Die private Insolvenz in Frankreich (Kurzmeldung von RA Me Bayer, deutscher und französischer Rechtsanwalt, Berlin-Paris) (Insolvenzrecht Frankreich III)
vom 26.05.2004
Die Möglichkeiten der Privatinsolvenz nach dem Recht Frankreichs locken neben Rechtskundigen des französischen Rechts vermehrt unseriöse Geschäftemacher an, die nicht selten bar jeder fachlichen Kompetenz sogenannte "Sorglospakete" anbieten und den Kunden Glauben machen, er erhalte in diesem Paket eine Garantie für eine Restentschuldung in Frankreich. Wir müssen dringend vor solchen Angeboten warnen. Warum, das erfahren Sie nachfolgend:
Die private Insolvenz in Frankreich bringt nach einer Entscheidung des BGH (vgl. unsere Ausführungen Private Insolvenz in Frankreich I und II) die Möglichkeit mit sich, unter ganz bestimmten Voraussetzungen und binnen erheblich kürzerer Frist als in Deutschland von Schulden auch gegenüber deutschen Gläubigern befreit zu werden. Denn die Entscheidung des französischen "Konkursgerichts" muss in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden.
Da sich diese Tatsache in Deutschland mittlerweile herumgesprochen hat, versuchen - neben seriösen Kollegen - auch unseriöse Anbieter diesen neuen Beratungsmarkt zu erschließen, - mit teils bedrohlichen Konsequenzen. Da es sich zumeist um selbsternannte Frankreichexperten handelt, die lediglich Frankreichkontakte aufgebaut haben, überblicken diese weder die deutsche noch die französische Rechtslage und spiegeln dem Interessenten vor, mit einer (aus hiesiger Sicht überteuerten) Kompaktlösung, ohne weiteres Zutun des Mandanten die Entschuldung in Frankreich eigenständig zu organisieren, samt (eher fiktivem) Arbeitsvertragsschlusses, Mietvertragsschlusses etc. und ohne, dass sich der Kunde in Frankreich aufhalten muss.
Setzt man sich hingegegen ein wenig mit der französischen Gesetzgebung und Rechtsprechung auseinander, dann stellt man fest, dass die französischen Gerichte bemüht sind, diese Art der (bereits bekannten) organisierten Standardentschuldung genaustens einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls abzulehnen. Am Ende steht der Kunde neben seinem Schuldenberg und den zusätzlichen hohen weiteren Kosten für das Entschuldungsverfahren und ist endgültig ruiniert.
Die französischen Richter kennen natürlich mittelerweile die verschiedenen Akteure und haben begonnen, immer intensiver die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Wer zum Beispiel einen Mietvertrag und einen Arbeitsvertrag in Frankreich abschließt, sich im übrigen aber in Deutschland aufhält, läuft Gefahr, nicht nur aus dem Entschuldungsverfahren ausgeschlossen zu werden, sondern möglicherweise sogar strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. So wird aus dem vorübergehend Verarmten schließlich ein Krimineller, was letztlich das wirkliche "Aus" für seine weitere Karriere bedeutet.
Nur wer sich dieser Gefahren bewusst ist, kann sinnvolle Entscheidungen treffen und die Erfolgsaussichten seiner Entschuldung in Frankreich erheblich steigern.
Begegnet der Interessent Anbietern, die Garantien verkaufen, Risiken verschweigen und mit Verträgen arbeiten, die nur auf dem Papier existieren, sollte er sorgfältig alle möglichen Konsequenzen prüfen und wenigstens versuchen, weitere Informationen über eventuelle Risiken zu erlangen.
Da es sich um ein bei Gericht zu führendes Verfahren handelt, ist eine Standardisierung bis ins Detail nicht möglich und es kommt entscheidend darauf an, zur rechten Zeit die richtigen, ausgefeilten Antworten auf gefährliche Fragen zu liefern. Dies ist nur durch eigene persönliche und individuelle Leistung des Schuldners und dessen Beraters möglich, die sorgfältig den Fortgang des Verfahrens verfolgen und notfalls sofort handeln müssen.
Sorgenfreiheit kann erst nach der Entschuldungsentscheidung beginnen. Vorher gilt es, besonders wachsam zu sein, um einen Verfahrensverlust zu verhindern. Der Besorgte ist hier demnach eindeutig im Vorteil.
