Gleichheit und Diskriminierung in EU Land. Neue Kammergerichts-rechtsprechung wirft Fragen auf
Kammergericht billigt erhebliche finanzielle Ungleichbehandlung bei Vollstreckung ausländischer EU Urteile im Verhätnis zu deutschen Titeln, deren Vollstreckung nur einen Bruchteil an Kosten ausmacht
Einleitung
Die Vollstreckung von französischen und sonstigen EU Urteilen bedarf in streitigen Verfahren mit höheren Streitwerten immer noch einer Vollstreckbarerklärung im Zielland der Vollstreckung.
Obgleich Gerichtskosten und prozessuale Rechtsanwaltsgebühren nach wie vor den Gebührensätzen des Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unterliegen und deren Höhe folglich vom Gegenstandswert abhängig ist, darf im Falle eines Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens einer EU Gerichtsentscheidung in Deutschland nur eine allgemeine Gerichtskostengebührenpauschale abgerechnet werden, die streitwertunabhängig ist. Begründet wird diese Regelung damit, dass aufgrund der bloßen Notwendigkeit der Vollstreckung eines EU Titels in einem anderen EU - Mitgliedssaat keine erheblichen Gebühren erwachsen sollen.
Mangels ausdrücklicher Regelung einer Pauschalgebühr für die anwaltlichen Gebühren bestand zunächst Uneinigkeit darüber welche Gebühren abzurechnen seien. Geimer, von welchem nachfolgend diverse Autoren in der Fachliteratur abgeschrieben haben, argumentierte systemwidrig gegen die vormalige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, dass es sich beim Vollstreckbarkeitsverfahren und ein Erkenntnisverfahren besonderer Art handele, was die Abrechung einer vollen Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren rechtfertige.
Diese Auffassung war nicht haltbar, da im eindeutigen Widerspruch zum erklärten Willen des EU Normengebers, welcher hinsichtlich der Gerichtskosten bereits in nationales Recht umgesetzt worden war und hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren keiner Unsetzung bedurfte, da die Vollstreckbarerklärung nichts anderes als den Beginn der Zwangsollstreckung darstellte, welche eine deutlich niedrigere Gebühr in Höhe von 0,3 Punkten auslöst.
Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 3.1.2011 zum Aktenzeichen 2 W 205/09 nunmehr befunden, dass gleichwohl eine 1,3 Geschäftsgebühr anfalle, nachdem das OLG München eine Kehrtwende vollzogen hatte.
Leider mangelt es dem dies entscheidenden Beschluss an jeglicher nachvollziehbarer Begründung, da lediglich die bereits vom Ansatz her falschen Literaturmeinungen wiedergegeben werden. Im Ergebnis wird dadurch der erklärte Wille des EU Normengebers ad absurdum geführt, da sich die Gebühren im Falle einer EU Vollstreckung durch diese Rechtsprechung vervielfachen. Genau das sollte nach dem Willen des EU Normengebers seitens der einzelnen Mitgliedsstaaten ausgeschlossen werden.
Im Einzelnen ist wie folgt auszuführen:
Bei einem Gegenstandswert von EUR 505.522,80 beträgt eine 1,3 Gebühr und somit bereits eine 4.089,80 €. Zzgl. der Zwangsvollstreckungsgebühr von 943,80 € und der Post- und Telekompauschalen von je 20,- € sowie der Mehrwertsteuer von 19 % würden demnach an Anwaltskosten für die bloße Vollstreckung eines französischen Titels in Deutschland 6.037,58 € anfallen. Die Vollstreckung desselben Titels eines deutschen Gerichts würde hingegen lediglich Kosten von 964,99 € auslösen.
Die Vollstreckung der EU Titel wäre folglich rund 5.000,- € teurer als jene deutscher Entscheidungen, obgleich es sich beim Vollstreckbarerklärungsverfahren um ein sehr einfaches formelles und summarisches Verfahren ohne mündliche Verhandlung handelt, das dem Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gleicht und wegen der Einfachheit und extrem reduzierten Prüfpflichten des nationalen Richters seit einigen Jahren nicht mehr per richterlichen Beschlusses sondern durch einen solchen des Chefrechtspflegers entschieden wird. In Paris dauert so etwas von Antragstellung bis zur Entscheidung in der Regel zwei Wochen; eine völlig zu vernachlässigende Verfahrensdauer, wenn man weiß, wie lange dort normale oder sogar Eilverfahren dauern können.
