Zweierlei - Maß Entscheidungen in der Bundesliga und die Meinungsfreiheit
Das Strafrecht macht auch vor dem Sport nicht halt.
Der britische BVB Fußballer Bellingham hat am Wochenende ausgesprochen, was viele schon lange denken und vermuten. Er ist dadurch sofort zum Held vieler geworden. Doch der Mut, im Fußballbusiness Deutschlands Wahrheiten auszusprechen oder gar anzudeuten, ist nicht gefahrlos. Unbeschwerter bewegen sich jene, die erwiesenermaßen Geld zwecks Spielmanipulation angenommen haben. Sie scheinen große Förderer zu haben.
Dem Sport tut es nicht gut, wenn immer derselbe Schiedsrichter immer zugunsten desselben Clubs und immer gegen die Konkurrenten des FCB spielentscheidende einseitige Entscheidungen trifft. Dadurch ist aber keinerlei Spielmanipulation erwiesen. Kommt schließlich noch eine persönliche Vita hinzu, nämlich Geldannahme, um eine Fußballspiel zu manipulieren, bekommen die zahlreichen einseitigen Entscheidungen ein "Geschmäckle"; ein Beweis für eine strafbare Manipulation liegt aber auch in diesem Kontext nicht vor. Es stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit mehrerer Akteure und Organisationen. (In Bearbeitung. Erscheint in Kürze).
NH BAYER erlangt Erlaubnis der Bundesagentur zur Arbeitnehmerünberlassung für hoch spezialisiertes französisches Ingenieurdienstleistungsunternehmen.
Tatsächlich handelt es sich um die zweite Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Der anspruchsvollere Teil der Leistung liegt bereits 2 Jahre zurück in der Erlangung der Ersterlaubnis. Die französische Mandantin, die seit einigen Jahren seitens NH BAYER in allen Fragen des deutschen Unternehmens- und Arbeitsrechts sowie Arbeitserlaubnis für ausländische Hochqualifizierte beraten und vertreten wird, verleiht die betroffenen Ingenieure in Deutschland nur nebenher. Hauptsächlich handelt sie als Dienstleister im Bereich des optischen Ingenieurwesens und der Forschung.
NH BAYER nimmt an Spendenaktion für verletzte G 20 Polizisten teil.
Es geht darum, Zeichen für den Rechtsstaat und diejenigen zu setzen, die uns in Anwendung unserer Gesetze alltäglich schützen und dabei Ihre Gesundheit riskieren. Jede Spende, egal welchen Betrages, setzt jetzt Zeichen.
CAMPUS 2017:
NH BAYER wieder bei CAMPUS - Kongress vertreten, der umfassenden jährlichen Fortbildung der Pariser Rechtsanwaltskammer
Das französische Berufsrecht der Rechtsanwälte sieht seit rund 10 Jahren vor, dass jeder französische Rechtsanwalt je Jahr mindestens 20 Stunden anwaltlicher Fortbildung nachweisen muss. NH BAYER partizipiert seit nunmehr 7 Jahren in Folge an dieser einmaligen Möglichkeit, die neusten Entwicklungen im französischen Zivil-, Prozess-, Handels-, Arbeits-, Vertriebsrecht und weiteren im Rahmen des seitens der Pariser Anwaltskammer organisierten CAMPUS - Kongresses mit zu verfolgen und mit kompetenten französischen Kollegen zu diskutieren, nachdem zuvor Fortbildungen am IEP (Sciences-Po) von Paris und des französischen Fachliteraturverlags LAMY (Wolters Kluwer) favorisiert worden sind.
Fanden die Veranstaltungen anfangs in der Sorbonne statt, bei der Unesco und direkt im neuen Hochhaus der Pariser Anwaltskammer, ging es in den letzten beiden Jahren in 12 mobile Veranstaltungssäle, die eigens dafür im Jardin d'acclimatation südlich von Neuilly gelegen aufgebaut werden.
Die seitens NH BAYER belegten Veranstaltungen waren neben anderen
- das neue französische Berufungsrecht,
- die Auswirkungen der letzten Reform des französischen Vertragsrechts,
- neuste Entwicklungen im französischen Vetriebsrecht,
- die Umsetzung der Reform des französischen Arbeitsprozessrechts,
- das Recht des Arbeitnehmers, Offline zu gehen und die im Rahmen dessen den französsichen Arbeitgebern obliegenden Rechtspflichten,
- aktuelle Entwicklungen im französischen Vertriebsrecht im internationalen Kontext.
Das Fazit ist sehr positiv.
