Hosterhaftung, Urhebrerecht und Internetrecht in Frankreich
und die Tragweite der Google Adwordsentscheidung des EuGH im französischen Internetrecht (von Nils H. Bayer, deutsch - französischer Rechtsanwalt und Avocat, Berlin & Paris, am 7.4.2011)
Wer ausländische Unternehmen erwirbt, kauft gleichzeitig eine schwer überschaubare Anzahl an rechtlichen Problemen verschiedenster Natur, weshalb eine Due Diligence unverzichtbar ist. Vor allem die frankreichspezifischen arbeitsrechtlichen Thematiken dominieren zumeist. Aber auch das Urheberrecht birgt Risiken, weshalb die „Französisierung“ von Inhalten dringend geboten ist. Wer solches unterlässt, benötigt zumindest einen einfallsreichen und kundigen Rechtsanwalt, um nicht in Eilverfahren zu Schadensersatzansprüchen in sechsstelliger Höhe wegen Verletzung von Urheberrechten verurteilt zu werden.
Dabei ist der Hoster nicht einmal Autor. Er stellt nur den Raum und die Technologie im Netz zur Verfügung und muss auf der Hut sein, nötigenfalls schnell und professionell reagieren zu können, wenn rechtswidrige Inhalte durch User hochgeladen werden, auch wenn diese Inhalte bereits vor 10 Jahren hochgeladen worden sind und das dies Inhalte beherbergende Unternehmen erst kürzlich erworben worden ist.
Im hiesiger Kurzbesprechung zugrunde liegenden Fall hat eine deutsche Gesellschaft, die X GmbH eine französische Gesellschaft, die Y SA erworben, insbesondere samt deren Multimediahostingdiensten, welche zumeist kostenlos durch Surfer genutzt werden konnten. Dies waren mit Hilfe des Hostingdienstes in der Lage, auf dem zur Verfügung stehenden „Webspace“ auf mit Hilfe der vom Hoster zur Verfügung gestellten Software geschaffenen Netzseiten eigene Inhalte zu hinterlegen. Nach dem Motto „Copy & Paste“, gut kopiert ist besser als schlecht selbst verfasst, haben mehrere Nutzer der vorbenannten Beherbergungsdienste Inhalte einer Veröffentlichung einer französischen Autorin im ganz erheblichem Unfang kopiert und ohne Quellennachweis auf ihrer selbst geschaffenen eigenen Seite wiedergegeben. Die betroffene Autorin, die auch als Dozentin tätig ist, wird darauf etwa 10 Jahre später durch einen Studenten aufmerksam gemacht. Sie sucht sich eine Anwältin und beginnt, die ihrerseits ermittelten Personen abzumahnen. Von anderen findet sie keine Spur und wendet sich nach Klageerhebung gegen vier beklagte Autoren im Rahmen der Streitverkündung mit Notwendigkeit zum Streitbeitritt auch an zwei Hoster, welche die streitigen Inhalte beherbergen. Allerdings nutzt Sie dafür im zweiten Fall nicht die seitens des Hosters angegebene Missbrauchsmeldungsmaske und Technik, die im Internet zur Verfügung gestellt wird, sondern sendet unter Umgehung dieser Technik eine Email direkt an den Geschäftsführer des Hostinggesellschaft. Als Emailadresse verwendet sie eine solche, welche sie über die Domainwho-is-who-Abfrage ermittelt hat. Aufgrund der Besonderheiten beim Emailversand erreicht die Email zwar den Geschäftsführer des Beherbergungsdiensteanbieters und erhält eine automatisierte Eingangsbestätigung, kann aber, da als Spam eingestuft, nicht durch den Adressaten zur Kenntnis genommen werden. Ein zugleich versendetes Einschreiben wird dem Hoster aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zugestellt, sondern gelangt ohne Zustellungsnachweis an die Versenderin zurück. Nachfragen folge ebenso wenig wie ein weiterer Zustellversuch. Vielmehr folgt die Zustellung einer Klageschrift im Eilverfahren mit den Anträgen, dem Streit beizutreten, Nutzerdaten bekannt zugeben, Inhalte zu löschen, Erklärungen abzugeben und Schadensersatz in beachtlicher Höhe zu zahlen, da der Hoster trotz Inkenntnissetzung über die Rechtsverstöße nicht unverzüglich reagiert habe. Das einschlägige französische die einschlägige EU Richtlinie umsetzende Gesetz sieht in Abweichung zur Richtlinie ausdrücklich vor, dass die die Haftung des Hosters auslösende Inkenntnissetzung gesetzlich vermutet wird, wenn diesem bestimmte Informationen seitens des Verletzten in einem formalisierten Verfahren übermittelt worden sind. Der Hoster gibt nach Klagezustellung die Nutzerdaten preis, löscht die streitigen Inhalte und beruft sich auf Unkenntnis hinsichtlich der Rechtsverstöße auf seinen Seiten. Die Autorin wendet unter anderem ein, die gesetzliche Vermutung greife, für die Haftung spreche auch die kommerzielle zielgerichtete Werbung auf den Seiten des Hosters, welcher die entsprechende Werbung gezielt an die Inhalte der streitigen Seiten angepasst habe, weshalb dessen grundsätzliches Haftungsprivileg entfalle und er nach gemeinem Recht verantwortlich sei.
Sie befindet sich in guter Gesellschaft mit einer seltsamen Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs, welcher im Falle der Schaltung von Werbung das Hosterprivileg abgeschafft hatte. Dieser zurecht sehr kritisierte isolierte Rechtsprechung des höchsten französischen Zivilgerichtes folgte die berühmte Google / Vuitton u.a. Adwordsentscheidung, welche von der Masse unbeachtet, auch klare Aussagen zur Hosterhaftung enthält, wenn sich der Beherbergungsdienst auf die Zurverfügungstellung von Werbefläche,. Mithin auf die Zurverfügungstellung der Technik beschränkt, ohne Einfluss auf die Inhalte zu nehmen. Der Fall steht im Kontext zu weiterer französischer Rechtsprechung, die sehr empfindliche Schadensersatzansprüche gegen den Hoster in sechsstelliger Höhe zugebilligt hatte (Dailymotion).
Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der X GmbH im Rahmen eine Eilverfahrens stellen die allgemeinen zivilprozessrechtlichen Vorschriften dar, die es in Frankreich erlauben, auch dann ein Eilverfahren durchzuführen, wenn zwar kein dringender Grund besteht, die Tatsachen aber klar und nicht ernsthaft abstreitbar sind oder eine akute offensichtliche und erhebliche Rechtsverletzung festzustellen ist (Artikel 809 Absatz 1 Zivilprozessgesetzbuch). Insoweit steht das französische Zivilprozessrecht in klaren Widerspruch zu den in Deutschland bekannten Grundsätzen.
Soweit die Inhalte rechtswidrig waren, sind sie aber seit Antragszustellung an die X GmbH beseitigt worden, so dass das Gericht hierüber nicht mehr unter Berufung auf Artikel 809 Zivilprozessgesetzbuch entscheiden darf (vgl. Guinchard in Dalloz Action, Droit et pratique de la procédure civile, 2004/2005, Rand-nummer 124.201, Seite 138, Dalloz, Paris 2004). Der Antrag hat sich eigentlich prozessual erledigt.
Weitere Anspruchsgrundlage ist das Gesetz der französischen Republik Nummer 2004-575 vom 21 Juni 2004 für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft.
Dieses bestimmt in Anlehnung an die EG-Richtlinie Nummer 2000/31 des Europäischen Parlaments und Rates vom 8.6.2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.2000, Nummer L. 178) wann welche Akteure im Internet für welche Handlungen in Haftung genommen werden können.
Nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Gesetzes haften diejenigen Personen zivilrechtlich nicht, welche die Speicherung von Signalen, Schriftstücken, Bildern, Ton oder Nachrichten jeglicher Natur, welche durch den jeweiligen Nutzer zur Verfügung gestellt werden, vollziehen, soweit sie keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit oder von Tatsachen, welche auf eine solche schließen lassen, hatten oder ab dem Moment, in welchem sie Kenntnis erlangt haben, prompt gehandelt haben, um diese Daten zu entfernen oder deren Zugang unmöglich zu machen.
„Article 6
...
2. Les personnes physiques ou morales qui assurent, même à titre gratuit, pour mise à disposition du public par des services de communication au public en ligne, le stockage de signaux, d'écrits, d'images, de sons ou de messages de toute nature fournis par des destinataires de ces services ne peuvent pas voir leur responsabilité civile engagée du fait des activités ou des informations stockées à la demande d'un destinataire de ces services si elles n'avaient pas effectivement connaissance de leur caractère illicite ou de faits et circonstances faisant apparaître ce caractère ou si, dès le moment où elles en ont eu cette connaissance, elles ont agi promptement pour retirer ces données ou en rendre l'accès impossible.
L'alinéa précédent ne s'applique pas lorsque le destinataire du service agit sous l'autorité ou le contrôle de la personne visée audit alinéa.
...“
An dieser Stelle übernimmt das französische Gesetz die Formulierung des Artikels 14 vorbenannter EG-Richtlinie. Auch dieser verlangt tatsächliche Kenntnis als Haftungsvoraussetzung abseits des Haftungsprivilegs.
Nach vorstehendem Sachverhalt hat die X GmbH das Einschreiben der Antragstellerin nicht zugestellt erhalten. Dieses ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen an den Versender zurückgelangt, weshalb insoweit keine tatsächliche Kenntnis möglich ist.
Desweiteren hat der Geschäftsführer der X GmbH über die Anwältin der Antragstellerin eine E-Mail übermittelt bekommen, die im Spamfilter gelandet ist. Der Nachweis der Übermittlung wird möglich sein, zumal eine automatische Eingangsbestätigung an die Versenderin übermittelt worden ist.
Nach dem vorerwähnten Gesetzeswortlaut sowie dem Wortlaut der Direktive wäre hier erst einmal keine Haftung zugrunde zu legen.
Das Haftungsrisiko besteht jedoch aufgrund weitergehender Regelungen und französischer Rechtsprechung zunächst fort.
Zum einen hat das französische Gesetz vom 21. Juni 2004 in Artikel 6 Absatz 3 eine gesetzliche Vermutung formuliert.
Danach wird die Kenntnis der streitigen Fakten gesetzlich vermutet, wenn den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen die folgenden Informationen zur Kenntnis gegeben werden:
- das Zustellungsdatum
- falls der Anfragende eine natürliche Person ist: Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz, Nationalität, Geburtsdatum und Geburtsort; falls der Anfragende eine juristische Person ist: ihre Form, ihre Bezeichnung, ihr Sitz, ihr Vertretungsorgan,
- Name und Wohnsitz des Empfängers, falls es sich um eine juristische Person handelt, ihre Bezeichnung und ihr Sitz,
- Die Beschreibung der streitigen Tatsachen und ihre genaue örtliche Lokalisierung
- Die Gründe aufgrund derer der Inhalt entfernt werden muss samt der Erwähnung der rechtlichen Vorschriften und Tatsachennachweise,
- Die Kopie der Korrespondenz, welche an den Urheber oder Herausgeber der streitigen Informationen oder Tätigkeiten versandt worden und per welcher eine Unterbrechung oder Rücknahme oder Veränderung verlangt worden ist oder die Darlegungen, weshalb der Urheber oder Herausgeber nicht kontaktiert werden konnten
“5. La connaissance des faits litigieux est présumée acquise par les personnes désignées au 2 lorsqu'il leur est notifié les éléments suivants :
- la date de la notification ;
- si le notifiant est une personne physique : ses nom, prénoms, profession, domicile, nationalité, date et lieu de naissance ; si le requérant est une personne morale : sa forme, sa dénomination, son siège social et l'organe qui la représente légalement ;
- les nom et domicile du destinataire ou, s'il s'agit d'une personne morale, sa dénomination et son siège social ;
- la description des faits litigieux et leur localisation précise ;
- les motifs pour lesquels le contenu doit être retiré, comprenant la mention des dispositions légales et des justifications de faits ;
- la copie de la correspondance adressée à l'auteur ou à l'éditeur des informations ou activités litigieuses demandant leur interruption, leur retrait ou leur modification, ou la justification de ce que l'auteur ou l'éditeur n'a pu être contacté.”