Es handelt sich bei diesen Exequaturverfahren zwar um verfahrensrechtliche Besonderheiten, die in keine der ursprünglich vorgesehenen Verfahrensabschnitte in Zivilverfahren so richtig hineinpassen. Die Nähe zu einem eine 1,3 Verfahrensgebühr auslösenden Tatbestand ist aber weit hergeholt und nicht sauber begründbar.
Für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nicht die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, sondern die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG (Zwangsvollstreckungsgebühr) festzusetzen:
Die gebührenrechtliche Bewertung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nach Art. 38 EuGVO, §§ 3 ff. AVAG wird im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Gebührentatbestand ausdrücklich nur für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach § 11 AVAG (Vorb. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nr. 3200 VV RVG), nicht aber für die vorangegangene Tätigkeit im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 EuGVO, §§ 3 ff. AVAG erfasst.
Der Grund hierfür ist, dass für dieses Vollstreckbarkeitsverfahren kein eigener Gebüh-rentatbestand begründet werden, sondern diese Kosten in den Zwangsvollstreckungsgebühren aufgehen sollten.
Die Verweisung des § 8 Abs. 1 S. 4 AVAG (§ 8 Abs. 4 AVAG a.F.) auf § 788 ZPO („Kosten des Vollstreckungsverfahrens“) bestätigt diese klare gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, dass die Kosten des Verfahrens nach §§ 3 ff. RVG „als Kosten der Zwangsvollstreckung behandelt [werden], weil dieses Verfahren als eine Vorstufe der eigentlichen Zwangsvollstreckung und damit als Teil davon angesehen werden kann“ (so die Begründung zur alten Fassung, BT-Drs. 11/351 S. 21; diese Wertung liegt auch der Neufassung des § 8 AVAG im Gesetz vom 19. Februar 2001 - BGBl. I S. 288, ber. S. 436 - zugrunde, denn „Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 übernehmen die im geltenden § 8 Abs. 4 und § 10 enthaltenen Regelungen unverändert in den neuen § 8“, BT-Drs. 14/4591, S. 22).
Folgerichtig ist der Gebührentatbestand Nr. 3309 VV RVG einschlägig.
Dennoch wird teils in der Literatur vertreten, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren der Vollstreckbarerklärung – sei es gem. § 722 ZPO oder nach §§ 3 ff. AVAG – falle eine (1,3)-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG an:
Was das Verfahren nach Art. 38 EuGVO, §§ 3 ff. AVAG betrifft, wird dies selbst in einem der umfassendsten Standardwerke ohne weitere Begründung oder Nachweis gleichsam als selbstverständlich angesehen (Geimer/Schütze-Pörnbacher, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblatt, 35. Aufl. 2009, Band 2, EL 28, B Vor I 10 b, Rn. 8).
Auch Gerold/Schmidt-Müller-Rabe/Madert, RVG, 18. Aufl. 2008, 3200 VV, Rn. 25 verzichten auf jeglichen Nachweis für ihre pauschale Begründung, die Gebühr Nr. 3100 VV RVG falle allein deshalb an, weil eine ausdrückliche Bestimmung für den ersten Rechtszug fehle und „da es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt“ (sic).
Weshalb sich diese Auffassung scheinbar ohne Not nicht nur über den Willen des Gesetzgebers, sondern auch über eine klare gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 1 S. 4 AVAG hinwegzusetzen und in angesehenen Kommentierungen letztlich durchzusetzen vermochte, lässt sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass das Verfahren der Vollstreckbarerklärung - in prozessualer Hinsicht – weder als Teil der Zwangsvollstreckung noch als irgendein Verfahren sui generis, sondern als Erkenntnisverfahren zu qualifizieren ist. Prozessrecht und Gebührenrecht sind aber insoweit nicht deckungsgleich.
