Irrtum und arglistige Täuschung im französischen Recht, Ergänzungsantrag bei unterlassener Entscheidung über einen Antrag unter mehreren
Das französische Recht kennt ebenfalls die Begriffe der arglistigen Täuschung und des Irrtums, welche relative Nichtigkeit zur Folge haben. Die arglistige Täuschung im Sinne des französischen Rechts erfasst allerdings auch solches Verhalten, welches nach deutschem Recht lediglich als unredlich qualifiziert würde. Insoweit wird auf den weiteren in unserem deutsch-französischen Rechtsreport veröffentlichen Beitrag zum französischen „Dol“ verwiesen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob in einem gerichtlichen Verfahren für den Fall, dass gerichtsseits bereits die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Irrtumserzeugung festgestellt und im übrigen die Klage abgewiesen worden ist, im Rahmen eines Verfahrensergänzungsantrages verlangt werden kann, dass das Gericht auch ausdrücklich über den Antrag auf Zahlung einer Schadensersatzsumme wegen arglistiger Täuschung entscheidet und die gegnerische Partei zur Zahlung verurteilt.
Der deutsche Jurist ohne fundierte französische Ausbildung würde dies aus zweierlei Gründen von vornherein ausschließen:
Zum einen wäre ihm die Möglichkeit eines solchen ergänzenden Antrages nach einem bereits verkündeten Urteil gänzlich unbekannt.
Zum anderen würde er aus der Formulierung, dass die Klage im übrigen abgewiesen wird, schließen, dass damit auch automatisch über die Ablehnung des weitergehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung mit entschieden worden sei, in dem dieser Antrag abgelehnt worden sei.
Nicht so in Frankreich.
Der Kassationsgerichtshof hat befunden, dass es sich bei der Formulierung, die Klage im übrigen abzuweisen, um eine rein pauschale handele, aus welcher keine rechtlichen Rückschlüsse dahingehend gezogen werden könnten, dass über die anderen Anträge, die nicht ausdrücklich beschieden worden sind dadurch mit entschieden worden sei.
Es handelt sich um ein typisches Beispiel völlig anderer Rechtsanwendung derselben Formulierungen und Rechtsgrundsätze.
Weiß man im übrigen, dass es in Frankreich möglich ist, trotz Urteils, in welchem über einen bestimmten Antrag nicht mit entschieden worden ist, das Verfahren über den nicht mit entschiedenen Teil wieder aufnehmen und fortführen zu lassen, so stellt sich schließlich nur noch die Frage, ob die die Nichtigkeit feststellender Entscheidung wegen erzeugten Irrtums denknotwendig auch die Ablehnung einer Entscheidung über die Nichtigkeit wegen arglistiger Täuschung mit umfasst.
Solches ist hier der Fall und wurde antragsgemäß gerichtsseits ausgeurteilt.
Der zu Grunde liegende Fall stammt aus dem französischen Kunstmarktrecht.
Ein deutscher Verkäufer lässt in einem renommierten Pariser Auktionshaus ein wertvolles Kunstobjekt versteigern. Als dies einem deutschen Kunstexperten bekannt wird, veröffentlicht unter anderem eine führende französische Tageszeitung einen Artikel über das Kunstobjekt, welcher dessen Echtheit unter Berufung auf den deutschen Wissenschaftler in Frage stellt.
Daraufhin fechten die Käufer den Kaufvertrag an und verlangen Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kunstobjekts. Ausweislich eines im Rahmen der Prozessführung in Auftrag gegebenen Gutachtens des Louvre handelt es sich, anders als der renommierte deutsche Wissenschaftler vorgibt, um eine echtes und antikes Objekt und keine Nachbildung aus jüngerer Zeit. Im Gutachten wird auch festgestellt, dass das Objekt zwar nicht unbedingt in der Periode hergestellt worden ist, welche sich aus den Jahreszahlen ergebibt, welche in das Objekt ein gemeißelt worden sind, sondern wenige Jahre danach oder zum Ende der auf dem Objekt angegebenen Periode. Aus diesem Grunde hebt der Kassationsgerichtshof auch die vorherigen Entscheidung des Landgerichts und Berufungsgerichtshofs Paris auf, welche eine Klage wegen Irrtums und arglistiger Täuschung französischen Rechts abgewiesen hatten. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass ausweislich eines einschlägigen Dekrets die Angabe von Jahreszahlen auf einem Kunstobjekt eine Zusicherung der Anschaffung in genau dieser Periode zusichere, soweit nicht ausdrücklich auf ein anderes Datum der Herstellung hingewiesen wird
Weicht das Herstellungsdatum von dieser Periode ab, soll noch Auffassung des Kassationsgerichtshof in jedem Fall, wenn auch fahrlässig, ein Irrtum erzeugt worden sein, der zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtige.
Dieser Entscheidung folgend befindet das Berufungsgericht Paris nach Rückverweisung, dass der Vertrag wegen Irrtumserregung nichtig sei. Gegen diese Entscheidung haben der Verkäufer, der Auktionator und der Sachverständige auf der Beklagtenseite erneut Revision beim Kassationsgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
Parallel stellt der Kläger, welcher der Käufer ist, nunmehr Antrag auf Bescheidung seines weiteren Antrages auf Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung, über welchen das Berufungsgericht nicht befunden habe.
