Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea (SE)/Europäische Gesellschaft:
vom 12.02.2004
Ein Beitrag von Me Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 12.02.2004 Mit der Schaffung der Europäischen Aktiengesellschaft geht für viele endlich ein Traum in Erfüllung, auch wenn die derzeitige Ausgestaltung dieser neuen Gesellschaftsform nicht ohne Bezüge zum nationalen Aktienrecht auskommt, was zu Unsicherheiten in der Umsetzung und zur Notwendigkeit der Kenntnis nationalen Aktienrechts führt.
Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, nachfolgend: SE)
Wenige Monate nach Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten zur EU, tritt am 08.10.2004 die Verordnung des Rates Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (nachfolgend: "SE" in Kraft.
Dadurch wird eine in dieser Form einmalige Rechtsvereinheitlichung samt europaweiter Geltung einer juristischen Person umgesetzt, als deren Vorgänger man zwar nicht inhaltlich, aber von der Geltung her, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung benennen könnte (EWIV). Andere juristische Personen europäischer Dimension existieren bislang nicht.
Zu einer vom nationalen Recht völlig losgelösten Normengebung ist es allerdings bislang nicht gekommen. Verweisungen auf das nationale (Aktien)Recht erfordern die Kenntnis mehrerer nationaler Rechtsordnungen. Der Kenner der einschlägigen europaweiten Regelungen alleine wird aufgrund dessen für absehbare Zeit nicht in der Lage sein, in einem anderen Mitgliedsstaat adäquate, umfassende Beratungsleistung zum Thema SE zu erbringen, weshalb sich auch in diesem Bereich ein interessanter Markt für Kenner mehrerer Rechtsordnungen entwickeln wird.
Gleichwohl werden der neuen Rechtsperson Vorteile abgewonnen. Die Sitzverlegung von einem Mitgliedsstaat in einen anderen ist vereinfacht, da sie keiner Auflösung und Neugründung der Gesellschaft bedarf. Allerdings sei an dieser Stelle an die BGH Rechtsprechung aus dem Jahre 2002 erinnert (vgl. unser Beitrag in unserem Forum), die dem EuGH folgend in England gegründeten Limited Companies in Deutschland die gleiche Rechtspersönlichkeit und Rechte zubilligt, wie einer deutschen GmbH. An dieser Stelle hat also die Rechtsprechung den Normengesetzgeber bereits überholt, jedenfalls was die Problematik der Sitzverlegung betrifft.
Die vorbezeichnete EG VO zur SE enthält nebst europaweit einzuhaltender Grundregelungen Öffnungsklauseln, die zur Anwendung nationalen Rechts führen. Darüber hinaus kann nationales Recht zur Geltung kommen, soweit einzelne Bereiche durch die VO nicht benannt worden sind. Insoweit kommt dasjenige Landesrecht zur Anwendung, in welchen die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem ist zu folgern, dass es Sinn machen kann, neben wirtschaftlichen und anderweitigen Erwägungen Vor- und Nachteile verschiedener nationaler Rechtsordnungen zu vergleichen und anschließend dort den Sitz zu errichten, wo dies auch aus rechtlicher Sicht am Günstigsten erscheint.
Dem französischen Beispiel Beispiel folgend, sieht die Verordnung ein Wahlrecht zwischen dem sogenannten "board" System vor, das etwa in England praktiziert wird oder einem dualistisch geprägten System, das in Deutschland bislang existiert (durch den Aufsichtsrat kontrollierter Vorstand), aber eben auch, anders als teilweise in der deutschsprachigen Rechtswissenschaft verbreitet wird, als Option in Frankreich.
Im übrigen ist die Organisationsstruktur mit einer solchen einer deutschen oder französischen
Aktiengesellschaft durchaus vergleichbar. Abweichungen ergeben sich vor allem in Detailfragen, die aber den Rahmen der hiesigen Ausführungen sprengen würden und eher in der Bereich einer umfassenden Beratung oder wissenschaftlicher Ausführungen gehören.
Wir wollen uns hier auf einige wenige Grundsatzfragen beschränken.