Der Autor Geimer (in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 722 Rn. 31 m.w.N.) führt etwa aus, es handele sich beim Vollstreckbarerklärungsverfahren – dort nach § 722 ZPO - „um kein ZwV-Verfahren, (daher ist das Vollstreckungsgericht nicht zuständig, sondern das Prozessgericht) sondern um ein (durch das Verbot der révision au fond [§ 723 I] beschränktes) Erkenntnisverf“ [Abkürzungen und Hervorhebungen im Original].
Tatsächlich wird mit der Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat die formelle Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels durch erneute, den dortigen sprachlichen und formellen Anforderungen entsprechende Tenorierung des Urteils hergestellt, welche gleichsam den letzten Teil des Erkenntnisverfahrens im jeweiligen Rechtszug und die Schnittstelle zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren darstellt, sich aber i.R.d. Vollstreckbarerklärung wegen des Verbots der révision au fond auf möglichst genaue Wiederholung dessen beschränkt, worauf im Urteilsstaat erkannt wurde.
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt, für den die Vollstreckbarerklärung nicht per se Teil der Zwangsvollstreckung ist, aber als solche „angesehen“ werden soll (BT-Drs. 11/351 S. 21, vgl. o.). Zwar wird deshalb wegen der Kosten die Ver-weisung in § 8 Abs. 1 S. 4 AVAG auf § 788 ZPO - anstatt auf § 91 Abs. 1 ZPO - als systemwidrig kritisiert (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 3176a). Gerade weil es sich bei diesem Erkenntnisverfahren aber um ein der
eigentlichen Zwangsvollstreckung bereits stark angenähertes Verfahren handelt, das deren Voraussetzungen erst zu schaffen bestimmt ist (OLG München, FamRZ 2002, 408; OLG Frankfurt a.M., RIW 1993, 944 = EWS 1993, 300), war es für den Gesetzgeber „erforderlich, die Vorschrift des § 8 Abs. 4 AVAG […] zu schaffen, wenn anderenfalls § 788 ZPO auf das Verfahren vor dem Vorsitzenden direkt anwendbar wäre“ (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.).
Auch schon aufgrund der prozessualen Besonderheiten des Verfahrens nach §§ 3 ff. AV AG wäre es unbillig, die anwaltliche Tätigkeit allein aufgrund der verfahrensrechtlichen Einordnung als Erkenntnisverfahren unter den Gebührentatbestand Nr. 3100 VV RVG zu subsumieren:
Zwar ist für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht das Amtsgericht als Voll-streckungsgericht (§ 828 Abs. 2 ZPO), sondern gemäß § 3 Abs. 1 AVAG das Landge-richt als Prozessgericht sachlich zuständig.
Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung verbietet aber von vornherein die Gleichstellung mit dem von Nr. 3100 VV RVG erfassten Erkenntnisverfahren:
- Was die funktionale Zuständigkeit innerhalb des Landgerichts betrifft, ist weder eine Kammer noch gemäß § 348 ZPO ein Einzelrichter zur Entscheidung berufen, sondern der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts, § 3 Abs. 3 AVAG. Ebenso wie im Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entscheidet weder ein kollegialer Spruchkörper, noch wird eine Einzelrichterzuständigkeit von einem solchen abgeleitet.
- Auch gibt es eine bedeutende Abweichung vom allgemeinen Regime des landge-richtlichen Erkenntnisverfahrens schon insoweit, als entgegen § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO kein Anwaltszwang herrscht: gemäß § 6 Abs. 3 AVAG muss sich der Antragsteller im ersten Rechtszug nicht zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Er ist wie vor dem Amtsgericht als Naturalpartei postulationsfähig.
- Hinsichtlich der Festsetzung der Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung hat wegen § 8 Abs. 1 S. 4 AVAG, § 788 ZPO das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen (vgl. o. I.) und zwar systematisch (8. Buch der ZPO) als Vollstreckungsgericht (OLG München a.a.O.).
