Internetrecht in Frankreich (Grundzüge) (Teil I: Einführung: Das französische Domain-Recht)
vom 13.04.2004
Internetrecht in Frankreich: Das französische Internetrecht liefert ein anschauliches Beispiel enormer Differenzen zwischen deutschen und französischen Regelungen, obwohl es sich um eine sehr junge Rechtsmaterie handelt und man aufgrund dessen europaweite Einheitlichkeit erwarten könnte.
Das französische Internetrecht stellt ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit der Kenntnis lokaler Gesetzgebung dar, die in Frankreich erheblich von der deutschen Gesetzgebung abweicht.
1. Meldepflichten bei der Nutzung des Internets durch eigene Homepages in Frankreich
a. Anmeldung bei der CNIL
Beim Betrieb einer jeden Website handelt es sich nach französischem Recht um eine sogenannte „audiovisuelle Kommunikation“, die vor Aktivierung einer entsprechenden Erklärung bei der Cnil, der Commission nationale de l'informatique et des libertés, bedarf (nachfolgend: Cnil), bevor persönliche oder namensbezogene Daten empfangen und gespeichert werden dürfen.
Diese Voraussetzung ist schneller erfüllt, als man erwarten würde. Ausreichend ist die Einrichtung eines üblichen E-Mail-Programms auf der Homepage.
b. Anmeldung beim CSA / bei der Staatsanwaltschaft
Es ist im Übrigen unstreitig, dass jeder Betrieb einer Website in Frankreich einer weiteren Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber dem Conseil Supérieur de l'Audiovisuel (nachfolgend: CSA) bedarf.
Zuständig ist die Staatsanwaltschaft am Ort des Wohnsitzes oder Geschäftssitzes desjenigen Unternehmens, dass die Internetseite anbietet. Hinsichtlich Ausländern ist die Staatsanwaltschaft beim Großen Instanzgericht Paris zuständig.
Dabei sind u.a die folgenden Mindestangaben zu machen:
- Name und Inhaber der Site oder des Vertreters der Gesellschaft und der ersten drei Gesellschafter.
-Gegenstand der Leistung
-Angabe des Servers
-Liste der Veröffentlichungen
Auch eine Beendigung oder Unterbrechung ist binnen acht Tagen anzuzeigen.
Die Missachtung dieser Regelungen kann zu einer ganz erheblichen Geldbuße führen.
2. Pflichtangaben auf einer jeden Homepage
Die Site selbst muss folgende Angaben enthalten:
-Seitenbezeichnung (Name)
-Zweck
-Wohnsitz oder Geschäftssitz des Seiteninhabers
-Name des für die Inhalte Verantwortlichen (Impressum)
-Tarife (falls einschlägig)
Hinsichtlich der Einzelheiten und insbesondere der Umsetzung der Formularien wenden Sie sich bitte an einen französischen Rechtsanwalt.
3. Besonderheiten hinsichtlich der französischen Topleveldomains www.........fr.
Wer beabsichtigt, dauerhaft in Frankreich tätig zu sein, wird sich schon aus Prestigegründen für eine (weitere) (französische) Domain entscheiden, also eine solche, die mit dem Landeskürzel fr.endet. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Domain ist unter anderem, dass ein französisches Domizil nachgewiesen werden kann, weshalb diese Domains in Frankreich natürlich mehr Seriösität und Landesnähe vermuten lassen als etwa eine com. Domain.
Die fr. Domains sind in Frankreich jedoch sehr viel stärker reguliert als etwa die für Deutschland vergleichbaren .de Domains. Wir fassen nachfolgend die wichtigsten zu beachtenden Punkte zusammen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
-Der Namensteil der Domain fr muss aus mindestens drei Zeichen bestehen.
-Generische Namen sind, anders als in Deutschland unter de., absolut unzulässig.
