Die Ausbildung zum Rechtsanwalt in Frankreich: Vom Jurastudenten zum Rechtsanwalt (Beitrag von Rechtsanwalt Bayer)
vom 16.09.2003
Die französische Juristenausbildung ist durch einen universitären und einen praktischen Teil gekennzeichnet. Der praktische Teil findet in Frankreich bereits innerhalb des zukünftigen Berufsbildes als französischer Rechtsanwalt (Avocat stagiaire) statt. Der universitäre Teil ist spiegelbildlich zum deutschen Studium zu sehen, das mäßig anläuft und erst Jahre später zu einer Leistungskontrolle mit möglicher K.O. - Wirkung führt. In Frankreich findet die Hauptauslese in den ersten Studienjahren, dem Basisstudium (1er cycle), statt. Wer diese mit dem D.E.U.G. in der Tasche bewältigt hat, der hat das Schwerste des Studiums hinter sich gebracht. Allerdings findet eine weitere harte Auslese nach der Universität statt, falls man beabsichtigt, Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu werden. In diesem Fall müssen die Aufnahmeprüfungen der Richterschule oder der verschiedenen Anwaltsschulen bestanden werden, was nur einer kleinen Minderheit gelingt.
Der Weg zum französischen Rechtsanwalt:
1. Das Jurastudium in Frankreich
Das Studium der französischen Rechtswissenschaften weist grundsätzliche Verschiedenheiten zum deutschen Jurastudium auf. Es ist in zwei bis drei universitäre Phasen aufgeteilt, die sogenannten "Cycles", deren erster aus einem Basisstudium besteht, welches mit dem "DEUG - mention Droit" abgeschlossen wird, bereits einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss darstellt und die Möglichkeit der Teilnahme an Concours eröffnet.
Für den Zugang zu den klassischen Juristenberufen bedarf es jedoch mittlerweile des Studiums eines weiteren Studienzyklusses, welcher mit der Licence en Droit und einer Maîtrise abgeschlossen wird. Gleiches gilt für Studienabsolventen, die sich um einen Auspildungsplatz bei der französischen Richterschule in Bordeaux, der einzigen Frankreichs, bewerben. (Auch dort reicht mitlerweile die LIcence nicht mehr aus).
A. Das Basisstudium (1er cycle) : Abschluss: D.E.U.G. - Mention Droit (der französische Bachelor)
Das Basisstudium, welches mindestens zwei Jahre dauert, vermittelt alle wesentlichen Rechtskenntnisse, die von einem französischen Juristen einheitlich als unabdingbar vorausgesetzt werden (ähnlich dem britischen Bachelor, LL.B.). Dazu gehören die allgemeinen Zivil-, Straf- und öffentlichen Rechtslehren, wie etwa die Einführung in das Recht, das Sachenrecht, allgemeines und besonderes Schuldrecht, Familienrecht, Vertrags- und Schadensersatzrecht , allgemeines und besonderes Strafrecht, Verfassungsrecht einschließlich Verfassungsgeschichte, allgemeines Verwaltungsrecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht , öffentliches Sachenrecht, Staatshaftungsrecht, Verwaltungsprozessrecht, allgemeines und besonderes Steuerrecht, Rechtsgeschichte, Handels- und Gesellschaftsrecht, Vergleichs- und Konkursrecht, ausländisches (wie etwa deutsches) Recht, Volkswirtschaftslehre und Sprachen
Wegen Durchfallquoten von über 80 bis über 90 Prozent im Rahmen dieses Basisstudiums, gilt das DEUG nach wie vor als schwierigste Hürde innerhalb der französischen (universitäten) Juristenausbildung und wird demzufolge von ausländischen Juristen, wie etwa Deutschen, die einen ausländischen Universitätsabschluss erwerben wollen, gemieden. Beliebter ist es, unter Anerkennung deutscher Rechtskenntnisse ein Jahr aus dem 2ème cycle, also das Jahr der Licence oder der Maîtrise, zu studieren. Dies ermöglicht es deutschen Studenten unter anderem, von der Wahlfreiheit im 2ème cycle zu profitieren und z.B. einen französischen Abschluss ohne das Studium des französischen Rechts zu erwerben, indem etwa Fächer wie Europarecht, Internationale Beziehungen, Völkerrecht, IPR, Internationales Kaufrecht etc. belegt werden. Allerdings liegt die Durchfallquote im Rahmen dieser Studiengänge zum Ende eines jeden Jahres immerhin noch bei 30 bis 40 Prozent, ähnlich der Durchfallquote im deutschen Staatsexamen. Wer es sich wesentlich einfacher machen möchte, der schreibt sich für einen für Ausländer konzipierten LL.M - Studiengang von einem Jahr Länge ein und belegt dort Einführungskurse in das französische Recht. Die Durchfallquote liegt dort bei fast null Prozent. Es handelt sich aber auch regelmäßig um keinen "echten" französischen mit dem DEUG, der Licence, oder der Maîtrise vergleichbaren Universitätsabschluss. Reichte das D.E.U.G. früher als akademische Ausbildung, um späterhin als Rechtsberater, etwa im Bereich des Handelsrechts spezialisiert, tätig zu werden, aus, ist diese Option nach der Fusion des Rechtsberaterberufs mit dem Anwaltsberuf nunmehr weggefallen. (Die alten Rechtsberater haben fast alle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich nunmehr Anwalt (Avocat) nennen und vor Gericht auftreten zu dürfen. Neue werden nicht mehr zugelassen.)