- Die Vollstreckbarerklärung ist im Gegensatz zum umfassenden Erkenntnisverfah-ren nach §§ 253ff. ZPO kein kontradiktorisches Verfahren, denn das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten, § 6 Abs. 1 AVAG. Weil der Antrag dem Verpflichteten nicht zuzustellen ist, kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG vom Antragsteller ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden (Geimer/Schütze-Pörnbacher, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblatt, 35. Aufl. 2009, Band 2, EL 28, B Vor I 10 b, Rn. 7). Das kontradiktorische Verfahren hat bereits im Urteilsstaat stattgefunden und für das Exequatur im Vollstreckungsstaat ist kein da-rüber hinausgehendes rechtliches Gehör zu gewähren; vielmehr gebietet die Effizienz internationaler Zwangsvollstreckung einen „Überraschungseffekt“, damit nicht der Schuldner sein Vermögen im Zweitstaat dem Vollstreckungszugriff entzieht (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 3126). Deshalb findet auch keine mündliche Verhandlung statt; nur ausnahmsweise kann der Beschleunigungsgrundsatz eine nicht-kontradiktorische „mündliche Erörterung“ gebieten, vgl. § 6 Abs. 2 AVAG; auch für diese Tätigkeit wäre eine Vergütung nach Nr. 3312 VV RVG nahe liegender als die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Entsprechend ist bei der für den Antragsteller fakultativen, anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nur einmalig ein Antrag zu stellen; der von Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Schwerpunkt einer Tätigkeit im kontradiktorischen Erkenntnisverfahren, insbesondere die umfassende Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze, entfällt hier gänzlich.
Weshalb der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 17.10.2007 einen „erhöhten Begründungsaufwand“ erfordert habe, wie die Antragstellerin im Kostenfestsetzungsantrag behauptet, ist auch hier nicht ersichtlich:
Freilich ist diese Tätigkeit ungewöhnlicher als das inländische Klauselerteilungsver-fahren nach §§ 724ff. ZPO. Weil aber das Gericht in erster Instanz nur formelle Aspekte prüft, entspricht das Vollstreckbarerklärungs-verfahren „praktisch ei-nem Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO“ (Nagel/Gottwald, Interna-tionales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2007, § 12 Rn. 110, S. 619). Der Arbeitsaufwand ist allenfalls geringfügig höher: die für den Antrag nach Art. 38 EuGVO, § 4 AVAG erforderlichen Unterlagen (Ausfertigung des französischen Urteils und der Vollstreck-ungsklausel mitsamt der Zustellungsurkunde, Bescheinigung nach Art. 54 EuGVO) können problemlos beigebracht werden, zumal sie sich bereits größtenteils in den Händen der Antragstellerin befinden
Vom Regelfall abweichende Probleme bei der Vorbereitung des Antrags sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie hätten auch nach dem erklärten Willen des Gesetz-gebers keinerlei Relevanz. Auch im innerstaatlichen Zwangsvollstreckungsverfahren können sich Schwierigkeiten ergeben, die erhöhten Aufwand erfordern. Die Zwangs-vollstreckungsgebühr bleibt dennoch immer dieselbe.
Auf Seiten des Rechtsanwalts ist eine 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG wegen des (im ersten Rechtszug) verhältnismäßig geringen Umfangs und Aufwands der Bearbeitung dieses „kupierten“ Erkenntnisverfahrens werder gesetzgeberseits ge-wollt noch rechtlich ansatzweise gerechtfertigt.
Zwar fällt im zweiten und dritten Rechtszug - Beschwerde nach §§ 11ff. AVAG, Rechtsbeschwerde nach §§ 15ff. AVAG – gemäß Vorb. 3.2.1. VV RVG eine 1,6-Verfah-rensgebühr Nr. 3200 VV RVG an, was mit dem damit verbundenen, erhöhten Aufwand begründet wird.
