Vertrieb in Frankreich I: Der französische Handelsvertreter (Beitrag von Rechtsanwalt Bayer)
vom 20.02.2004
Fachkundige Handelsvertreter in Frankreich stellen für deutsche Unternehmer kostengünstige Alternativen zu einer Markterschließung per Gründung eigener Niederlassungen und Vertriebsstrukturen dar. Doch wer sich vor unangenehmen Überraschungen schützen will, sollte sich frühzeitig mit dem in wichtigen Punkten anders gestalteten Handelsvertreterrecht Frankreichs beschäftigen.
Vertriebsrecht in Frankreich: hier: Der französische Handelsvertreter: Gemeinsamkeiten und Differenzen zum deutschen Handelsvertreterrecht:
I. Einführung:
Der Handelsvertreter wird in Frankreich als "agent commercial" bezeichnet. Er ist selbstständiger Gewerbetreibender, ohne Kaufmann zu sein. Angestellte Handelsvertreter existieren nicht. Im Anstellungsverhältnis können nur Handelsreisende oder Voyageurs représentants placiers tätig werden, deren Status nicht Gegenstand der hiesigen Ausführungen in sein soll.
Dennoch handelt der agent commercial, im Namen eines anderen für dessen Rechnung, wodurch er sich vom Kommissionär und vom bloßen Handelsmakler unterscheidet, deren letzterer ausschließlich vermittelt und Dritten den Vertragsabschluss überlässt. Des Weiteren ist er dadurch vom Handelsmakler zu entscheiden, dass er überwiegend für einen Auftraggeber, den sogenannten Prinzipal tätig wird.
In Artikel L. 134-1 Code de Commerce wird der französische Handelsvertreter wie folgt definiert:
L'agent commercial est un mandataire (Beauftragter) qui, à titre de professsion indépendante (selbständige Berufsausübung), sans être lié par un contrat de louage de service (ohne dienstvertragliche Bindung), est chargé de facon permanente (ständig damit betraut) de négocier et, éventuellement, de conclure des contrats de vente, d'achat, de louage ou de prestation de sercices au nom et pour le compte de producteurs, d'industriels, de commercants ou d'autre agents commerciaux (für Hersteller, Lieferanten, Händler oder andere Handelsvertreter Kauf-, Leih- oder Dienstverträge zu verhandeln oder abzuschließen.) Il peut être une personne physique ou une personne morale (als natürliche oder juristische Person.)
Obgleich kein Kaufmann, sondern eine Art Beauftragter im Sinne der Artikel 1998 ff des Code Civil, ist es dem französischen Handelsvertreter nicht gestattet, ohne vorherige Registrierung in einem speziellen Register als Handelsvertreter in Frankreich tätig zu werden. Ähnlich wie im französischen Arbeitsrecht, ist auch die Missachtung dieser Eintragungsformalitäten des in Frankreich tätigen Handelsvertreters strafrechtlich sanktioniert. Welche Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und gegenüber den Behörden nachgewiesen werden müssen, erfahren Sie bei jedem französischen Rechtsanwalt.
Es ist dringend anzuraten, vor Aufnahme einer Handelsvertretertätigkeit oder Ähnlichem in Frankreich rechtliche Vorsorge zu treffen. Dies gilt nicht nur für den klassischen Handelsvertreter, sondern auch etwa Versicherungsvertreter oder Immobilienvertreter (agent immobilier). Insbesondere letztere Berufsgruppe, deren Rechtsstatus in Frankreich gesetzlich gesondert geregelt ist, kämpft bislang erfolgreich mit starker Lobby gegen etwaige Versuche deutscher oder anderer EU - ausländischer Immobilienmakler, sich auf dem französischen Immobilienmarkt zu etablieren. Einfachstes und überzeugendstes Argument ist dabei - trotz Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit - der Verweis auf das Strafrecht, für den Fall der Nichterfüllung der frankreichspezifischen Immobilienvertreterregelungen. Entsprechenden Gefahren ist auch der allgemeine Handelsvertreter, wie jeder in Frankreich wirtschaftlich Tätige, ausgesetzt.