Zwar hat dieses ausweislich des Urteilstenors zur Rückzahlung des Kaufpreises wegen Irrtums Erzeugung befunden und entschieden, dass die Klage im übrigen zurückgewiesen würde, weshalb nach deutschem prozessualen Verständnis auch über den zusätzlichen Antrag abweisend entschieden worden ist. Nach französischem Verständnis und vorerwähnter Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs wird der Formulierung der Zurückweisung im übrigen aber keine allzu bedeutende Wirkung zugemessen. Daraus könne nicht zwingend geschlossen werden, dass das Gericht tatsächlich über die anderen Anträge auch mit entschieden habe.
Im vorliegenden Fall war der Antrag auf ergänzende Entscheidung aber deshalb zurückzuweisen, da bereits das Gesetz zwischen Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung unterscheidet. Folglich hatte sich das Berufungsgericht Paris insoweit festgelegt, als dass die Entscheidung über den Irrtum zwingend auch eine solche über das Fehlen einer arglistigen Täuschung französischen Rechts mit enthalte und ist damit den Anträgen des Autors gefolgt.
Nachfolgend sollen zwecks Veranschaulichung einzelne anonymisierte übersetzte Verfahrensanträge wiedergegeben werden. Die Entscheidung selbst wird noch folgen.
Antrag der Kläger
An die Herren Vorsitzender und Beisitzer
des Pols 2 1. Kammer (alte 1. Kammer der
Abteilung A)
des Berufungsgerichtshofs Paris
Antrag wegen Entscheidungsunterlassung
Am 27.1.2009 erlassenes Berufungsurteil zur Registernummer RG 07/95741
Herr Francois REICH
Frau Francoise REICH
Ansässig in der …………….., in PARIS
Die als bestellten Berufungsanwalt die SCP …………………. haben, Berufungsanwälte beim Berufungsgerichtshof von Paris, deren Kanzlei sich in der 19 Boulevard Sébastopol, 75001 PARIS befindet, wo sie ihr Wahldomizil nehmen,
und Maître Damien MEISTER, Rechtsanwalt mit Kanzlei in Paris (75001), 20 rue Cambon (Gerichtsfach D 451), als Rechtsanwalt,
Haben die Ehre, Ihnen vorzutragen:
1. dass der Gerichtshof als Rückverweisungsgericht nach Revision entscheidend und ein durch das Landgericht Paris erlassenes Urteil vom 31.1.2001 in allen seinen Bestimmungen aufhebend durch Berufungsurteil vom 27.1.2009 folgende Entscheidung getroffen hat:
„Der unter dem Datum vom 10.11.1998 erfolgte Kauf einer Statue von SESOSTRIS III. aus dem Warenposten/Los Nummer 120 des Katalogs von Herrn EXEMPLE wird wegen Irrtums über die wesentlichen Eigenschaften der Sache annulliert;
Herr MUSTERMANN, Herr EXEMPLE und Herr KLUG werden gesamtschuldnerisch verurteilt, in Geld oder Quittungen den Eheleuten François REICH den Kaufpreis von 777.380,99 € zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit dem 23. Juni 1999 sowie die Kosten dieses Kaufs zu erstatten.
Alle weitergehenden oder entgegengesetzten Anträge werden zurückgewiesen.
Herr MUSTERMANN, Herr EXEMPLE und Herr KLUG werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Eheleuten Francois REICH einen Betrag von 20.000 € gemäß Artikel 700 Zivilprozessgesetzbuch zu zahlen.
Herr MUSTERMANN, Herr EXEMPLE und Herr KLUG werden gesamtschuldne-risch verurteilt, die Kosten erster Instanz sowie der Berufung, einschließlich jener für den einstweiligen Rechtsschutz und die Gutachterkosten sowie des aufgehobenen Berufungsur-teils zu zahlen und es wird ausgesprochen, dass sie gemäß den Vorschriften des Artikels 699 des Zivilprozessbuchs beigetrieben werden können“,
2, Dass das Berufungsurteil den Parteien am 24.2.2009 zugestellt und dagegen durch Herrn EXEMPLE, Herrn KLUG und Herrn MUSTERMANN gemeinsam Revision eingelegt worden ist.
Das letztere schließlich ihre Rechtsmittel getrennt und jeder einen Schriftsatz beim Kassa-tionsgerichtshof eingereicht haben, gemäß welcher Herr EXEMPLE und Herr KLUG die Ordnungsgemäßheit des Berufungsurteils insoweit anfechten, wie sie gesamt-schuldnerisch verurteilt worden sind, den Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu erstatten, obgleich sie keinerlei Verschulden trifft.
3. Dass die Herr und Frau PINNAULT gemäß Ihres letzten schriftsätzlichen Vortrags, der dem Gerichtshof am 3.11.2008 zugestellt worden ist die folgenden Anträge gestellt haben:
„In Anwendung der Artikel 1109 und 1110 des Zivilgesetzbuchs und der Artikel 2 des Dekrets Nummer 81.225 vom 3.3.1981 wird der am 10.11.1998 erfolgte Kauf zwischen Herrn Heinz H. MUSTERMANN über dessen Bevollmächtigten EXEMPLE unterstützt von Herrn KLUG einerseits und den Eheleuten REICH andererseits per Losnummer YYY des Katalogs von EXEMPLE wegen Irrtums über die vertragswesentlichen Eigenschaften der Sache annulliert.
