EU - Vergaberecht: Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie vom Februar 2006 Neues zum Vergaberecht von RA Liviu-Mihai BLAGA, LL.M.Eur.:
Februar 2006
Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 26.01.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie, kurz: VKR) diejenigen Regelungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie aufgezählt, denen unmittelbare Wirkung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland zukommt.
Die Vergabekoordinierungsrichtlinie, welche am 31.03.2004 erlassen wurde, sollte von den Mitgliedstaaten bis zum 31.01.2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Deutschland ist dieser rechtzeitigen Umsetzungsverpflichtung nicht nachgekommen, so dass für die Vergabestellen, Bieter und Nachprüfungsinstanzen (Vergabekammern und Vergabesenate der Oberlandesgerichte) Unklarheit darüber bestand, welche Vorschriften der Vergabekoordinierungsrichtlinie unmittelbar anwendbar sind. Dieser Unsicherheit will dieses Rundschreiben des BMWi nunmehr Abhilfe schaffen.
Entsprechend dem Rundschreiben, welches vorläufiger Natur ist und bis zur Inkorporierung der Vergabekoordinierungsrichtlinie in das deutsche Vergaberecht gilt, sind die deutschen Vergabestellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ab den Schwellenwerten verpflichtet, folgende europarechtliche Regelungen ab dem 01.02.2006 zwingend zu beachten:
• Art. 23 VKR (Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen)
• Art. 24 VKR (Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten)
• Art. 32 VKR (Begrenzung der Laufzeit von Rahmenvereinbarungen auf höchstens vier Jahre; Möglichkeit detaillierter Vorgaben für Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern)
• Art. 36 VKR (zwingende Anwendung des Common Procurement Vocabulary und Verwendung der neuen Bekanntmachungsmuster der EU-Richtlinie 1564/2005 vom 07.09.2005)
• Art. 41 VKR (Unterrichtungspflichten gegenüber Bietern und Bewerbern)
• Art. 42 VKR (Kommunikationsmittel für Mitteilungen; Möglichkeit, Angebote nur in elektronischer Form zuzulassen, erst dann, wenn die deutschen Vergabevorschriften dies ausdrücklich vorsehen)
• Art. 43 VKR (Mindestinhalt des Vergabevermerks)
• Art. 45 VKR (zwingender Ausschluss von Bietern und Bewerbern aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Straftaten)
• Art. 49 und Art. 50 VKR (Nachweise der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement)
• Art. 40 Abs. 5 und Art. 53 VKR (Gewichtung der Zuschlagskriterien)
• Art. 55 Abs. 3 VKR (ungewöhnlich niedrige Angebote aufgrund rechtmäßig gewährter staatlicher Beihilfe)
In Bezug auf die Schwellenwerte gibt es noch keine Anpassung an die höheren Schwellenwerte der Vergabekoordinierungsrichtlinie, da das Rundschreiben bereits zu Anfang bestimmt, dass die maßgeblichen Schwellenwerte des § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) fort gelten.
Autor: RA Liviu-Mihai BLAGA, LL.M.Eur. (vom Februar 2006)
Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 26.01.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie, kurz: VKR) diejenigen Regelungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie aufgezählt, denen unmittelbare Wirkung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland zukommt.
Die Vergabekoordinierungsrichtlinie, welche am 31.03.2004 erlassen wurde, sollte von den Mitgliedstaaten bis zum 31.01.2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Deutschland ist dieser rechtzeitigen Umsetzungsverpflichtung nicht nachgekommen, so dass für die Vergabestellen, Bieter und Nachprüfungsinstanzen (Vergabekammern und Vergabesenate der Oberlandesgerichte) Unklarheit darüber bestand, welche Vorschriften der Vergabekoordinierungsrichtlinie unmittelbar anwendbar sind. Dieser Unsicherheit will dieses Rundschreiben des BMWi nunmehr Abhilfe schaffen.
Entsprechend dem Rundschreiben, welches vorläufiger Natur ist und bis zur Inkorporierung der Vergabekoordinierungsrichtlinie in das deutsche Vergaberecht gilt, sind die deutschen Vergabestellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ab den Schwellenwerten verpflichtet, folgende europarechtliche Regelungen ab dem 01.02.2006 zwingend zu beachten:
• Art. 23 VKR (Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen)
• Art. 24 VKR (Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten)
• Art. 32 VKR (Begrenzung der Laufzeit von Rahmenvereinbarungen auf höchstens vier Jahre; Möglichkeit detaillierter Vorgaben für Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern)
• Art. 36 VKR (zwingende Anwendung des Common Procurement Vocabulary und Verwendung der neuen Bekanntmachungsmuster der EU-Richtlinie 1564/2005 vom 07.09.2005)
• Art. 41 VKR (Unterrichtungspflichten gegenüber Bietern und Bewerbern)
• Art. 42 VKR (Kommunikationsmittel für Mitteilungen; Möglichkeit, Angebote nur in elektronischer Form zuzulassen, erst dann, wenn die deutschen Vergabevorschriften dies ausdrücklich vorsehen)
• Art. 43 VKR (Mindestinhalt des Vergabevermerks)
• Art. 45 VKR (zwingender Ausschluss von Bietern und Bewerbern aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Straftaten)
• Art. 49 und Art. 50 VKR (Nachweise der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement)
• Art. 40 Abs. 5 und Art. 53 VKR (Gewichtung der Zuschlagskriterien)
• Art. 55 Abs. 3 VKR (ungewöhnlich niedrige Angebote aufgrund rechtmäßig gewährter staatlicher Beihilfe)
In Bezug auf die Schwellenwerte gibt es noch keine Anpassung an die höheren Schwellenwerte der Vergabekoordinierungsrichtlinie, da das Rundschreiben bereits zu Anfang bestimmt, dass die maßgeblichen Schwellenwerte des § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) fort gelten.
Autor: RA Liviu-Mihai BLAGA, LL.M.Eur. (vom Februar 2006)