Auf bestimmte Zeit abgeschlosse Verträge wandeln sich automatischen solche mit unbestimmter Laufzeit um, wenn sie nach Beendigung der vereinbarten Vertragszeit von den Parteien fortgeführt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt bei einjähriger Vertragslaufzeit einen Monat, bei zweijähriger Vertragslaufzeit zwei Monate und ab dreijähriger Vertragslaufzeit und länger einheitlich 3 Monate. Die Kündigung ist lediglich zum Ende eines Monats möglich. Andere Vereinbarungen von ( längeren) Kündigungsfristen sind möglich, soweit die Kündigungsfrist für den Auftraggeber nicht kürzer ausgestaltet ist als jene, welche für den Handelsvertreter vorgesehen ist. Diese Kündigungsfristen gelten, wie im deutschen Recht, nicht für den Fall außerordentlicher Kündigungen aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße.
II. Rechts- und Pflichtenkreis:
An dieser Stelle kann grundsätzlich von der Übertragbarkeit der deutschen Regelungen auf das Modell des französischen Handelsvertreters ausgegangen werden.
Der französische Handelsvertreter wird ständig für einen anderen, seinen Geschäftspartner, tätig und ist in Ausführung des Handelsvertretervertrages, der schriftlich abgefasst werden sollte, aber nicht muss, verpflichtet, seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gewerbetreibenden ausüben. Dabei hat er die Interessen des Auftraggebers loyal zu wahren (Treuepflicht) und diesen über die wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse ständig zu unterrichten. Er bewegt sich vor, bei und nach Abschluss eines Geschäftes des Auftraggebers mit Dritten im Rahmen dessen Vorgaben (C.Com. Art. L-134-4, Art. 4 ff loi n° 01-593 du 25.06.1991).
Als Gegenleistung steht ihm ein Provisionsanspruch zu (C.Com. Art. L 134-5 ff, Art. 5 ff loi n° 01-593 du 25.06.1991), der für den Fall einer fehlenden eindeutigen vertraglichen Vereinbarung in handelsüblicher Höhe entsteht. Zwecks Berechnung der Provisionshöhe steht dem Handelsvertreter gegen seinen Auftraggeber ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Der Auftraggeber hat die Abrechnung dabei derart zu gestalten, dass sich aus ihr zweifelsfrei die Grundlagen für die Berechnung der Provision ergeben (VO vom 10.06.1992).
Der Handelsvertreter kann von seinem Auftraggeber zudem die Überlassung derjenigen Unterlagen und Erteilung derjenigen Auskünfte verlangen, welche für die Vertragserfüllung erforderlich sind (VO vom 10.06.1992).
Die Pflicht zur Loyalität verbietet es dem Handelsvertreter, für Konkurrenten des Auftraggebers tätig zu werden. Als selbstständigem Gewerbetreibendem ist es Ihm jedoch rechtlich jederzeit möglich, weitere Handelsvertretungen für solche Auftraggeber zu übernehmen, die keinerlei konkurrierende Tätigkeit zu jener des öfteren Vertragspartners entfalten (C.Com. Art. L 134-3, L. 1991 Art. 3)
Auf Anforderung hat jede Partei die Pflicht, dem Vertragspartner eine Vertragsurkunde auszuhändigen (C.Com. Art. L 134-2; L. 1991 Art. 2). Die allgemeine Informationspflicht ist ebenfalls gegenseitig ausgestaltet.
III. Besonderheiten des französischen Rechts bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen:
Der französische Weg der Entschädigungsregelung nach Vertragsbeendigung entspricht nicht dem Modell des § 89b HGB.:
Ähnlich dem Fall der Produkthaftungsrichtlinie, wäre auch hier eigentlich von einer einheitlichen europaweiten Regelungen auszugehen, da zum Zwecke der Rechtsangleichung vorliegend die Europäische Handelsvertreter - Richtlinie 86/653 EWG) erlassen worden ist, die in Deutschland durch Einführung des Paragraphen 89 b HGB in nationales Recht umgesetzt worden ist und einen in der Höhe beschränkten, an der Vertragsdauer orientierten Ausgleichsanspruch vorsieht.