Herr MUSTERMANN, EXEMPLE und Herr KLUG werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Eheleuten Francois REICH einen Betrag von 20.000 € gemäß Artikel 700 Zivilprozessgesetzbuch zu zahlen.
Herr MUSTERMANN, EXEMPLE und Herr KLUG werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Herrn und Frau REICH den Kaufpreis zuzüglich Zinsen sowie jeglicher anderer Beträge, welche diese seit diesem durch Rechtsmittel angefochtenen Urteilsdatum begleichen mussten, zu erstatten.
Der Kauf wird auch gemäß der Artikel 1109 und 1116 des Zivilgesetzbuchs wegen arg-listiger Täuschung annuliert, wegen Vertuschens von Informationen der Herren ECK-ERT, EXEMPLE und KLUG gegenüber den Eheleuten Herrn und Frau REICH, die, wenn sie zu ihrer Kenntnis gelangt wären, geeignet gewesen wären, sie davon abzuhalten, die streitige Statur zu kaufen.
Herr MUSTERMANN, EXEMPLE und Herr KLUG werden daher gesamt-schuldnerisch verurteilt, Herrn und Frau REICH über die oben angegebenen Summen hinaus einen Betrag von 100.000 € als Schadenersatz zu zahlen.
Hilfsweise in Anwendung der Artikel 1602 und fortfolgende des Zivilgesetzbuchs die Rück-abwicklung des Kaufs vom 10.11.1998 wegen Verstoßes gegen die Vertragspflicht zur Sach-mängelfreiheit und Informationspflicht, die ihnen oblagen, auszusprechen.
In diesem Fall gegen Herrn MUSTERMANN, EXEMPLE und Herr KLUG gesamt-schuldnerisch dieselben Verurteilungen ausgesprochen, wie jene, die oben beantragt worden sind.
Herr MUSTERMANN, EXEMPLE und Herr KLUG werden zudem gesamtschuldne-risch verurteilt, Herrn und Frau REICH einen Betrag von 100.000 € gemäß Artikel 700 des Zivilprozessgesetzbuchs zu zahlen.“
Herr MUSTERMANN, EXEMPLE und Herr KLUG werden mit ihren Anträgen und ihrem Vortrag zurückgewiesen.
Sie werden zu allen Ausgaben sowohl der ersten wie der Berufungsinstanz verurteilt, die Kosten für den einstweiligen Rechtsschutz und Gutachterkosten eingeschlossen, und es wird ausgesprochen, dass die SCP AAAA, Berufungsanwalt, ihre Kosten direkt gemäß den Vorschriften des Artikels 699 Zivilprozessgesetzbuchs beitreiben kann.
Dass das Berufungsgericht durch das am 27.1.2009 erlassene Berufungsurteil folglich nicht über den Antrag zur Nichtigkeit wegen arglistiger Täuschung und den aufgrund dessen daraus folgenden Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Summe von 100.000 € Schadenersatz an Herrn und Frau REICH befunden hat.
4. Dass es Herr und Frau REICH angesichts des Verfahrensstands für geboten halten,, vorliegenden Antrag zwecks Wahrung Ihrer Interessen zwecks gesamtschuldnerischer Ver-urteilung der Beklagten zu einem Betrag von 100.000,- € Schadensersatz an Herrn und Frau REICH zu stellen.
Aus diesen Gründen
Angesichts Artikels 463 Zivilprozessgesetzbuch.
Auszusprechen und zu urteilen, dass der durch Herrn und Frau REICH gestellte Antrag wegen unterlassener Entscheidung zulässig und begründet ist.
Und das Urteil vom 27.1.2009 beifügend.
Der Kauf wird auch gemäß der Artikel 1109 und 1116 des Zivilgesetzbuchs wegen arglistiger Täuschung annuliert, wegen Vertuschens von Informationen der Herren MUSTERMANN, EXEMPLE und KLUG gegenüber den Eheleuten Herrn und Frau REICH, die, wenn sie zu ihrer Kenntnis gelangt wären, geeignet gewesen wären, sie davon abzuhalten, die streitige Statue zu kaufen.
Herr MUSTERMANN, EXEMPLE und Herr KLUG werden daher gesamtschuldnerisch verurteilt, Herrn und Frau REICH über die oben angegebenen Summen hinaus einen Betrag von 100.000 € als Schadenersatz zu zahlen.
Über die Kosten Recht zu sprechen unter Abtrennung jener zugunsten der SCP AAAA, Berufungsanwalt, gemäß der Bestimmungen des Artikels 699 Zivilprozessgesetzbuch,
Vorbehaltlich weiteren Vortrags.
(handschriftlich Unterschrift, nicht lesbar)
(handschriftlich: „Paris 25.01.2010“)
Liste der erwähnten Schriftstücke:
1. Schriftsatz des Herrn KLUG
2. Schriftsatz des Herrn EXEMPLE
Beschluss
Wir F. GRANDCHEF, Vorsitzender des Pols XYZ – 1. Kammer (alte 1.Kammer Abteilung) A des Berufungsgerichtshofs von PARIS
Angesichts des vorangehenden Antragsschrift und der Anlagen
Angesichts Artikels 463 Zivilprozessgesetzbuch,
Bestimmen auf den 8. März 2010 um 14:00 Uhr
Den Hauptverhandlungstermin vor unserer Kammer, während welchem über das Schicksal des vorliegenden Antrags entschieden wird.
