Das neue französische Berufungsrecht (französisches Prozessrecht 2017)
Frankreichs Zivilprozessrechtsreform 2017
Per Dekret (Rechtsverordnung)Nr. 20017-891 von 6. Mai 2017 hat der französische Gesetzgeber neue Regeln für die Berufungsverfahren eingeführt. Ziel der Reform ist die weitere Verfahrenskonzentration und -beschleunigung.
Per Dekret (Rechtsverordnung)Nr. 20017-891 von 6. Mai 2017 hat der französische Gesetzgeber neue Regeln für die Berufungsverfahren eingeführt. Ziel der Reform ist die weitere Verfahrenskonzentration und -beschleunigung.
Das französische Arbeitnehmerrecht Offline zu gehen. Die französische Arbeitgeberpflicht, dieses Arbeitnehmerrecht zu gestalten.
Die französische Arbeitgeberpflicht, dieses Arbeitnehmerrecht zu gestalten.
Zm Artikel gelangen sie hier:
Patenttrolling in Frankreich
Ein kritischer Beitrag zum Staatsinverventionismus auf dem Gebiet des französischen Geschmacksmuster- und Patentrechts, erschienen am 16.2.2015 auf GEO LITICO
Frankreich macht es den Chinesen nach: Es schafft eine staatliche Aktiengesellschaft zum Patente-Kauf. Wie gefährlich ist der Pariser Staatsinterventionismus ist, schreibt Nils H. Bayer.
Zum Artikel auf GEO LITICO.
Frankreich macht es den Chinesen nach: Es schafft eine staatliche Aktiengesellschaft zum Patente-Kauf. Wie gefährlich ist der Pariser Staatsinterventionismus ist, schreibt Nils H. Bayer.
Zum Artikel auf GEO LITICO.
Deutsch - Französisches Arbeitsrecht:
Ein rechtsvergleichender Vortrag vor den Doktoranden der Deutsch - Französischen Hochschule am 23.10.2014 9.00 - 11.00 Uhr Campus Berlin - Buch "Gläsernes Labor"
Gerne teilen wir mit, dass wir am 22.10.2014 die Doktoranden der Deutsch - Französischen Hochschule für den Eintritt ins Berufsleben fit machen möchten.
Auch im Bereich des Arbeitsrechtes gilt: Die Unterschiede der deutschen und französischen Gesetzgebung sind enorm.
Das bringt Rechtsunsicherheit mit sich.
Sie werden erfahren, wo die Gefahren lauern und sollen ein Gefühl dafür entwickeln, wann Sie dringend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Anschließend werden de Teilnehmer einen Link zur Präsentation auf dem Server erhalten, um im Bedarfsfall darauf zurückgreifen zu können.
Gerne teilen wir mit, dass wir am 22.10.2014 die Doktoranden der Deutsch - Französischen Hochschule für den Eintritt ins Berufsleben fit machen möchten.
Auch im Bereich des Arbeitsrechtes gilt: Die Unterschiede der deutschen und französischen Gesetzgebung sind enorm.
Das bringt Rechtsunsicherheit mit sich.
Sie werden erfahren, wo die Gefahren lauern und sollen ein Gefühl dafür entwickeln, wann Sie dringend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Anschließend werden de Teilnehmer einen Link zur Präsentation auf dem Server erhalten, um im Bedarfsfall darauf zurückgreifen zu können.
Patenttrolling et France Brevets SAS Une nouvelle exception française
Erschienen im Nouvel Economiste am 24.9.2014
Avec France Brevets SAS, l’état français s’est doté d’un instrument unique -et menaçant- en Europe
Par Nils Bayer, avocat à la cour de Paris et de Berlin
Vue d’Outre-rhin, la création d’une entité commerciale sous forme de SAS possédée par 50 % directement par l’état et 50 % par la caisse des dépôts et consignations, semble à priori suspecte. La France a copié l’exemple chinois, comme le remarque le rapport de l’ECIPE .
Vue d’Outre-rhin, la création d’une entité commerciale sous forme de SAS possédée par 50 % directement par l’état et 50 % par la caisse des dépôts et consignations, semble à priori suspecte. La France a copié l’exemple chinois, comme le remarque le rapport de l’ECIPE .
Deutsch-französisches Erbrecht und deutsch-französische Erbschaft
Die Verordnung des Europäischen Rates vom 7.6.2012
im deutsch-französischen Kontext
Die grenzüberschreitende Erbschaft überfordert die meisten Erben. Über den Verlust des oder der Verstorbenen hinaus gilt es, gleich mehrere Erbschaftsverfahren aus mehreren Ländern zu verstehen, da die Erbschaft selten nur durch ein nationales Recht geregelt wird. Ist etwa eine Immobilie in Frankreich belegen und ist der Erblasser in Deutschland verstorben, kommt deutsches wie französisches Recht zur Anwendung. EU Regelungen gab es keine. vielmehr wurde deutsches und französisches Internationales Privatrecht angewendet. Beiden gemeinsam war insoweit lediglich, dass das Erz und Immobilien recht desjenigen Landes zur Anwendung kommt, in welchem sich das Grundstück befindet..
Die grenzüberschreitende Erbschaft überfordert die meisten Erben. Über den Verlust des oder der Verstorbenen hinaus gilt es, gleich mehrere Erbschaftsverfahren aus mehreren Ländern zu verstehen, da die Erbschaft selten nur durch ein nationales Recht geregelt wird. Ist etwa eine Immobilie in Frankreich belegen und ist der Erblasser in Deutschland verstorben, kommt deutsches wie französisches Recht zur Anwendung. EU Regelungen gab es keine. vielmehr wurde deutsches und französisches Internationales Privatrecht angewendet. Beiden gemeinsam war insoweit lediglich, dass das Erz und Immobilien recht desjenigen Landes zur Anwendung kommt, in welchem sich das Grundstück befindet..
Assignation et Acte Introductif d'Instance en France et en Allemagne
L’assignation devant le Tribunal d’instance et de grande instance en droit civil français et allemand.
L’assignation est l’acte de procédure le plus courant pour saisir les tribunaux civils, elle est donc définit en France par le code de procédure civile (CFPC) et en Allemagne par le code de procédurer ci-vile allemand «Zivilprozessordnung», (ZPO).
L’assignation est l’acte de procédure le plus courant pour saisir les tribunaux civils, elle est donc définit en France par le code de procédure civile (CFPC) et en Allemagne par le code de procédurer ci-vile allemand «Zivilprozessordnung», (ZPO).
Französisches Zivilprozessrecht, Kostenerstattung nach Artikel 699 der französischen Zivilprozessordnung
L'article 699 Code de procédure civile et le récouvrement des frais et dépens chez le débiteur
Deutsch - Französisches Scheidungsrecht, Familienrecht Deutschlands und Frankreichs
vom 9.4.2011
Logische Konsequenz der Zunahme deutsch französischer Eheschließungen ist der steigende Bedarf an Beratung im Scheiternsfall. Dieser kann durch den Hausanwalt in der Regel nicht mehr bewältigt werden. Auch Fachanwälten für Familienrecht mangelt es hier in der Regel an Rechtskunde in den spezifisch französischrechtlichen Fragen. Tatsächlich bereiten aber auch bereits europarechtliche Normen erhebliche Schwierigkeiten, weil sie den Durchschnittsanwalt schlichtweg nicht bekannt sind.
Logische Konsequenz der Zunahme deutsch französischer Eheschließungen ist der steigende Bedarf an Beratung im Scheiternsfall. Dieser kann durch den Hausanwalt in der Regel nicht mehr bewältigt werden. Auch Fachanwälten für Familienrecht mangelt es hier in der Regel an Rechtskunde in den spezifisch französischrechtlichen Fragen. Tatsächlich bereiten aber auch bereits europarechtliche Normen erhebliche Schwierigkeiten, weil sie den Durchschnittsanwalt schlichtweg nicht bekannt sind.
Französisches Vertragsrecht, Schuldrecht, Deliktsrecht Voraussetzungen des sogenannten "Dols", oft als arglistige Täuschung übersetzt
vom 8.4.2011
Der "Dol" des französischen Rechts taucht auch in Fachübersetzungen stets als arglistige Täuschung auf. Das kann auch passen, muss aber nicht. Tatsächlich müsste der "Dol" eher als Betrug oder unlautere Handlung übersetzt werden, da er auch solches Fehlverhalten erfasst, das keine arglitstige Täuschung im Sinne des deutschen Rechts darstellt. Die Unterscheidung ist umso wichtiger als Arglist nahezu unmöglich nachzuweisen ist, die Begehung eines "Dols" aber schon. Wieder einmal würde eine Standardübersetzung zu falschen Wertungen führen.
Der "Dol" des französischen Rechts taucht auch in Fachübersetzungen stets als arglistige Täuschung auf. Das kann auch passen, muss aber nicht. Tatsächlich müsste der "Dol" eher als Betrug oder unlautere Handlung übersetzt werden, da er auch solches Fehlverhalten erfasst, das keine arglitstige Täuschung im Sinne des deutschen Rechts darstellt. Die Unterscheidung ist umso wichtiger als Arglist nahezu unmöglich nachzuweisen ist, die Begehung eines "Dols" aber schon. Wieder einmal würde eine Standardübersetzung zu falschen Wertungen führen.
Französisches Vertragsrecht, Schuldrecht, Deliktsrecht Voraussetzungen des sogenannten "Dols", oft als arglistige Täuschung übersetzt
vom 8.4.2011
Der "Dol" des französischen Rechts taucht auch in Fachübersetzungen stets als arglistige Täuschung auf. Das kann auch passen, muss aber nicht. Tatsächlich müsste der "Dol" eher als Betrug oder unlautere Handlung übersetzt werden, da er auch solches Fehlverhalten erfasst, das keine arglitstige Täuschung im Sinne des deutschen Rechts darstellt. Die Unterscheidung ist umso wichtiger als Arglist nahezu unmöglich nachzuweisen ist, die Begehung eines "Dols" aber schon. Wieder einmal würde eine Standardübersetzung zu falschen Wertungen führen.
Der "Dol" des französischen Rechts taucht auch in Fachübersetzungen stets als arglistige Täuschung auf. Das kann auch passen, muss aber nicht. Tatsächlich müsste der "Dol" eher als Betrug oder unlautere Handlung übersetzt werden, da er auch solches Fehlverhalten erfasst, das keine arglitstige Täuschung im Sinne des deutschen Rechts darstellt. Die Unterscheidung ist umso wichtiger als Arglist nahezu unmöglich nachzuweisen ist, die Begehung eines "Dols" aber schon. Wieder einmal würde eine Standardübersetzung zu falschen Wertungen führen.
Französisches Schuldrecht, Prozessrecht. Kunstmarkt- und Auktionsrecht, Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung, Verurteilung wegen Irrtums und Abweisung im Übrigen, Ergänzungsanspruch
vom 7.4.2011
In Frankreich ist es grundsätzlich möglich, einen Nachtragsantrag auf Entscheidung über einen Antrag zu stellen, der gerichtsseits nicht mitentschieden worden ist, dies selbst dann , wenn diese Unterlassung nicht mit Rechtsmittel angegriffen worden ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob trotz einer Entscheidung über eine Irrtumserregung eine weitere über eine arglistige Täuschung gefällt werden kann oder muss.. Wie ein solcher Antrag aussiht, erfahren Sie nachfolgend.
In Frankreich ist es grundsätzlich möglich, einen Nachtragsantrag auf Entscheidung über einen Antrag zu stellen, der gerichtsseits nicht mitentschieden worden ist, dies selbst dann , wenn diese Unterlassung nicht mit Rechtsmittel angegriffen worden ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob trotz einer Entscheidung über eine Irrtumserregung eine weitere über eine arglistige Täuschung gefällt werden kann oder muss.. Wie ein solcher Antrag aussiht, erfahren Sie nachfolgend.
Hosterhaftung in Frankreich: Französisches Urheberrecht und Internetrecht, Deliktsrecht, Zivilprozessrecht, europäisches Haftungs- und Internetrecht
vom 6.4.2011
Wer ausländische Unternehmen erwirbt, kauft gleichzeitig eine schwer überschaubare Anzahl an rechtlichen Problemen verschiedenster Natur, weshalb eine Due Diligence unverzichtbar ist. Vor allem die frankreichspezifischen arbeitsrechtlichen Thematiken dominieren zumeist. Aber auch das Urheberrecht birgt Risiken, weshalb die „Französisierung“ von Inhalten dringend geboten ist. Wer solches unterlässt, benötigt zumindest einen einfallsreichen und kundigen Rechtsanwalt, um nicht in Eilverfahren zu Schadensersatzansprüchen in sechsstelliger Höhe wegen Verletzung von Urheberrechten verurteilt zu werden.