Frankreich hat sich für das Modell eines Entschädigungsanspruchs an Stelle eines Ausgleichsanspruchs entschieden, deren Voraussetzungen und Bezifferung sich aus Art. 12 des Gesetzes n° 01-593 du 25.06.1991/ C.Com Art. L 134-12 in Verbindung mit der französischen Berufungsgerichtsrechtsprechung ergeben.
Der Entschädigungsanspruch gemäß Art. L 134- 12 C.Com. soll den auf Grund der verlorenen Marktstellung entstandenen Schaden ersetzen. Er umfasst demzufolge nicht nur Provisionsverluste sondern auch Verluste für nicht erfolgte Amortisation von Kosten und Aufwendungen und alle weiteren Einbußen, deren Höhe der Handelsvertreter zu beziffern in der Lage ist und welche auf die Vertragsbeendigung zurückzuführen sind Eine Beschränkung des Entschädigungsanspruches auf dem Jahresdurchschnitt Betrag durch den Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre realisierten Provisionen existiert nicht. Die Rechtsprechung billigt dem Handelsvertreter in der Regel den Jahresverdienst für die letzten zwei Jahre als Entschädigungshöhe zu. Dabei bleiben
die dem Handelsvertreter für diese Zeit entstandenen Kosten unberücksichtigt, so dass bei Übertragung auf die Maßstäbe des deutschen Rechts tatsächlich von einer mehr als zweijährigen Höchstgrenze auszugehen ist. Demzufolge ist dem Handelsvertreter grundsätzlich anzuraten, bereits im Vertrag die Geltung französischen Rechts auszubedingen. Ein zweijähriger Jahresverdienst wird selbst dann als Entschädigungshöhe angemessen erachtet, wenn der Vertrag noch nicht einmal zwei Jahre lang vollzogen war. Ausreichend ist eine Vertragsdauer von unter einem Jahr, wenn die Vertragsbeendigung plötzlich erfolgt und ihre Ursache nicht in der Person des Handelsvertreters oder seiner Tätigkeit findet CA Nancy 22 septembre 1999, Dalloz 1999, JP page 62). Vertraglicher Ausschluss oder die Beschränkung dieses Entschädigungsanspruches sind unzulässig und führen zur Nichtigkeit.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 12 ist entweder die Beendigung ohne erhebliches Verschulden des Handelsvertreters ohne und dass dieser den Anstoß zur zu geliefert hat, es sei denn den Auftraggeber trifft diesbezüglich Verschulden oder Vertragsbeendigung durch Versterben des Handelsvertreters oder Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung durch den Handelsvertreter aufgrund dessen Krankheit oder Gebrechlicheit (C.Com. Art. L 134 - 13).
Es besteht eine einjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Entschädigungsforderung, welche nicht gerichtlicher Natur sein muss.
Das französische Recht kennt hingegen keine Karenzentschädigung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Demzufolge können sich, je nach dem, ob der Handelsvertretervertrag nach deutschem oder französischem Recht abgeschlossen oder beendet worden ist, stark abweichende Rechtsfolgen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages ergeben.
Für den deutschen Unternehmer, der in Frankreich tätig werden möchte, wie für den französischen Handelsvertreter, der eine Geschäftstätigkeit auf dem deutschen Markt beabsichtigt, stellt sich bereits vor Abschluss des Handelsvertretervertrages die Frage nach der Rechtswahl. Die Vetragsparteien haben es in der Hand, das anzuwendende Recht besetzt vertraglich zu bestimmen, was auch stillschweigend möglich ist (Konvention von Rom vom 19.06.1080). In Ermangelung einer solchen Rechtswahl ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, zu welchem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist. Bei Erbringung von Dienstleistungen, wie hier, ist darauf abzustellen, in welchem Staat der Dienstverpflichtete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hatte. Bei juristischen Personen wird auf den Hauptverwaltungssitz abgestellt. Es kommt demnach auf den Wohnsitz oder Verwaltungssitz des Handelsvertreters an.