In unserer Kanzlei erstellt
Im Justizpalast
In Paris am 2. Februar 2010-03-06
(Unterschrift)
Erwiderung eines Beklagten
Aktenzeichen: 00050XYZ EF/FM
Pol XYZ Kammer 1
Register.: 07/057... VERHANDLUNG:
08 März2010
Zugestellt am 5. März 2010
FÜR :
Herrn Olivier Exemple wohnhaft in ..., avenue de -.......................... PARIS
ANTRAGSGEGNER
SCP C. …........ Avoués
RA ….................................
….............L & ASSOCIES
PARIS – P …..........
GEGEN :
Herrn Francois Reich
Frau Francoise Reich, geborene Test
ANTRAGSTELLER
S.C.P …............. (18798)
Herrn Heinz H. MUSTERMANN
ANTRAGSGEGNER
RA …............................
Herrn C. Klug
ANTRAGSGEGNER
S.C.P. …...........................
(Kanzleiangaben)
ES GEFALLE DEM GERICHT
Am 25. Januar 2010 haben Herr Francois Reich und Frau Francoise Reich einen Antrag auf Unterlassung einer Entscheidung in folgendem Wortlaut gestellt:
„Aussprechen und urteilen, dass der von Herrn und Frau Reich gestellte Antrag zulässig und begründet ist,
Und das Urteil vom 27. Januar 2009 ergänzend,
Durch Anwendung der Artikel 1109 und 1116 des Code Civil soll der Verkauf ebenfalls aufgrund arglistiger Täuschung [Anm. des Übersetzers: dol] für nichtig erklärt werden, da die Herren Heinz E. MUSTERMANN, Exemple und Klug Herrn und Frau Reich Informationen vorenthalten haben, welche, hätten Herrn und Frau Reich von ihnen Kenntnis gehabt, letztere davon abgehalten hätten, die streitige Statue zu erwerben,
Aus diesem Grunde Herrn H. MUSTERMANN, RA Exemple und Herrn Klug gesamtschuldnerisch zu verurteilen Herrn und Frau Reich die Summe von 100.000 € als Schadenersatz zu zahlen,
Zu entscheiden was Recht ist, was die Kosten betrifft, darunter abgesondert die, welche die SCP ABC, Avoué, betreffen, gemäß der Vorschriften des Artikels 699 des Zivilprozessbuches.“
Diese Anträge werden jedoch nicht erfolgreich sein, einerseits aufgrund de nicht bestehenden Unterlassung einer Entscheidung (I) und andererseits der nicht bestehenden arglistigen Täuschung (II), wobei Herr Exemple weiterhin daran erinnern möchte, dass er das Bestehen eines Irrtums der Ehegatten Reich bestreitet, welchem diese nicht unterlegen haben können.
Gegen das Berufungsurteil vom 27.1.2009 ist Revision eingelegt worden.
I – Zum Fehlen der Unterlassung einer Entscheidung:
Herr und Frau Reich werfen dem Gericht vor, es unterlassen zu haben, in dessen Urteil vom 27. Januar 2009, welches den Verkauf wegen Irrtum über die wesentlichen Eigenschaften des Objektes für nichtig erklärt hat, über ihren Antrag auf Nichtigkeit des Verkaufes wegen arglistiger Täuschung zu entscheiden und so den daraus entstehenden Antrag der Ehegatten Reich auf Entschädigung, welcher beantragte die Angeklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Summe von 100.000 € zu verurteilen.
Aber, im Gegensatz zu der Behauptung der Ehegatten Reich, hat das Gericht es nicht unterlassen, über diese Frage zu entscheiden.
A – Die anzuwendenden Grundsätze
1 – Aus den Vorschriften des Artikels 463 des Zivilprozessbuches ergibt sich, dass:
„Das Gericht, welches es unterlässt über einen Antrag zu entscheiden, kann sein Urteil vervollständigen, ohne das rechtskräftige Urteil über die anderen Anträge zu beeinträchtigen, außer wenn es nötig ist, die wahren Vorträge und Ansprüche der Parteien, sowie ihre Mittel, wiederherzustellen.
Der Antrag muss spätestens ein Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gestellt werden, oder, falls es zu einer Berufung vor der Cour de Cassation kommt, spätestens ein Jahr, nachdem die Berufung als unzulässig angesehen worden ist.
Der Richter befasst sich auf einfachen Antrag einer der beiden Parteien, oder auf gemein-samen Antrag, über den Antrag. Er entscheidet, nachdem er die Parteien hierzu gehört hat.
2 - Die ständige Rechtsprechung besagt, dass es an einer Entscheidungsunterlassung fehlt, wenn die Entscheidung, auch wenn sie nicht über eine bestimmte Begründung eines Antrags entschieden hat, diese auf andere erörterte Gründe stützt..