Wer ausländische Unternehmen erwirbt, kauft gleichzeitig eine schwer überschaubare Anzahl an rechtlichen Problemen verschiedenster Natur, weshalb eine Due Diligence unverzichtbar ist. Vor allem die frankreichspezifischen arbeitsrechtlichen Thematiken dominieren zumeist. Aber auch das Urheberrecht birgt Risiken, weshalb die „Französisierung“ von Inhalten dringend geboten ist. Wer solches unterlässt, benötigt zumindest einen einfallsreichen und kundigen Rechtsanwalt, um nicht in Eilverfahren zu Schadensersatzansprüchen in sechsstelliger Höhe wegen Verletzung von Urheberrechten verurteilt zu werden.
Vollstreckung von französischen Urteilen in Deutschland, hier Urteil eines französischen Handelsgerichts, Gebührenhöhe für Vollstreckbarerklärung, Grundsatzentscheidung des Kammergerichts
vom 3.4.2011
Kammergericht Berlin widersetzt sich dem erklärten Willen des EU Normengebers und billigt Kostenfestsetzung in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr für bloße Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils in Deutschland. Damit entsteht ein 2 Klassenrecht: eine günstige Vollstreckung für deutsche Titel und eine extrem überteuerte für EU Titel, ein klarer Fall von Diskriminierung.
Kammergericht Berlin widersetzt sich dem erklärten Willen des EU Normengebers und billigt Kostenfestsetzung in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr für bloße Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils in Deutschland. Damit entsteht ein 2 Klassenrecht: eine günstige Vollstreckung für deutsche Titel und eine extrem überteuerte für EU Titel, ein klarer Fall von Diskriminierung.
Mediation in Frankreich. Ein Résumé aus der Praxis der französischen Rechtsanwendung. Kolloquium vom 1.4.2011 im Saal der 1. Berufungskammer der Cour d'Appel von Paris
vom 1.4.2011
Die gerichtliche Mediation kennt das französische Recht bereits deutlich länger als das deutsche. Während in Deutschland die Richter zur Mediation berufen sind, übernehmen dies in Frankreich vor allem Rechtsanwälte, aber auch nichtanwaltliche Mediatoren. Der französsische Richter validiert nur noch die dabei getroffenen Vereinbarungen, ohne echte Prüfungskompetenz hinsichtlich des Inhalts. Hierzu und zu weiteren Grundsatzfragen.der französischen gerichtlichen Mediation empfehlen wir:
Die gerichtliche Mediation kennt das französische Recht bereits deutlich länger als das deutsche. Während in Deutschland die Richter zur Mediation berufen sind, übernehmen dies in Frankreich vor allem Rechtsanwälte, aber auch nichtanwaltliche Mediatoren. Der französsische Richter validiert nur noch die dabei getroffenen Vereinbarungen, ohne echte Prüfungskompetenz hinsichtlich des Inhalts. Hierzu und zu weiteren Grundsatzfragen.der französischen gerichtlichen Mediation empfehlen wir:
Der Darrois Bericht: Der französische Rechtsanwalt, Berufungsanwalt und Notar in der Zukunft: von Herrn Matthias Hamai, Sciences Po - Student Nancy deutsch - französische Abteilung Recht
vom 18.2.2010
Französischer Rechtsanwalt (Avocat) und französischer Berufungsanwalt (Avoué) sind nach wie vor sehr verschiedene Berufe. Nur der Rechtsanwalt arbeitet selbständig und bedarf in Berufungssachen der Einschaltung des Avoués - noch. Denn nach den Conseillers juridiques, die Anwalt werden durften, wird nun auch der Berufsstand der Avoués in jenem der französischen Rechtsanwälte aufgehen. Hierzu und zu weiteren Einzelheiten nachfolgender Bericht Herrn Hamais, Nils H. Bayer, deutsch - französischer Rechtsanwalt, Berlin - Paris
Französischer Rechtsanwalt (Avocat) und französischer Berufungsanwalt (Avoué) sind nach wie vor sehr verschiedene Berufe. Nur der Rechtsanwalt arbeitet selbständig und bedarf in Berufungssachen der Einschaltung des Avoués - noch. Denn nach den Conseillers juridiques, die Anwalt werden durften, wird nun auch der Berufsstand der Avoués in jenem der französischen Rechtsanwälte aufgehen. Hierzu und zu weiteren Einzelheiten nachfolgender Bericht Herrn Hamais, Nils H. Bayer, deutsch - französischer Rechtsanwalt, Berlin - Paris
Zwangsvollstreckung und Schuldnerschutz in Frankreich von Herrn Matthias Hamai, Sciences Po - Student Nancy deutsch - französische Abteilung Recht
vom 18.2.2010
Wie in Deutschland, gibt es auch in Frankreich die Möglichkeit zu versuchen Ungezahltes außergerichtlich, durch Inkassounternehmen (cabinet de recouvrement), einzutreiben.
Wie in Deutschland, gibt es auch in Frankreich die Möglichkeit zu versuchen Ungezahltes außergerichtlich, durch Inkassounternehmen (cabinet de recouvrement), einzutreiben.
LE DROIT FRANÇAIS DE L’EXPERTISE En matière civile par Eliza Chazel, Juriste, Elève-avocat Haute Ecole des Avocats Conseils de la Cour d’Appel de Versailles
vom 18.2.2010
LE DROIT FRANÇAIS DE L’EXPERTISE
En matière civile
PLAN :
I. Les conditions préalables à la désignation du technicien
II. La territorialité des mesures d’instruction
III. La procédure de désignation d’un l’expert
A.A titre incident
B.A titre principal
IV. La décision du juge
A.Liberté du juge
B.Contestation de la décision
V. La consignation
VI. L’exécution de l’expertise
LE DROIT FRANÇAIS DE L’EXPERTISE
En matière civile
PLAN :
I. Les conditions préalables à la désignation du technicien
II. La territorialité des mesures d’instruction
III. La procédure de désignation d’un l’expert
A.A titre incident
B.A titre principal
IV. La décision du juge
A.Liberté du juge
B.Contestation de la décision
V. La consignation
VI. L’exécution de l’expertise
LE DROIT FRANÇAIS DE L’EXPERTISE En matière pénale par Elisa Chazel,, Juriste, Elève-avocat Haute Ecole des Avocats Conseils de la Cour d’Appel de Versailles
vom 17.2.2010
LE DROIT FRANÇAIS DE L’EXPERTISE
En matière pénale
PLAN :
I. L’expertise elle même
II. La décision d’expertise
III. L’expert
IV. La mission de l’expert
LE DROIT FRANÇAIS DE L’EXPERTISE
En matière pénale
PLAN :
I. L’expertise elle même
II. La décision d’expertise
III. L’expert
IV. La mission de l’expert
Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Belgien von Maître Gaëtan Zeyen Avocat au Barreau de Bruxelles
(belgischer Rechtsanwalt, belgisch-österreichischer Jurist)
vom 3.6.2009
Wir freuen uns über den Start unserer Kooperation mit der belgisch-österreichischen in Brüssel und Wien ansässigen Anwaltskanzlei G. ZEYEN. Maître Zeyen, der Verfasser aktuellen Beitrags ist zugleich Avocat/ Arbitre/ Médiateur commercial agréé Conseiller du Commerce Extérieur de la France und berät im belgischen und österreichischen Unternehmens- und Steuerrecht.
Wir freuen uns über den Start unserer Kooperation mit der belgisch-österreichischen in Brüssel und Wien ansässigen Anwaltskanzlei G. ZEYEN. Maître Zeyen, der Verfasser aktuellen Beitrags ist zugleich Avocat/ Arbitre/ Médiateur commercial agréé Conseiller du Commerce Extérieur de la France und berät im belgischen und österreichischen Unternehmens- und Steuerrecht.
Gesellschaftsrecht GmbH Recht Geschäftsführerhaftung Direkthaftung Durchgriffshaftung
vom 5.3.2009
Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - Schadensersatzcharakter der Haftung nach § 69 AO - Adäquanztheorie - BFH XI R 62/07Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt - Schutzzweck der Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung - Beendigung des Steuerschuldverhältnisses
Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - Schadensersatzcharakter der Haftung nach § 69 AO - Adäquanztheorie - BFH XI R 62/07Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt - Schutzzweck der Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung - Beendigung des Steuerschuldverhältnisses
Französisches Arbeitsrecht VII, Kündigungsrecht in Frankreich, Kumulation von Entschädigungen v. Nils H. Bayer, deutscher & französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris
vom 11.12.2008
Der Kassationsgerichtshof war bislang in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die fehlende Bestimmung der Kündigungskriterien im Rahmen der Festsetzung der Kündigungsreihenfolge sowie die Missachtung der aufgestellten Kündigungskriterien einen gegenüber dem Arbeitnehmer zu erstattenden Schaden generiert, ohne notwendigerweise zur Folge zu haben, dass die Kündigung auch als ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund erfolgt gilt (siehe Cass. Soc. Vom 2.2.2006, Nr. 3-45, 443).
Der Kassationsgerichtshof war bislang in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die fehlende Bestimmung der Kündigungskriterien im Rahmen der Festsetzung der Kündigungsreihenfolge sowie die Missachtung der aufgestellten Kündigungskriterien einen gegenüber dem Arbeitnehmer zu erstattenden Schaden generiert, ohne notwendigerweise zur Folge zu haben, dass die Kündigung auch als ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund erfolgt gilt (siehe Cass. Soc. Vom 2.2.2006, Nr. 3-45, 443).
Der französische Richter: Studium, Richterschule und Praxis vom 21.01.2008 Ein Kurzbeitrag von Louise Mossner, fortgerückte Studentin des deutsch-französischen Rechts, Potsdam-Paris, mit einer Einleit
vom 21.01.2008
Ausbildung und Tätigkeit französischer Richter weisen erhebliche Unterschiede zum deutschen Berufsfeld auf. So wählt der französische Staat seine Richteranwärter nicht unter den besten Juristen des Landes aus, sondern unter denjenigen, die sich in an die Allgemeinbildung anknüpfenden Auswahlverfahren gegen die Konkurrenz behaupten und in denen die rechtlichen Fertigkeiten nicht einmal 50% des Prüfungsstoffes ausmachen.
Dies scheint sich auch auf die Praxis der richterlichen Praxis auszuwirken und ist für deutsche Mandanten schwer nachvollziehbar. Denn an derjenigen Stelle im Urteil, wo normalerweise die professionelle juristische Arbeit beginnen sollte, also nach der Darlegung des Sachverhalts und des Parteivortrages, bleiben die Urteilsbegründungen zumeist apodiktisch.
Ausbildung und Tätigkeit französischer Richter weisen erhebliche Unterschiede zum deutschen Berufsfeld auf. So wählt der französische Staat seine Richteranwärter nicht unter den besten Juristen des Landes aus, sondern unter denjenigen, die sich in an die Allgemeinbildung anknüpfenden Auswahlverfahren gegen die Konkurrenz behaupten und in denen die rechtlichen Fertigkeiten nicht einmal 50% des Prüfungsstoffes ausmachen.
Dies scheint sich auch auf die Praxis der richterlichen Praxis auszuwirken und ist für deutsche Mandanten schwer nachvollziehbar. Denn an derjenigen Stelle im Urteil, wo normalerweise die professionelle juristische Arbeit beginnen sollte, also nach der Darlegung des Sachverhalts und des Parteivortrages, bleiben die Urteilsbegründungen zumeist apodiktisch.
Update französisches Gesellschaftsrecht/Aktienrecht (Der Rechtsanwalt in der deutsch-französischen Beratungspraxis V:) hier: Die vereinfachte französische Aktiengesellschaft SAS
vom 26.11.2007
Frankreichs Kassationsgerichtshof erklärt den satzungsgemäßen Ausschluss der Ausübung des Abstimmungsrechts eines Aktionärs über seinen Ausschluss in einer Hauptversammlung einer vereinfachten französischen Aktiengesellschaft für unwirksam. (von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt/Avocat, Berlin Paris).
Der Kassationsgerichtshof erklärt den satzungsgemäßen Ausschluss der Ausübung des Abstimmungsrechts eines Aktionärs einer vereinfachten französischen Aktiengesellschaft bei der Entscheidung über seinen Ausschluss für unwirksam. (von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt/Avocat, Berlin Paris).
