Die Private Insolvenz in Frankreich I: (Insolvenzrecht-Frankreich I)
vom 08.02.2004
Die private Insolvenz in Frankreich (Elsass-Lothringen) stellt wegen der Möglichkeit seiner Anerkennung in Deutschland eine gangbare Entschuldungslösung für deutsche Unternehmer dar, denen eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren zu lange erscheint? Mehr über die Tücken und Realisierungsmöglichkeiten nach französischem Recht erfahren Sie hier:
Private Insolvenz in Frankreich: (Ein kurzer Überblick):
In Frankreich ist eine weitgehende Entschuldung (bezogen auf private und auf geschäftliche Schulden) binnen einer Dauer von unter zwei Jahren möglich. Das Verfahren kann allerdings auch länger andauern.
Ermöglicht wird die relativ kurzfristige Entschuldungsphase durch die (neben dem für Unternehmen einschlägigen Verfahren des Redressement und der Liquidation judiciaire) französische Gesetzgebung zur Überschuldung der privaten Haushalte(surendettement).
Diese sieht für den Fall absehbarer unüberwindbarer Überschuldung (durch private Schulden) ein spezielles Gerichtsverfahren vor, das dem deutschen privaten Insolvenzverfahren vergleichbar ist, auch wenn Voraussetzungen und Einzelheiten der Umsetzung voneinander abweichen.
Allen Fällen ist gemeinsam, dass eine Verfahrenseröffnung nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Schuldner dauerhaft in Frankreich aufhält. Er darf dort keinen bloßen Scheinwohnsitz unterhalten. Es reicht ausdrücklich nicht aus, etwa in Frankreich eine Wohnung anzumieten, sich Rufumleitungen instalieren und die Post nachsenden zu lassen. In einem solchen Falle würde das Gericht bei Kenntnisnahme, die kaum vermeidbar wäre, umgehend eine Negativentscheidung fällen. Wie genau die Wohnsitzfrage zu lösen ist, sollte daher genaustens mit einem Rechtskundigen des französischen Rechts geklärt werden. Die Wohnsitzfrage ist beispielhaft für eine ganze Reihe weiterer Voraussetzungen zu verstehen, die zu erfüllen sind:
So wird die Verfahrenseröffnung grundsätzlich dann abgelehnt, wenn sie infolge geschäftlicher Schulden des Antragstellers begehrt wird.
Bei Prüfung der Überschuldungsvoraussetzungen bleiben geschäfltische Schulden grundsätzlich außer Betracht. Auch an dieser Stelle ist die Einschaltung eines französischen Rechtsanwalts von Vorteil. Denn unter Umständen kann der Schuldner gleichwohl von einer Verfahrenseröffnung profitieren. Denn, ist es einmal zu einer Verfahrenseröffnung gekommen und werden alle weiteren Voraussetzungen, die wir hier nicht alle benennen wollen, um unser Knowhow nicht global verwertbar zu verbreiten, erfüllt, so finden bei der Schuldbefreiung auch geschäftliche Schulden Berücksichtigung.
Es kann demzufolge für einen französischen Unternehmer durchaus Sinn machen, die Prozedur des Surendettement zu wählen.
Ist das Verfahren einmal eröffnet worden, und erfüllt der Schuldner alle Auflagen des französischen Insolvenzrichters, so kann er eine französische Gerichtsentscheidung erkämpfen, die nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs volle Gültigkeit und Wirksamkeit in Deutschland entfaltet. Das heißt, das Urteil kann auch in Deutschland allen Gläubigern entgegen gehalten werden, deren Forderungen gegen den Schuldner niemals mehr realisierbar sein werden.
Der Bundesgerichtshof hat dem entgegengesetzten Begehren eines gegen die französische Entschuldungsentscheidung vorgehenden Gläubigers in allen wesentlichen Argumentationspunkten widersprochen, indem er klargestellt hat, dass das französische Insolvenzverfahren insoweit mit dem deutschen vergleichbar sei, dass die Anerkennung der französischen Entscheidung insbesondere nicht zu einem Verstoß gegen den Ordre Public in Deutschland führen würde. Die kürzere Verfahrensdauer alleine führe nicht dazu, eine Vergleichbarkeit auszuschließen.
Im durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass der betroffene Schuldner sogar tagsüber in Kehl (Deutschland) aufenthaltig war, so dass er weiterhin in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen konnte. Er wurde zu einem typischen Grenzgänger. Diese Option und die regionalen rechtlichen Besonderheiten, die wir im Teil 2 unserer Ausführungen zum Insolvenzverfahren ansprechen wollen, sprechen dafür, ein Insolvenzverfahren im deutsch-französischen Grenzgebiet (Elsass/Lothringen)(Rhin/Moselle) durchzuführen. Aber auch in Restfrankreich ist das vorbenannte Verfahren jederzeit durchführbar.