Die Europäische Aktiengesellschaft verfügt, ebenso wie eine deutsche oder französische Aktiengesellschaft, über eine Hauptversammlung als originäres Vertretungsorgan der Aktionäre. Die insoweizt einschlägigen Regelungen sind primär die Artikel 52 ff SE. Bereits an dieser Stelle macht sich die Bedeutung der jeweiligen nationalen Rechtsordnung bemerkbar. Denn Artikel 52 SE verweist hinsichtlich der Zuständigkeit auf die jeweiligen nationalen Ausführungsgestze. Aber weder ein deutsches noch ein französisches Ausführungsgesetz liegen bislang vor. Alternativ gelten die in den zulässigen Satzungen übetragenen Kompetenzen, die sich wiederum am Aktiengesetz ausrichten. Also fällt der Hauptversammlung der SE die Entscheidungskompetenz in Grundsatzfragen zu. Auch hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten, des Hauptversammlungsablaufs und der Organisation kommt nationales Recht zur Anwendung
so dass der Kenner des deutschen oder französischen Aktienrechts insoweit keinerlei Schwierigkeiten und Überraschungen begegnet. Gleichwohl enthält die SE VO nicht durch nationales Recht derogierbare Regelungen zur Einberufung der Aktionäre zu den Beschlussmehrheiten und zur Aufstellung und Ergänzung der Tagesordnung (Artikel 53ff SE VO).
Sofern das dualistische Modell gewählt wird, entsprechen die Rechte und Befugnisse von Vorstand und Aufsichtsrat in etwa jenen nach nationalem deutschen Aktienrecht, weshalb wir auf eine insoweitige Darlegung komplett verzichten wollen.
Neu für den deutschen Wirtschafts- und Rechtswissenschaftler ist hingegen das monistische Führungsmodell auf deutschem Boden.
Hier gelten die Artikel 43ff VO SE.
Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsorgans, das die Gschäftsführung ohne Kontrolle durch einen Aufsichtsrat vollzieht und der mindestens aus drei Mitgliedern bestehen muss erfolgt in der Hauptversammlung durch die Aktionäre oder durch Festlegung in der Satzung soweit es sich um das erste Verwaltungsorgan handelt. Das Verwaltungsorgan wird durch einen Vorsitzenden geführt. Die VO SE überträgt den Mitgliedsstaaten die Befugnis, ein Checks-&-Balances-System dergestalt einzuführen, dass Geschäftsführungs- und Kontroll- bzw, reine Verwaltungsbefugnisse einzelnen Mitgliedern dieses Organs zugeteilt werden, so dass eine organinterne Kontrolle ermöglicht wird. wobei jedes Mitglied uneingeschränkten Zugang zu allen zur Verfügung stehenden Informationen erhält.
Pünktlich zum Start der Europäischen Gesellschaft am 08.10.2004 können Sie sich am 15.10.2004 in Frankfurt ausführlich über alle Grundstzfragen zum Thema informieren. Das Seminar wird vom Forum Verlag Herkert GmbH veranstaltet. (vom 12.02.2004)
Ein Beitrag von Me Bayer, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt) Berlin-Paris vom 12.02.2004 Mit der Schaffung der Europäischen Aktiengesellschaft geht für viele endlich ein Traum in Erfüllung, auch wenn die derzeitige Ausgestaltung dieser neuen Gesellschaftsform nicht ohne Bezüge zum nationalen Aktienrecht auskommt, was zu Unsicherheiten in der Umsetzung und zur Notwendigkeit der Kenntnis nationalen Aktienrechts führt.
Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, nachfolgend: SE)
Wenige Monate nach Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten zur EU, tritt am 08.10.2004 die Verordnung des Rates Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (nachfolgend: "SE" in Kraft.
Dadurch wird eine in dieser Form einmalige Rechtsvereinheitlichung samt europaweiter Geltung einer juristischen Person umgesetzt, als deren Vorgänger man zwar nicht inhaltlich, aber von der Geltung her, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung benennen könnte (EWIV). Andere juristische Personen europäischer Dimension existieren bislang nicht.
Zu einer vom nationalen Recht völlig losgelösten Normengebung ist es allerdings bislang nicht gekommen. Verweisungen auf das nationale (Aktien)Recht erfordern die Kenntnis mehrerer nationaler Rechtsordnungen. Der Kenner der einschlägigen europaweiten Regelungen alleine wird aufgrund dessen für absehbare Zeit nicht in der Lage sein, in einem anderen Mitgliedsstaat adäquate, umfassende Beratungsleistung zum Thema SE zu erbringen, weshalb sich auch in diesem Bereich ein interessanter Markt für Kenner mehrerer Rechtsordnungen entwickeln wird.
Gleichwohl werden der neuen Rechtsperson Vorteile abgewonnen. Die Sitzverlegung von einem Mitgliedsstaat in einen anderen ist vereinfacht, da sie keiner Auflösung und Neugründung der Gesellschaft bedarf. Allerdings sei an dieser Stelle an die BGH Rechtsprechung aus dem Jahre 2002 erinnert (vgl. unser Beitrag in unserem Forum), die dem EuGH folgend in England gegründeten Limited Companies in Deutschland die gleiche Rechtspersönlichkeit und Rechte zubilligt, wie einer deutschen GmbH. An dieser Stelle hat also die Rechtsprechung den Normengesetzgeber bereits überholt, jedenfalls was die Problematik der Sitzverlegung betrifft.