Frankreichs Kassationsgerichtshof erklärt den satzungsgemäßen Ausschluss der Ausübung des Abstimmungsrechts eines Aktionärs über seinen Ausschluss in einer Hauptversammlung einer vereinfachten französischen Aktiengesellschaft für unwirksam. (von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt/Avocat, Berlin Paris).
Der Kassationsgerichtshof erklärt den satzungsgemäßen Ausschluss der Ausübung des Abstimmungsrechts eines Aktionärs einer vereinfachten französischen Aktiengesellschaft bei der Entscheidung über seinen Ausschluss für unwirksam. (von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt/Avocat, Berlin Paris).
Update Arbeitsrecht Frankreich 22.11.2007: Das Büro der Internationalen Organisation für Arbeit der Uno besiegelt endgültig das Ende der sogenannten CNE Verträge.
vom 22.11.2007
Der deutsch - französische Rechtsanwalt in der Praxis: Update französisches Arbeitsrecht 22.11.2007: Das Büro der Internationalen Organisation für Arbeit der Uno besiegelt endgültig das Ende der sogenannten CNE Verträge. Arbeitgeber mit Niederlassungen in Frankreich sollten deshalb dringend im Rahmen notwendiger Entlassungen darauf achten, ihre französischen Arbeitnehmer fortan nach gewöhnlichem französischen Kündigungsrecht zu entlassen. (von Nils H. Bayer, Deutsch - französischer Rechtsanwalt, Berlin – Paris)
Der deutsch - französische Rechtsanwalt in der Praxis: Update französisches Arbeitsrecht 22.11.2007: Das Büro der Internationalen Organisation für Arbeit der Uno besiegelt endgültig das Ende der sogenannten CNE Verträge. Arbeitgeber mit Niederlassungen in Frankreich sollten deshalb dringend im Rahmen notwendiger Entlassungen darauf achten, ihre französischen Arbeitnehmer fortan nach gewöhnlichem französischen Kündigungsrecht zu entlassen. (von Nils H. Bayer, Deutsch - französischer Rechtsanwalt, Berlin – Paris)
Update Arbeitsrecht Frankreich VI. Das Ende der CNE? von MeRA Bayer, Deutscher und Französischer Rechtsanwalt (Berlin - Paris) vom 1.10.2007 Französischer Gesetzgeber unter Druck.
vom 1.10.2007
Die Cours d'appel von Paris und Bordeaux sehen in den CNE einen Verstoß gegen das Abkommen Nummer 158 der Internationalen Arbeitsorganisation. Es ist zu erwarten, dass sich Frankreich endgültig von diesem Arbeitsförderungsprogramm verabschieden muss, nachdem die CPE bereits im Streikwege beerdigt worden sind, bevor auch nur ein einziger Vertrag umgesetzt werden konnte.
Die Cours d'appel von Paris und Bordeaux sehen in den CNE einen Verstoß gegen das Abkommen Nummer 158 der Internationalen Arbeitsorganisation. Es ist zu erwarten, dass sich Frankreich endgültig von diesem Arbeitsförderungsprogramm verabschieden muss, nachdem die CPE bereits im Streikwege beerdigt worden sind, bevor auch nur ein einziger Vertrag umgesetzt werden konnte.
Vergaberecht in der Praxis Neuste Bundesrechtsprechung vom 23.7.2007 Zur Rechtswegfrage im Unterschwellenbereich
vom 23.7.2007
Rechtsweg bei Vergaben im sog. Unterschwellenbereich:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich in einem Beschluss vom 02. Mai 2007 (Az.: BVerwG 6 B 10.07) Stellung zum zulässigen Rechtweg bei Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellenwerte (Vergaben im sog. Unterschwellenbereich) Stellung bezogen. Danach ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Rechtsweg bei Vergaben im sog. Unterschwellenbereich:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich in einem Beschluss vom 02. Mai 2007 (Az.: BVerwG 6 B 10.07) Stellung zum zulässigen Rechtweg bei Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellenwerte (Vergaben im sog. Unterschwellenbereich) Stellung bezogen. Danach ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Der deutsch-französische Rechtsanwalt in der Praxis: hier Berufsrecht (von Nils H. Bayer) Rechtsanwalt & Avocat.
vom 20.03.2007
Ist es dem Rechtsanwalt in Frankreich gestattet, neben einem Basishonorar ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, ist dies bislang seinem deutschen Kollegen verboten. Der deutsch-französische Rechtsanwalt musste demnach entgegen seinen französischen Kollegen jegliches Erfolgshonorar ablehnen, da er als Doppelanwalt beiden Berufsrechten unterliegt und das strengere Recht zu beachten hat. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2006 sowie einen Beschluss vom 12.12.2006 scheint sich die Sachlage in Deutschland ab 2008 grundlegend zu ändern. Auszüge den Entscheidungen finden Sie hier.
Ist es dem Rechtsanwalt in Frankreich gestattet, neben einem Basishonorar ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, ist dies bislang seinem deutschen Kollegen verboten. Der deutsch-französische Rechtsanwalt musste demnach entgegen seinen französischen Kollegen jegliches Erfolgshonorar ablehnen, da er als Doppelanwalt beiden Berufsrechten unterliegt und das strengere Recht zu beachten hat. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2006 sowie einen Beschluss vom 12.12.2006 scheint sich die Sachlage in Deutschland ab 2008 grundlegend zu ändern. Auszüge den Entscheidungen finden Sie hier.
Beitragsreihe: Der deutsch - französische Rechtsanwalt in der Praxis, hier: französisches Handelsrecht, Risiken bei der Beendigung von Geschäftsbeziehungen in Frankreich.
vom 25.01.2007
(Beitrag erschienen im Kompendium Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007 vom 25.1.2007 La rupture brutale des relations brutales établies. Ein Kündigungsschutz der besonderen Art im Falle langjähriger Geschäftsbeziehungen. (von Nils H. Bayer,Rechtsanwalt und Avocat, Berlin - Paris)
(Beitrag erschienen im Kompendium Der deutsche Wirtschaftsanwalt 2007 vom 25.1.2007 La rupture brutale des relations brutales établies. Ein Kündigungsschutz der besonderen Art im Falle langjähriger Geschäftsbeziehungen. (von Nils H. Bayer,Rechtsanwalt und Avocat, Berlin - Paris)
IT Recht in Frankreich hier: französisches Domain - , Marken - und Namensrecht: Die internationalen Recht- und Informatiktage Marseille 2007.
vom 24.01.2007
Auch in diesem Jahr findet wieder die internationale IT Tagung Informatik und Recht in Marseille statt. Neben den Veranstaltern und Dozenten aus dem Bereich des Rechts, wie der Anwaltskammer Marseille, der Anwaltsvereinigung Euro-Counsels, Professoren und Praktikern, wird die französische Internet IT Größe MAILCLUB ebenso vertreten sein wie Sprecher der AFNIC und weiterer Institutionen, so etwa der Mitveranstalter Marseille Provence Métropole Communauté Urbaine. Einen Vorgeschmack auf das spannende Programm, das uns rund um die Themenkreise Domains, Markenrechte und Namensrechtsschutz in Deutschland, Frankreich und der Welt erwartet, erhalten Sie nachfolgend.
Auch in diesem Jahr findet wieder die internationale IT Tagung Informatik und Recht in Marseille statt. Neben den Veranstaltern und Dozenten aus dem Bereich des Rechts, wie der Anwaltskammer Marseille, der Anwaltsvereinigung Euro-Counsels, Professoren und Praktikern, wird die französische Internet IT Größe MAILCLUB ebenso vertreten sein wie Sprecher der AFNIC und weiterer Institutionen, so etwa der Mitveranstalter Marseille Provence Métropole Communauté Urbaine. Einen Vorgeschmack auf das spannende Programm, das uns rund um die Themenkreise Domains, Markenrechte und Namensrechtsschutz in Deutschland, Frankreich und der Welt erwartet, erhalten Sie nachfolgend.
Französisches Handelsrecht: Der fonds de commerce in Frankreich, ein Rechtsinstitut eigener Art. (von Sina Czapek, DEUG en Droit/Französische Juristin).
vom 06.10.2006
De Fonds de commerce stellt ein hier in dieser Artz unbekanntes französisches Rechtsinstitut mit besonderen Rechten und Pflichten dar.
Französisches Handelsrecht:
Der "fonds de commerce" in Frankreich, ein französisches Rechtsinstitut besonderer Art.
Der fonds de commerce stellt in der Praxis des französischen Handelsrechts eine zentrale Figur dar und ist dementsprechend im Gesetzestext unter den Art. L. 141-5 ff. des Code de commerce kodifiziert.
De Fonds de commerce stellt ein hier in dieser Artz unbekanntes französisches Rechtsinstitut mit besonderen Rechten und Pflichten dar.
Französisches Handelsrecht:
Der "fonds de commerce" in Frankreich, ein französisches Rechtsinstitut besonderer Art.
Der fonds de commerce stellt in der Praxis des französischen Handelsrechts eine zentrale Figur dar und ist dementsprechend im Gesetzestext unter den Art. L. 141-5 ff. des Code de commerce kodifiziert.
EU - Vergaberecht: Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie vom Februar 2006 Neues zum Vergaberecht von RA Liviu-Mihai BLAGA, LL.M.Eur.:
Februar 2006
Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 26.01.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie, kurz: VKR) diejenigen Regelungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie aufgezählt, denen unmittelbare Wirkung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland zukommt.
Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 26.01.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie, kurz: VKR) diejenigen Regelungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie aufgezählt, denen unmittelbare Wirkung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland zukommt.
Neue Beitragsreihe: DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHE RECHTSANWALT IN DER PRAXIS: hier: URKUNDS- UND WECHSELPROZESS IN FRANKREICH:
vom 16.08.2006
Ein weiteres Beispiel für die Sonderwege, die das französische Lokalrecht in Elsass-Lothringen kennt und das zu schnellen Tituliereungen vor den Handelsgerichten führt (französisches Handelsrecht 2) von RA Me Nils. H. Bayer vom 16.08.2006 Neue Beitragsreihe: DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHE RECHTSANWALT IN DER PRAXIS: hier: URKUNDS- UND WECHSELPROZESS IN FRANKREICH: Ein weiteres Beispiel für die Sonderwege, die das französische Lokalrecht in Elsass-Lothringen kennt und welches zu schnellstmöglichen Zwangsvollstreckungstiteln vor den Handelsgerichten Frankreichs (hier: Handelskammern beim TGI) führt (französisches Handelsrecht 2) von RA Me Nils. H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt
Ein weiteres Beispiel für die Sonderwege, die das französische Lokalrecht in Elsass-Lothringen kennt und das zu schnellen Tituliereungen vor den Handelsgerichten führt (französisches Handelsrecht 2) von RA Me Nils. H. Bayer vom 16.08.2006 Neue Beitragsreihe: DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHE RECHTSANWALT IN DER PRAXIS: hier: URKUNDS- UND WECHSELPROZESS IN FRANKREICH: Ein weiteres Beispiel für die Sonderwege, die das französische Lokalrecht in Elsass-Lothringen kennt und welches zu schnellstmöglichen Zwangsvollstreckungstiteln vor den Handelsgerichten Frankreichs (hier: Handelskammern beim TGI) führt (französisches Handelsrecht 2) von RA Me Nils. H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt
Urheberrecht Frankreich: Französischer Gesetzgeber hat schließlich das lange erwartete Gesetz zur Reform des Urheberrechts verabschiedet vom 10.07.2006 Urheberrecht Frankreich:
vom 10.07.2006
Französischer Gesetzgeber hat schließlich das lange erwartete Gesetz zur Reform des Urheberrechts verabschiedet. Dieses wurde durch die sozialistische Opposition erst einmal zwecks Klärung der Verfassungsmäßigkeit dem Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) vorgelegt. Den aktuellen verabschiedeten Gesetzestext halten wir hier für Sie bereit.
TEXTE ADOPTÉ n° 596
« Petite loi »
__
ASSEMBLÉE NATIONALE
CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958
DOUZIÈME LÉGISLATURE
SESSION ORDINAIRE DE 2005-2006
30 juin 2006
Französischer Gesetzgeber hat schließlich das lange erwartete Gesetz zur Reform des Urheberrechts verabschiedet. Dieses wurde durch die sozialistische Opposition erst einmal zwecks Klärung der Verfassungsmäßigkeit dem Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) vorgelegt. Den aktuellen verabschiedeten Gesetzestext halten wir hier für Sie bereit.