Das per E-Mail übermittelte Schreiben vom 11.10.2010 entspricht im Großen und Ganzen diesen Vorgaben.
Es könnte aber versucht werden, solches bestreiten, da es die Anwältin der Anfragenden unterlassen hat, zu begründen, weshalb sie nicht gegen Urheber und Herausgeber vorgegangen ist beziehungsweise dass sie es unterlassen hat, entsprechende Nachweise beizufügen. Denn die Tatsache, dass sie nicht gegen die Urheberin vorgehen konnte, ergibt sich naturgemäß daraus, dass diese ihr unbekannt ist, weshalb sie die Ermittlung der entsprechenden Daten verlangt.
Folglich existiert als Zwischenergebnis eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass effektive Kenntnisnahme von der Mitteilung zumindest ab der Emailübermittlung vorlag.
In diesem Falle wäre „prompt“, das heißt, sofort zu handeln gewesen, was nach Rechtsprechung des Landgerichts Paris nicht gegeben ist, wenn zwischenzeitlich 5 Monate vergangen sind (10. Juli 2008, 3. Kammer, 2. Abteilung „Youtube“, RLDI 2008/52, Nr. 1723) ). Das Landgericht Toulouse verlangt Handeln am selben Tag (TGI Toulouse 13. März 2008, RLDI 2008/38, Nr. 1177). Mangels dezidierter höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu, kann nur gemutmaßt werden, dass auch Handeln binnen eines Monats nicht ausreichend wäre.
Die Löschungsmaßnahmen und Übermittlung der Nutzungsdaten wären demanch deutlich verspätet, weshalb das für die Beherbergungsdienste vorgesehene Haftungsprivileg entfallen sein könnte.
Dagegen spricht an dieser Stelle allerdings die Richtlinie selbst, ausweislich welcher an vorzitierter Stelle ausdrücklich tatsächliche Kenntnis notwendig ist und keinerlei Vermutungsregelungen formuliert worden sind.
Es stellt sich somit die Frage der Vereinbarkeit der Vermutungsregelung des französischen Gesetzes mit dem klaren dieser widersprechenden Wortlaut der Direktive.
An dieser Stelle macht es auch Sinn, sich über die Frage Gedanken zu machen, ob es sich um eine unwiderlegbare Vermutung des französischen Gesetzes handelt.
Dies ist meines Erachtens unter Beachtung des Wortlauts der einschlägigen EG-Richtlinie im Ergebnis abzulehnen.
Handelte es sich um eine unwiderlegbare Vermutung, würde diese tatsächlich im klaren Widerspruch zur Richtlinie stehen.
Ist die Vermutung im Rahmen der Erbringung des Gegenbeweises aber widerlegbar, so besteht nur ein scheinbarer Widerspruch, der durch den Beweis des Gegenteils beseitigt werden kann.
Bei dieser Gesetzesauslegung wäre die französische Regelung EG rechtskonform und hätte die X GmbH die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie trotz des Emailerhalts keine tatsächliche Kenntnis dessen Inhalts hatte, eine solche mithin erst in dem Moment der Zustellung der Antragsschriften vorhanden war.
Bereits in der Email weist die die Antragstellerin vertretende Kollegin auf die eventuelle Inhaftungnahme aufgrund der allgemeinen Haftungsregelungen hin. Das vorerwähnte Haftungsprivileg aus dem Gesetz vom Juni 2004 ist als spezielle, den allgemeinen Haftungsregelungen in seinem Anwendungsbereich vorrangige Vorschrift zu verstehen.
Vorraussetzung dessen ist aber immer, dass die gesetzlich formulierten Voraussetzungen vorliegen, andernfalls wieder die allgemeinen, strengeren Vorschriften der Artikel 1382 ff Zivilgesetzbuch herangezogen werden können.
So argumentiert auch die die Antragstellerin vertretende Kollegin.
Sie verweist in ihrer Begründung für die eventuelle Inhaftungnahme aufgrund allgemeiner Haftungsregelungen auf die Tatsache, dass sich die X GmbH nicht nur darauf beschränkt, Dritten Speicherplatz zur Verfügung zu stellen, sondern auch zahlreiche Werbung auf der Netzseite betreibt.
Damit sind wir bei der noch heftig umstrittenen Frage der Grenzen des Haftungsprivilegs der Datenspeicheranbieter angekommen.
Im Ergebnis möchte ich vorwegnehmen, dass die Untergerichte in der Regel zugelassen haben, dass der Anbieterdienst, der die Speicherung anbietet, nicht automatisch aufgrund der Zurverfügungstellung weiterer Dienste sein Haftungsprivileg als Speicherdienst verliert.
Allerdings läuft dieser über Jahre hin gefestigten Rechtsprechung eine jüngere Entscheidung des Kassationsgerichtshofs zuwider, welche es für den Fortfall des Haftungsprivilegs hat ausreichen lassen, dass sich der Anbieter nicht auf das bloße Anbieten der Datenspeicherung beschränkt hat, sondern darüber hinaus angeboten hat, Werberaum auf seiner Netzseite zur Verfügung zu stellen (Cour de Cassation, 1. Zivilsenat, 14. Januar 2010, RLDI 2010/56 1864).
Das ist genau das, was der X GmbH vorgeworfen wird und die Antragstellerin kann sich insoweit sogar eine junge und einschlägige Entscheidung des höchsten französischen Zivilgerichtes berufen, auch wenn die Untergerichte bislang anders entschieden haben und man sich in der Fachliteratur die Frage stellt, ob diese nunmehr ihre Rechtsprechung ändern werden oder nicht.