Auch das schwerfällige französische Prozessrecht wird an vielen Stellen effizienter und erfährt Beschleunigung.
Aus deutscher Sicht sieht es so aus, dass vom deutschen Recht einiges übernommen worden ist. Das gilt auch für die Reformen des französischen Vertragsrechtes mit AGB - Kontrollle ud der Einführung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Selbst im Vertriebsrecht ist eine Abkehr vom Postulat des überragenden Schutzes des schwächeren Vertragspartners zu erkennen, das vertragliche Bestimmungen oft aus Ordre Public - Erwägungen heraus ausgehebelt und für Rechtsunsicherheit auf internationalem Terrain gesorgt hat.
Man ist sich bewusst geworden, dass diese Protektion letztlich zu einem ungewollten Ergebnis führt: den Ausschluss der Anwendung französischen Rechts wo immer es geht, das heißt, wenn das gesetzlich zulässig ist: in concreto: wenn kein internationaler Ordre - Public - Vorbehalt festzustellen ist.
Deutsche Unternehmer, die nach vertragsgemäßer (da vertraglich vereinbarter) Beendigung eines Vertriebsvertrages, der sie an ihren französischen Vertragspartner band, unter Einhaltung der vereinbarten 6 monatigen Kündigungsfrist mit Schadensersatzforderungen wegen Nichteinhaltung einer angemessenen (ungeschriebenen) Mindestfrist (von manchmal bis zu 2 Jahren) verklagt worden sind, verstehen, worum es häufig geht. Es fehlt an Rechtssischerheit für den nicht französsichen Vertragspartner, der auf die Vertragsfreiheit vertraut und das, was vereinbart worden ist.
Für den deutschen Hersteller ist auch undenkbar, dass ein ehemaliger französischer Vertriebspartner damit Erfolg haben kann, ihn zu verklagen, wieder über dessen Vertrieb die Geschäfte abzuwickeln und nicht über günstigere und effizientere neu erchlossene Kanäle (Vertragsabschlusszwang).
Es gibt zahreiche weitere Beispiele.
Einzelheiten folgen in getrennten Artikeln zu den jeweiligen Rechtsentwicklungen in Frankreich in Kürze.
NH BAYER berät und begleitet Fusion zweier Berliner Sozialträger
Beratung im operativen Bereich in den Belangen des Arbeitsrechts
Anfang des Jahres hat Rechtsanwalt Nils Holger Bayer die Fusion zweier Berliner Sozialträger übernommen und begleitet. Gegenstand der Tätigkeit war die Expertise im Bereich des Arbeitsrechtes und etwaige Auswirkungen auf den Fusionsvertrag, Fragen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern an den jeweiligen Standorten sowie alle Fragen, die das deutsche Arbeitsrecht im Rahmen von Fusionen aufwirft.
NH BAYER berät und begleitet Übernahme französischen Geräteherstellers und Vertriebs durch deutschen Minderheitsgesellschafter
Beratung im operativen Bereich, taktische Übernahmeerwägungen und Szenarien, due diligence, vertragliche Umsetzung
Im Jahre 2016 hat NH BAYER bis zum Jahresende die Übernahme eines französischen Geräteherstellers und Vertriebs durch deutschen Minderheitsgesellschafter vorbereitet und vollzogen.
Dazu gehörte die Beratung im operativen Bereich, taktische Übernahmeerwägungen, Risiken und Szenarien, Due Diligence und die vertragliche Umsetzung. Die Übernahme der französischen vereinfachten Aktiengesellschaft konnte kurz vor Jahresende vollzogen werden.
Maßgebliche Rechtsgebiete waren das französische Handelsrecht, französisches Gesellschaftsrecht, IPR, Vertragsrecht, das Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, sowie französisches Arbeitsrecht.
NH BAYER ermöglicht unverheiratetem französischen Vater Rückkehr nach Frankreich gemeinsam mit seinem Sohn.
Das Mandat sollte eigentlich gar nicht übernommen werden, da das Sorgerecht nicht zur Kernexpertise der Kanzlei gehörte. Mittlerweile kann man sagen, dass auch in diesem Bereich der elterlichen Sorge fundierte Expertise vorhanden ist.