Auch hinsichtlich des Gerichtsstandes existiert wissenswerte Rechtsprechung der Cour de Cassation, welche in Auslegung der Konvention Brüssel vom 27.09.1986 (EUGVÜ) danach unterscheidet, ob der in Frankreich für ein ausländisches Unternehmen tätige Handelsvertreter eine Beendigungsentschädigung geltend macht, wofür die Gerichte am Sitz des Auftraggebers zuständig sein sollen, oder Kündigungsfristentschädigungsansprüche, Schadensersatzforderungen für unrechtmäßig in Vertragsbruch oder Provisionszahlungsansprüche, über welche ausschließlich französische Gerichte entscheidungsbefugt sein sollen (Cour de Cassation, 1ère civ., 09.02.2000). Im Übrigen sieht Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ EU - weit den Wohnsitz am Erfüllungsort des Vertragspartners als Gerichtsstand vor.
Besteht schon ein Handelsvertretervertrag, so sind für den Fall dessen Beendigung die möglichen Risiken nach dem jeweils anwendbaren Recht abzuwägen und, soweit möglich durchzurechnen, damit die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Einigung erkannt und genutzt werden können. Auch die diesbezügliche Beratung gehört zu den Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei, die Ihnen fallbezogen und - eine entsprechende Mandatierung vorausgesetzt - jeder Zeit Frage und Antwort steht, (Deutsch-Französische) Handelsvertreterverträge entwirft, dem jeweiligen nationalen Recht anpasst, zwei- oder dreisprachig abfasst und länderspezifische Regelungen in einem rechtlichen Gesamtzusammenhang, da punktuelles Spezialwissen im jeweils anderen Rechtsraum alleine nicht weiter hilft.
Nils H. Bayer, Rechtsanwalt und Avocat à la Cour, Berlin/Paris 2004
(vom 20.02.2004)
Fachkundige Handelsvertreter in Frankreich stellen für deutsche Unternehmer kostengünstige Alternativen zu einer Markterschließung per Gründung eigener Niederlassungen und Vertriebsstrukturen dar. Doch wer sich vor unangenehmen Überraschungen schützen will, sollte sich frühzeitig mit dem in wichtigen Punkten anders gestalteten Handelsvertreterrecht Frankreichs beschäftigen.
Vertriebsrecht in Frankreich: hier: Der französische Handelsvertreter: Gemeinsamkeiten und Differenzen zum deutschen Handelsvertreterrecht:
I. Einführung:
Der Handelsvertreter wird in Frankreich als "agent commercial" bezeichnet. Er ist selbstständiger Gewerbetreibender, ohne Kaufmann zu sein. Angestellte Handelsvertreter existieren nicht. Im Anstellungsverhältnis können nur Handelsreisende oder Voyageurs représentants placiers tätig werden, deren Status nicht Gegenstand der hiesigen Ausführungen in sein soll.
Dennoch handelt der agent commercial, im Namen eines anderen für dessen Rechnung, wodurch er sich vom Kommissionär und vom bloßen Handelsmakler unterscheidet, deren letzterer ausschließlich vermittelt und Dritten den Vertragsabschluss überlässt. Des Weiteren ist er dadurch vom Handelsmakler zu entscheiden, dass er überwiegend für einen Auftraggeber, den sogenannten Prinzipal tätig wird.
In Artikel L. 134-1 Code de Commerce wird der französische Handelsvertreter wie folgt definiert:
L'agent commercial est un mandataire (Beauftragter) qui, à titre de professsion indépendante (selbständige Berufsausübung), sans être lié par un contrat de louage de service (ohne dienstvertragliche Bindung), est chargé de facon permanente (ständig damit betraut) de négocier et, éventuellement, de conclure des contrats de vente, d'achat, de louage ou de prestation de sercices au nom et pour le compte de producteurs, d'industriels, de commercants ou d'autre agents commerciaux (für Hersteller, Lieferanten, Händler oder andere Handelsvertreter Kauf-, Leih- oder Dienstverträge zu verhandeln oder abzuschließen.) Il peut être une personne physique ou une personne morale (als natürliche oder juristische Person.)