Es existiert desweiteren ein akademischer Streit darüber, ob für den Fall, dass weitere Dienste angeboten werden, die über die bloße Datenspeicherung (Hosting) hinausgehen, diese nicht mehr als Hostingdienste im Sinne Artikels 6 vorgenannten Gesetzes zu qualifizieren seien und deshalb nicht vom Haftungsprivileg profitieren könnten oder hinsichtlich der Frage der bloßen Speicherung der Daten das Haftungsprivileg zwar aufrechterhalten wird, darüber hinaus aber daneben eine Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, in diesem Fall nach den allgemeinen deliktischen Vorschriften der Artikel 1382 ff des Zivilgesetzbuches, in Betracht kommt (vgl. Vivant und weitere in Lamy, Droit de l’informatique et des réseaux 2010, Randnummer 2735, Seite 1717, Editions Lamy, Rueil-Malmaison 2010).
Letzter Auffassung ist offenbar auch die anwaltliche Kollegin, welche die Antragstellerin vertritt (ebenso Landgericht (TGI) Paris 11.2.2003 „Yahoo“. Der entscheidende Punkt ist dabei die Tatsache, dass der Diensteanbieter auch irgendwie auf den Inhalt der Dienste selbst Einfluss nimmt. Betrachtet man die aktuelle Multimanianetzseite, so spräche schon manches dafür, die weitergehende Haftung anzunehmen:
Es gibt Werbebanner, es wird angeboten, eigene Netzseiten zu erstellen und mehr.
In jedem Fall geht das über die bloße Datenspeicherung hinaus und besteht ein signifikantes Risiko, dass das Landgericht der neueren Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs folgt.
Sicher kann sich die Antragstellerin damit aber nicht sein.
Es gibt erst eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs in diesem Sinne.
Das Landgericht Paris etwa führte im „Dailymotionfall“, also vor vorzitierter höchstrichterlicher Entscheidung aus, dass die Bereitstellung der Werbeflächen und der daraus erwachsende Profit nicht automatisch dazu führe, dass der Hostinggesellschaft deren Status als „hébergeur“ (Berherbergungsdienst) samt des Haftungsprivilegs abgesprochen werden könne (LG Paris, 3. Kammer, 10.4.2009, RLDI 2008/49, Nr. 1618). So sah es auch bislang der Pariser Berufungsgerichtshof (OLG Paris 6.5.2009, Lamy aaO, Nr. 2736, Seite 1718).
Diese untergerichtliche Rechtsprechung hat große Aussicht auf Fortsetzung.
Nachdem der Generalanwalt am EuGH, Herr Miguel Poiares Maduro, der im Google Adwords Markenrechtsfall (Google /Louis Vuitton Malletier u.a.) das persönliche wirtschaftliche Interesse Googles erwähnt hat, welches eine für einen bloßen Beherbergungsdiesnt typische neutrale Position ausschließe und er konsequenterweise die Auffassung vertreten hat, Google könne für Schäden haftbar gemacht werden, die aus Anzeigen mit "markenverletzenden Inhalten" resultieren hat der Europäische Gerichtshof in dem eigentlichen Markenrechtsfall auch zu den hier relevanten Frage der Haftung des Beherbergungsdienstes deutliche Stellung bezogen.
Der EuGH führt im 3. Leitsatz des Urteils C-238/08 vom 23.3.201, Geschäftszei-chen Az. C-236/08 bis wie folgt aus:
“3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.“
Im Urteil selbst nimmt er zum Erwägungsgrund 42 der mehrfach erwähnten Richtlinie aus 2000 Stellung, die postuliert:
„(42) Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.
…
(46) Um eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Information besteht, unverzüglich tätig werden, sobald ihm rechtswidrige Tätigkeiten bekannt oder bewusst werden, um die betreffende Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. …"
(was eine andere Formulierung als die tatsächliche Kenntnis bedeutet)
„20 Art. 14 ("Hosting") der Richtlinie 2000/31 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch kei-ner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.“
…
B – Zur Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes
106 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-236/08, der zweiten Frage in der Rechtssache C-237/08 und der dritten Frage in der Rechtssache C-238/08 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass ein Internetreferenzierungsdienst einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, der in der Speicherung von durch den Werbenden eingegebenen Informationen besteht, so dass diese Daten Gegenstand von "Hosting" im Sinne dieses Artikels sind und die Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes nicht geltend gemacht werden kann, solange er von dem rechtswidrigen Verhalten dieses Werbenden keine Kenntnis hat.
107 Abschnitt 4 ("Verantwortlichkeit der Vermittler") der Richtlinie 2000/31, der die Art. 12 bis 15 umfasst, soll die Fälle beschränken, in denen nach dem einschlägigen nationalen Recht die Vermittler zur Verantwortung gezogen werden können. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit sind daher im nationalen Recht zu suchen, wobei jedoch nach Abschnitt 4 dieser Richtlinie in bestimmten Fällen keine Verantwortlichkeit der Vermittler festgestellt werden darf. Seit dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie müssen die nationalen Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit der Vermittler die Beschränkungen nach diesen Artikeln enthalten.
108 Vuitton, Viaticum und CNRRH machen jedoch geltend, ein Referenzie-rungsdienst wie AdWords sei kein Dienst der Informationsgesellschaft, wie er in der Richtlinie 2000/31 definiert sei, so dass der Anbieter eines solchen Dienstes nicht in den Genuss dieser Beschränkungen der Verantwortlichkeit kommen könne. Google und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind gegenteiliger Ansicht.
109 Die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Beschränkung der Verantwortlichkeit gilt im Fall eines "Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht", und bedeutet, dass der Anbieter eines solchen Dienstes nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen zur Verantwortung gezogen werden kann, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er durch eine Information einer geschädigten Person oder auf andere Weise von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Nutzers Kenntnis erlangt hat.
110 Wie in den Randnrn. 14 und 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gesetzgeber in die Definition des Begriffs "Dienst der Informationsgesellschaft" Dienstleistungen einbezogen, die im Fernabsatz mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten auf individuellen Abruf eines Empfängers und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Angesichts der Merkmale des in den Ausgangsverfahren in Frage stehenden Referenzierungsdienstes, wie sie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden sind, ist zu folgern, dass dieser Dienst in sämtlichen Punkten dieser Definition entspricht.
