Private Insolvenz in Frankreich II (unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen in Elsass/Lothringen (Rhin/Moselle)
vom 09.02.2004
Auch in Frankreich wird grundsätzlich zwischen privater und Unternehmens-Insolvenz unterschieden. Voraussetzungenn und Rechtsfolgen sind verschiedenartig ausgestaltet. Im Elsass und in Lothringen gelten wissenswerte Spezialregelungen. Eine Einführung in die aktuelle Problematik werden wir in wenigen Wochen Online stellen. Bis dahin wenden Sie sich bitte an den Autor Rechtsanwalt und Avocat Bayer
Private Insolvenz in Frankreich unter Berücksichtigung der besonderen Rechtslage in Elsass/Lothringen:
Bevor Sie die nachfolgenden Ausführungen lesen, empfehlen wir die Kenntnisnahme unserer Informationen zur Entschuldung in Frankreich unter unserem Beitrag "Private Insolvenz in Frankreich I", um einen Überblick zu erhalten. Dies erspart uns Wiederholungen.
Historisch bedingt, zum Zeitpunkt, als die französischen Départements Moselle, Haut-Rhin und Bas-Rhin dem Deutschen Reich zugehörig waren, erstreckte sich auch die Reichsgesetzgebung auf die Départements. Der damailge Einfluss setzt sich bis zum heutigen Tage fort. So gelten etwa Besonderheiten bei der Besetzung der Handelsgerichte in Abweichung von der Regelung im übrigen Frankreich Es handelt sich insoweit dort tatsächlich, wie in Deutschland um Handelskammern innerhalb der Großen Instanzgerichte (T.G.I.: Tribunaux de Grande Instance. Gleiches gilt für Bereiche der Rentengesetzgebung sowie die hier entscheidende Insolvenzgesetzgebung, die sich nach wie vor an der deutschen Konkursordnung von 1877 orientiert und im übrigen Besonderheiten des französischen Rechts enthält.
Dies hat zur Folge, dass die dort regional geltende Insolvenzgesetzgebung grundsätzlich nicht, wie sonst in Frankreich, beim persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes zwischen Geschäftsleuten/Unternehmen einerseits und Privatpersonen andererseits unterscheidet.
Auch ist im Falle der Unternehmensinsolvenz nicht das Handelsgericht ´zuständig sondern eine Handelskammer des Großen Instanzgerichts.
Voraussetzung für die Anwendung dieser regionalen Gesetzgebung ist allerdings, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in dieser Region inne hat. Die Gerichte prüfen an dieser Stelle genau nach, um jeglichen Missbrauch auszuschließen. Ein Scheinwohnsitz reicht nicht.
Die Regelung hat wichtige Auswirkungen auf das außerhalb dieser Region belegene Vermögen, welches der Antragsteller anzugeben hat, weshalb eine Beratung mit einem rechtskundigen (französischen) Anwalt insbesondere auch an dieser Stelle Sinn macht.
Aber zahlreiche weitere Voraussetzungen, wie jene des guten Glaubens nach französischer Maßgabe und weitere führen zur Notwendigkeit professionneller Vorbereitung des Entschuldungsverfahrens, um eine Verfahrensablehnung zu verhindern.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des richtigen Vortrags zur Verfahrensvoraussetzung dauerhafter Insolvenz, die anders als bei der geschäfllichen Insolvenz durch die Rechtsprechung der regionalen Berufungsgerichte genaustens definiert worden ist. Die kleinste Abweichung von dieser Jurisprudenz kann alles zu Fall bringen.
Im Übrigen gilt es, einer Bestrafung zu entgehen. Insbesondere die willentliche Herbeiführung der Insolvenz, mit dem Ziel das Entschuldungsverfahren durchzuführen, ist strafbar. Daneben existieren weitere Gründe für die Ablehnung einer Entschuldung wegen Verstoßes gegen die Voraussetzung der bonne foi.
Soweit die vorbenannten und weitere Voraussetzungen vor Gericht dargelegt worden sind, fällt das zuständige Große Instanzgericht eine Verfahrenseröffnungsentscheidung.
Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zum Verfahrensablauf, erfahren unsere Mandanten allerdings erst im ersten Beratungsgespräch, das regelmäßig eine Bevollmächtigung und den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung voraussetzt.