TEXTE ADOPTÉ n° 596
« Petite loi »
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ASSEMBLÉE NATIONALE
CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958
DOUZIÈME LÉGISLATURE
SESSION ORDINAIRE DE 2005-2006
30 juin 2006
Untersuchungshaft in Frankreich (französisches Strafrecht 2) von cand. jur. Anne Krost, Maître en Droit (französische Juristin) (Paris-Potsdam).
vom 18.10.2005
Die Untersuchungshaft stellt in unserem Kulturkreis die einschneidenste staatliche Maßnahme gegen die Grundreiheitsrechte des Einzelnen dar, obwohl sie bereits dann zur Anwendung kommt, wenn die Unschuldsvermutung noch Wirkung entfalten muss, - das heißt, vor einer Verurteilung. Da die gesetzlichen Regelungen erheblich von der deutschen Rechtslage abweichen, sollen nachfolgend die wichtigsten Rahmenregelungen wiedergegeben werden.
Untersuchungshaft in Frankreich
Die Untersuchungshaft stellt in unserem Kulturkreis die einschneidenste staatliche Maßnahme gegen die Grundreiheitsrechte des Einzelnen dar, obwohl sie bereits dann zur Anwendung kommt, wenn die Unschuldsvermutung noch Wirkung entfalten muss, - das heißt, vor einer Verurteilung. Da die gesetzlichen Regelungen erheblich von der deutschen Rechtslage abweichen, sollen nachfolgend die wichtigsten Rahmenregelungen wiedergegeben werden.
Untersuchungshaft in Frankreich
Arbeitsrecht Frankreich VI: hier: Kündigungsschutz im Rahmen der CNE vom 20.09.2005 Die CNE: Ein neuer Ausnahmetatbestand im französischen Kündigungsschutzrecht:
vom 20.09.2005
Frankreich führt radikales neues Kündigungsrecht für Neueinstellungen bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern ein. Ein Kurzbeitrag über die CNE von Maître Bayer, deutsch-französischer Rechtsanwalt (Berlin-Paris)
Arbeitsrecht Frankreich VI: Die CNE:
Ein neuer Versuch der Reform des französischen Arbeitsrechts im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit
Frankreich führt radikales neues Kündigungsrecht für Neueinstellungen bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern ein. Ein Kurzbeitrag über die CNE von Maître Bayer, deutsch-französischer Rechtsanwalt (Berlin-Paris)
Arbeitsrecht Frankreich VI: Die CNE:
Ein neuer Versuch der Reform des französischen Arbeitsrechts im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit
Wirtschaftsstrafrecht und Strafverteidigung in Frankreich: Die Affaire Moulin und die Rechte der Verteidigung
vom 10.07.2005
(von Alexander Skerka, Licencié en Droit (Paris), Französischer Jurist und Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei NH BAYER Rechtsanwälte Berlin) vom 10.07.2005 Wirtschaftsstrafrecht in Frankreich (Der Französische Rechtsanwalt als Strafverteidiger - Objekt staatlichen Handelns oder gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege? Oder: Der Fall Moulin als praktische Konsequenz einer Justizreform, die in Europa seinesgleichen sucht (Die Rechte der Verteidigung in Frankreich vor dem Hintergrund der Loi Perben II)
Der französische Gesetzgeber hat am 10. März 2004 ein Gesetz erlassen, welches das materielle Strafrecht vor allem aber das Strafvollzugsrecht an die Entwicklungen anpassen soll, welche sich auf dem Gebiet des organisierten Verbrechens sowohl auf nationaler, als auch auf internationaler Ebene vollzogen haben. Das Gesetz Perben II modifiziert 350 Vorschriften des Code de Procédure Pénale, wie auch 70 Artikel des Code Pénal.
(von Alexander Skerka, Licencié en Droit (Paris), Französischer Jurist und Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei NH BAYER Rechtsanwälte Berlin) vom 10.07.2005 Wirtschaftsstrafrecht in Frankreich (Der Französische Rechtsanwalt als Strafverteidiger - Objekt staatlichen Handelns oder gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege? Oder: Der Fall Moulin als praktische Konsequenz einer Justizreform, die in Europa seinesgleichen sucht (Die Rechte der Verteidigung in Frankreich vor dem Hintergrund der Loi Perben II)
Der französische Gesetzgeber hat am 10. März 2004 ein Gesetz erlassen, welches das materielle Strafrecht vor allem aber das Strafvollzugsrecht an die Entwicklungen anpassen soll, welche sich auf dem Gebiet des organisierten Verbrechens sowohl auf nationaler, als auch auf internationaler Ebene vollzogen haben. Das Gesetz Perben II modifiziert 350 Vorschriften des Code de Procédure Pénale, wie auch 70 Artikel des Code Pénal.
Der Investitionsstandort Rumänien (Allgemeines zum Auftakt einer Beitragsreihe zum rumänischen Recht) Ein Beitrag von RA Blaga, - Demnächst: Rumänisches Gesellschaftsrecht.
vom 05.07.2005
Infolge zunehmender Nachfrage nach deutschsprachigen Informationen zum Recht Rumäniens, werden hier neben den Grundzügen des französischen Rechts nunmehr parallel auch jene des rumänischen Rechts erörtert. In Einzelfragen berät Sie kanzleintern Rechtsanwalt Blaga, der Sie auch gerne in Rumänien vor Behörden oder gegenüber Vertragspartnern vertritt. RA Blaga ist nicht nur deutscher sondern zudem auch rumänischer Muttersprachler und ist Kenner des Landes wie seiner Menschen. In englischer Sprache zu kommunizieren, ist als Notlösung zwar denkbar und vermögen wir ebenfalls anzubieten, Rumänisch zu sprechen und zu arbeiten, öffnet aber oftmals weitere Optionen und verstärkt erfahrungsgemäß auch die Verhandlungsposition unserer Mandanten, die somit als gleichberechtigte Vertragspartner aufzutreten in der Lage sind. Nils H. Bayer, Im Juli 2005
Infolge zunehmender Nachfrage nach deutschsprachigen Informationen zum Recht Rumäniens, werden hier neben den Grundzügen des französischen Rechts nunmehr parallel auch jene des rumänischen Rechts erörtert. In Einzelfragen berät Sie kanzleintern Rechtsanwalt Blaga, der Sie auch gerne in Rumänien vor Behörden oder gegenüber Vertragspartnern vertritt. RA Blaga ist nicht nur deutscher sondern zudem auch rumänischer Muttersprachler und ist Kenner des Landes wie seiner Menschen. In englischer Sprache zu kommunizieren, ist als Notlösung zwar denkbar und vermögen wir ebenfalls anzubieten, Rumänisch zu sprechen und zu arbeiten, öffnet aber oftmals weitere Optionen und verstärkt erfahrungsgemäß auch die Verhandlungsposition unserer Mandanten, die somit als gleichberechtigte Vertragspartner aufzutreten in der Lage sind. Nils H. Bayer, Im Juli 2005
In Kürze: Urheberrecht und Privatkopie in Deutschland und Frankreich.
vom 11.06.2005
Urhebberrecht und Privatkopie in Deutschland und Frankreich - ein deutsch-französischer Rechtsvergleich von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt Berlin-Paris
Bitte gedulden Sie sich noch ein wenig. (vom 11.06.2005)
Urhebberrecht und Privatkopie in Deutschland und Frankreich - ein deutsch-französischer Rechtsvergleich von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt Berlin-Paris
Bitte gedulden Sie sich noch ein wenig. (vom 11.06.2005)
Urheberrecht und Privatkopie in Deutschland. Sterben oder Überleben der privaten Kopie:
vom 10.06.2005
Ein Vortrag von RAMe Nils H. Bayer im Rahmen der Internationalen Urheberrecht und IT Expertenkonferenz vom 08. und 09. Juni 2005 in Marseille, Frankreich vom 10.06.2005 Internetzusammenfassung zum Vortrag von Rechtsanwalt Bayer im Rahmen der Internationalen Urheberrecht und IT-Tage vom 08. und 09. Juni 2005 in Marseille, Frankreich. (in französischer Sprache)
Ein Vortrag von RAMe Nils H. Bayer im Rahmen der Internationalen Urheberrecht und IT Expertenkonferenz vom 08. und 09. Juni 2005 in Marseille, Frankreich vom 10.06.2005 Internetzusammenfassung zum Vortrag von Rechtsanwalt Bayer im Rahmen der Internationalen Urheberrecht und IT-Tage vom 08. und 09. Juni 2005 in Marseille, Frankreich. (in französischer Sprache)
Internationale Urheberecht und IT Konferenz Marseille: Plan zum Vortrag von RA Bayer.
vom 06.06.2005
Kurz vor Beginn der Konferenz soll nunmehr der Plan zum hiesigen Vortrag "Copie privée, privé de copie? La solution allemande." öffentlich zugänglich gemacht werden. Einzelne Privatkopien zum zwecke privater Information sind zulässig!
Copie privée, privé de copie? La solution allemande:
Mots d'introduction, réponse négative. La copie privée a survécu, même dans le domaine numérique. Interdiction partielle au niveau civil et possibilité de faire valoir des dommages-intérêts, mais absence de sanctions pénales.
Kurz vor Beginn der Konferenz soll nunmehr der Plan zum hiesigen Vortrag "Copie privée, privé de copie? La solution allemande." öffentlich zugänglich gemacht werden. Einzelne Privatkopien zum zwecke privater Information sind zulässig!
Copie privée, privé de copie? La solution allemande:
Mots d'introduction, réponse négative. La copie privée a survécu, même dans le domaine numérique. Interdiction partielle au niveau civil et possibilité de faire valoir des dommages-intérêts, mais absence de sanctions pénales.
Arbeitsrecht Frankreich V: Die außerordentliche Kündigung im französischen Arbeitsrecht.
vom 01.06.2005
Die außerordentliche Kündigung ist im französischen Arbeitsrecht ähnlich jener nach deutschem Recht geregelt. Lediglich was die Fomalitäten anbelangt, bedarf es spezieller Kenntnisse der Art und Weise der Kündigung von Arbeitnehmern. Andernfalls ist die materiellrechtlich zulässige Kündigung in Frankreich dennoch unwirksam. Die Durchführung der Kündigug nebst Einhaltung aller Formalitäten solte man deshalb besser einem französischen Rechtsanwalt überlassen.
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags im französischen Recht
Die außerordentliche Kündigung ist im französischen Arbeitsrecht ähnlich jener nach deutschem Recht geregelt. Lediglich was die Fomalitäten anbelangt, bedarf es spezieller Kenntnisse der Art und Weise der Kündigung von Arbeitnehmern. Andernfalls ist die materiellrechtlich zulässige Kündigung in Frankreich dennoch unwirksam. Die Durchführung der Kündigug nebst Einhaltung aller Formalitäten solte man deshalb besser einem französischen Rechtsanwalt überlassen.
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags im französischen Recht
Die französische Gerichtsbarkeit: Ein Kurzüberblick über die Gerichte in Frankreich vom 23.05.2005 Prozessführung in Frankreich bedingt an einigen Stellen ein völliges Umdenken.
vom 23.05.2005
Bereits bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts kann es zu schwerwiegenden Versäumnissen kommen. Desweiteren bedarf es der Kenntnis, wann wer (französischer Rechtsanwalt als Avocat, Avoué oder Avocat à la cour d'appel, Avocat à la Cour de Cassation oder über einen Greffier etc.) welche Anträge vor Gericht stellen kann, damit diese überhaupt formgerecht eingereicht Beachtung finden und nicht von Vornherein wegen Vorliegens von Formfehlern zurückgewiesen werden. Dies soll einem weiteren Artikel vorbehalten werden, der hier in Kürze veröffentlicht werden soll.
Bereits bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts kann es zu schwerwiegenden Versäumnissen kommen. Desweiteren bedarf es der Kenntnis, wann wer (französischer Rechtsanwalt als Avocat, Avoué oder Avocat à la cour d'appel, Avocat à la Cour de Cassation oder über einen Greffier etc.) welche Anträge vor Gericht stellen kann, damit diese überhaupt formgerecht eingereicht Beachtung finden und nicht von Vornherein wegen Vorliegens von Formfehlern zurückgewiesen werden. Dies soll einem weiteren Artikel vorbehalten werden, der hier in Kürze veröffentlicht werden soll.
Europarecht IV Internationales Steuerrecht, Körperschaftsteuer , Konzernabzug: Beginnt ein neues Zeitalter für das europäische Körperschaftsteuerrecht?
vom 22.04.2005
Die kürzlich ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Poiares Maduro stellen einen Meilenstein des europäischen Körperschaftsteuerrechts dar.