Obgleich kein Kaufmann, sondern eine Art Beauftragter im Sinne der Artikel 1998 ff des Code Civil, ist es dem französischen Handelsvertreter nicht gestattet, ohne vorherige Registrierung in einem speziellen Register als Handelsvertreter in Frankreich tätig zu werden. Ähnlich wie im französischen Arbeitsrecht, ist auch die Missachtung dieser Eintragungsformalitäten des in Frankreich tätigen Handelsvertreters strafrechtlich sanktioniert. Welche Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und gegenüber den Behörden nachgewiesen werden müssen, erfahren Sie bei jedem französischen Rechtsanwalt.
Es ist dringend anzuraten, vor Aufnahme einer Handelsvertretertätigkeit oder Ähnlichem in Frankreich rechtliche Vorsorge zu treffen. Dies gilt nicht nur für den klassischen Handelsvertreter, sondern auch etwa Versicherungsvertreter oder Immobilienvertreter (agent immobilier). Insbesondere letztere Berufsgruppe, deren Rechtsstatus in Frankreich gesetzlich gesondert geregelt ist, kämpft bislang erfolgreich mit starker Lobby gegen etwaige Versuche deutscher oder anderer EU - ausländischer Immobilienmakler, sich auf dem französischen Immobilienmarkt zu etablieren. Einfachstes und überzeugendstes Argument ist dabei - trotz Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit - der Verweis auf das Strafrecht, für den Fall der Nichterfüllung der frankreichspezifischen Immobilienvertreterregelungen. Entsprechenden Gefahren ist auch der allgemeine Handelsvertreter, wie jeder in Frankreich wirtschaftlich Tätige, ausgesetzt.
Auf bestimmte Zeit abgeschlosse Verträge wandeln sich automatischen solche mit unbestimmter Laufzeit um, wenn sie nach Beendigung der vereinbarten Vertragszeit von den Parteien fortgeführt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt bei einjähriger Vertragslaufzeit einen Monat, bei zweijähriger Vertragslaufzeit zwei Monate und ab dreijähriger Vertragslaufzeit und länger einheitlich 3 Monate. Die Kündigung ist lediglich zum Ende eines Monats möglich. Andere Vereinbarungen von ( längeren) Kündigungsfristen sind möglich, soweit die Kündigungsfrist für den Auftraggeber nicht kürzer ausgestaltet ist als jene, welche für den Handelsvertreter vorgesehen ist. Diese Kündigungsfristen gelten, wie im deutschen Recht, nicht für den Fall außerordentlicher Kündigungen aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße.
II. Rechts- und Pflichtenkreis:
An dieser Stelle kann grundsätzlich von der Übertragbarkeit der deutschen Regelungen auf das Modell des französischen Handelsvertreters ausgegangen werden.
Der französische Handelsvertreter wird ständig für einen anderen, seinen Geschäftspartner, tätig und ist in Ausführung des Handelsvertretervertrages, der schriftlich abgefasst werden sollte, aber nicht muss, verpflichtet, seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gewerbetreibenden ausüben. Dabei hat er die Interessen des Auftraggebers loyal zu wahren (Treuepflicht) und diesen über die wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse ständig zu unterrichten. Er bewegt sich vor, bei und nach Abschluss eines Geschäftes des Auftraggebers mit Dritten im Rahmen dessen Vorgaben (C.Com. Art. L-134-4, Art. 4 ff loi n° 01-593 du 25.06.1991).