111 Zudem lässt sich nicht bestreiten, dass der Anbieter eines Referenzierungsdienstes Informationen des Nutzers dieses Dienstes, nämlich des Werbenden, in einem Kommunikationsnetz übermittelt, das den Internetnutzern zugänglich ist, und bestimmte Daten, wie z. B. die vom Werbenden ausgewählten Schlüsselwörter, den Werbelink und die diesen begleitende Werbebotschaft sowie die Adresse der Website des Werbenden, speichert, d. h., sie in den Speicher seines Servers schreibt.
112 Die Speicherung durch den Anbieter eines Referenzierungsdienstes fällt jedoch nur dann unter Art. 14 der Richtlinie 2000/31, wenn das Verhalten dieses Anbieters auf das eines "Vermittlers" in dem vom Gesetzgeber im Rahmen des Abschnitts 4 der Richtlinie 2000/31 gewollten Sinn beschränkt bleibt.
113 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31, dass die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlich-keit festgelegten Ausnahmen nur die Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit des An-bieters von Diensten der Informationsgesellschaft "rein technischer, automatischer und passiver Art" ist, was bedeutet, dass der Anbieter "weder Kenntnis noch Kon-trolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt".
114 Daher ist zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31 beschränkt sein könnte, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.
115 Zu dem in den Ausgangsverfahren fraglichen Referenzierungsdienst geht aus den Akten und aus der Beschreibung in den Randnrn. 23 ff. des vorliegenden Ur-teils hervor, dass Google mittels der von ihm entwickelten Programme die von den Werbenden eingegebenen Daten verarbeitet und dass als Ergebnis unter Vo-raussetzungen, die Google kontrolliert, Anzeigen gezeigt werden. So bestimmt Google die Reihenfolge der Anzeigen u. a. nach der von den Werbenden gezahlten Vergütung.
116 Der bloße Umstand, dass der Referenzierungsdienst entgeltlich ist, dass die Vergütungsmodalitäten von Google festgelegt werden und dass Google seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, kann nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf Google keine Anwendung finden.
117 Ebenso wenig reicht die Übereinstimmung zwischen dem ausgewählten Schlüsselwort und dem von dem Internetnutzer eingegebenen Suchbegriff aus für die Annahme, dass Google die Daten kennt oder kontrolliert, die von den Werben-den in sein System eingegeben und auf seinem Server gespeichert werden.
118 Dagegen ist im Rahmen der in Randnr. 114 des vorliegenden Urteils genann-ten Prüfung von Bedeutung, welche Rolle Google bei der Abfassung der den Wer-belink begleitenden Werbebotschaft oder bei der Festlegung oder der Auswahl der Schlüsselwörter gespielt hat.
119 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das am besten in der Lage ist, die kon-kreten Modalitäten festzustellen, unter denen die Dienstleistung in den Ausgangs-verfahren erbracht wurde, zu beurteilen, ob die Rolle von Google der in Randnr. 114 des vorliegenden Urteils entspricht.
120 Folglich ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-236/08, die zweite Frage in der Rechtssache C-237/08 und die dritte Frage in der Rechtssache C-238/08 zu antworten, dass Art. 14 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung ge-zogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.“
In Anlehnung an vorbenannte EuGH-Rechtsprechung, die der herrschenden Meinung der französischen Instanz- und Berufungsgerichte entspricht, ist die jüngste Auffassung der Cour de Cassation vom 14.1.2010 nicht mehr haltbar.
Etwas anderes würde gelten, wenn man in der Zurverfügungstellung der Werbebanner ein aktiveres Handeln sehen könnte als bei der Zurverfügungstellung der Adwords, die letztlich auch nichts anderes als Werbebanner und Werberäume sind.
Aktive Inhaltsbeeinflussung hätte die Antragstellerin nachzuweisen. Solches ist bislang vorgetragen worden.
Das höhere Prozessrisiko stellt die Frage der Beurteilung der Kenntnisfrage dar.
Immerhin erscheint in den Erwägungen der Richtlinie aus 2000 der Term der „Be-kanntmachung“, was etwas anderes als die “tatsächliche Kenntnisnahme“ ist.
Auch an dieser Stelle ist es richtig, sich auf den Wortlaut des eigentlichen Textes der Richtlinie zu berufen und die gesetzliche Vermutung des französischen Gesetzes per Beweisführung zu widerlegen, indem der Nachweis geführt wird, dass tatsächliche Kenntnisnahme erst mit Antragszustellung erfolgt ist.
Es gibt nur keine Garantie dafür, dass das Landgericht diesen Erwägungen folgt.
Was die übrigen Nebenschauplätze des Rechtsstreits anbelangt, habe ich zur Zustellungsfrage bereits Stellung genommen. Tatsächlich war wohl doch ein Gerichtsvollzieher tätig, der dann auch örtlich zuständig war. Die Antragsschrift selbst (erzwungener Streitbeitritt) enthält aber keinerlei Hinweise auf den tätigen Gerichtsvollzieher, was formell nicht in Ordnung ist (vgl. die korrekte Zustellung der ursprünglichen Antragsschrift)
Die gerichtliche Zuständigkeit ist wegen der Gesamtschuldnerschaft aufgrund EU-Rechts unproblematisch gegeben (EG VO 44/2000 und Rom II).
Die Anwendung des französischen Gesetzes aus 2004 könnte überhaupt bestritten werden, da die Datenspeicherung in Deutschland stattfindet und folglich erst einmal deutschem Recht unterliegt.
Die X GmbH bewegt sich aber insoweit auf dünnem Eis, da die allgemeinen Haftungsregelungen der Artikel 1382 ff Zivilgesetzbuch potenziell gleichwohl angewendet werden könnten. Im Deliktsrecht ist die Lokalisierung leicht auf all diejenigen Orte ausdehnbar, an denen sich der Schaden realisiert. Im übrigen könnte die Verletzungshandlungszuordnung zum französischen Rechtsraum unter Zuhilfenahme der französischen Netzseite plausibel gemacht werden. All zu viel kann an dieser Stelle nicht erwartet werden.