In diesem Sinne für eine aufrichtigere Vertretung der Mandanteninteressen.
Nils H. BAYER (vom 26.05.2004)
Die Möglichkeiten der Privatinsolvenz nach dem Recht Frankreichs locken neben Rechtskundigen des französischen Rechts vermehrt unseriöse Geschäftemacher an, die nicht selten bar jeder fachlichen Kompetenz sogenannte "Sorglospakete" anbieten und den Kunden Glauben machen, er erhalte in diesem Paket eine Garantie für eine Restentschuldung in Frankreich. Wir müssen dringend vor solchen Angeboten warnen. Warum, das erfahren Sie nachfolgend:
Die private Insolvenz in Frankreich bringt nach einer Entscheidung des BGH (vgl. unsere Ausführungen Private Insolvenz in Frankreich I und II) die Möglichkeit mit sich, unter ganz bestimmten Voraussetzungen und binnen erheblich kürzerer Frist als in Deutschland von Schulden auch gegenüber deutschen Gläubigern befreit zu werden. Denn die Entscheidung des französischen "Konkursgerichts" muss in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden.
Da sich diese Tatsache in Deutschland mittlerweile herumgesprochen hat, versuchen - neben seriösen Kollegen - auch unseriöse Anbieter diesen neuen Beratungsmarkt zu erschließen, - mit teils bedrohlichen Konsequenzen. Da es sich zumeist um selbsternannte Frankreichexperten handelt, die lediglich Frankreichkontakte aufgebaut haben, überblicken diese weder die deutsche noch die französische Rechtslage und spiegeln dem Interessenten vor, mit einer (aus hiesiger Sicht überteuerten) Kompaktlösung, ohne weiteres Zutun des Mandanten die Entschuldung in Frankreich eigenständig zu organisieren, samt (eher fiktivem) Arbeitsvertragsschlusses, Mietvertragsschlusses etc. und ohne, dass sich der Kunde in Frankreich aufhalten muss.
Setzt man sich hingegegen ein wenig mit der französischen Gesetzgebung und Rechtsprechung auseinander, dann stellt man fest, dass die französischen Gerichte bemüht sind, diese Art der (bereits bekannten) organisierten Standardentschuldung genaustens einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls abzulehnen. Am Ende steht der Kunde neben seinem Schuldenberg und den zusätzlichen hohen weiteren Kosten für das Entschuldungsverfahren und ist endgültig ruiniert.
Die französischen Richter kennen natürlich mittelerweile die verschiedenen Akteure und haben begonnen, immer intensiver die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Wer zum Beispiel einen Mietvertrag und einen Arbeitsvertrag in Frankreich abschließt, sich im übrigen aber in Deutschland aufhält, läuft Gefahr, nicht nur aus dem Entschuldungsverfahren ausgeschlossen zu werden, sondern möglicherweise sogar strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. So wird aus dem vorübergehend Verarmten schließlich ein Krimineller, was letztlich das wirkliche "Aus" für seine weitere Karriere bedeutet.
Nur wer sich dieser Gefahren bewusst ist, kann sinnvolle Entscheidungen treffen und die Erfolgsaussichten seiner Entschuldung in Frankreich erheblich steigern.
Begegnet der Interessent Anbietern, die Garantien verkaufen, Risiken verschweigen und mit Verträgen arbeiten, die nur auf dem Papier existieren, sollte er sorgfältig alle möglichen Konsequenzen prüfen und wenigstens versuchen, weitere Informationen über eventuelle Risiken zu erlangen.
Da es sich um ein bei Gericht zu führendes Verfahren handelt, ist eine Standardisierung bis ins Detail nicht möglich und es kommt entscheidend darauf an, zur rechten Zeit die richtigen, ausgefeilten Antworten auf gefährliche Fragen zu liefern. Dies ist nur durch eigene persönliche und individuelle Leistung des Schuldners und dessen Beraters möglich, die sorgfältig den Fortgang des Verfahrens verfolgen und notfalls sofort handeln müssen.
Sorgenfreiheit kann erst nach der Entschuldungsentscheidung beginnen. Vorher gilt es, besonders wachsam zu sein, um einen Verfahrensverlust zu verhindern. Der Besorgte ist hier demnach eindeutig im Vorteil.
In diesem Sinne für eine aufrichtigere Vertretung der Mandanteninteressen.
Nils H. BAYER (vom 26.05.2004)