Als Gegenleistung steht ihm ein Provisionsanspruch zu (C.Com. Art. L 134-5 ff, Art. 5 ff loi n° 01-593 du 25.06.1991), der für den Fall einer fehlenden eindeutigen vertraglichen Vereinbarung in handelsüblicher Höhe entsteht. Zwecks Berechnung der Provisionshöhe steht dem Handelsvertreter gegen seinen Auftraggeber ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Der Auftraggeber hat die Abrechnung dabei derart zu gestalten, dass sich aus ihr zweifelsfrei die Grundlagen für die Berechnung der Provision ergeben (VO vom 10.06.1992).
Der Handelsvertreter kann von seinem Auftraggeber zudem die Überlassung derjenigen Unterlagen und Erteilung derjenigen Auskünfte verlangen, welche für die Vertragserfüllung erforderlich sind (VO vom 10.06.1992).
Die Pflicht zur Loyalität verbietet es dem Handelsvertreter, für Konkurrenten des Auftraggebers tätig zu werden. Als selbstständigem Gewerbetreibendem ist es Ihm jedoch rechtlich jederzeit möglich, weitere Handelsvertretungen für solche Auftraggeber zu übernehmen, die keinerlei konkurrierende Tätigkeit zu jener des öfteren Vertragspartners entfalten (C.Com. Art. L 134-3, L. 1991 Art. 3)
Auf Anforderung hat jede Partei die Pflicht, dem Vertragspartner eine Vertragsurkunde auszuhändigen (C.Com. Art. L 134-2; L. 1991 Art. 2). Die allgemeine Informationspflicht ist ebenfalls gegenseitig ausgestaltet.
III. Besonderheiten des französischen Rechts bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen:
Der französische Weg der Entschädigungsregelung nach Vertragsbeendigung entspricht nicht dem Modell des § 89b HGB.:
Ähnlich dem Fall der Produkthaftungsrichtlinie, wäre auch hier eigentlich von einer einheitlichen europaweiten Regelungen auszugehen, da zum Zwecke der Rechtsangleichung vorliegend die Europäische Handelsvertreter - Richtlinie 86/653 EWG) erlassen worden ist, die in Deutschland durch Einführung des Paragraphen 89 b HGB in nationales Recht umgesetzt worden ist und einen in der Höhe beschränkten, an der Vertragsdauer orientierten Ausgleichsanspruch vorsieht.
Frankreich hat sich für das Modell eines Entschädigungsanspruchs an Stelle eines Ausgleichsanspruchs entschieden, deren Voraussetzungen und Bezifferung sich aus Art. 12 des Gesetzes n° 01-593 du 25.06.1991/ C.Com Art. L 134-12 in Verbindung mit der französischen Berufungsgerichtsrechtsprechung ergeben.
Der Entschädigungsanspruch gemäß Art. L 134- 12 C.Com. soll den auf Grund der verlorenen Marktstellung entstandenen Schaden ersetzen. Er umfasst demzufolge nicht nur Provisionsverluste sondern auch Verluste für nicht erfolgte Amortisation von Kosten und Aufwendungen und alle weiteren Einbußen, deren Höhe der Handelsvertreter zu beziffern in der Lage ist und welche auf die Vertragsbeendigung zurückzuführen sind Eine Beschränkung des Entschädigungsanspruches auf dem Jahresdurchschnitt Betrag durch den Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre realisierten Provisionen existiert nicht. Die Rechtsprechung billigt dem Handelsvertreter in der Regel den Jahresverdienst für die letzten zwei Jahre als Entschädigungshöhe zu. Dabei bleiben
die dem Handelsvertreter für diese Zeit entstandenen Kosten unberücksichtigt, so dass bei Übertragung auf die Maßstäbe des deutschen Rechts tatsächlich von einer mehr als zweijährigen Höchstgrenze auszugehen ist. Demzufolge ist dem Handelsvertreter grundsätzlich anzuraten, bereits im Vertrag die Geltung französischen Rechts auszubedingen. Ein zweijähriger Jahresverdienst wird selbst dann als Entschädigungshöhe angemessen erachtet, wenn der Vertrag noch nicht einmal zwei Jahre lang vollzogen war. Ausreichend ist eine Vertragsdauer von unter einem Jahr, wenn die Vertragsbeendigung plötzlich erfolgt und ihre Ursache nicht in der Person des Handelsvertreters oder seiner Tätigkeit findet CA Nancy 22 septembre 1999, Dalloz 1999, JP page 62). Vertraglicher Ausschluss oder die Beschränkung dieses Entschädigungsanspruches sind unzulässig und führen zur Nichtigkeit.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 12 ist entweder die Beendigung ohne erhebliches Verschulden des Handelsvertreters ohne und dass dieser den Anstoß zur zu geliefert hat, es sei denn den Auftraggeber trifft diesbezüglich Verschulden oder Vertragsbeendigung durch Versterben des Handelsvertreters oder Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung durch den Handelsvertreter aufgrund dessen Krankheit oder Gebrechlicheit (C.Com. Art. L 134 - 13).