Die Bearbeitung dieser gegen eine Entscheidung nach § 8 AVAG statthaften Rechts-mittel ist in der Regel deutlich schwerer und umfangreicher als das Verfahren im ersten Rechtszug, erstens, weil erst jetzt überhaupt ein kontradiktorisches Verfahren stattfin-det, zweitens, weil erst hier innerhalb des von Art. 34, 35 EuGVO eng abgesteckten Prüfungsrahmens die passenden Argumente und Gegenargumente herausgearbeitet werden müssen, was einschlägige Fachkenntnisse erforderlich macht, drittens, weil hierfür geäußerte Rechtsansichten zu ausländischem Recht Tatsachenbehauptungen mit entsprechender Darlegungs- und Substanti-ierungspflicht sind und der Rechtsanwalt fachlich und sprachlich in der Lage sein muss, das Ergebnis eines von ihm zu diesen „Rechtstatsachen“ angebotenen Sachverständigenbeweises verlässlich zu prognostizie-ren.
Im ersten Rechtszug stellen sich diese Probleme in der Regel nicht.
Das wird auch im vorliegenden Verfahren deutlich, wenn man Umfang und Inhalt der Verfahrensakten des Antragsverfahrens 81 O 64/07 und des Beschwerdeverfahrens 14 W 3/08 gegenüberstellt.
Die Vollstreckbarerklärung wird zwar teils prozessrechtlich als Teil des Erkennt-nisverfahrens gewertet, muss aber gebührenrechtlich als Maßnahme der Zwangs-vollstreckung i.S.v. Nr. 3309 VV RVG gewertet werden:
Die Festsetzung einer Gebühr Nr. 3100 VV RVG im Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit nachvollziehbar, als es keinen besonderen Gebührentatbestand gibt und Nr. 3100 VV RVG im Erkenntnisverfahren grundsätzlich als Auffangtatbestand ein-schlägig ist. Dabei wird aber verkannt, dass der verfahrens- und vollstreckungs-rechtliche Begriff der Zwangsvollstreckung hier auseinander fallen.
Eine Abgrenzung zwischen prozessrechtlichem und gebührenrechtlichem Begriff der Zwangsvollstreckung ist im RVG dahingehend verankert, dass bestimmte Maßnahmen prozessrechtlich der Zwangsvollstreckung zuzuordnen sind, im Gebührenrecht aber noch zum Erkenntnisverfahren gehören und mit der dafür in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr abgegolten werden, so etwa gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 15 GVG die Zustellung des Vollstreckungstitels durch den bereits im Erkenntnisverfahren tätigen Rechtsanwalt (Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Unger-Bräuer, RVG, 3. Auflage 2009, Nr. 3309 VV, Rn. 9)
Umgekehrt können aber auch Tätigkeiten, die noch zum Erkenntnisverfahren im prozess-rechtlichen Sinne gehören, aber der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dienen, bereits von der Gebühr Nr. 3309 erfasst werden (Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Curcovic/ Mathias/ Unger-Bräuer, a.a.O., Rn. 9, 11).
Der Gebührentatbestand Nr. 3100 VV RVG ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass er im Falle des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 EuGVO, §§ 3 ff. AVAG, ebenso wie bei der innerdeutschen Vollstreckung, nicht als Auffangtatbestand anwendbar ist:
Die Nichtanwendung des Gebührentatbestands Nr. 3100 VV RVG auf die Tätigkeit im Verfahren nach Art. 38 EuGVO, §§ 3 ff. AVAG sowie die korrelative Behandlung als Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VV RVG entspricht nicht nur dem tatsächlichen Aufwand der Bearbeitung des Antrags, sie ist wegen übergesetzlicher Rechtsnormen sogar zwingend geboten (AVAG als bloßes Ausführungsgesetz zur Kon-kretisierung der Grundsätze der EG-VO).
Die Zwangsvollstreckung ist in Deutschland in Buch 8 der Zivilprozessordnung (nachfolgend “ZPO”) geregelt.
Unter deren Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) befindet sich auch ausdrücklich ein Paragraph, der die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile erfasst, nämlich § 722 ZPO.