In einem Urteil vom 26. Januar 1999 hat das Berufungsgericht von TOULOUSE dieses Prinzip angewandt und wie folgt entschieden:
„In Anbetracht dessen, dass sich aus der Prüfung der Entscheidungsbegründung in der Sache ergibt, dass das Gericht unter einem Absatz mit der Überschrift „über die eventuell ausgelöste Hafttung“ jene der Etablissements FERRIE, der SARL BOCA und des Herrn BESSIERE in Erwägung gezogen hat, letztlich aber nur über die desErsteren entschieden hat;
In Anbetracht dessen, dass gemäß der Vorschriften des Artikels 455 des Zivilprozessbuches, jede Maßnahme mit entscheidendem Charakter eines Urteils im Tenor des Urteils wiederholt werden muss;
Dass der Tenor des Urteils weder spezifisch, noch durch eine allgemeinere Formulierung, welche ihren Ursprung in den Begründungen finden würde, darlegt, dass der Antrag der SARL BOSCA gegen Herrn BESSIERE abgewiesen sei;
Dass jedoch, in Anbetracht dessen, dass die Unterlassung einer Entscheidung nur dann zustande kommt, wenn die Entscheidung, obwohl sie einem Antrag nicht spezifisch beantwortet, ihm eine Lösung gibt, die aus den anderen Anträgen, über die das Gericht entschieden hat, hervorgeht, oder wenn der Tenor des Urteils stillschweigend den Antrag verwirft;
In Anbetracht dessen, dass die Begründungen der Entscheidung offenbaren, dass der Richter in der Sache, in der Tat alle eventuellen Haftpflichten untersucht hat, um schließlich bloß die der SARL FERRIE zu berücksichtigen und die des Herrn BESSIERE auszuschließen;
Dass in der Folge dieser Begründungen, der Satz des Tenors des Urteils, welcher die Haftung der SARL PERRIE berücksichtigt, die des Herrn BESSIERE stillschweigend, aber mit Sicherheit ausschließt;
Dass die Tatsache, dass der Instanzrichter die Haftungen nur dergestalt untersucht hat, dass er sie auf ein und dieselbe Ebene gestellt hat, ohne gesondert zu analysieren, welche rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien bestanden, nicht ausreicht um eine Unter-lassung einer Entscheidung zu begründen, welche durch den Artikel 463 des Zivilprozes-sbuches behoben werden könnte“ (CA TOULOUSE 25 janvier 1999 ; jurisdata n° 04027)
Das gleiche Prinzip anwendend, hat die 3. Kammer, Abteilung B, des Berufungsgerichtes von Paris in einem Urteil vom 9. Mai 2003 einen Antrag auf Unterlassung einer Entscheidung verworfen; die Antragsteller warfen dem Gericht vor, nicht über ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Urteils ent-schieden zu haben, mit der Begründung, dass eine der Parteien nicht durch ihren Pfleger [Anm. des Übersetzers: auf französisch: „curateur“ = Pfleger/Betreuer/Vormund] begleitet war. Das Berufungs-gericht hat diesen Antrag verworfen, da es der Ansicht war, dass das Gericht, indem es das Urteil bestätigt hat, stillschweigend, aber mit Sicherheit, den Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig angesehen hat. (CA PARIS 9 mai 2003 ; jurisdata n° 212532).
3- Es ist ebenfalls angebracht, daran zu erinnern, dass die ebenso ständige Rechtsprechung, der Meinung ist, dass es keine Unterlassung einer Entscheidung gibt, wenn der Richter sich nur über eine der von den Parteien vorgeschlagenen Begründungen ausspricht.
So hat die 8. Kammer, Abteilung B, des Berufungsgerichtes von Paris mit Urteil vom 15. Juni 2006 ein Urteil bestätigt, welches einen Antrag auf Unterlassung einer Entscheidung verworfen hatte, mit der Begründung, dass:
„In Anbetracht dessen, dass aus der Lektüre der Schlussanträge, welche dem Voll-streckungsrichter am 5. Mai 2004 vorgelegt worden sind, hervorgeht, dass drei Begründungen für die Nichtigerklärung geltend gemacht worden sind, welche das Nichtbestehen eines Vollstreckungstitels, den Irrtum das Fristende der Anfechtung der Pfändungsankündigung betreffend [Anm. des Übersetzers: auf französisch: „acte de dénonciation“], welche die Pfändung [Anm. des Übersetzers: auf französisch: „acte de saisie“] ungültig machen würde, und schließlich, die Nicht-Existenz einer Abrechnung nach den Vorschriften des Artikels 56 des Dekrets vom 31. Juli 1992, waren; dass der Richter in der Tat diese letzte Begründung nicht beantwortet hat ; dass aber, diese fehlende Antwort nicht einer Unterlassung einer Entscheidung gleichgestellt werden könnte, da der Antrag auf Nichtigerklärung global verworfen worden war“. (CA PARIS 15. Juni 2006, jurisdata n° 307286)
4- Letztlich ist es nicht nutzlos, daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung mißbräuchliche Anträge auf Unterlassung einer Entscheidung bestraft.