In der dem EuGH vorliegenden Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer) geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit eine nationale Steuerregelung eines Mitgliedstaats der EU, welche die Verrechnung von Verlusten innerhalb eines Konzerns von der Voraussetzung abhängig macht, dass dessen Tochtergesellschaften ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat (der Muttergesellschaft) haben oder sich dort wirtschaftlich betätigen, mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EG-Vertrag vereinbar ist.
Die kürzlich ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Poiares Maduro stellen einen Meilenstein des europäischen Körperschaftsteuerrechts dar.
In der dem EuGH vorliegenden Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer) geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit eine nationale Steuerregelung eines Mitgliedstaats der EU, welche die Verrechnung von Verlusten innerhalb eines Konzerns von der Voraussetzung abhängig macht, dass dessen Tochtergesellschaften ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat (der Muttergesellschaft) haben oder sich dort wirtschaftlich betätigen, mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EG-Vertrag vereinbar ist.
Internationale IT- und Urheberrecht Konferenz 2005 Marseille, Frankreich
vom 21.03.2005
(Deutsches, französisches, kanadisches, britisches, europäisches und us-amerikanisches IT- und Urheberrecht) mit Teilnahme von RAuMe Nils H. Bayer als Dozent zum deutschen IT - und Urheberrecht vom 21.03.2005 Am 08. und 09. Juni 2005 findet eine internationale Expertenkonferenz zum IT und Urheberrecht in Südfrankreich (Marseille) statt, an welcher wir neben namhaften Professoren (Michel Vivant) und Rechtsanwälten, Unternehmensjuristen aus der ganzen Welt sowie einem Richter der Cour de cassation (M. GOMEZ) durch einen Vortrag zu den deutschen Standards partizipieren dürfen. Der Vortrag wird von Rechtsanwalt Bayer in französischer Sprache gehalten. Die Konferenzorganisation hat EURO-COUNSELS gemeinsam mit der Anwaltsschule der französischen Rechtsanwaltskammern Süd-Ost und der Rechtsanwaltskammer Marseille übernommen.
(Deutsches, französisches, kanadisches, britisches, europäisches und us-amerikanisches IT- und Urheberrecht) mit Teilnahme von RAuMe Nils H. Bayer als Dozent zum deutschen IT - und Urheberrecht vom 21.03.2005 Am 08. und 09. Juni 2005 findet eine internationale Expertenkonferenz zum IT und Urheberrecht in Südfrankreich (Marseille) statt, an welcher wir neben namhaften Professoren (Michel Vivant) und Rechtsanwälten, Unternehmensjuristen aus der ganzen Welt sowie einem Richter der Cour de cassation (M. GOMEZ) durch einen Vortrag zu den deutschen Standards partizipieren dürfen. Der Vortrag wird von Rechtsanwalt Bayer in französischer Sprache gehalten. Die Konferenzorganisation hat EURO-COUNSELS gemeinsam mit der Anwaltsschule der französischen Rechtsanwaltskammern Süd-Ost und der Rechtsanwaltskammer Marseille übernommen.
Europarecht III: Bundesrepublik wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die deutsche Justiz vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt.
vom 01.03.2005
Was die deutsche Justiz von deutschen Anwälten jederzeit als Selbstverständlichkeit voraussetzte, soll nun auch für die deutsche Richterschaft selbst gelten. Arbeitsüberlastung stellt nunmehr auch für Richter keinen Entschuldigungsgrund für übermäßig lange Bearbeitungszeiten dar, sondern kann zu einer Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren führen. (Beitrag von RA Liviu-Mihai Blaga, LL.M. Eur.)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Februar dieses Jahres zwei Urteile erlassen, welche die Bundesrepublik Deutschland betreffen. Beiden Urteilen liegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950 zu Grunde.
Was die deutsche Justiz von deutschen Anwälten jederzeit als Selbstverständlichkeit voraussetzte, soll nun auch für die deutsche Richterschaft selbst gelten. Arbeitsüberlastung stellt nunmehr auch für Richter keinen Entschuldigungsgrund für übermäßig lange Bearbeitungszeiten dar, sondern kann zu einer Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren führen. (Beitrag von RA Liviu-Mihai Blaga, LL.M. Eur.)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Februar dieses Jahres zwei Urteile erlassen, welche die Bundesrepublik Deutschland betreffen. Beiden Urteilen liegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950 zu Grunde.
Der französische Immobilienagent (Immobilienmakler, Immobilienanwalt und Notar? Der etwas andere Makler in Frankreich) (Beitrag von Joanna Ruszkowska)
vom 17.03.2005
Deutsche Makler, die ihre Geschäfte in Frankreich unter Berufung auf die EU weite Niederassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen, stoßen insbesondere im Elsass auf erheblichen Widerstand der durch die Immoblienagenten alarmierten Behörden. Wer in Frankreich im Immobliengeschäft tätig werden möchte, tut gut daran, sich über Rechte und Pflichten dieser Profession in unserem Nachbarland hinreichend zu erkundigen. Diesem Zwecke soll auch die nachfolgende kleine Einführung dienen, welche natürlich nur einen groben Abriss darstellt und eine fachmännische Rechtsberatung nicht ersetzen kann und soll. Letztere soll Rechtskundigen mit entsprechender Fachkompetenz vorbehalten sein, den französischen Rechtsanwälten.
Deutsche Makler, die ihre Geschäfte in Frankreich unter Berufung auf die EU weite Niederassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen, stoßen insbesondere im Elsass auf erheblichen Widerstand der durch die Immoblienagenten alarmierten Behörden. Wer in Frankreich im Immobliengeschäft tätig werden möchte, tut gut daran, sich über Rechte und Pflichten dieser Profession in unserem Nachbarland hinreichend zu erkundigen. Diesem Zwecke soll auch die nachfolgende kleine Einführung dienen, welche natürlich nur einen groben Abriss darstellt und eine fachmännische Rechtsberatung nicht ersetzen kann und soll. Letztere soll Rechtskundigen mit entsprechender Fachkompetenz vorbehalten sein, den französischen Rechtsanwälten.
Tip: Deutsch-Französische Beratungstage Berlin 2005: Das Französische Rentensystem
vom 21.02.2005
Am 15. März 2005 um 17:00 Uhr lädt die BfA gemeinsam mit dem französischen Rentenversicherungsträger Caisse Nationale d'Assurance Veillesse (nachfolgend: CNAV) Straßburg im Rahmen der Internationalen und Deutsch-Französischen Beratungstage zu einem Vortrag über das französische Rentensystem, der im Gebäude der BfA in der Ruhrstraße 2 in Berlin Wilmersdorf stattfinden wird.
Am 15. März 2005 um 17:00 Uhr lädt die BfA gemeinsam mit dem französischen Rentenversicherungsträger Caisse Nationale d'Assurance Veillesse (nachfolgend: CNAV) Straßburg im Rahmen der Internationalen und Deutsch-Französischen Beratungstage zu einem Vortrag über das französische Rentensystem, der im Gebäude der BfA in der Ruhrstraße 2 in Berlin Wilmersdorf stattfinden wird.
Europäisches Insolvenzrecht (Zuständigkeiten nationaler Insolvenzgerichte)
vom 16.02.2005
Die fortschreitende europäische Integration führt zunehmend zu Kompetenzkonflikten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichtsbarkeiten. Auch das Insolvenzrecht ist von dieser Entwicklung betroffen. (Autor: Nils H. Bayer, deutscher und französischer Rechtsanwalt)
Europäisches Insolvenzrecht anhand folgenden Beispiels: In Belgien lebender Deutscher, der zunächst zwei Tage in der Woche in seiner Steuerberaterpraxis in Deutschland seinen Beruf in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausübt, schließlich aber ausschließlich in Belgien aufenthaltig ist.
Die fortschreitende europäische Integration führt zunehmend zu Kompetenzkonflikten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichtsbarkeiten. Auch das Insolvenzrecht ist von dieser Entwicklung betroffen. (Autor: Nils H. Bayer, deutscher und französischer Rechtsanwalt)
Europäisches Insolvenzrecht anhand folgenden Beispiels: In Belgien lebender Deutscher, der zunächst zwei Tage in der Woche in seiner Steuerberaterpraxis in Deutschland seinen Beruf in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausübt, schließlich aber ausschließlich in Belgien aufenthaltig ist.
Europäisches Vergaberecht: Faktische Vergaben und sogenannte Inhousegeschäfte (RA L.-M. Blaga, LL.M.Eur.)
vom 16.02.2005
Aus vergaberechtlicher Sicht sind die sog. „faktischen Vergaben“ und „Inhouse-Geschäfte“ nunmehr mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-23/2003 („Stadt Halle“) vom 08.01.2005 einer eindeutigen Klärung zugeführt worden. In diesem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Naumburg ging es im Wesentlichen um die Frage, ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, dass die öffentliche Hand (hier: Stadt Halle) einen Dienstleistungsauftrag im Bereich der Abfallentsorgung ohne eine vorherige öffentliche Ausschreibung an ein gemeinwirtschaftliches Unternehmen vergibt, dessen Kapital mehrheitlich vom öffentlichen Auftraggeber und minderheitlich von einer privaten Gesellschaft gehalten wird.
Aus vergaberechtlicher Sicht sind die sog. „faktischen Vergaben“ und „Inhouse-Geschäfte“ nunmehr mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-23/2003 („Stadt Halle“) vom 08.01.2005 einer eindeutigen Klärung zugeführt worden. In diesem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Naumburg ging es im Wesentlichen um die Frage, ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, dass die öffentliche Hand (hier: Stadt Halle) einen Dienstleistungsauftrag im Bereich der Abfallentsorgung ohne eine vorherige öffentliche Ausschreibung an ein gemeinwirtschaftliches Unternehmen vergibt, dessen Kapital mehrheitlich vom öffentlichen Auftraggeber und minderheitlich von einer privaten Gesellschaft gehalten wird.
Die Zukunft des Rechtsanwalts:
vom 25.11.2004
Eine Podiumsdiskussion zu diesem Thema mit Vergleichen zum Berufsbild des Rechtsanwalts in Frankreich oder in Großbritannien fand am 23.11.2004 im Atrium der Littenstrasse vom 25.11.2004 Ein Beitrag von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt (Rechtsanwalt und Avocat à la Cour) Berlin-Paris
Die Zukunft der Anwaltschaft: Anlässlich des 125 jährigen Bestehens der Rechtsanwaltskammer Berlin fand am Abend des 23.11.2004 eine Podiumsdiskussion zu diesem Thema mit Vergleichen zum Berufsbild des Rechtsanwalts in Frankreich oder in Großbritannien im Atrium der Littenstrasse 9 statt.
Eine Podiumsdiskussion zu diesem Thema mit Vergleichen zum Berufsbild des Rechtsanwalts in Frankreich oder in Großbritannien fand am 23.11.2004 im Atrium der Littenstrasse vom 25.11.2004 Ein Beitrag von Nils H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt (Rechtsanwalt und Avocat à la Cour) Berlin-Paris
Die Zukunft der Anwaltschaft: Anlässlich des 125 jährigen Bestehens der Rechtsanwaltskammer Berlin fand am Abend des 23.11.2004 eine Podiumsdiskussion zu diesem Thema mit Vergleichen zum Berufsbild des Rechtsanwalts in Frankreich oder in Großbritannien im Atrium der Littenstrasse 9 statt.
