Europäisches Insolvenzrecht (Zuständigkeiten nationaler Insolvenzgerichte)
vom 16.02.2005
Die fortschreitende europäische Integration führt zunehmend zu Kompetenzkonflikten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichtsbarkeiten. Auch das Insolvenzrecht ist von dieser Entwicklung betroffen. (Autor: Nils H. Bayer, deutscher und französischer Rechtsanwalt)
Europäisches Insolvenzrecht anhand folgenden Beispiels: In Belgien lebender Deutscher, der zunächst zwei Tage in der Woche in seiner Steuerberaterpraxis in Deutschland seinen Beruf in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausübt, schließlich aber ausschließlich in Belgien aufenthaltig ist.
In welchem Staat innerhalb der EU ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, gemein als Europäische Insolvenzverordnung-EurInsVO) bezeichnet, geregelt. Die nationale Umsetzung in Deutschland ist durch die in der Insolvenzverordnung enthaltenen Paragraphen 335 bis 358 vollzogen worden.
Erfasst werden von der Europäischen Insolvenzordnung grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb der EU, das heißt, solche Verfahren, bei denen der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in einem Mitgliedstaat der EG hat. Reine Binnensachverhalte, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaates beziehen, bleiben ebenfalls außerhalb der Anwendungsbereichs der Europäischen Insolvenzverordnung. Sachlich werden nur Gesamtverfahren erfasst.
Zur hier relevanten internationalen Zuständigkeit sieht Art. 3, Absatz 1, vorbezeichneter Verordnung vor, dass für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens diejenigen Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist (EurInsVO Art. 3 I).
Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaates, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaat nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaat hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letztere Mitgliedsstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt (EurInsVO Art. 3 II).
Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln (EurInsVO Art. 3 III). Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:
a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstatts vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens an einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffenden Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergeben der Verbindlichkeit beruht (EurInsVO Art. 3 IV).
Das Verfahren ist grundsätzlich, soweit es sich um ein ausschließliches Verfahren gegen den Schuldner persönlich handelt, dort zu eröffnen und durchzuführen wo er lebt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Schuldner den Nachweis erbringen kann, dass nicht nur seine privaten Hauptinteressen sondern auch seine wirtschaftlichen Hauptinteressen ihren Mittelpunkt in Belgien hatten und haben. Geht der Schuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages einer Berufstätigkeit in Belgien nach und hat seine Berufsausübung in Deutschland beendet, liegt auch der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Belgien. Ein Hauptinsolvenzverfahren ist in Deutschland nicht zu eröffnen.
An dieses Ergebnis knüpft Paragraph 354 der Insolvenzordnung an, der bestimmt, dass für den Fall, dass die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben ist, der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen hat, auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig ist.
Im vorliegenden Fall existiert zwar keine Niederlassung mehr in Deutschland. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war dies jedoch der Fall. Denn eine Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift wird dann angenommen, wenn der Schuldner an diesem Ort einer wirtschaftlichen Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögen voraussetzt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss hier grundsätzlich unterstellt werden. Ein Partikularverfahren kann demnach in Deutschland eröffnet werden. Gleiches gilt für den Fall, dass es zwar an einer Niederlassung im Inland mangelt,, der Schuldner im Inland jedoch über im Inland belegenes Vermögen verfügt.
Hinsichtlich der Darlegung der Verfahrensvoraussetzungen bedarf es der Erwähnung, dass der Antragsteller das besondere Interesse an der Eröffnung und Durchführung eines Partikularverfahrens glaubhaft zu machen hat. Ihn trifft hier also keine volle Beweislast. Gemäß Paragraph 294 ZPO in Verbindung mit Paragraph 4 Insolvenzordnung genügt zur Glaubhaftmachung die Vermittlung der Überzeugung " überwiegender Wahrscheinlichkeit " des glaubhaft zu machendaen Umstandes.
Autor: Nils H. Bayer (vom 16.02.2005)
Die fortschreitende europäische Integration führt zunehmend zu Kompetenzkonflikten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichtsbarkeiten. Auch das Insolvenzrecht ist von dieser Entwicklung betroffen. (Autor: Nils H. Bayer, deutscher und französischer Rechtsanwalt)
Europäisches Insolvenzrecht anhand folgenden Beispiels: In Belgien lebender Deutscher, der zunächst zwei Tage in der Woche in seiner Steuerberaterpraxis in Deutschland seinen Beruf in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausübt, schließlich aber ausschließlich in Belgien aufenthaltig ist.
In welchem Staat innerhalb der EU ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, gemein als Europäische Insolvenzverordnung-EurInsVO) bezeichnet, geregelt. Die nationale Umsetzung in Deutschland ist durch die in der Insolvenzverordnung enthaltenen Paragraphen 335 bis 358 vollzogen worden.
Erfasst werden von der Europäischen Insolvenzordnung grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb der EU, das heißt, solche Verfahren, bei denen der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in einem Mitgliedstaat der EG hat. Reine Binnensachverhalte, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaates beziehen, bleiben ebenfalls außerhalb der Anwendungsbereichs der Europäischen Insolvenzverordnung. Sachlich werden nur Gesamtverfahren erfasst.
Zur hier relevanten internationalen Zuständigkeit sieht Art. 3, Absatz 1, vorbezeichneter Verordnung vor, dass für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens diejenigen Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist (EurInsVO Art. 3 I).
Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaates, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaat nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaat hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letztere Mitgliedsstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt (EurInsVO Art. 3 II).
Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln (EurInsVO Art. 3 III). Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:
a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstatts vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens an einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffenden Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergeben der Verbindlichkeit beruht (EurInsVO Art. 3 IV).
Das Verfahren ist grundsätzlich, soweit es sich um ein ausschließliches Verfahren gegen den Schuldner persönlich handelt, dort zu eröffnen und durchzuführen wo er lebt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Schuldner den Nachweis erbringen kann, dass nicht nur seine privaten Hauptinteressen sondern auch seine wirtschaftlichen Hauptinteressen ihren Mittelpunkt in Belgien hatten und haben. Geht der Schuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages einer Berufstätigkeit in Belgien nach und hat seine Berufsausübung in Deutschland beendet, liegt auch der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Belgien. Ein Hauptinsolvenzverfahren ist in Deutschland nicht zu eröffnen.
An dieses Ergebnis knüpft Paragraph 354 der Insolvenzordnung an, der bestimmt, dass für den Fall, dass die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben ist, der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen hat, auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig ist.
Im vorliegenden Fall existiert zwar keine Niederlassung mehr in Deutschland. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war dies jedoch der Fall. Denn eine Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift wird dann angenommen, wenn der Schuldner an diesem Ort einer wirtschaftlichen Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögen voraussetzt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss hier grundsätzlich unterstellt werden. Ein Partikularverfahren kann demnach in Deutschland eröffnet werden. Gleiches gilt für den Fall, dass es zwar an einer Niederlassung im Inland mangelt,, der Schuldner im Inland jedoch über im Inland belegenes Vermögen verfügt.
Hinsichtlich der Darlegung der Verfahrensvoraussetzungen bedarf es der Erwähnung, dass der Antragsteller das besondere Interesse an der Eröffnung und Durchführung eines Partikularverfahrens glaubhaft zu machen hat. Ihn trifft hier also keine volle Beweislast. Gemäß Paragraph 294 ZPO in Verbindung mit Paragraph 4 Insolvenzordnung genügt zur Glaubhaftmachung die Vermittlung der Überzeugung " überwiegender Wahrscheinlichkeit " des glaubhaft zu machendaen Umstandes.
Autor: Nils H. Bayer (vom 16.02.2005)