Die vorbezeichnete EG VO zur SE enthält nebst europaweit einzuhaltender Grundregelungen Öffnungsklauseln, die zur Anwendung nationalen Rechts führen. Darüber hinaus kann nationales Recht zur Geltung kommen, soweit einzelne Bereiche durch die VO nicht benannt worden sind. Insoweit kommt dasjenige Landesrecht zur Anwendung, in welchen die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem ist zu folgern, dass es Sinn machen kann, neben wirtschaftlichen und anderweitigen Erwägungen Vor- und Nachteile verschiedener nationaler Rechtsordnungen zu vergleichen und anschließend dort den Sitz zu errichten, wo dies auch aus rechtlicher Sicht am Günstigsten erscheint.
Dem französischen Beispiel Beispiel folgend, sieht die Verordnung ein Wahlrecht zwischen dem sogenannten "board" System vor, das etwa in England praktiziert wird oder einem dualistisch geprägten System, das in Deutschland bislang existiert (durch den Aufsichtsrat kontrollierter Vorstand), aber eben auch, anders als teilweise in der deutschsprachigen Rechtswissenschaft verbreitet wird, als Option in Frankreich.
Im übrigen ist die Organisationsstruktur mit einer solchen einer deutschen oder französischen
Aktiengesellschaft durchaus vergleichbar. Abweichungen ergeben sich vor allem in Detailfragen, die aber den Rahmen der hiesigen Ausführungen sprengen würden und eher in der Bereich einer umfassenden Beratung oder wissenschaftlicher Ausführungen gehören.
Wir wollen uns hier auf einige wenige Grundsatzfragen beschränken.
Die Europäische Aktiengesellschaft verfügt, ebenso wie eine deutsche oder französische Aktiengesellschaft, über eine Hauptversammlung als originäres Vertretungsorgan der Aktionäre. Die insoweizt einschlägigen Regelungen sind primär die Artikel 52 ff SE. Bereits an dieser Stelle macht sich die Bedeutung der jeweiligen nationalen Rechtsordnung bemerkbar. Denn Artikel 52 SE verweist hinsichtlich der Zuständigkeit auf die jeweiligen nationalen Ausführungsgestze. Aber weder ein deutsches noch ein französisches Ausführungsgesetz liegen bislang vor. Alternativ gelten die in den zulässigen Satzungen übetragenen Kompetenzen, die sich wiederum am Aktiengesetz ausrichten. Also fällt der Hauptversammlung der SE die Entscheidungskompetenz in Grundsatzfragen zu. Auch hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten, des Hauptversammlungsablaufs und der Organisation kommt nationales Recht zur Anwendung
so dass der Kenner des deutschen oder französischen Aktienrechts insoweit keinerlei Schwierigkeiten und Überraschungen begegnet. Gleichwohl enthält die SE VO nicht durch nationales Recht derogierbare Regelungen zur Einberufung der Aktionäre zu den Beschlussmehrheiten und zur Aufstellung und Ergänzung der Tagesordnung (Artikel 53ff SE VO).
Sofern das dualistische Modell gewählt wird, entsprechen die Rechte und Befugnisse von Vorstand und Aufsichtsrat in etwa jenen nach nationalem deutschen Aktienrecht, weshalb wir auf eine insoweitige Darlegung komplett verzichten wollen.
Neu für den deutschen Wirtschafts- und Rechtswissenschaftler ist hingegen das monistische Führungsmodell auf deutschem Boden.
Hier gelten die Artikel 43ff VO SE.
Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsorgans, das die Gschäftsführung ohne Kontrolle durch einen Aufsichtsrat vollzieht und der mindestens aus drei Mitgliedern bestehen muss erfolgt in der Hauptversammlung durch die Aktionäre oder durch Festlegung in der Satzung soweit es sich um das erste Verwaltungsorgan handelt. Das Verwaltungsorgan wird durch einen Vorsitzenden geführt. Die VO SE überträgt den Mitgliedsstaaten die Befugnis, ein Checks-&-Balances-System dergestalt einzuführen, dass Geschäftsführungs- und Kontroll- bzw, reine Verwaltungsbefugnisse einzelnen Mitgliedern dieses Organs zugeteilt werden, so dass eine organinterne Kontrolle ermöglicht wird. wobei jedes Mitglied uneingeschränkten Zugang zu allen zur Verfügung stehenden Informationen erhält.
Pünktlich zum Start der Europäischen Gesellschaft am 08.10.2004 können Sie sich am 15.10.2004 in Frankfurt ausführlich über alle Grundstzfragen zum Thema informieren. Das Seminar wird vom Forum Verlag Herkert GmbH veranstaltet. (vom 12.02.2004)