Deutsches und Europäisches Gesellschaftsrecht (Rechtsprechung) zu den Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG (Newsticker)
vom 10.11.2004
Am 27.11.2004 titulierte die Financial Times im The-Sun-Stil bezeichnend "Mittelstand under fire again" und zitierte den nachfolgenden Beschluss des Europäischen Gerichtshofs zu den Bilanzoffenlegungspflichten der deutschen GmbH & Co KGs. Der lesenswerte Beschluss markiert einen weiteren Schritt in Richtung Vereinheitlichung des bis dato weiterhin völlig zersplitterten europäischen Gesellschaftsrechts, der mittelständische deutsche Unternehmen das Fürchten lehrt und klarstellt, was ohnehin schon in Deutschland Rechtspraxis sein sollte, aber bislang nur von 10% der mittelständischen deutschen Gesellschaften in die Praxis umgesetzt worden war. (Einzelheiten zu den Offenlegungspflichten in Deutschland und Frankreich)
Am 27.11.2004 titulierte die Financial Times im The-Sun-Stil bezeichnend "Mittelstand under fire again" und zitierte den nachfolgenden Beschluss des Europäischen Gerichtshofs zu den Bilanzoffenlegungspflichten der deutschen GmbH & Co KGs. Der lesenswerte Beschluss markiert einen weiteren Schritt in Richtung Vereinheitlichung des bis dato weiterhin völlig zersplitterten europäischen Gesellschaftsrechts, der mittelständische deutsche Unternehmen das Fürchten lehrt und klarstellt, was ohnehin schon in Deutschland Rechtspraxis sein sollte, aber bislang nur von 10% der mittelständischen deutschen Gesellschaften in die Praxis umgesetzt worden war. (Einzelheiten zu den Offenlegungspflichten in Deutschland und Frankreich)
Die Europäische Aktiengesellschaft (Das Seminar zum Kurzbeitrag)
vom 04.10.2004
Aktuelles Seminar zum Europäischen Gesellschaftsrecht am 15.10.2004 in Frankfurt: "Die Europäische Gesellschaft (SE) Rechtsgrundlagen - Einsatzmöglichkeiten - Gestaltungsvarianten" (Veranstalter: Forum Verlag Herkert GmbH)
Aktuelles Seminar zum Europäischen Gesellschaftsrecht am 15.10.2004 in Frankfurt: "Die Europäische Gesellschaft (SE) Rechtsgrundlagen - Einsatzmöglichkeiten - Gestaltungsvarianten" (Veranstalter: Forum Verlag Herkert GmbH)
Demnächst: Der Rechtsanwalt in Frankreich (deutscher und französischer Anwalt in Frankreich)
vom 23.08.2004
Rechtsanwalt (Avocat oder Avocat à la Cour) in Frankreich sein, bedeutet mehr als die Übertragung der Vorstellung des deutschen Anwaltsberufs auf Frankreich. Teils ist das sehr traditionelle Berufsbild des französischen Rechtsanwalts allerdings enger als in Deutschland).
Rechtsanwalt (Avocat oder Avocat à la Cour) in Frankreich sein, bedeutet mehr als die Übertragung der Vorstellung des deutschen Anwaltsberufs auf Frankreich. Teils ist das sehr traditionelle Berufsbild des französischen Rechtsanwalts allerdings enger als in Deutschland).
Die private Insolvenz in Frankreich (Kurzmeldung von RA Me Bayer, deutscher und französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris) (Insolvenzrecht Frankreich III)
vom 26.05.2004
Die Möglichkeiten der Privatinsolvenz nach dem Recht Frankreichs locken neben Rechtskundigen des französischen Rechts vermehrt unseriöse Geschäftemacher an, die nicht selten bar jeder fachlichen Kompetenz sogenannte "Sorglospakete" anbieten und den Kunden Glauben machen, er erhalte in diesem Paket eine Garantie für eine Restentschuldung in Frankreich. Wir müssen dringend vor solchen Angeboten warnen. Warum, das erfahren Sie nachfolgend:
Die Möglichkeiten der Privatinsolvenz nach dem Recht Frankreichs locken neben Rechtskundigen des französischen Rechts vermehrt unseriöse Geschäftemacher an, die nicht selten bar jeder fachlichen Kompetenz sogenannte "Sorglospakete" anbieten und den Kunden Glauben machen, er erhalte in diesem Paket eine Garantie für eine Restentschuldung in Frankreich. Wir müssen dringend vor solchen Angeboten warnen. Warum, das erfahren Sie nachfolgend:
Forderungseinzug in Frankreich II: Zwangsvollstreckung aus unbestrittenen Titeln (Kurzmeldung Zwangsvollstreckung Frankreich II)
vom 23.05.2004
Der Forderungseinzug, hier per Zwangsvollstreckung, in Frankreich, wird nunmehr auch hinsichtlich unbestrittener Titel, also solcher, denen kein streitiges gerichtliches Verfahren vorausgegangen ist, europaweit vereinfacht.
Der Forderungseinzug, hier per Zwangsvollstreckung, in Frankreich, wird nunmehr auch hinsichtlich unbestrittener Titel, also solcher, denen kein streitiges gerichtliches Verfahren vorausgegangen ist, europaweit vereinfacht.
Die Ein-Euro-GmbG in Frankreich, effektive kontinental-europäische Antwort auf die britische Limited (Ltd.) für Frankreich? : Gesellschaftsrecht-in-Frankreich II
vom 01.05.2004
Gesellschaftsrecht-in-Frankreich II vom 01.05.2004 Mit der französischen Ein-Euro-GmbH (Sarl) reagiert der Gesetzgeber in Frankreich auf die Bedürfnisse der Kleinunternehmer.
Gesellschaftsrecht-in-Frankreich II vom 01.05.2004 Mit der französischen Ein-Euro-GmbH (Sarl) reagiert der Gesetzgeber in Frankreich auf die Bedürfnisse der Kleinunternehmer.
Internetrecht in Frankreich (Grundzüge) (Teil I: Einführung: Das französische Domain-Recht)
vom 13.04.2004
Internetrecht in Frankreich: Das französische Internetrecht liefert ein anschauliches Beispiel enormer Differenzen zwischen deutschen und französischen Regelungen, obwohl es sich um eine sehr junge Rechtsmaterie handelt und man aufgrund dessen europaweite Einheitlichkeit erwarten könnte.
Das französische Internetrecht stellt ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit der Kenntnis lokaler Gesetzgebung dar, die in Frankreich erheblich von der deutschen Gesetzgebung abweicht.
Internetrecht in Frankreich: Das französische Internetrecht liefert ein anschauliches Beispiel enormer Differenzen zwischen deutschen und französischen Regelungen, obwohl es sich um eine sehr junge Rechtsmaterie handelt und man aufgrund dessen europaweite Einheitlichkeit erwarten könnte.
Das französische Internetrecht stellt ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit der Kenntnis lokaler Gesetzgebung dar, die in Frankreich erheblich von der deutschen Gesetzgebung abweicht.
Die französische Aktiengesellschaft (Gesellschaftsrecht Frankreich I)
vom 20.02.2004
(Ein Beitrag von Me N ils H. BAYER, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat à la Cour (französischer Rechtsanwalt) in Berlin und Paris vom 20.02.2004 Die französische Aktiengesellschaft (Société anonyme, SA u.a.) ist in dualistischer Form durchaus der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Allerdings hat der Gesetzgeber in Frankreich bereits vor Einführung der europäischen Aktiengesellschaft verschiedene Modelle von Aktiengesellschaften reglementiert, die eine flexiblere Anpassung an die jeweiligen Unternehmerbedürfnisse zulassen. Welche Modelle derzeit existieren und für Ihre speziellen Bedürfnisse ideal erscheinen, erfahren Sie hier in Kürze.
(Ein Beitrag von Me N ils H. BAYER, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat à la Cour (französischer Rechtsanwalt) in Berlin und Paris vom 20.02.2004 Die französische Aktiengesellschaft (Société anonyme, SA u.a.) ist in dualistischer Form durchaus der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Allerdings hat der Gesetzgeber in Frankreich bereits vor Einführung der europäischen Aktiengesellschaft verschiedene Modelle von Aktiengesellschaften reglementiert, die eine flexiblere Anpassung an die jeweiligen Unternehmerbedürfnisse zulassen. Welche Modelle derzeit existieren und für Ihre speziellen Bedürfnisse ideal erscheinen, erfahren Sie hier in Kürze.
Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea (SE)/Europäische Gesellschaft:
vom 12.02.2004
Ein Beitrag von Me Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 12.02.2004 Mit der Schaffung der Europäischen Aktiengesellschaft geht für viele endlich ein Traum in Erfüllung, auch wenn die derzeitige Ausgestaltung dieser neuen Gesellschaftsform nicht ohne Bezüge zum nationalen Aktienrecht auskommt, was zu Unsicherheiten in der Umsetzung und zur Notwendigkeit der Kenntnis nationalen Aktienrechts führt.
Ein Beitrag von Me Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 12.02.2004 Mit der Schaffung der Europäischen Aktiengesellschaft geht für viele endlich ein Traum in Erfüllung, auch wenn die derzeitige Ausgestaltung dieser neuen Gesellschaftsform nicht ohne Bezüge zum nationalen Aktienrecht auskommt, was zu Unsicherheiten in der Umsetzung und zur Notwendigkeit der Kenntnis nationalen Aktienrechts führt.
Die Private Insolvenz in Frankreich I: (Insolvenzrecht-Frankreich I)
vom 08.02.2004
Die private Insolvenz in Frankreich (Elsass-Lothringen) stellt wegen der Möglichkeit seiner Anerkennung in Deutschland eine gangbare Entschuldungslösung für deutsche Unternehmer dar, denen eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren zu lange erscheint? Mehr über die Tücken und Realisierungsmöglichkeiten nach französischem Recht erfahren Sie hier:
Die private Insolvenz in Frankreich (Elsass-Lothringen) stellt wegen der Möglichkeit seiner Anerkennung in Deutschland eine gangbare Entschuldungslösung für deutsche Unternehmer dar, denen eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren zu lange erscheint? Mehr über die Tücken und Realisierungsmöglichkeiten nach französischem Recht erfahren Sie hier:
Vertrieb in Frankreich I: Der französische Handelsvertreter (Beitrag von Rechtsanwalt Bayer)
vom 20.02.2004
Fachkundige Handelsvertreter in Frankreich stellen für deutsche Unternehmer kostengünstige Alternativen zu einer Markterschließung per Gründung eigener Niederlassungen und Vertriebsstrukturen dar. Doch wer sich vor unangenehmen Überraschungen schützen will, sollte sich frühzeitig mit dem in wichtigen Punkten anders gestalteten Handelsvertreterrecht Frankreichs beschäftigen.
Fachkundige Handelsvertreter in Frankreich stellen für deutsche Unternehmer kostengünstige Alternativen zu einer Markterschließung per Gründung eigener Niederlassungen und Vertriebsstrukturen dar. Doch wer sich vor unangenehmen Überraschungen schützen will, sollte sich frühzeitig mit dem in wichtigen Punkten anders gestalteten Handelsvertreterrecht Frankreichs beschäftigen.
Private Insolvenz in Frankreich II (unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen in Elsass/Lothringen (Rhin/Moselle)
vom 09.02.2004
Auch in Frankreich wird grundsätzlich zwischen privater und Unternehmens-Insolvenz unterschieden. Voraussetzungenn und Rechtsfolgen sind verschiedenartig ausgestaltet. Im Elsass und in Lothringen gelten wissenswerte Spezialregelungen. Eine Einführung in die aktuelle Problematik werden wir in wenigen Wochen Online stellen. Bis dahin wenden Sie sich bitte an den Autor Rechtsanwalt und Avocat Bayer
Auch in Frankreich wird grundsätzlich zwischen privater und Unternehmens-Insolvenz unterschieden. Voraussetzungenn und Rechtsfolgen sind verschiedenartig ausgestaltet. Im Elsass und in Lothringen gelten wissenswerte Spezialregelungen. Eine Einführung in die aktuelle Problematik werden wir in wenigen Wochen Online stellen. Bis dahin wenden Sie sich bitte an den Autor Rechtsanwalt und Avocat Bayer
Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Frankreich: (Arbeitsrecht in Frankreich I
vom 04.07.2003
Der Beitrag "französisches Arbeitsrecht I" hat zum Ziel, einen kurzen Einblick in die französische Arbeitsgerichtsbarkeit zu gewähren, so etwa den Gerichtsaufbau und das arbeitsgerichtliche Verfahren.
Der Beitrag "französisches Arbeitsrecht I" hat zum Ziel, einen kurzen Einblick in die französische Arbeitsgerichtsbarkeit zu gewähren, so etwa den Gerichtsaufbau und das arbeitsgerichtliche Verfahren.
Deutsch - Französische Juristenvereinigung, DFJ (Juristentreffen 2003) (Beitrag von Nils H. Bayer, deutsch-französischer Rechtsanwalt (Avocat allemand et Avocat à la Cour) Berlin-Paris
vom 18.10.2003
Vom 9. bis 12. Oktober 2003 fand das 28. Deutsch-Französische Juristentreffen samt einer gemeinsamen Tagung der in Deutschland ansässigen Deutsch-Französischen Juristenvereinigung (DFJ) mit jener Frankreichs (AJFA) statt.
Vom 9. bis 12. Oktober 2003 fand das 28. Deutsch-Französische Juristentreffen samt einer gemeinsamen Tagung der in Deutschland ansässigen Deutsch-Französischen Juristenvereinigung (DFJ) mit jener Frankreichs (AJFA) statt.