(Mehr zum lediglich in Elass/Lothringen möglichen weiteren Entschuldungsverfahren erfahren Sie unter:
"Private Insolvenz in Frankreich II") (vom 08.02.2004)
Die private Insolvenz in Frankreich (Elsass-Lothringen) stellt wegen der Möglichkeit seiner Anerkennung in Deutschland eine gangbare Entschuldungslösung für deutsche Unternehmer dar, denen eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren zu lange erscheint? Mehr über die Tücken und Realisierungsmöglichkeiten nach französischem Recht erfahren Sie hier:
Private Insolvenz in Frankreich: (Ein kurzer Überblick):
In Frankreich ist eine weitgehende Entschuldung (bezogen auf private und auf geschäftliche Schulden) binnen einer Dauer von unter zwei Jahren möglich. Das Verfahren kann allerdings auch länger andauern.
Ermöglicht wird die relativ kurzfristige Entschuldungsphase durch die (neben dem für Unternehmen einschlägigen Verfahren des Redressement und der Liquidation judiciaire) französische Gesetzgebung zur Überschuldung der privaten Haushalte(surendettement).
Diese sieht für den Fall absehbarer unüberwindbarer Überschuldung (durch private Schulden) ein spezielles Gerichtsverfahren vor, das dem deutschen privaten Insolvenzverfahren vergleichbar ist, auch wenn Voraussetzungen und Einzelheiten der Umsetzung voneinander abweichen.
Allen Fällen ist gemeinsam, dass eine Verfahrenseröffnung nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Schuldner dauerhaft in Frankreich aufhält. Er darf dort keinen bloßen Scheinwohnsitz unterhalten. Es reicht ausdrücklich nicht aus, etwa in Frankreich eine Wohnung anzumieten, sich Rufumleitungen instalieren und die Post nachsenden zu lassen. In einem solchen Falle würde das Gericht bei Kenntnisnahme, die kaum vermeidbar wäre, umgehend eine Negativentscheidung fällen. Wie genau die Wohnsitzfrage zu lösen ist, sollte daher genaustens mit einem Rechtskundigen des französischen Rechts geklärt werden. Die Wohnsitzfrage ist beispielhaft für eine ganze Reihe weiterer Voraussetzungen zu verstehen, die zu erfüllen sind:
So wird die Verfahrenseröffnung grundsätzlich dann abgelehnt, wenn sie infolge geschäftlicher Schulden des Antragstellers begehrt wird.
Bei Prüfung der Überschuldungsvoraussetzungen bleiben geschäfltische Schulden grundsätzlich außer Betracht. Auch an dieser Stelle ist die Einschaltung eines französischen Rechtsanwalts von Vorteil. Denn unter Umständen kann der Schuldner gleichwohl von einer Verfahrenseröffnung profitieren. Denn, ist es einmal zu einer Verfahrenseröffnung gekommen und werden alle weiteren Voraussetzungen, die wir hier nicht alle benennen wollen, um unser Knowhow nicht global verwertbar zu verbreiten, erfüllt, so finden bei der Schuldbefreiung auch geschäftliche Schulden Berücksichtigung.
Es kann demzufolge für einen französischen Unternehmer durchaus Sinn machen, die Prozedur des Surendettement zu wählen.
Ist das Verfahren einmal eröffnet worden, und erfüllt der Schuldner alle Auflagen des französischen Insolvenzrichters, so kann er eine französische Gerichtsentscheidung erkämpfen, die nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs volle Gültigkeit und Wirksamkeit in Deutschland entfaltet. Das heißt, das Urteil kann auch in Deutschland allen Gläubigern entgegen gehalten werden, deren Forderungen gegen den Schuldner niemals mehr realisierbar sein werden.
Der Bundesgerichtshof hat dem entgegengesetzten Begehren eines gegen die französische Entschuldungsentscheidung vorgehenden Gläubigers in allen wesentlichen Argumentationspunkten widersprochen, indem er klargestellt hat, dass das französische Insolvenzverfahren insoweit mit dem deutschen vergleichbar sei, dass die Anerkennung der französischen Entscheidung insbesondere nicht zu einem Verstoß gegen den Ordre Public in Deutschland führen würde. Die kürzere Verfahrensdauer alleine führe nicht dazu, eine Vergleichbarkeit auszuschließen.
Im durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass der betroffene Schuldner sogar tagsüber in Kehl (Deutschland) aufenthaltig war, so dass er weiterhin in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen konnte. Er wurde zu einem typischen Grenzgänger. Diese Option und die regionalen rechtlichen Besonderheiten, die wir im Teil 2 unserer Ausführungen zum Insolvenzverfahren ansprechen wollen, sprechen dafür, ein Insolvenzverfahren im deutsch-französischen Grenzgebiet (Elsass/Lothringen)(Rhin/Moselle) durchzuführen. Aber auch in Restfrankreich ist das vorbenannte Verfahren jederzeit durchführbar.
(Mehr zum lediglich in Elass/Lothringen möglichen weiteren Entschuldungsverfahren erfahren Sie unter:
"Private Insolvenz in Frankreich II") (vom 08.02.2004)