-Der Erwerb einer Domain ist grundsätzlich nur über bestimmte zugelassene Dienstleister, also nicht direkt, möglich, welche mit der Afnic eine Vetragsbeziehung unterhalten. Die Zulassung ist mit Kosten verbunden, die natürlich an den Endkunden weiter gegeben werden, was zur Folge hat, dass der Erwerb einer fr. domain sehr viel teurer ist, als jener einer de. domain.
-Des Weiteren ist zu beachten, dass bestimmte Unterdomains existieren, die bestimmten Personenkreisen vorbehalten sind, wie z.B. asso.fr für Vereine gilt.
-Auch reicht es, anders als in Deutschland, nicht aus, bestimmte Eigenangaben zu machen. Vielmehr sind diesen Eigenangaben Dokumente beizufügen, welche die eigenen Angaben nachzuweisen geeignet sind, so etwa bei einem Verein die Veröffentlichung der Vereinsgründung im Amtsblatt oder eine Abschrift der gegenüber der Präfektur erteilten Erklärung.
-Eine Gesellschaft hat den Auszug K bis und die Nummer Siret vorzulegen und die Domain hat vollständig mit dem Gesellschaftsnamen zu übereinzustimmen, um zugelassen zu werden.
4. Diensteanbieterwechsel
Ein Diensteanbieterwechsel bedarf der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, welcher der Dienstanbieter binnen sechs Wochen nach Kündigungszugang widersprechen kann.
Hinsichtlich der Details und der praktischen Umsetzung verweisen wir an Rechtskundige des französischen Rechts. Eine Fortsetzung des Beitrags wird in Kürze erscheinen. Bis dahin steht Ihnen unser Team gerne bei konkreten Fragen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Assemblée nationale gerade eine Gesetzesänderung beschlossen hat, die gerade beim Conseil Constitutionnel anhängig ist. Nach dem Gesetzesentwurf soll die CSA demnächst nicht mehr für gewöhnliche (auch kommerzielle) Homepages zuständig sein, die aus dem Begriff des Audiovisuellen herausfallen sollen.
Über die neuen Entwicklungen setzen wir Sie in Kürze in Kenntnis.
NHB - NHBAYER (vom 13.04.2004)
Internetrecht in Frankreich: Das französische Internetrecht liefert ein anschauliches Beispiel enormer Differenzen zwischen deutschen und französischen Regelungen, obwohl es sich um eine sehr junge Rechtsmaterie handelt und man aufgrund dessen europaweite Einheitlichkeit erwarten könnte.
Das französische Internetrecht stellt ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit der Kenntnis lokaler Gesetzgebung dar, die in Frankreich erheblich von der deutschen Gesetzgebung abweicht.
1. Meldepflichten bei der Nutzung des Internets durch eigene Homepages in Frankreich
a. Anmeldung bei der CNIL
Beim Betrieb einer jeden Website handelt es sich nach französischem Recht um eine sogenannte „audiovisuelle Kommunikation“, die vor Aktivierung einer entsprechenden Erklärung bei der Cnil, der Commission nationale de l'informatique et des libertés, bedarf (nachfolgend: Cnil), bevor persönliche oder namensbezogene Daten empfangen und gespeichert werden dürfen.
Diese Voraussetzung ist schneller erfüllt, als man erwarten würde. Ausreichend ist die Einrichtung eines üblichen E-Mail-Programms auf der Homepage.
b. Anmeldung beim CSA / bei der Staatsanwaltschaft
Es ist im Übrigen unstreitig, dass jeder Betrieb einer Website in Frankreich einer weiteren Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber dem Conseil Supérieur de l'Audiovisuel (nachfolgend: CSA) bedarf.
Zuständig ist die Staatsanwaltschaft am Ort des Wohnsitzes oder Geschäftssitzes desjenigen Unternehmens, dass die Internetseite anbietet. Hinsichtlich Ausländern ist die Staatsanwaltschaft beim Großen Instanzgericht Paris zuständig.
Dabei sind u.a die folgenden Mindestangaben zu machen:
- Name und Inhaber der Site oder des Vertreters der Gesellschaft und der ersten drei Gesellschafter.
