Forderungsbeitreibung und Zwangsvollstreckung in Frankreich: Teil I: Zwangsvollstreckung streitiger deutscher Titel in Frankreich
vom 10.10.2003
(Beitrag von RA Me BAYER (deutsch-französischer Rechtsanwalt) vom 10.10.2003 War es bislang eher ratsam, von Beginn an in Frankreich zu klagen, um dort anschließend die Zwangsvollstreckung nach einem langwierigen Anerkennungsverfahren zu betreiben, eröffnen sich bei der Forderungsbeitreibung samt Zwangsvollstreckung in Frankreich neue Möglichkeiten einer beschleunigten Vollstreckung gemäß VO 44/2001 des Europäischen Rates. Europa ist hier ein gutes Stück voran gekommen, was wir natürlich anhand des hier relevanten Beispiels Deutschland-Frankreich darlegen wollen.
Forderungsbeitreibung und Zwangsvolstreckung in Frankreich:
Hier: Die Vollstreckung deutscher Titel gem. EU VO 44/2001 in Frankreich:
Die Vollstreckung deutscher Urteile und sonstiger Titel in Frankreich ist derzeit in der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 2000 geregelt, welche diverse binationale Regelungen abgelöst hat.
Die Verordnung Nr. 44/2001 scheint auf den ersten Blick zu einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung im Vergleich zu den bisher bestehenden Regelungen geführt zu haben und es jedermann zu ermöglichen, in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat, im Inland erlangte Titel in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken.
Leider lässt sie jedoch eine einschränkungslose Durchführung dieses verlockenden Gedankens in letzter Konsequenz vermissen, da gemäß Art. 40 der Verordnung durch den Antragsteller im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen oder ein entsprechender, dort (im Vollstreckungsstaat) ansässiger Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der theoretisch existierende Traum der europaweiten Vollstreckung ohne Inanspruchnahme ausländischer, lokal ansässiger weiterer Anwälte zunächst noch weitgehend ein Traum bleiben wird, es sei denn, Sie wenden sich an einen findigen Anwalt, der Möglichkeiten kennt, in einzelnen Staaten schneller zum Ziel gelangen. Für den Fall einer Vollstreckung in Frankreich könnten wir Ihnen diesbezüglich weiterhelfen. Wir bitten allerdings um Verständnis, dass wir dieses Insiderwissen nicht auf unserer Homepage publizieren, sondern lediglich im Rahmen einer Beauftragung mit der Vollstreckung in einem bestimmten Fall praktizieren.
Dies vorausgeschickt, sollen nunmehr die Voraussetzungen für die Vollstreckung eines deutschen Titels in Frankreich kurz skizziert werden:
Erste Voraussetzung für eine entsprechende Vollstreckung ist, dass es sich bei dem Titel um einen solchen aus dem Bereich der Zivil- und Handelssachen handelt.
Dabei unterliegt der zivilrechtliche Anwendungsbereich weiteren Eingeschränkungen. Besondere Personenstandsfragen, solche der Handlungs- und Rechtsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung von natürlichen Personen, familienrechtliche Fragen sowie Angelegenheiten des Erbrechts unterfallen nicht dem Anwendungsbereich. Dies dürfte auf die erheblichen Abweichungen der verschiedenen nationalen erbrechtlichen Regelungen zurückzuführen seien. Als Beispiel sei der in Großbritannien mögliche komplette Ausschluss des Pflichtteilsrechts benannt, welcher mit der deutschen Auffassung zum Pflichtteilsrecht kollidieren würde.
Weitere Ausschlüsse gelten für Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, die soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit.
Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die streitenden Parteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, was bei der Vollstreckung eines in Deutschland ansässigen gegen einen in Frankreich ansässigen EU-Bürger unproblematisch ist. Die Verordnung Nr. 44/2001 regelt darüber hinaus diverse Sonderzuständigkeiten.
Desweiteren Herr für ist Voraussetzung, dass die Vollstreckung vor denjenigen Gerichten des Mitgliedstaates, in deren Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, vollzogen wird. Im Falle des Deutschen, der seinen deutschen Titel gegen einen in Frankreich ansässigen EU-Bürger durchsetzen will, sind demnach die französischen Gerichte zur Entscheidung berufen (Art. 22, Ziffer 5). Abweichende Parteivereinbarungen sind in Grenzen zulässig (Art. 23).
Als Neuerung zu den bisherigen Regelungen ist positiv zu verzeichnen, dass es nach der Verordnung 44/ 2001 keines Anerkennungsverfahrens von innerstaatlichen Entscheidungen im EU - Ausland mehr bedarf (Art. 33). Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt, soweit kein Verstoß gegen die dortige öffentliche Ordnung besteht, keine Verfahrensmängel vorliegen, welche das Recht auf rechtliches Gehör betreffen, sowie keine in dem anderen Mitgliedsstaat (hier Frankreich) widersprechende Entscheidung vorliegt (Art. 34) .
Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst ist nicht zulässig (Art. 36). Das bedeutet vorliegend, dass das französische Gericht die dem Titel zugrundliegende deutsche Sache grundsätzlich nicht überprüfen darf.
Als Verfahrensvoraussetzung ist weiter ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung (demande de la clause exécutoire) bei dem in anderen Mitgliedsstaat zuständigen Gerichts zu stellen, im vorliegenden Fall also beim Präsidenten des Tribunal de Grande Instance, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners befindet (Art. 38, 39, Anhang II). Hinsichtlich der Antragstellung ist das nationale Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates maßgebend, so dass der deutsche
Vollstreckungsgläubiger trotz der einschlägigen EU Verordnung gut beraten ist, einen Rechtskundigen des französischen Rechts im Falle der Vollstreckung in Frankreich zu konsultieren. Aus diesem Grunde sieht die Verordnung 44/2001 des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch die Beschränkung vor, dass der Vollstreckungsgläubiger im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen beziehungsweise einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat.
Dem Antrag ist eine Ausfertigung der in Deutschland erlangten Gerichtsentscheidung beizufügen sowie eine gerichtliche, europaweit standardisierte Erklärung des Ursprungsgerichtes (Art. 53).
Daraufhin wird dieVollstreckungsklausel in Frankreich erteilt.
Gegen diese Entscheidung steht jeder Partei binnen eines Monats nach Zustellung die Rechtsbeschwerde zur Cour d'Appel zu (Art. 43) .
Gegen die Entscheidungen des Cour d'Appel kann die Kassationsbeschwerde zum Kassationsgerichtshof in Paris eingelegt werden (Art. 44, Anhang IV).
Darüber hinaus ist es dem Gläubiger gestattet, nach dem Recht des Mitgliedstaates, in welchem er die Vollstreckung beantragt, also hier in Frankreich, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, um seine Ansprüche zu sichern. Auch an dieser Stelle wird deutlich, von welcher Bedeutung es nach wie vor ist, Kenntnisse anderer nationaler Rechtsordnungen vorweisen zu können.
Mit der Vollstreckung ist schließlich ein französischer Gerichtsvollzieher (Huissier) zu beauftragen, der die Zwangsvollstreckung nach französischen Recht durchführt .
Hinsichtlich Einzelfragen, der praktischen Umsetzung und der Beschleunigung des Verfahrens wenden sie sich bitte unmittelbar an unsere Kanzlei (RA Bayer).
Autor: NH BAYER (vom 10.10.2003)
(Beitrag von RA Me BAYER (deutsch-französischer Rechtsanwalt) vom 10.10.2003 War es bislang eher ratsam, von Beginn an in Frankreich zu klagen, um dort anschließend die Zwangsvollstreckung nach einem langwierigen Anerkennungsverfahren zu betreiben, eröffnen sich bei der Forderungsbeitreibung samt Zwangsvollstreckung in Frankreich neue Möglichkeiten einer beschleunigten Vollstreckung gemäß VO 44/2001 des Europäischen Rates. Europa ist hier ein gutes Stück voran gekommen, was wir natürlich anhand des hier relevanten Beispiels Deutschland-Frankreich darlegen wollen.
Forderungsbeitreibung und Zwangsvolstreckung in Frankreich:
Hier: Die Vollstreckung deutscher Titel gem. EU VO 44/2001 in Frankreich:
Die Vollstreckung deutscher Urteile und sonstiger Titel in Frankreich ist derzeit in der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 2000 geregelt, welche diverse binationale Regelungen abgelöst hat.
Die Verordnung Nr. 44/2001 scheint auf den ersten Blick zu einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung im Vergleich zu den bisher bestehenden Regelungen geführt zu haben und es jedermann zu ermöglichen, in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat, im Inland erlangte Titel in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken.
Leider lässt sie jedoch eine einschränkungslose Durchführung dieses verlockenden Gedankens in letzter Konsequenz vermissen, da gemäß Art. 40 der Verordnung durch den Antragsteller im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen oder ein entsprechender, dort (im Vollstreckungsstaat) ansässiger Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der theoretisch existierende Traum der europaweiten Vollstreckung ohne Inanspruchnahme ausländischer, lokal ansässiger weiterer Anwälte zunächst noch weitgehend ein Traum bleiben wird, es sei denn, Sie wenden sich an einen findigen Anwalt, der Möglichkeiten kennt, in einzelnen Staaten schneller zum Ziel gelangen. Für den Fall einer Vollstreckung in Frankreich könnten wir Ihnen diesbezüglich weiterhelfen. Wir bitten allerdings um Verständnis, dass wir dieses Insiderwissen nicht auf unserer Homepage publizieren, sondern lediglich im Rahmen einer Beauftragung mit der Vollstreckung in einem bestimmten Fall praktizieren.