So hat die 23. Kammer, Abteilung B, des Berufungsgerichtes von PARIS mit Urteil vom 8. September 2005 die Vorschriften des Artikels 32-1 des Zivilprozessbuches angewandt und eine zi-vilrechtliche Strafe und eine Verurteilung zu Schadenersatz gegen Antragsteller ausgesprochen, welche „unter dem Vorwand eines Verfahrens wegen Unterlassung einer Entscheidung, welches sie
auf irreführender Argumentation gründeten, es in Wahrheit versucht haben, dass das Gericht das ausgesprochene in Frage stellt, obwohl die einzige Berufungsmöglichkeit eine Revisionseinlegung bei der Cour de Cassation ist“ (CA PARIS 8. September 2005, jurisdata n° 279958)
B – Anwendung der Prinzipien auf den streitgegenständlichen Fall
1- Erstens ist festzustellen, dass nach dem Berufungsurteil vom 27. Januars 2010, das Berufungs-gericht von PARIS, dem Antrag auf Nichtigerklärung des Verkaufs, der durch die Eheleute REICH gestellt worden ist, stattgegeben hat, indem es sich auf einen Irrtum berief, welchem letztere unterlegen seien und folglich deren Vertragsannahme mit einem Willensmangel nehaftet war.
Es ist unbestreitbar, dass die Nichtigerklärung des Verkaufs Gegenstand des Antrags der Eheleute Reich war, über den entschieden worden ist, wobei der Irrtum, sowie die arglistige Täuschung, hier nur Begründungen für den Antrag darstellten.
Der oben genannten Rechtsprechung folgend, ist die fehlende Antwort auf eine Antragsbegründung jedoch keine Unterlassung einer Entscheidung.
2- Zweitens ist es zwingend, anzunehmen, dass, indem das Berufungsgericht PARIS den Verkauf für nichtig erklärt hat, es implizit aber notwendigerweise den Antrag auf Nichtigerklärung des Ver-kaufs wegen arglistiger Täuschung sowie den aus dieser „folgenden“ Antrag auf Schadensersatz, um den Wortlaut der Ehegatten Reich zu übernehmen, zurückgewiesen hat,.
Es ist offensichtlich, dass der Verkauf entweder wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung nichtig erklärt werden kann, nicht aber beides zugleich, wie die Ehegatten Reich es zu behaupten scheinen.
Die beiden Begriffe schließen sich einander aus.
Es wird hierzu in der Tat daran erinnert, dass der Artikel 1109 des Code Civil vorschreibt, dass es „keine wirksame Willenseinigung gibt, wenn diese durch Irrtum entstanden ist, oder wenn sie durch Gewalt abgenötigt worden ist, oder wenn sie durch eine arglistige Täuschung erlangt wurde“.
Folglich hat das Gericht, indem es eine der Grundlagen, den Irrtum, berücksichtigt hat, die andere, die arglistige Täuschung, verworfen.
Das Gericht hat es also nicht unterlassen, zu entscheiden.
Es hat es umso weniger unterlassen, eine Entscheidung zu fällen, da, indem es die verschiedenen Begründungen und Ansprüche der Parteien, welche in den Schlussanträgen formuliert wurden, wiederholt hat, und so auch unstreitig daran erinnert hat, dass die Ehegatten Reich auch die Nichtigerklärung wegen arglistiger Täuschung beantragt haben.
Folglich hat der Gerichtshof in genauer Kenntnis des Vortrags der Eheleute Reich entschieden, den Verkauf wegen Irrtums für nichtig zu erklären und aus diesem Grunde den Antrag auf Nich-tigerklärung und den auf daraus folgenden Schadensersatzanspruchsantrag verworfen hat.
3- Drittens kann das Gericht nicht dem Antrag der Eheleute Reich stattgeben, ohne dass es das rechtskräftige Urteil in Frage stellt, das durch die Vorschriften des Artikels 463 des Zivilprozess-buches ausdrücklich verboten ist.
In der Tat wurde dem Wortlaut des Urteils nach der Verkauf wegen Irrtums für nichtig erklärt.
Wenn, im Rahmen des hiesigen Verfahrens auf Unterlassung einer Entscheidung, das Gericht diesen Antrag als zulässig und begründet ansehen würde, was dem Anerkenntnis der arglistigen Täuschung gleich kommen würde, würde es das rechtskräftige Urteil vom 27. Januar 2009 wieder in Frage stellen.
In der Tat, und mit dieser Annahme, würde das Gericht auf das zurückkommen, was es ausgeurteilt hat, indem es die Begründungen austauschen würde, wozu es nicht befugt ist, indem es entscheiden würde, dass letztlich die Eheleute Reich keinem Irrtum über die wesentlichen Merkmale der Sache unterlagen, sondern durch arglistige Täuschungsmanöver hintergangen worden sind, was etwas völlig anderes ist.
* * * * *
Aus all diesen Gründen, kann der Antrag der Eheleute Reich auf Unterlassung einer Entscheidung nur als unzulässig und unbegründet verworfen werden, da zu Genüge dargelegt worden ist, dass das Gericht es nicht unterlassen hat, zu entscheiden.
Herr Exemple möchte auf die ausgesprochene Tollkühnheit des Antrags der Eheleute Reich hinweisen, einige Tage nur, bevor die Einjahresfrist, welche im Artikel 463 des Zivilprozessbuches vorgesehen ist, abläuft.
Der Antrag steht mit Sicherheit im Zusammenhang mit der Entwicklung des zur Zeit vor der Cour de Cassation anhängigen Verfahrens.