-Gegenstand der Leistung
-Angabe des Servers
-Liste der Veröffentlichungen
Auch eine Beendigung oder Unterbrechung ist binnen acht Tagen anzuzeigen.
Die Missachtung dieser Regelungen kann zu einer ganz erheblichen Geldbuße führen.
2. Pflichtangaben auf einer jeden Homepage
Die Site selbst muss folgende Angaben enthalten:
-Seitenbezeichnung (Name)
-Zweck
-Wohnsitz oder Geschäftssitz des Seiteninhabers
-Name des für die Inhalte Verantwortlichen (Impressum)
-Tarife (falls einschlägig)
Hinsichtlich der Einzelheiten und insbesondere der Umsetzung der Formularien wenden Sie sich bitte an einen französischen Rechtsanwalt.
3. Besonderheiten hinsichtlich der französischen Topleveldomains www.........fr.
Wer beabsichtigt, dauerhaft in Frankreich tätig zu sein, wird sich schon aus Prestigegründen für eine (weitere) (französische) Domain entscheiden, also eine solche, die mit dem Landeskürzel fr.endet. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Domain ist unter anderem, dass ein französisches Domizil nachgewiesen werden kann, weshalb diese Domains in Frankreich natürlich mehr Seriösität und Landesnähe vermuten lassen als etwa eine com. Domain.
Die fr. Domains sind in Frankreich jedoch sehr viel stärker reguliert als etwa die für Deutschland vergleichbaren .de Domains. Wir fassen nachfolgend die wichtigsten zu beachtenden Punkte zusammen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
-Der Namensteil der Domain fr muss aus mindestens drei Zeichen bestehen.
-Generische Namen sind, anders als in Deutschland unter de., absolut unzulässig.
-Der Erwerb einer Domain ist grundsätzlich nur über bestimmte zugelassene Dienstleister, also nicht direkt, möglich, welche mit der Afnic eine Vetragsbeziehung unterhalten. Die Zulassung ist mit Kosten verbunden, die natürlich an den Endkunden weiter gegeben werden, was zur Folge hat, dass der Erwerb einer fr. domain sehr viel teurer ist, als jener einer de. domain.
-Des Weiteren ist zu beachten, dass bestimmte Unterdomains existieren, die bestimmten Personenkreisen vorbehalten sind, wie z.B. asso.fr für Vereine gilt.
-Auch reicht es, anders als in Deutschland, nicht aus, bestimmte Eigenangaben zu machen. Vielmehr sind diesen Eigenangaben Dokumente beizufügen, welche die eigenen Angaben nachzuweisen geeignet sind, so etwa bei einem Verein die Veröffentlichung der Vereinsgründung im Amtsblatt oder eine Abschrift der gegenüber der Präfektur erteilten Erklärung.
-Eine Gesellschaft hat den Auszug K bis und die Nummer Siret vorzulegen und die Domain hat vollständig mit dem Gesellschaftsnamen zu übereinzustimmen, um zugelassen zu werden.
4. Diensteanbieterwechsel
Ein Diensteanbieterwechsel bedarf der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, welcher der Dienstanbieter binnen sechs Wochen nach Kündigungszugang widersprechen kann.
Hinsichtlich der Details und der praktischen Umsetzung verweisen wir an Rechtskundige des französischen Rechts. Eine Fortsetzung des Beitrags wird in Kürze erscheinen. Bis dahin steht Ihnen unser Team gerne bei konkreten Fragen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Assemblée nationale gerade eine Gesetzesänderung beschlossen hat, die gerade beim Conseil Constitutionnel anhängig ist. Nach dem Gesetzesentwurf soll die CSA demnächst nicht mehr für gewöhnliche (auch kommerzielle) Homepages zuständig sein, die aus dem Begriff des Audiovisuellen herausfallen sollen.
Über die neuen Entwicklungen setzen wir Sie in Kürze in Kenntnis.
NHB - NHBAYER (vom 13.04.2004)