Von größter Bedeutung ist, dass die X GmbH auch dann ihr Haftungsprivileg verlieren kann, wenn sie die Nutzerdaten des Verursachers nicht offenbart.
Gibt die X GmbH diese preis, hat Sie an allen Stellen redlich gehandelt, was vor französischen Gerichten in der Wirkung nicht zu unterschätzen ist.
Damit wäre sowohl der Anspruch auf Entfernung wie auch der Anspruch auf Preisgabe der Nutzerdaten erfüllt und es bliebe ausschließlich die Frage des Schadensersatzes offen.
Insoweit ist zu erwähnen, dass die X GmbH in voller Höhe ge-samtschuldnerisch verurteilt werden kann, solches aber nicht der Fall sein muss.
Zudem ist des dem französischen Richter auch möglich, hinsichtlich der Schuldner bestimmte Haftungsquoten entsprechend des angenommen jeweiligen Verschuldensgrades zu bestimmen, was zuletzt auch für den Regress gegen den Schadensverursacher entscheidende Bedeutung hätte.
Hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines Vorschusses auf den Schadensersatzanspruch, der in einem Hauptverfahren zu klären wäre, könnte versucht werden, einzuwenden, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beherbergungsgesellschaft sehr wohl nach der Google Adwords Entscheidung ernsthaft bestritten und deshalb nicht im Eilverfahren gegen diese mit entschieden werden Die Entscheidung liefert beste Argumente.
Was die Preisgabe der Daten der Nutzerin angeht, welche die streitigen Seiten heraufgeladen hat, ist wie folgt festzuhalten:
Das vorzitierte Gesetz vom 21. Juni 2004 (Artikel 6 II Absatz 3) verpflichtet den Beherbergungsdienst nach streitiger Auffassung eines Teils der Literatur zur Übermittlung der Daten.
Die Gegenauffassung verlangt die vorherige Inanspruchnahme der Justiz, bevor die Herausgabe beim Beherbergungsdienst verlangt werden kann (Vivant, Lamy aaO, Rn. 2732, Seite 1715).
Das Gesetz ist hier keineswegs eindeutig.
Rechtsprechung ist zu dieser Frage keine veröffentlicht.
Ausweislich des Gesetzes kann die Justiz die Übermittlung der Daten verlangen. Der Beherbergungsdienst ist zur Übermittlung an die Justiz verpflichtet. Eine ebensolche Pflicht formuliert das Gesetz nicht gegenüber der verletzten Person, die ihre Ansprüche geltend machen will.
Im Ergebnis ist die Klage aus vorerwähnten Gründen abzuweisen.
Deutsches Kurzrésumé konkreterer Darlegung in französischer Sprache von
Nils Holger Bayer, Berlin, den 7.4.2011
PS: ZUr Veranschaulichung noch die erstrittene anonymisierte Entscheidung in deutscher Sprache anbei
Ausfertigung Nr.:
Beschluss vom: 31. Januar 2011
Akten Nr.: 10/021XXX
Sache: …........... ./. P........, ….........., X GmbH, …........
Landgericht Lyon
Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Präsident: Frau …................, Vize Präsidentin
Protokollführer: Frau …...................
Parteien:
Antragstellerin:
Frau …............., wohnhaft ….................. Lyon, persönlich erschienen in Begleitung von Rechtsanwalt …..............., Anwalt der Anwaltskammer Lyon
Antragsgegener:
Herr …................., unter der Firma …..................... Belgien, handelnd,
vertreten durch SCP …........ & Associes, Anwälte der Anwaltskammer Lyon
Herr ….................., wohnhaft …...................... Rouen vertreten durch Rechtsanwalt ….................., Anwalt der Anwaltskammer Paris
Gesellschaft des deutschen Rechts X GmbH, deren Gesellschaftssitz sich in der …...............in..............................., Deutschland befindet,
vertreten durch Rechtsanwalt Nils Holger Bayer, Anwalt der Anwaltskammer Paris
Herr …................., wohnhaft ….......................... Issy les Moulineau, vetreten durch Rechtsanwältin …..................c, Anwältin der Anwaltskammer Lyon
Verhandlung in der öffentlichen Sitzung vom 10. Januar 2011
Zustellung am
an:
RA Nils Holger Bayer – C1959
RA ….................................
RA …..................................
SCP …............................::.
RA ….................................
Per Gerichtsvollzieherzustellung vom 3. und 13. August hat Frau…............ Herrn …............, …................ und …............. vor dem zuständigen Richter für einstweiligen Rechtsschutz vorgeladen, verklagt, diesen unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzuerlegen die rechtswidrige Nutzung ihres Werks „...............Tome n 2:“ zu beenden, von dem sie Auszüge auf ihren Internetseiten www.xyz.com , www.abc.com und www.defgl.org unter Missachtung des Artikels L 122-4 des Gesetzbuchs für Geistigen Eigentum wiedergegeben haben.
Sie beantragt, notfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- Euro pro Verzugstag im Bedarfsfall die Verbreitung dieser Seiten gegenüber dem Webseitenbeherbergungsanbieter zu verfügen, sowie die Offenlegung ihrer ge-meinsamen Quelle,
Sie verlangt außerdem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sum-me von 65 000 Euro auf Wiederherstellung ihres Schadens, nebst 2.500,- Euro gemäß Artikels 700 des Zivilprozessgesetzbuchs.
In der Sitzung vom 11. Oktober hat Frau …..............l ihre Anträge gegen Herrn Dany Leneuveu zurückgenommen, mit welchem sie erklärt hat, einen Vergleich geschlossen zu haben.