Damit steht außer Frage, dass auch der deutsche Gesetzgeber erklärtermaßen das Vollstreckbarkeitsverfahren nicht als eigentliches Erkenntnisverfahren ansieht, sondern als einen bloßen Teil der Zwangsvollstreckung:
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
... § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
...
Da die Kosten der Zwangsvollstreckung aber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausdrücklich geregelt worden sind, mangelt es an der Voraussetzung für die Entstehung der Auffangverfahrensgebühr gemäß Nummer 3100 VV Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz.
Die eindeutige Zuordnung der Vollstreckbarerklärung in das Buch 8 der Zivil-prozessordnung lässt keinen anderen gebührenrechtlichen Schluss zu. Im übrigen stimmt diese systematische Zuordnung mit jener im französischen Recht überein.
Soweit Nummer 1510 KV GKG etwas anderes beweisen soll, ist dies nicht der Fall, sondern vielmehr das Gegenteil:
I
Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Vorbemerkung 1.5:
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1510 Verfahren über Anträge auf
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1bis 3
genannten Verfahren oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils
..................... 200,00 EUR
Nr. 1510 KV GVG sieht im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile eine feste Gebühr von 200 € vor. Nach GKG sind im Rahmen eines (Erkenntnis-)Verfahrens außerhalb der Zwangsvollstreckung 3 Gebühren aus einem Streitwert von 505.522,80 €, also in Höhe von 9. 318 € fällig, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Solches war hier ersichtlich nicht der Fall. Die vorgenannte feste Gebühr von 200 € Welt auch keine anderweitige Interpretation zu. Vielmehr manifestiert sich erneut, dass es sich um kein Verfahren im Sinne des Paragraphen 13 Nummer 3100 VV RVG handelt.
Auch im Rahmen der Vollstreckbarerklärung durch deutsche Notare ergibt sich kein anderes Bild. Einschlägig ist die Kostenordnung, die wiederum eindeutig auf die Zwangsvollstreckungsvorschriften Bezug nimmt:
§ 148 a Kostenordnung
Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen
...
3. Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 10 Euro, für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro.
Der Gesetzgeber hat sich folglich an allen Stellen dafür entschieden, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung anzusehen und die Anwaltskosten auf die bloßen Zwangsvollstreckungskosten zu beschränken.
Zwar findet der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Erwähnung, nicht jedoch die bloße Antrag-stellung (auf Vollstreckbarerklärung) betreffend, sondern erst und ausschließ-lich das Beschwerdeverfahren betreffend.
Diese Beschwerde ist unter Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG erwähnt, wo es heißt:
„(1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden
...
3. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie
Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel...“.
Damit stellt der Gesetzgeber nicht nur die Erstattungsfähigkeit der Gebühr klar sondern macht auch im Übrigen implizit deutlich, dass das vorherige Vollstreck-barkeitserklärungsverfahren gebührenrechtlich über das Zwangsversteige-rungsverfahren hinaus keine Berücksichtigung finden soll, da solches gerade nicht ausdrücklich Erwähnung findet.
Die Festsetzung einer 1,3-Gebühr Nr. 3100 VV RVG ist verfassungswidrig:
In verfassungsrechtlicher Hinsicht verletzt der Kostenfestsetzungsbeschluß Art. 3 Abs. 1 GG: Wenn sowohl im Regelfall eines kontradiktorische Erkenntnisverfahrens (etwa nach §§ 253 ff. ZPO) als auch beim „kupierten“ - und aus vorgenannten Gründen viel weniger umfangreichen - Verfahren der Vollstreckbarerklärung eine Festsetzung aufgrund desselben Gebührentatbestands Nr. 3100 VV RVG erfolgt, liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte und mitunter willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor. Hierauf kann sich die Antragsgegnerin gem. Art. 19 Abs. 3 GG berufen.