In der Tat, dem Wortlaut des Schlussantrags nach, welchen Herr Exemple vor Gericht gestellt hat, und der durch die Eheleute Reich zur Gerichtsverhandlung beigefügt wurde, wird dem Urteil vorgeworfen, dass:
es einerseits, den Verkauf wegen Irrtums über die wesentlichen Merkmale der am 10. November 1998 verkauften Sache für nichtig erklärt hat, ohne zu überprüfen ob dieser Irrtum weder ein wesentliches Merkmal der Sache betraf, noch warum es sich für die Käufer um ein wesentlichen Irrtum über die Sache handelte, da der Verkaufskatalog in der Tat daran erinnerte, dass der streit-gegenständliche Gegenstand in einer Periode zwischen 1878 und 1843 vor J.C. hergestellt wur-de, die vom Gericht bestellten Experten ihrerseits festgestellt haben, dass die Statue zwischen 1850 und 1720 vor J.C. hergestellt wurde, so dass die Statue sehr wohl zu einer Zeit hergestellt worden ist, welche im Katalog erwähnt war;
es andererseits, Herrn Exemple gesamtschuldnerisch mit Herrn MUSTERMANN und Herrn Klug verurteilt hat, den Verkaufspreis den Eheleuten Reich zurückzuzahlen, obwohl der Auktionator nicht zur Zahlung gezwungen werden kann ohne dass ein persönliches Verschulden des letzteren festgestellt ist und dass nur der Verkäufer zur Rückzahlung des Verkaufspreises eines für nichtig erklärten Verkaufs gezwungen werden kann.
Es ist hier natürlich nicht das Unterfangen, die Begründungen der Revisionsanträge zu besprechen, und dem Revisionsverfahrens sollte sein Lauf gelassen werden und die Cour de cassation entschei-den.
Allerdings sieht es danach aus, dass die Eheleute Reich, welche eine Revision des Urteils vom 27. Januar 2009 befürchten, hier nichts anderes versuchen, als eine Entscheidung mit einer anderen Begründung zu erreichen, neben der Verurteilung des Herrns Exemple auf Scha-denersatz, da sie in der Tat davor Angst haben, dass am Ende des Revisionsverfahrens, der Begriff des Irrtums über wesentliche Merkmale der Sache in Frage gestellt wird und folglich auch die Ver-urteilung des Herrn Exemple auf Rückzahlung des Verkaufspreises.
Hierdurch versuchen also Herr und Frau Reich, unter dem Vorwand eines Antrags auf Unter-lassung einer Entscheidung, eine neue Entscheidung zu erzwingen, die anders begründet ist, be-fürchtend dass die Entscheidung, von der sie zur Zeit profitieren, aufgrund der vorangeführten Be-gründungen, revidiert wird.
Das Gericht wird, gemäß der vorangeführten Rechtsprechung, dieses Verhalten bestrafen, indem die Vorschriften des Artikel 32-1 des Zivilprozessbuches angewandt werden.
Trotz des eventuellen Verhängens einer Zivilstrafe, müssen die Eheleute Reich gesamtschuld-nerisch dazu verurteilt werden, eine Summe von 5.000 € an Herrn Exemple zu zahlen, um den Schaden zu ersetzen, den Herr Exemple, aufgrund des missbräuchlichen Nutzung des Verfahrens durch die Antragsteller, erleidet.
Herr Exemple erleidet einen irreparablen Schaden aufgrund der Hartnäckigkeit der Eheleute Reich, die sich vor allem gegen ihn richtet.
Zur vollen Information des Gerichts möchte Herr Exemple in der Tat präzisieren, dass er der Einzige war, gegen den die Eheleute Reich die Vollstreckung des Urteils vorantreiben wollten, indem sie Pfändungen vornahmen, sodass Herr Exemple mehr als 900.000 € gezahlt hat, was 82 % des gesamten Betrags der Forderung der Eheleute Reich darstellt.
Trotz der vollen Auszahlung der Summen, die vom Urteil festgelegt wurden, haben Herr und Frau Reich sich nicht davor gescheut, einen Antrag auf Löschung der Revisionseinlegung zu stellen, mit der Begründung, dass noch nicht alle Summen aus den Verurteilungen gezahlt worden waren.
Hierdurch haben die Eheleute Reich es versucht, das anhängige Verfahren vor der Cour de Cas-sation, sowie dessen Ausgang, zu verzögern.
Nach den Antwortsanträgen des Herrn Exemple, haben sie es letztendlich unterlassen ihren Antrag zu stellen, in dem Bewusstsein, dass dieser völlig unbegründet und hinhaltend war.
So wie es vorgetragen wurde, ist das hiesige Verfahren auf Unterlassung einer Entscheidung ein erneuter Versuch, den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern.
Ein solches Verhalten fügt Herrn Exemple großen Schaden zu, da er alleine die finanziellen Konsequenzen dieses Verfahrens trägt, obwohl weder ein professionnelles Verschulden gegen ihn jeweils festgestellt wurde, noch dieses überhaupt in Betracht gezogen wurde, was doch äußerst paradoxal ist.