Durch Amtshandlungen vom 29. Oktober und 17. Dezember hat ….......... mit demselben Ziel die SARL ….......... als Beherbergungsdienst (Hoster) der Seite www.XXXXX.com verklagt, die ebenfalls Passagen ihres Werks wiedergegeben hatte, sowie die Gesellschaft deutschen Rechts X GmbH als Beherberger der Seite www.XYZXYZXYZ von welcher aus bestimmte der zuvor verklagten Urheber nach ihrer Erklärung den strittigen Inhalt ihrer eigenen Seite heruntergeladen hatten. Letztere hat am 12. Oktober 2010 eine Benachrichtigung gemäß Artikel 6. 1. 2. des Gesetzes vom 21. Juni 2004 erhalten und nicht gleich darauf reagiert und den beanstandeten Inhalt entfernt, denn dieser ist am 20. Oktober immer noch online gewesen.
Die Verbindung der verschiedenen Klagen ist verkündet worden.
…............. macht geltend:
dass er belgischer Staatsbürger ist und sein Wohnsitz sich in Belgien befindet. Somit ist das Gericht in Lyon gemäß Art 42 ZPO nicht zuständig
dass er Mediengestalter ist und die Seite www.XYZcom
erschaffen hat, um seine Fähigkeiten eventuellen Arbeitgebern zugäng-lich zu machen, indem er eine Originalanwendung des …..........online stellt und er sich durch einen Teil des Inhalts einer Seite membres..............., welche membres.................. geworden ist, hat inspirieren lassen;
dass er sofort nach dem Erhalt der Klage den beanstandeten Inhalt von seiner Seite gelöscht hat. Somit habe sich der Hauptantrag erledigt;
dass die Forderung auf Schadensersatz außerdem nicht in den Zu- ständigkeitsbereich des Eilrichters fällt und selbst wenn sie wie eine vorläufige Forderung angesehen würde, das Fehlen einer nicht ernsthaft bestreitbaren Forderung einer Schuld entgegensteht, zumal er stets die Quelle des Inhalts seiner Website offen gelegt hat, zumal die Klägerin in keinster Weise ihren Schaden nachgewiesen hat;
Er verlangt gemäß Art. 700 der ZPO eine Summe von 3.000,- Euro.
…................ behauptet:
dass er sofort nach Erhalt der Vorladung den Link http://................./ von seiner Seite gelöscht hat, durch den er sich die beschuldigten Inhalte verschafft hatte und die er zu keiner Zeit verheimlicht hatte, ohne gleichwohl über die Mittel verfügt zu haben, seinen Hoster zu identifizieren und die Anträge von Corinne Morel sind insoweit erledigt;
dass ihre Forderung auf vorläufige Zahlung solange nicht begründet ist, wie sie nicht belegt, dass es sich bei ihrem Werk um ein Original handelt und es auch nicht für nötig gehalten hat, vor Klageerhebung zu benach-richtigen und Beseitigung zu verlangen, sondern auch den Schaden, den sie aufführt, nicht zu begründen. Es kann obendrein keine Gesamtschuld-nerschaft zwischen den Beklagten geben, die sich noch nicht einmal ken-nen.
Er fordert gemäß Artikel 700 des Zivilprozessgesetzbuchs eine Summe von 1.500,- Euro.
Die Gesellschaft deutschen Rechts X GmbH macht geltend:
dass sie den strittigen Inhalt von ihrer Seite gelöscht hat, nachdem sie die erste Ladung am 5. November 2010 erhalten hat und dass sie die vollständigen Kontaktdaten der Person, die den Inhalt in sein elektro-nisches Konto geladen hatte, mitgeteilt hat, weshalb diese Forderungen erledigt sind.
Dass die Klägerin außerdem nicht das auf der Seite eingerichtete spezi-elle Kontaktformular genutzt hat, um auf der Seite von …............. klar sichtbare Missbräuche zu melden, und ihr Einschreiben, von dem sie behauptet, es am 12. Oktober 2010 abgeschickt zu haben und welches obendrein eine falsche Seitenangabe enthielt, nicht ausgeliefert worden ist;
Dass ihre Haftung folglich nicht mit dem Gesetz vom 6. Juni 2004 be-gründet werden kann, ohne effektive Kenntnis der streitigen Punkte vor Klageerhebung, zumal die strittigen Texte bereits seit 2001 auf die Seite geladen worden waren, ohne dass ….......... Urheberrechtsansprü-che geltend gemacht hat;
dass die Schadensersatzforderung somit an ernsthafter Bestreitbarkeit scheitert.
Sie beantragt gemäß Art. 700 der ZPO eine Summe von 5.500,- Euro.
…............ erwidert:
dass selbst wenn die Beklagten ihren Inhalt von der Seite gelöscht haben, die ihr Werk wiedergegeben hatten, jedoch andere Onlinestel-lungen möglich bleiben, da von diesem Zeitpunkt an eine große Anzahl von Internetnutzern ihr Werk auf ihren Rechnern speichern hätten kön-nen, was das Ausmaß des Schadens zeigt, den sie zu verzeichnen hat, nicht vermögensrechtlich wie vermögensrechtlich;
dass die Beklagten obendrein ein finanzielles Interesse an der Online-stellung ihres Werkes hatten, angesichts der Werbung oder der bezahlten Leistungen, die auf ihren Seiten vorgenommen werden. Die Gesellschaft X GmbH konnte nicht so tun, als würde sie den Inhalt der Seite http://YYYYYYYYYYY nicht kennen, da sie Werbeanzeigen mit dem Thema der Seite in Verbindung stehen;
dass die X GmbH zudem nicht sofort auf die Mitteilung vom 12. Oktober 2010 reagiert hat und Ihre Verantwortung umso schlimmer wiege, als dass ihre Netzseite die älteste und die Quelle der anderen Internetseiten sei;
dass die Daten der Verfassers, die sie übermittelt hat, nicht dessen Iden-tifizierung erlauben und das auch für die SARL ….............. gilt, deren Seite forum......................com ein Werkzeug zur Schaffung von Diskussionsforen enthält, in welchen ihr Werk ebenfalls wiedergegeben wurde
Sie erhöht ihre vorläufige Forderung auf 90.000,- Euro und ihre Forderung ge-mäß Artikel 700 der ZPO auf 7.500,- Euro und beantragt zusätzlich die recht-liche Veröffentlichung der Entscheidung die in drei Zeitungen ihrer Wahl er-scheinen soll und auf den 4 nachahmenden Seiten, um der nachweislich un-erlaubten Störung, die aus der Fälschung ihres Werkes resultiert, ein Ende zu bereiten. In der Verhandlung vom 10. Januar 2011 wurde die Klage gegen die SARL …....... abgetrennt und auf die Sitzung vom 24. Januar 2011 verlegt.