Autor:
Nils H. Bayer
Rechtsanwalt
Avocat à la Cour (vom 09.02.2004)
Auch in Frankreich wird grundsätzlich zwischen privater und Unternehmens-Insolvenz unterschieden. Voraussetzungenn und Rechtsfolgen sind verschiedenartig ausgestaltet. Im Elsass und in Lothringen gelten wissenswerte Spezialregelungen. Eine Einführung in die aktuelle Problematik werden wir in wenigen Wochen Online stellen. Bis dahin wenden Sie sich bitte an den Autor Rechtsanwalt und Avocat Bayer
Private Insolvenz in Frankreich unter Berücksichtigung der besonderen Rechtslage in Elsass/Lothringen:
Bevor Sie die nachfolgenden Ausführungen lesen, empfehlen wir die Kenntnisnahme unserer Informationen zur Entschuldung in Frankreich unter unserem Beitrag "Private Insolvenz in Frankreich I", um einen Überblick zu erhalten. Dies erspart uns Wiederholungen.
Historisch bedingt, zum Zeitpunkt, als die französischen Départements Moselle, Haut-Rhin und Bas-Rhin dem Deutschen Reich zugehörig waren, erstreckte sich auch die Reichsgesetzgebung auf die Départements. Der damailge Einfluss setzt sich bis zum heutigen Tage fort. So gelten etwa Besonderheiten bei der Besetzung der Handelsgerichte in Abweichung von der Regelung im übrigen Frankreich Es handelt sich insoweit dort tatsächlich, wie in Deutschland um Handelskammern innerhalb der Großen Instanzgerichte (T.G.I.: Tribunaux de Grande Instance. Gleiches gilt für Bereiche der Rentengesetzgebung sowie die hier entscheidende Insolvenzgesetzgebung, die sich nach wie vor an der deutschen Konkursordnung von 1877 orientiert und im übrigen Besonderheiten des französischen Rechts enthält.
Dies hat zur Folge, dass die dort regional geltende Insolvenzgesetzgebung grundsätzlich nicht, wie sonst in Frankreich, beim persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes zwischen Geschäftsleuten/Unternehmen einerseits und Privatpersonen andererseits unterscheidet.
Auch ist im Falle der Unternehmensinsolvenz nicht das Handelsgericht ´zuständig sondern eine Handelskammer des Großen Instanzgerichts.
Voraussetzung für die Anwendung dieser regionalen Gesetzgebung ist allerdings, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in dieser Region inne hat. Die Gerichte prüfen an dieser Stelle genau nach, um jeglichen Missbrauch auszuschließen. Ein Scheinwohnsitz reicht nicht.
Die Regelung hat wichtige Auswirkungen auf das außerhalb dieser Region belegene Vermögen, welches der Antragsteller anzugeben hat, weshalb eine Beratung mit einem rechtskundigen (französischen) Anwalt insbesondere auch an dieser Stelle Sinn macht.
Aber zahlreiche weitere Voraussetzungen, wie jene des guten Glaubens nach französischer Maßgabe und weitere führen zur Notwendigkeit professionneller Vorbereitung des Entschuldungsverfahrens, um eine Verfahrensablehnung zu verhindern.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des richtigen Vortrags zur Verfahrensvoraussetzung dauerhafter Insolvenz, die anders als bei der geschäfllichen Insolvenz durch die Rechtsprechung der regionalen Berufungsgerichte genaustens definiert worden ist. Die kleinste Abweichung von dieser Jurisprudenz kann alles zu Fall bringen.
Im Übrigen gilt es, einer Bestrafung zu entgehen. Insbesondere die willentliche Herbeiführung der Insolvenz, mit dem Ziel das Entschuldungsverfahren durchzuführen, ist strafbar. Daneben existieren weitere Gründe für die Ablehnung einer Entschuldung wegen Verstoßes gegen die Voraussetzung der bonne foi.
Soweit die vorbenannten und weitere Voraussetzungen vor Gericht dargelegt worden sind, fällt das zuständige Große Instanzgericht eine Verfahrenseröffnungsentscheidung.
Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zum Verfahrensablauf, erfahren unsere Mandanten allerdings erst im ersten Beratungsgespräch, das regelmäßig eine Bevollmächtigung und den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung voraussetzt.
Autor:
Nils H. Bayer
Rechtsanwalt
Avocat à la Cour (vom 09.02.2004)