Es besteht eine einjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Entschädigungsforderung, welche nicht gerichtlicher Natur sein muss.
Das französische Recht kennt hingegen keine Karenzentschädigung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Demzufolge können sich, je nach dem, ob der Handelsvertretervertrag nach deutschem oder französischem Recht abgeschlossen oder beendet worden ist, stark abweichende Rechtsfolgen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages ergeben.
Für den deutschen Unternehmer, der in Frankreich tätig werden möchte, wie für den französischen Handelsvertreter, der eine Geschäftstätigkeit auf dem deutschen Markt beabsichtigt, stellt sich bereits vor Abschluss des Handelsvertretervertrages die Frage nach der Rechtswahl. Die Vetragsparteien haben es in der Hand, das anzuwendende Recht besetzt vertraglich zu bestimmen, was auch stillschweigend möglich ist (Konvention von Rom vom 19.06.1080). In Ermangelung einer solchen Rechtswahl ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, zu welchem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist. Bei Erbringung von Dienstleistungen, wie hier, ist darauf abzustellen, in welchem Staat der Dienstverpflichtete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hatte. Bei juristischen Personen wird auf den Hauptverwaltungssitz abgestellt. Es kommt demnach auf den Wohnsitz oder Verwaltungssitz des Handelsvertreters an.
Auch hinsichtlich des Gerichtsstandes existiert wissenswerte Rechtsprechung der Cour de Cassation, welche in Auslegung der Konvention Brüssel vom 27.09.1986 (EUGVÜ) danach unterscheidet, ob der in Frankreich für ein ausländisches Unternehmen tätige Handelsvertreter eine Beendigungsentschädigung geltend macht, wofür die Gerichte am Sitz des Auftraggebers zuständig sein sollen, oder Kündigungsfristentschädigungsansprüche, Schadensersatzforderungen für unrechtmäßig in Vertragsbruch oder Provisionszahlungsansprüche, über welche ausschließlich französische Gerichte entscheidungsbefugt sein sollen (Cour de Cassation, 1ère civ., 09.02.2000). Im Übrigen sieht Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ EU - weit den Wohnsitz am Erfüllungsort des Vertragspartners als Gerichtsstand vor.
Besteht schon ein Handelsvertretervertrag, so sind für den Fall dessen Beendigung die möglichen Risiken nach dem jeweils anwendbaren Recht abzuwägen und, soweit möglich durchzurechnen, damit die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Einigung erkannt und genutzt werden können. Auch die diesbezügliche Beratung gehört zu den Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei, die Ihnen fallbezogen und - eine entsprechende Mandatierung vorausgesetzt - jeder Zeit Frage und Antwort steht, (Deutsch-Französische) Handelsvertreterverträge entwirft, dem jeweiligen nationalen Recht anpasst, zwei- oder dreisprachig abfasst und länderspezifische Regelungen in einem rechtlichen Gesamtzusammenhang, da punktuelles Spezialwissen im jeweils anderen Rechtsraum alleine nicht weiter hilft.
Nils H. Bayer, Rechtsanwalt und Avocat à la Cour, Berlin/Paris 2004
(vom 20.02.2004)