Entscheidungsgründe:
Angesichts der Bestimmungen des Artikels 809 Absatz 2 der ZPO, kann der Eilrichter dem Gläubiger eine vorläufige Zahlung bewilligen oder den Vollzug einer Forderung anordnen, selbst wenn es sich um eine Pflicht zum Tun han-delt, wenn die Forderung nicht wirklich bestreitbar ist.
Angesichts der Auszüge, die aus dem Buch von …......., mit dem Titel „ Guide...“ auf die Internetseiten www.......com und www. phortail.org, gestellt wurden, jeweils von …..... und …............... genutzt und die von der Seite http:/........./ kamen, welche von der X GmbH beherbergt wird, ist nicht in Frage zu stellen, dass die beklagten Parteien die strittigen Angaben bereits nachdem sie die Ladung erhalten haben von den jeweiligen Seiten gelöscht haben und sich der wesentliche Anspruch auf Unterlassung ihrer Nutzung er-ledigt hat.
Dass außerdem die X GmbH in ihrer Funktion als Hoster der Seite, welche die Quelle der strittigen Publikationen ist, die Angaben des Autors, welche sie in ihrem Besitz hatte, weitergegeben hat und welche die Person von ….........., geboren am X. Juli XXXX mit Wohnsitz in Lyon identifiziert. Somit kann …....... der Beklagten nicht die ungenügende oder fehlerhafte Domizilierung des Autors vorwerfen, wo doch die Bearbeitung der Seite nicht nur 10 Jahre alt ist und legitimerweise eine Änderung des Wohnorts erklären kann, aber die X GmbH liefert obendrein auch noch eine präzise Lokalisierung in Versailles, die der übermittelten elektronischen Adresse entspricht.
Dass sich die insoweitige Forderung erledigt hat.
Angesichts der Tatsache, dass die Entfernung der strittigen Angaben von den Seiten der Beklagten die möglichen Störungen, die aus der in der Klage vorge-worfenen strittigen Veröffentlichung resultierten, beendet hat, kann …...... …......... nicht wirksam vorbringen, dass eventuelle spätere Veröffentlichungen auf anderen Seiten geschehen sind, deren Verbindung zu den Seiten der Be-klagten in keinster Weise belegt ist, um gegen diese Maßnahmen zur Wieder-herstellung des vorherigen Zustandes, ergänzend zur Veröffentlichung des zu vollstreckenden Beschlusses, auf ihrer Internetseite oder in den Zeitungen verlangen. Nur der Richter im Hauptverfahren kann beurteilen ob es sich um eine notwendige Maßnahme zur Schadenswiedergutmachung handelt.
Angesichts dessen schließlich, dass feststeht, dass die Auszüge aus ihrem Buch ohne ihre Einwilligung wiedergegeben worden sind, substantiiert …................l dennoch nicht die konkrete Forderung die sich aus der Nutzung ihres Werkes ergibt, umso mehr die unerlaubte Veröffentlichung nur gewisse Passagen des Buches wiedergibt und somit nicht unbedingterweise eine Auswirkung auf die Zahl der Verkäufe hatte.
Da außerdem noch jede der beklagten Parteien dazu übergegangen ist, die unerlaubten Angaben zu entfernen, sobald sie die Benachrichtigung über die Klage erhalten hatten, haben sie also prompt reagiert ,sobald sie vom vorge-tragenen unerlaubten Charakter Kenntnis erlangt hatten. Keine vorherige Mah-nung wurde von …............ an …........ und ….............. geschickt und die Benachrichtigung, die an die Gesellschaft X in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 gesendet worden ist, ist nicht an den Empfänger übergeben worden.
Dass deren Verantwortlichkeit ernsthaft bestreitbar ist, was die vorläufige Verurteilung durch den Richter für vorläufigen Rechtsschutz verhindert.
In Anbetracht dessen, dass die Beklagten teilweise die Klageforderung erfüllt haben, welche dem Grunde nach begründet war, tragen die Beklagten die Aus-gaben, mit Ausnahme derer die auf …............ zukommen, die zu Lasten von ….................. bleiben, gemäß Artikel 399 des Zivilprozessgesetzbuchs. außer es kommt zu einer besseren Einigung zwischen den Parteien und die Billigkeit gebietet, nicht den Artikel 700 des Zivilprozessgesetzbuchs anzuwenden, angesichts der teilweise ungerechtfertigten Ansprüche der Klägerin.
Aus diesen Gründen:
in öffentlicher Verhandlung entschieden, per streitigen Beschlusses, in erster Instanz,
Stellen wir fest, dass der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der unerlaubten Veröffentlichung durch …................. gegenstandslos geworden ist. Wegen Entfernung von den Seiten www.....com, www.......org und http://membres......./
Werden die Anträge der …........... im übrigen zurückgewiesen.
Entscheiden wir, dass die Anwendung von Artikel 700 ZPO unterbleibt.
Verurteilen wir …........., …........... und …............. zu den Kosten, mit Ausnahme jener der Klage gegen …..............., welche zulasten ….... gehen, es sei denn bessere Einigung zwischen den beiden Partien
Besagte Entscheidung wurde durch zur Verfügungstellung gegenüber der Ge-richtskanzlei verkündet.
So verkündet von Frau …............, Vize Präsidentin assistiert von Frau …................., Protokollführerin.
Um dies zu bezeugen haben der Präsident und der Protokollführer die vorliegende Verordnung unterschrieben.
Der Protokollführer Der Präsident