II – Hilfsweise, zum Fehlen der arglistigen Täuschung:
Wenn die Unmöglichkeit, dass das Gericht die Eheleute Reich mit ihrem Antrag auf Unterlassung einer Entscheidung als zulässig ansehen, eintritt, die Meinung vertretend, dass über einen ihrer Anträge nicht entschieden worden ist, kann es sie trotz allem nicht als berechtigt ansehen, mit ihrem Antrag auf Vervollständigung des Tenors des Urteils vom 27. Januar 2009 durch die Nichtigerklärung des Verkaufs aufgrund einer arglistigen Täuschung und der Verurteilung der Antragsgegner auf Schadenersatz.
Zu diesem Punkt, verweist Herr Exemple auf die berichtigten Schlussanträge vom 27. Oktober 2008, im Rahmen des Berufungsverfahrens, welches mit Urteil vom 27. Januar 2009 beendet worden ist, nach welchem zu Genüge bewiesen ist, dass Herr Exemple, der nicht Vertragspartei war, keine Täuschungsmanöver unternommen hat, da die Einwilligung der Ehe-leute Reich nicht verfälscht worden ist, und sei es durch eine wesentliches Irrtum über diie Sacheingenschaft.
Francois Reich, der großer Sammler von Kunststücken, Besitzer des Auktionshauses XY seit XXXX ist, was aus ihm einen der wesentlichen weltweiten Akteure auf dem Kunstmarkt macht, der ebenfalls Besitzer des Palazzo YYY in ZZZ seit 2005 ist, und unter anderem der AAAA von BBBB, dessen Kauf er nach einem langen Streit mit der Institution CCCC im Jahre DDDD vollenden konnte, und welche eine Erweiterung von 5000 m² seiner Kollektionen aus dem Palazzo EEEE darstellt, hebt unmissverständlich hervor, dass die These der arglistigen Täuschung, und sogar die des Irrtums, stark anzuzweifeln ist.
Hierzu kommt auch noch die Tatsache, dass im Rahmen der Verhandlung, die vor dem Berufungs-gericht von Paris stattgefunden hat, die Eheleute Reich in keinster Weise den Schaden gerechtfertigt haben, den sie behauptet haben, erlitten zu haben, sowohl dem Grunde nach als auch von dessen Ausmaß her, wobei sie kein Wort einer Erklärung in ihren Schlussanträgen verloren, in denen sie nicht davor zurückschreckten, den Zuspruch der sehr hohen Summe von 100.000 € zu beanspruchen.
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Schließlich wäre es ungerecht, Herrn Exemple die Last der selbst zu tragenden Kosten zu überlassen, die angefallen sind, nur weil er sein Recht geltend machen wollte.
Herr und Frau Reich sollen gemeinschaftlich dazu verurteilt werden, ihm eine Summe von 3.000 € zu zahlen, gemäß dem Artikel 700 des Zivilprozessbuches.
Sie werden auch dazu verurteilt werden, alle Kosten zu tragen, welche von der SCP FFFF, Avoué, eingetrieben werden werden, gemäß den Vorschriften von Artikel 699 des Zivilprozessbuches.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Angesichts, unter anderem, der Artikel 32-1 und 463 f. des Zivilprozessbuches,
In der Hauptsache:
SAGEN UND URTEILEN, dass das Urteil der 1. Kammer. Abteilung B, des Berufungsgerichtes von PARIS, vom 27.01.2009 es nicht unterlassen hat eine Entscheidung zu fällen,
SAGEN UND URTEILEN, dass Herr Francois Reich und Frau Francoise REICH folglich mit ihrem Antrag auf Unterlassung einer Entscheidung nicht erfolgreich sind und dieser als unzulässig angesehen wird,
Hilfsweise:
ES ZU PROTOKOLL NEHMEN UND ANZUERKENNEN, DASS Herr Exemple auf seine berichtigten Schlussanträge von 27. Oktober 2008 verweist.
SAGEN UND URTEILEN, dass Herr Francois Reich und Frau Francoise Reich keine Opfer arglister Täuschungsmanöver gewesen sind,
SAGEN UND URTEILEN, dass Herr Francois Reich und Frau Francoise Reich mit ihren Anträgen keine Berechtigung hatten den Tenor des Urteils vom 27. Januar 2009 zu vervollständigen.
Auf alle Fälle:
Alle Ansprüche, Anträge und Schlüsse des Herrn Francois Reich und der Frau Francoise Reich sind ABZUWEISEN,
SAGEN UND URTEILEN, dass das Recht auf Geltendmachung ihrer Rechte von Herrn Francois Reich und Frau Francoise Reich in Missbrauch entartet sind,
Herrn Francois Reich und Frau Francoise Reich gemeinschaftlich VERURTEILEN dem Herren Exemple die Summe von 5.000 € als Schadenersatz zu zahlen
Herrn Francois Reich und Frau Francoise Reich gemeinschaftlich VERURTEILEN eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zu zahlen, auf der Grundlage des Artikels 700 des Zivilprozessbuches,
Sie zu verurteilen, alle Gerichtskosten der ersten Instanz und der Berufung zu tragen, dessen Eintreibung durch die SCP GGGG Avoués, betrieben werden wird, im Einklang mit dem Artikel 699 des Zivilprozessbuches.
UNTER VORBEHALT
Wovon Abschrift als Kopie