Außerdem ist eine andere gebührenrechtliche Behandlung als im Falle der Vollstreckbarklage nach § 722 ZPO geboten: diese ist ein Urteilsverfahren und weist nicht die für Vollstreckbarerklärungen aufgrund der EuGVO typischen Vereinfachungen auf, vgl. §§ 722f, 328 ZPO. Sie ist auch insoweit ungewöhnlicher, als sie Fälle betrifft, in denen noch nicht aus Gründen intensiven Rechtsverkehrs ein entsprechendes Abkommen mit dem Urteilsstaat geschlossen wurde. Deshalb ist es vertretbar, die Vollstreckbarklage sowohl im prozessualen als auch im gebührenrechtlichen Sinne als Erkenntnisverfahren einzuordnen und die anwaltliche Tätigkeit nach Nr. 3100 VV RVG zu vergüten. Der Gleichheitssatz verbietet dann aber erst recht eine Vergütung nach dem gleichen Gebührentatbestand für das einfachere und somit in seinem Wesen ungleiche Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 EuGVO, §§ 3ff. AVAG.
Die Festsetzung einer 1,3-Gebühr Nr. 3100 VV RVG verletzt Gemeinschaftsrecht:
Unterstellt man zunächst in einem fiktiven Beispiel, dass im Urteilsstaat F und im Vollstreckungsstaat D gleichermaßen das Prinzip der Unterliegenshaftung (vgl. §§ 91, 288 ZPO) und die Bestimmungen des RVG gälten, dann hätte nach der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung die unterlegene Partei sowohl für das Erkenntnisverfahren im Urteilsstaat als auch für die bloße Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat jeweils eine volle 1,3-Wertgebühr Nr. 3100 VV RVG zu zahlen und würde somit doppelt belastet. Ein ungerechtfertigter Eingriff in die EG-Grundfreiheiten sowie eine Verletzung des effet-utile-Prinzips aus Art. 10 EGV sind offensichtlich.
Es kommt auch im vorliegenden Fall zu einer Doppelbelastung:
In Frankreich gilt zwar nicht das RVG, das Handelsgericht Marseille hat jedoch in dem für vollstreckbar erklärten Urteil des Handelsgerichts Marseille vom 25. Juni 2007, Aktenzeichen der Gerichtsrolle 2006F00551, die hiesige Antragsgegnerin gemäß Art. 700 NCPC (Nouveau Code de Procédure Civile, seit 2008: Code de Procédure Civile, entspricht der ZPO) verurteilt, an die hiesige Antragstellerin den Betrag von EUR 5000,00 „au titre des frais irrepétibles occassionées par la présente procédure“ („für Kosten, die diese für das gegenwärtige Verfahren selbst aufbringen musste“) zu zahlen, vgl. S. 8 dieses Urteils und der Übersetzung.
Eine Doppelbelastung liegt vor, weil diese Entscheidung vergleichbar ist mit der Fest-setzung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund §§ 91, 288 ZPO. Nach Art. 700 NCPC trifft das Gericht dort in jedem Rechtszug („dans toutes les instances“) eine Ent-scheidung über Art und Höhe der Erstattung von Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei, obgleich diese sich nicht nach einem System von Gebührentatbeständen, sondern nach billigem Ermessen („équité ou […] situation économique de la partie con-damnée“) richtet. Vom Wortlaut des Art. 700 NCPC erfasst sind die von der obsiegenden Partei „aufgewendeten und nicht in den Prozesskosten enthaltenen Kosten“ („frais exposées et non compris dans les dépens“), die gemeinhin als „frais irrepétibles“ bezeichnet werden (Guinchard [Hrsg.], Dalloz Action - Droit et pratique de la procédure civile 2005-2006, Editions Dalloz, Paris 2004, Rn. 611.51). Diese umfassen insbesondere Anwaltshonorare sowohl im Anwalts- als auch im Parteiprozess sowie verschiedene Auslagen (Guinchard, a.a.O., Rn. 611.62). Sie sind abzugrenzen von den „Prozesskosten“ („dépens“). Diese „dépens“ entsprechen im Wesentlichen bestimmten Gerichtskosten und den zu erstattenden Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Übersetzer u.ä., vgl. die Aufzählung in Art. 695 NCPC; gemäß Art. 695 N° 7 NCPC umfassen sie aber auch die „Vergütung der Anwälte, soweit sie vorgeschrieben ist […] einschließlich der Pladoyersgebühren“ („La rémunération des avocats dans la mesure où elle est reglémentée […] y compris les droits de plaidoirie“). Darunter fallen indes nicht die frei zu vereinbarenden Honorare, sondern als „vorgeschriebene“ Vergütung nur bestimmte, im Anwaltsprozeß gemäß Verordnung (Décret) vom 2. April 1960 in Ansatz zu bringende Rechtsanwaltsgebühren (Guinchard, a.a.O., Rn. 611.36) sowie die „Plädoyersgebühr“, eine Art Terminsgebühr, die als Stempelgebühr für streitige und Güteverhandlungen vom Rechtsanwalt zu entrichten ist und der Finanzierung der Altersvorsorge der Rechtsanwälte dient (Guinchard, a.a.O., Rn. 611.36).