Frankreich senkt deutlich den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (Kurzmeldung mit Link) (Arbeitsrecht in Frankreich II)
vom 30.07.2003
Frankreich senkt durch neues Gesetz massiv den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (Kurzmeldung)(Arbeitsrecht Frankreich II). Betroffen von dieser Neuregelung, welche höhere Einkommen nunmehr mitumfasst, sind nahezu alle französischen Unternehmer, die überhaupt Sozialabgaben leisten müssen.
Frankreich senkt durch neues Gesetz massiv den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (Kurzmeldung)(Arbeitsrecht Frankreich II). Betroffen von dieser Neuregelung, welche höhere Einkommen nunmehr mitumfasst, sind nahezu alle französischen Unternehmer, die überhaupt Sozialabgaben leisten müssen.
Forderungsbeitreibung und Zwangsvollstreckung in Frankreich: Teil I: Zwangsvollstreckung streitiger deutscher Titel in Frankreich
vom 10.10.2003
(Beitrag von RA Me BAYER (deutsch-französischer Rechtsanwalt) vom 10.10.2003 War es bislang eher ratsam, von Beginn an in Frankreich zu klagen, um dort anschließend die Zwangsvollstreckung nach einem langwierigen Anerkennungsverfahren zu betreiben, eröffnen sich bei der Forderungsbeitreibung samt Zwangsvollstreckung in Frankreich neue Möglichkeiten einer beschleunigten Vollstreckung gemäß VO 44/2001 des Europäischen Rates. Europa ist hier ein gutes Stück voran gekommen, was wir natürlich anhand des hier relevanten Beispiels Deutschland-Frankreich darlegen wollen.
(Beitrag von RA Me BAYER (deutsch-französischer Rechtsanwalt) vom 10.10.2003 War es bislang eher ratsam, von Beginn an in Frankreich zu klagen, um dort anschließend die Zwangsvollstreckung nach einem langwierigen Anerkennungsverfahren zu betreiben, eröffnen sich bei der Forderungsbeitreibung samt Zwangsvollstreckung in Frankreich neue Möglichkeiten einer beschleunigten Vollstreckung gemäß VO 44/2001 des Europäischen Rates. Europa ist hier ein gutes Stück voran gekommen, was wir natürlich anhand des hier relevanten Beispiels Deutschland-Frankreich darlegen wollen.
Kündigung und Kündigungsschutz in Frankreich (Arbeitsrecht-Frankreich III): Beitrag von RA Me Bayer, (deutscher und französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris)
vom 20.10.2003
Die genauste Einhaltung der formellen und materiellen Spielregeln des französischen Kündigungsverfahrens ist unabdingbar, um in Frankreich erfolgreich zu kündigen. Andernfalls wird ein findiger Anwalt jede Kündigung zu Fall bringen. Ist die Kündigung jedoch fachgerecht vorbereitet worden, so führt diese grundsätzlich allenfalls zu einer vergleichsweise geringen Entschädigungszahlung und dürfte keinen Arbeitgeber von seinem Vorhaben abschrecken.
Das allgemeine Kündigungsrecht im französischen Arbeitsrecht (droit commun du licenciement) wird durch die Art. 121 - 1 ff des Code du Travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) geregelt.
Die genauste Einhaltung der formellen und materiellen Spielregeln des französischen Kündigungsverfahrens ist unabdingbar, um in Frankreich erfolgreich zu kündigen. Andernfalls wird ein findiger Anwalt jede Kündigung zu Fall bringen. Ist die Kündigung jedoch fachgerecht vorbereitet worden, so führt diese grundsätzlich allenfalls zu einer vergleichsweise geringen Entschädigungszahlung und dürfte keinen Arbeitgeber von seinem Vorhaben abschrecken.
Das allgemeine Kündigungsrecht im französischen Arbeitsrecht (droit commun du licenciement) wird durch die Art. 121 - 1 ff des Code du Travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) geregelt.
Die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen in Frankreich (Strafrecht in Frankreich I) (Beitrag von N.H. Bayer, Deutsch-Französischer Rechtsanwalt
vom 02.08.2003
(Rechtsanwalt und Avocat à la Cour, Deutschland-Frankreich) vom 02.08.2003 Die strafrechtliche Haftung juristischer Personen in Frankreich kann auch für deutsche Unternehmer von Relevanz sein. Und dies, ohne dass sie je persönlich strafrechtlich in Erscheinung treten. Denn das französische Strafrecht kann an dieser wie an anderen Stellen grenzüberschreitende Wirkung auch für Nichtfranzosen entfalten.
(Rechtsanwalt und Avocat à la Cour, Deutschland-Frankreich) vom 02.08.2003 Die strafrechtliche Haftung juristischer Personen in Frankreich kann auch für deutsche Unternehmer von Relevanz sein. Und dies, ohne dass sie je persönlich strafrechtlich in Erscheinung treten. Denn das französische Strafrecht kann an dieser wie an anderen Stellen grenzüberschreitende Wirkung auch für Nichtfranzosen entfalten.
Die jüngste Reform der Arbeitslosenversicherung in Deutschland (Beitrag von Me Nils H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris
vom 17.10.2003
Rot-grüne Koalition bringt eine weitere Reform des Sozialsystems auf den Weg. Auch wer Jahrzehnte lang höchste Sozialabgaben geleistet hat, wird in Zukunft nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit so behandelt werden, als ob er Minimalabgaben geleistet hätte. Zudem werden zukünftig Jahre der Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben. Fazit: Bestraft wird nach der neuen gesetzlichen Regelung, wer viel leistet und wer studiert.
Jüngste Entwicklungen zur großen Reform des Arbeitslosenrechts
Rot-grüne Koalition bringt eine weitere Reform des Sozialsystems auf den Weg. Auch wer Jahrzehnte lang höchste Sozialabgaben geleistet hat, wird in Zukunft nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit so behandelt werden, als ob er Minimalabgaben geleistet hätte. Zudem werden zukünftig Jahre der Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben. Fazit: Bestraft wird nach der neuen gesetzlichen Regelung, wer viel leistet und wer studiert.
Jüngste Entwicklungen zur großen Reform des Arbeitslosenrechts
Die Ausbildung zum Rechtsanwalt in Frankreich: Vom Jurastudenten zum Rechtsanwalt (Beitrag von Rechtsanwalt Bayer)
vom 16.09.2003
Die französische Juristenausbildung ist durch einen universitären und einen praktischen Teil gekennzeichnet. Der praktische Teil findet in Frankreich bereits innerhalb des zukünftigen Berufsbildes als französischer Rechtsanwalt (Avocat stagiaire) statt. Der universitäre Teil ist spiegelbildlich zum deutschen Studium zu sehen, das mäßig anläuft und erst Jahre später zu einer Leistungskontrolle mit möglicher K.O. - Wirkung führt. In Frankreich findet die Hauptauslese in den ersten Studienjahren, dem Basisstudium (1er cycle), statt. Wer diese mit dem D.E.U.G. in der Tasche bewältigt hat, der hat das Schwerste des Studiums hinter sich gebracht. Allerdings findet eine weitere harte Auslese nach der Universität statt, falls man beabsichtigt, Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu werden. In diesem Fall müssen die Aufnahmeprüfungen der Richterschule oder der verschiedenen Anwaltsschulen bestanden werden, was nur einer kleinen Minderheit gelingt.
Die französische Juristenausbildung ist durch einen universitären und einen praktischen Teil gekennzeichnet. Der praktische Teil findet in Frankreich bereits innerhalb des zukünftigen Berufsbildes als französischer Rechtsanwalt (Avocat stagiaire) statt. Der universitäre Teil ist spiegelbildlich zum deutschen Studium zu sehen, das mäßig anläuft und erst Jahre später zu einer Leistungskontrolle mit möglicher K.O. - Wirkung führt. In Frankreich findet die Hauptauslese in den ersten Studienjahren, dem Basisstudium (1er cycle), statt. Wer diese mit dem D.E.U.G. in der Tasche bewältigt hat, der hat das Schwerste des Studiums hinter sich gebracht. Allerdings findet eine weitere harte Auslese nach der Universität statt, falls man beabsichtigt, Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu werden. In diesem Fall müssen die Aufnahmeprüfungen der Richterschule oder der verschiedenen Anwaltsschulen bestanden werden, was nur einer kleinen Minderheit gelingt.
Kündigung und Kündigungsschutz in Frankreich (Arbeitsrecht in Frankreich: Einführung)
vom 10.10.2003
(Beitrag von Me N.H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 10.10.2003 Die Kündigung von Arbeitnehmern ist in Frankreich völlig anders geregelt als in Deutschland. Sie ist (mit Außnahme der außerordentlichen Kündigung)in keinster Weise mit deutschem Rechtsdenken erfassbar, weshalb wir gerne kurz in die diesbezügliche völlig debordierende Materie einführen wollen: Arbeitsrecht Frankreich 1)
(Beitrag von Me N.H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 10.10.2003 Die Kündigung von Arbeitnehmern ist in Frankreich völlig anders geregelt als in Deutschland. Sie ist (mit Außnahme der außerordentlichen Kündigung)in keinster Weise mit deutschem Rechtsdenken erfassbar, weshalb wir gerne kurz in die diesbezügliche völlig debordierende Materie einführen wollen: Arbeitsrecht Frankreich 1)
Neue BGH-Rechtsprechung zu britischen Limited Companies (Ltd.) und der Anerkennung des Status europäischer Gesellschaften in Deutschland
vom 19.05.2003
(Beitrag von Me Nils H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) in Berlin und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 19.05.2003 Eine umfassender Rechtsschutz europäischer Gesellschaften, wie der britischen Limited Company, Ltd., wird nunmehr auch in Deutschland garantiert, weshalb die Anzahl dieser Ltds, die kostengünstig nahezu ohne Stammkapital gegründet werden können, in Deutschland ständig ansteigt.
BGH stärkt Rechtsstellung ausländischer GmbHs (wie z.B. britischer Ltd. Companies) in Deutschland:
(Beitrag von Me Nils H. Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) in Berlin und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 19.05.2003 Eine umfassender Rechtsschutz europäischer Gesellschaften, wie der britischen Limited Company, Ltd., wird nunmehr auch in Deutschland garantiert, weshalb die Anzahl dieser Ltds, die kostengünstig nahezu ohne Stammkapital gegründet werden können, in Deutschland ständig ansteigt.
BGH stärkt Rechtsstellung ausländischer GmbHs (wie z.B. britischer Ltd. Companies) in Deutschland:
Schlechte Zeiten für Gläubiger französsicher Schuldner: Die Pfändung französischer Arbeitseinkommen
(Französisches Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht /Zwangsvollstreckung in Frankreich)
Schlechte Zeiten für Gläubiger; Pfändung französischer Arbeitseinkommen
(Französisches Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht/Zwangsvollstreckung in Frankreich)
Wer in Frankreich Arbeitseinkommen pfänden möchte, muss die Besonderheiten des französischen Zwangsvollstreckungsrechts beachten, da alle einschlägigen EG und EU-Verordnungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung auf das Recht des Landes abstellen, in welchem vollstreckt wird.
Die Pfändungsfreigrenzen und Quoten ergeben sich aus dem französischen Arbeitsrecht.
Dabei bestimmt das französische Gesetz im formellen Sinne das Prinzip und bleibt die Bestimmung der jeweiligen Beträge einer jeweiligen Rechtsverordnung vorbehalten, dem Jahresrhythmus erlassen wird.
Es ist in concreto Artikel L3252-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs „Code du travail“, der bestimmt, dass die pfändbaren Teile des Gehalts abgesehen von Unterhaltsansprüchen per Rechtsverordnung festgesetzt werden:
„Sous réserve des dispositions relatives aux pensions alimentaires prévues à l'article L. 3252-5, les sommes dues à titre de rémunération ne sont saisissables ou cessibles que dans des proportions et selon des seuils de rémunération affectés d'un correctif pour toute personne à charge, déterminés par décret en Conseil d'Etat.
Ce décret précise les conditions dans lesquelles ces seuils et correctifs sont révisés en fonction de l'évolution des circonstances économiques.“
Per Verordnung (Dekret) vom 14.1.2013 sind die Pfändungsfreigrenzen, aber auch der Anteil am Gehalt, der über diesen Grenzen liegt und gepfändet werden darf, gerade neu festgesetzt worden.
Diese neuen Beträge sind ab dem 1.2.2013 rechtsverbindlich.