Der Fall war besonderer Natur, da der Vater als französischer Offizier lediglich vorübergehend für wenige Jahre nach Deutschland abgeordnet war, sein Sohn die französsiche Nationalität hatte, die nicht berufstätige Kindsmutter aber eine andere Staatsbürgerschaft außerhalb der EU inne hatte und beide zunächst in französsicher eingetragener Partnerschaft verbunden waren, die zwischenzeitlich aufgelöst worden war. Die Mutter erlangte über ihren französsichen Sohn Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Neben den Fragen des Sorge - und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes drohte Unheil aufgrund der Tatsache, dass der Vater seinen Dienst ab Mitte 2016 wieder in Frankreich vollziehen sollte und sein Sohn in Deutschland zur Kita ging, dort sein soziales Umfeld hatte und im Wechsel bei Vater und Mutter wohnte, die Mutter aber nicht zum Wohle des Sohnes nach Frankreich zurück ziehen wollte. Sie spekulierte darauf, dass der deutsche Familienrichter sein Kind niemals von seiner Mutter trennen würde. Das zuständige Oberlandesgericht folgte aber den Argumenten des Vaters und erlaubte diesem schließlich,
Neben den Fragen des Sorge - und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes drohte Unheil aufgrund der Tatsache, dass der Vater seinen Dienst ab Mitte 2016 wieder in Frankreich vollziehen sollte und sein Sohn in Deutschland zur Kita ging, dort sein soziales Umfeld hatte und im Wechsel bei Vater und Mutter wohnte, die Mutter aber nicht zum Wohle des Sohnes nach Frankreich zurück ziehen wollte. Sie spekulierte darauf, dass der deutsche Familienrichter sein Kind niemals von seiner Mutter trennen würde. Das zuständige Oberlandesgericht folgte aber den Argumenten des Vaters und erlaubte diesem schließlich,
NH BAYER vertritt französischen Hersteller von Bahnteilen in bedeutendem Streit gegen (auch) in Deutschland ansässigen Bahnproduzenten.
NH BAYER vertritt deutschen Hoster in zahlreichen Verfahren gegen Angriffe wegen Hoserhaftung nach französischem Recht
vor zahlreichen französischen Gerichen. Alle Verfahren konnten erfolgreich wegen Unbegründethet in Anwendung der EuGH - Rechtsprechung abgewehrt werden.
Ausgangspunkt waren mehrere Textwiedergaben aus Werken der betroffenen französischen Autorin auf Blogs von Nutzen einer französischen Netzseite welche die deutsche Hostinggesellschaft betreibt.
Die Sache begann mit einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren französsichen Rechts vor dem Landgericht Lyon.
Die Sache erreichte in zweiter Instanz en Berufungsgerichtshof von Paris, der in französischen Urheberrechtsverfahren in zweiter Instanz eine Spezialzuständigkeit hat.
Auch dort unterlag die Antragstellerin, die zu einer aufwändigen Verteidigung zwang.
Nach den verlorenen Eilverfahren strengte die verletzte Autorin schließlich ein Hauptverfahren in Paris an und unterlag erneut.
Dasselbe wiederholte sich in der Berufung vor der Cour d'appel de Paris. Nachdem auch die Berufung zurückgewiesen worden war, klagte dieselbe Autorin in derselben Sache auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Urheberrechts, die angeblich nicht hineichend klar sei und unterlag vor dem Appelationsgerichtshof Paris, der eine Vorprüfungskompetenz in solchen Fragen der "Question Prioritaire de Constitutionnalité" hat, bevor die Sache an die dritte Instanz abgegen wird.
Schließlich legte sie i der Hauptsache noch zeitgleich Revision zum Kassationsgerichtshof ein, ließ aber keine Revisionsbegründug folgen.
Die Sache erreichte in zweiter Instanz en Berufungsgerichtshof von Paris, der in französischen Urheberrechtsverfahren in zweiter Instanz eine Spezialzuständigkeit hat.
Auch dort unterlag die Antragstellerin, die zu einer aufwändigen Verteidigung zwang.
Nach den verlorenen Eilverfahren strengte die verletzte Autorin schließlich ein Hauptverfahren in Paris an und unterlag erneut.
Dasselbe wiederholte sich in der Berufung vor der Cour d'appel de Paris. Nachdem auch die Berufung zurückgewiesen worden war, klagte dieselbe Autorin in derselben Sache auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Urheberrechts, die angeblich nicht hineichend klar sei und unterlag vor dem Appelationsgerichtshof Paris, der eine Vorprüfungskompetenz in solchen Fragen der "Question Prioritaire de Constitutionnalité" hat, bevor die Sache an die dritte Instanz abgegen wird.
Schließlich legte sie i der Hauptsache noch zeitgleich Revision zum Kassationsgerichtshof ein, ließ aber keine Revisionsbegründug folgen.