Dies vorausgeschickt, sollen nunmehr die Voraussetzungen für die Vollstreckung eines deutschen Titels in Frankreich kurz skizziert werden:
Erste Voraussetzung für eine entsprechende Vollstreckung ist, dass es sich bei dem Titel um einen solchen aus dem Bereich der Zivil- und Handelssachen handelt.
Dabei unterliegt der zivilrechtliche Anwendungsbereich weiteren Eingeschränkungen. Besondere Personenstandsfragen, solche der Handlungs- und Rechtsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung von natürlichen Personen, familienrechtliche Fragen sowie Angelegenheiten des Erbrechts unterfallen nicht dem Anwendungsbereich. Dies dürfte auf die erheblichen Abweichungen der verschiedenen nationalen erbrechtlichen Regelungen zurückzuführen seien. Als Beispiel sei der in Großbritannien mögliche komplette Ausschluss des Pflichtteilsrechts benannt, welcher mit der deutschen Auffassung zum Pflichtteilsrecht kollidieren würde.
Weitere Ausschlüsse gelten für Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, die soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit.
Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die streitenden Parteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, was bei der Vollstreckung eines in Deutschland ansässigen gegen einen in Frankreich ansässigen EU-Bürger unproblematisch ist. Die Verordnung Nr. 44/2001 regelt darüber hinaus diverse Sonderzuständigkeiten.
Desweiteren Herr für ist Voraussetzung, dass die Vollstreckung vor denjenigen Gerichten des Mitgliedstaates, in deren Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, vollzogen wird. Im Falle des Deutschen, der seinen deutschen Titel gegen einen in Frankreich ansässigen EU-Bürger durchsetzen will, sind demnach die französischen Gerichte zur Entscheidung berufen (Art. 22, Ziffer 5). Abweichende Parteivereinbarungen sind in Grenzen zulässig (Art. 23).
Als Neuerung zu den bisherigen Regelungen ist positiv zu verzeichnen, dass es nach der Verordnung 44/ 2001 keines Anerkennungsverfahrens von innerstaatlichen Entscheidungen im EU - Ausland mehr bedarf (Art. 33). Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt, soweit kein Verstoß gegen die dortige öffentliche Ordnung besteht, keine Verfahrensmängel vorliegen, welche das Recht auf rechtliches Gehör betreffen, sowie keine in dem anderen Mitgliedsstaat (hier Frankreich) widersprechende Entscheidung vorliegt (Art. 34) .
Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst ist nicht zulässig (Art. 36). Das bedeutet vorliegend, dass das französische Gericht die dem Titel zugrundliegende deutsche Sache grundsätzlich nicht überprüfen darf.
Als Verfahrensvoraussetzung ist weiter ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung (demande de la clause exécutoire) bei dem in anderen Mitgliedsstaat zuständigen Gerichts zu stellen, im vorliegenden Fall also beim Präsidenten des Tribunal de Grande Instance, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners befindet (Art. 38, 39, Anhang II). Hinsichtlich der Antragstellung ist das nationale Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates maßgebend, so dass der deutsche
Vollstreckungsgläubiger trotz der einschlägigen EU Verordnung gut beraten ist, einen Rechtskundigen des französischen Rechts im Falle der Vollstreckung in Frankreich zu konsultieren. Aus diesem Grunde sieht die Verordnung 44/2001 des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch die Beschränkung vor, dass der Vollstreckungsgläubiger im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen beziehungsweise einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat.
Dem Antrag ist eine Ausfertigung der in Deutschland erlangten Gerichtsentscheidung beizufügen sowie eine gerichtliche, europaweit standardisierte Erklärung des Ursprungsgerichtes (Art. 53).
Daraufhin wird dieVollstreckungsklausel in Frankreich erteilt.
Gegen diese Entscheidung steht jeder Partei binnen eines Monats nach Zustellung die Rechtsbeschwerde zur Cour d'Appel zu (Art. 43) .
Gegen die Entscheidungen des Cour d'Appel kann die Kassationsbeschwerde zum Kassationsgerichtshof in Paris eingelegt werden (Art. 44, Anhang IV).
Darüber hinaus ist es dem Gläubiger gestattet, nach dem Recht des Mitgliedstaates, in welchem er die Vollstreckung beantragt, also hier in Frankreich, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, um seine Ansprüche zu sichern. Auch an dieser Stelle wird deutlich, von welcher Bedeutung es nach wie vor ist, Kenntnisse anderer nationaler Rechtsordnungen vorweisen zu können.
Mit der Vollstreckung ist schließlich ein französischer Gerichtsvollzieher (Huissier) zu beauftragen, der die Zwangsvollstreckung nach französischen Recht durchführt .
Hinsichtlich Einzelfragen, der praktischen Umsetzung und der Beschleunigung des Verfahrens wenden sie sich bitte unmittelbar an unsere Kanzlei (RA Bayer).
Autor: NH BAYER (vom 10.10.2003)