Artikel R. 3252-2 des Arbeitsgesetzbuches wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt :
« Artikel. R. 3252-2.-Der Proporz zu welchem das Gehalt gemäß Art. L. 3252-2 pfändbar ist, wird wie folgt festgesetzt:
1° 1/20., von bis zu 3 670 € ;
2° 1/10 ab 3 670 € bis 7 180 € ;
3° 1/5 ab 7 180 € bis 10 720 € ;
4° 1/4 ab 10 720 € bis 14 230 € ;
5° 1/3 ab 14 230 € bis 17 760 € ;
6° 2/3 ab 17 760 € bis 21 330 € ;
7° der komplette Betrag, der die Summe von 21 330 € übersteigt. »
In Artikel R. 3252-3 wird der Betrag von 1 360 € auf 1 390 € angehoben.
Es handelt sich dabei um denjenigen Betrag, der für jede unterhaltspflichtige Person gem. Art. R3252-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches auf die obigen Beträge aufzuschlagen ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der pfändbare Teil des Einkommens auf ein weiteres reduziert worden ist.
Dies verbunden mit der Tatsache, dass das französische Recht keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kennt, dürfte weiteres Forum-Shopping Richtung Frankreich die Folge sein, falls sich eine nicht mehr beherrschbare Vermögenssituation anbahnt. Denn wer in Deutschland verbleibt, dem verbleibt im Falle einer Pfändung deutlich weniger.
Interesse daran dürften auch deutsche Insolvenztouristen haben, denen das französische Insolvenzrecht zahlreiche Vorteile im Vergleich zum deutschen Recht bietet, sei es nach lokalem Sonderrecht der Elsass- und Moseldépartements, sei es im Rahmen einer Antragstellung nach nationalen französischen privaten Insolvenzrecht.
Aber auch im Rahmen der Vollstreckung deutscher Titel in Frankreich, werden sich einige deutsche Gläubiger wundern, dass sie zuweilen komplett oder fast leer ausgehen werden, falls sie nur in Arbeitseinkommen vollstrecken können und dies obwohl die Einkommen nach hiesigem Verständnis keineswegs auf Höhe des Existenzminimums liegen.
Nils Holger Bayer, deutsch-französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris 30.1.2013
Französisches Zivilprozessrecht: Einzelfragen zur Berufung in Frankreich
Die Konsequenzen ausgebliebenen Vortrags des/der Berufungsbeklagten in zweiter Instanz
Französisches Zivilprozessrecht: Einzelfragen zur Berufung in Frankreich
Die Konsequenzen ausgebliebenen Vortrags des/der Berufungsbeklagten in zweiter Instanz
Es stellte sich in diesem Beitrag die Frage, was passiert, wenn der/die Berufungsbeklagte in zweiter Instanz nicht vortragen oder ihre Anträge unzulässig sind, wenn etwa die Berufungserwiderungsfrist verabsäumt wotden ist?
Artikel 909 der französischen Zivilprozessordnung bestimmt , dass der/die Beklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung des Berufungsklägers die Berufungserwiderung einreichen muss, andernfalls die eingereichte Berufungsbegründung unzulässig ist.
Was passiert also, wenn das Berufungsgericht nur die Anträge und Antragsbegründungen des Berufungsklägers erhält oder jene des/der Berufungsbeklagten verspätet eingehen?
Ist in dieser Situation nur der Klägervortrag vor dem Berufungsgericht von Relevanz oder muss das Gericht wenigstens den bisherigen Vortrag der Berufungsbeklagten aus erster Instanz berücksichtigen?
Der französische Kassationshof hat entschieden, dass "das Berufungsgericht, dem keine Berufungserwiderung des/der Beklagten vorliegt, bei der Entscheidung über die Berufung die Gründe des Urteils prüfen muss, mit dem den Ansprüchen dieser Partei in erster Instanz stattgegeben wurde" (Kassationsgerichtshof: 3e Civ., 7. Juli 2015, Pourvoi n°14-13.715 (rejet)).
Im vorerwöhnten Fall warf der Berufungskläger dem Berufungsgericht vor, über die Schriftsätze entschieden zu haben, die der Beklagte vor dem Tribunal de grande instance, also dem Gericht erster Instanz eingereicht hatte. Der Kassationsgerichtshof wies den Revisionsgrund mit der Begründung zurück, dass das Berufungsgericht "nur diejenigen Ansprüche des Beklagten geprüft hatte, denen in der ersten Instanz stattgegeben worden war".
Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet das Berufungsgericht nämlich in der Sache, wenn der (Berufugs-)beklagte keine Anträge stellt, und "der Richter gibt den Ansprüchen und Klagegründen des Berufungsführers nur insoweit statt, als er sie für ordnungsgemäß, zulässig und begründet hält" (2e Civ., 30. April 2003, Pourvoi n°01-12.289, Bull. 2003, II, n°122 (Kassation)).
Das Berufungsgericht kann aus der Unzulässigkeit der Anträge des Berufungsbeklagten folglich nicht ableiten, dass er nicht die Bestätigung des Urteils beantragt (2e Civ., 30. April 2009, pourvoi n°08-15.947, Bull. 2009, II, n°103 (cassation)). Denn der Devolutiveffekt der Berufung verpflichtet das Berufungsgericht, über den gesamten Rechtsstreit unter Berücksichtigung aller Fakten zu entscheiden.
Erstaunlicherweise zielt der Kassationsgerichtshof in diesen kontradiktorisch ergangenen Urteilen auf Artikel 472 der Zivilprozessordnung ab, der wie folgt ausführt:
"Wenn der Beklagte nicht erscheint, wird dennoch in der Sache entschieden. Der Richter gibt der Klage nur insoweit statt, als er sie für ordnungsgemäß, zulässig und begründet hält".
Laut Berichterstatter, der in dem Fall, der dem kommentierten Urteil zugrunde lag, beauftragt wurde, handelt es sich hierbei um eine Ausweitung der Anwendung von Artikel 472 der Zivilprozessordnung auf Urteile, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind.
Das Urteil vom 7. Juli 2015 fügt hinzu, dass das Berufungsgericht über die erstinstanzlichen Ansprüche des Beklagten, der in der Berufung keine Anträge gestellt hat oder dessen Anträge für unzulässig erklärt wurden, entscheiden muss, wenn diesen Ansprüchen in erster Instanz stattgegeben wurde, da es aufgrund des Devolutiveffekts der Berufung damit befasst ist.
Diese Regeln nähern sich somit der in Artikel 954 der Zivilprozessordnung festgelegten Regelung an, wonach "die Partei, die ohne Angabe neuer Gründe die Bestätigung des Urteils beantragt, als sich die Gründe zu eigen gemacht gilt".
Schließlich ist von Bedeutuzng, darauf hinzuweisen, dass die Tragweite des Urteils nicht nur auf den Fall beschränkt bleiben sollte, dass Anträge nach Artikel 909 der Zivilprozessordnung für unzulässig erklärt werden, sondern beispielsweise auch auf den Fall, dass Anträge für unzulässig erklärt werden, weil sie erst nach der Schlussverfügung eingereicht wurden.
Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass zwar verspäteter Vortrag zweiter Instanz nicht berücksichtigt wird, der Vortrag der säumigen Partei erster Instanz aber sehr Wohl Verfahrensgegenstand des Verfahrens in zweiter Instanz ist und bei der Entscheidungsfindung in zweiter instanz mit eingezogen wird. Das betrifft Tatsachenvortrag, aber auch rechtliche Fragen, da in Frankreich auch rechtliche Bestimmungen durch die Parteien zwingend vorzutragen sind.
Nils Holger Bayer, deutsch-französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris 26.10.2022
Es stellte sich in diesem Beitrag die Frage, was passiert, wenn der/die Berufungsbeklagte in zweiter Instanz nicht vortragen oder ihre Anträge unzulässig sind, wenn etwa die Berufungserwiderungsfrist verabsäumt wotden ist?
Artikel 909 der französischen Zivilprozessordnung bestimmt , dass der/die Beklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung des Berufungsklägers die Berufungserwiderung einreichen muss, andernfalls die eingereichte Berufungsbegründung unzulässig ist.
Was passiert also, wenn das Berufungsgericht nur die Anträge und Antragsbegründungen des Berufungsklägers erhält oder jene des/der Berufungsbeklagten verspätet eingehen?
Ist in dieser Situation nur der Klägervortrag vor dem Berufungsgericht von Relevanz oder muss das Gericht wenigstens den bisherigen Vortrag der Berufungsbeklagten aus erster Instanz berücksichtigen?
Der französische Kassationshof hat entschieden, dass "das Berufungsgericht, dem keine Berufungserwiderung des/der Beklagten vorliegt, bei der Entscheidung über die Berufung die Gründe des Urteils prüfen muss, mit dem den Ansprüchen dieser Partei in erster Instanz stattgegeben wurde" (Kassationsgerichtshof: 3e Civ., 7. Juli 2015, Pourvoi n°14-13.715 (rejet)).
Im vorerwöhnten Fall warf der Berufungskläger dem Berufungsgericht vor, über die Schriftsätze entschieden zu haben, die der Beklagte vor dem Tribunal de grande instance, also dem Gericht erster Instanz eingereicht hatte. Der Kassationsgerichtshof wies den Revisionsgrund mit der Begründung zurück, dass das Berufungsgericht "nur diejenigen Ansprüche des Beklagten geprüft hatte, denen in der ersten Instanz stattgegeben worden war".
Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet das Berufungsgericht nämlich in der Sache, wenn der (Berufugs-)beklagte keine Anträge stellt, und "der Richter gibt den Ansprüchen und Klagegründen des Berufungsführers nur insoweit statt, als er sie für ordnungsgemäß, zulässig und begründet hält" (2e Civ., 30. April 2003, Pourvoi n°01-12.289, Bull. 2003, II, n°122 (Kassation)).
Das Berufungsgericht kann aus der Unzulässigkeit der Anträge des Berufungsbeklagten folglich nicht ableiten, dass er nicht die Bestätigung des Urteils beantragt (2e Civ., 30. April 2009, pourvoi n°08-15.947, Bull. 2009, II, n°103 (cassation)). Denn der Devolutiveffekt der Berufung verpflichtet das Berufungsgericht, über den gesamten Rechtsstreit unter Berücksichtigung aller Fakten zu entscheiden.
Erstaunlicherweise zielt der Kassationsgerichtshof in diesen kontradiktorisch ergangenen Urteilen auf Artikel 472 der Zivilprozessordnung ab, der wie folgt ausführt:
"Wenn der Beklagte nicht erscheint, wird dennoch in der Sache entschieden. Der Richter gibt der Klage nur insoweit statt, als er sie für ordnungsgemäß, zulässig und begründet hält".
Laut Berichterstatter, der in dem Fall, der dem kommentierten Urteil zugrunde lag, beauftragt wurde, handelt es sich hierbei um eine Ausweitung der Anwendung von Artikel 472 der Zivilprozessordnung auf Urteile, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind.
Das Urteil vom 7. Juli 2015 fügt hinzu, dass das Berufungsgericht über die erstinstanzlichen Ansprüche des Beklagten, der in der Berufung keine Anträge gestellt hat oder dessen Anträge für unzulässig erklärt wurden, entscheiden muss, wenn diesen Ansprüchen in erster Instanz stattgegeben wurde, da es aufgrund des Devolutiveffekts der Berufung damit befasst ist.
Diese Regeln nähern sich somit der in Artikel 954 der Zivilprozessordnung festgelegten Regelung an, wonach "die Partei, die ohne Angabe neuer Gründe die Bestätigung des Urteils beantragt, als sich die Gründe zu eigen gemacht gilt".
Schließlich ist von Bedeutuzng, darauf hinzuweisen, dass die Tragweite des Urteils nicht nur auf den Fall beschränkt bleiben sollte, dass Anträge nach Artikel 909 der Zivilprozessordnung für unzulässig erklärt werden, sondern beispielsweise auch auf den Fall, dass Anträge für unzulässig erklärt werden, weil sie erst nach der Schlussverfügung eingereicht wurden.
Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass zwar verspäteter Vortrag zweiter Instanz nicht berücksichtigt wird, der Vortrag der säumigen Partei erster Instanz aber sehr Wohl Verfahrensgegenstand des Verfahrens in zweiter Instanz ist und bei der Entscheidungsfindung in zweiter instanz mit eingezogen wird. Das betrifft Tatsachenvortrag, aber auch rechtliche Fragen, da in Frankreich auch rechtliche Bestimmungen durch die Parteien zwingend vorzutragen sind.
Nils Holger Bayer, deutsch-französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris 26.10.2022