche der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Es befand, dass sich die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts bewege, so dass für Streitigkeiten über die hierbei vorzunehmende Auswahl des Vertragspartners nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei.
Diese Rechtsaufassung, welche sowohl innerhalb der obergerichtlichen Judikatur als auch in der Literatur nicht nur Zustimmung findet, ist begrüßenswert und sachgerecht. Die Verträge, die mit den öffentlichen Auftraggebern infolge eines Vergabeverfahrens zustande kommen, sind privat-rechtlicher Natur. Es ist daher in der Konsequenz nur folgerichtig, dass diesbezügliche Rechtstreitigkeiten auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen.
(vom 23.7.2007)