Auch die „dépens“ sind der hiesigen Antragsgegnerin ausweislich Seite 8 des Urteils und der Übersetzung auferlegt worden.
Insoweit hat die hiesige Antragsgegnerin die „Plädoyersgebühren“ der Gegenseite zu tragen. Der Schwerpunkt der Rechtsanwaltskosten der Gegenseite fällt indes unter Art. 700 NCPC.
Der nach billigem Ermessen vom Handelsgericht Marseille bestimmte Betrag i.H.v. EUR 5000,00 ist sogar höher als die bei einem entsprechenden Verfahren in Deutschland (Gegenstandswert ohne Nebenentscheidung nach Art. 700 NCPC: EUR 500.522,80) anfallende Verfahrensgebühr i.H.v. EUR 4.089,80.
Auch wenn die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG addiert wird, bewegt sich die französische Gebührenentscheidung noch in einem vergleichbaren Rahmen.
Abschließend soll noch ein Argument aus hiesigem letzten Schriftsatz Erwähnung finden. Das nicht minder überzeugend ist::
Zur Zwangsvollstreckung gehören grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlung gleicher Art, beginnend mit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zur sonstigen Beendigung der Maßnahme, die ein und derselben Vollstreckungsangele- genheit zuzurechnen sind (Hansens, ZAP-Arbeitsbuch, Praxis des Vergütungsrechts, Zwangsvollstreckung Randnummer 98).
„Die Vollstreckungsangelegenheit schließt daher eine Vielzahl anwaltlicher Tätig-keiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen“ (Hansens, aaO). Der Rechtsanwalt enthält nach § 19 I 1 RVG keine besonderen Gebühren für Tätigkeiten, die als Vorbereitungs- Neben- und Abwicklungstätigkeiten mit dem der Zwangsvollstreckung vorhergehenden Erkenntnisverfahren oder dem Zwangsvollstreckungsverfahren zusammenhängen.
Für den Rechtsanwalt, der nicht schon im Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter tätig war, beginnt die Zwangsvollstreckung schon mit Tätigkeiten, welche die Zwangsvollstreckung erst vorbereiten, weil diese Tätigkeiten dann nicht mit den Gebühren für das Erkenntnisverfahren abgegolten sind (Hansen, aaO, Rn 103).
Der gebührenrechtliche Begriff der Zwangsvollstreckungsbegriff deckt sich daher nicht vollständig mit dem prozessrechtlichen Zwangsvollstreckungsbegriff (s.0.).
Es kommt darauf an, ob er bereits im vorhergehenden Erkenntnisverfahren als Pro-zessbevollmächtigter tätig war oder er erstmals in der Zwangsvollstreckung für den Mandanten tätig wird (Hansen, aaO, Rn. 104).
Nach alledem ist eine anderweitige Rechtsprechung, die sich auf vorzitierte Literaturmeinungen bezieht, ersichtlich und offenkundig rechtwidrig, obgleich anzuwenden, solange seitens des Bundesgerichtshofs keine anderweitige Grundsatzentscheidung gefällt wird.
Nils Holger Bayer
Avocat à la Cour de Paris
und Rechtsanwalt
Berlin – Paris 1.4.2011