Das D.E.U.G. ist zugleich erster Universitätsabschluss, Diplom und akademischer Grad.
B. Das Aufbaustudium (2ème cycle): Abschlüsse: Licence en Droit und Maîtrise
Das Aufbaustudium ermöglicht es dem französischen Studenten, Schwerpunkte zu setzen.
a. Licence
Während des Studienjahres der Licence bedarf es noch der Belegung eines Minimums an Pflichtfächern. In aller Regel gilt die Licence als allgemeiner juristischer Abschluss mit Schwerpunktbildung.
Die Licence stellt ebenfalls einen Studienabschluss dar und ist gleichzeitig Universitätsdiplom, nicht hingegen akademischer Grad.
b. Maîtrise
Die Maîtrise hingegen wird nicht allgemeinen in Jura erworben werden, sondern in einem Schwerpunktbereich wie etwa im Wirtschaftsrecht, im Zivilrecht, im internationalen Recht etc. (Es gibt keine "Maîtrise en Droit"). Für den werdenden Anwalt stellt sich demnach recht frühzeitig die Frage, in welchem Bereich er späterhin tätig sein möchte. Im Hinblick darauf sollte er schon in den Jahren der Licence und Maîtrise eine vorausschauende Fächerwahl treffen. Wie bereits oben erwähnt, bedarf es für denjenigen, der späterhin Anwalt werden will, keiner weiteren universitären Studien. Gleichwohl wächst die Zahl derjenigen, die im Anschluss an den 2ème cycle ein oder mehrere weitere Diplome erwerben, ständig an. Dies dürfte unter anderem mit Wartezeiten in der beruflichen Weiterbildung zusammenhängen. Auch wer späterhin den Richterberuf ergreifen möchten, muss nunmehr eine Maîtrise erwerben und bewirbt sich mit dieser an der einzigen französischen Richterschule in Bordeaux. Die Aufnahmeprüfung gilt als extrem schwierig.
Die Maitrise stellt gleichzeitig ein Universitätsdiplom, einen Hochschulabschluss und zudem einen akademischen Grad dar.
C. Das Spezialstudium (3ème cycle): DEA, DES, DESS etc., Doctorat
Auch in Frankreich übersteigt die Zahl der Absolventen des Jurastudiums deutlich jene der offenen Stellen, weshalb immer mehr Absolventen weitergehende Spezialisierungen anstreben. Diese können im Rahmen einjähriger Spezialstudiengänge an den juristischen Fakultäten erworben werden; so etwa ein DEA im Wettbewerbsrecht. Äußerst selten hingegen wählen die französischen Juristen die Möglichkeit einer Promotion, welche sich in Frankreich regelmäßig als äußerst aufwendig und langwierig erweist und in der nichtakademischen Juristenberufswelt nicht dasselbe Ansehen genießt wie bei deutschen Nichtakademikern. Viele Jahre lang überstieg die Arbeitslosenquote junger Promovierter in Frankreich deutlich jene der Gleichgesinnten ohne Promotion. Wer gleichwohl promoviert, gehört, anders als in Deutschland, zu einer sehr kleinen, ausgewählten Juristenminderheit.
DEÀ und DESS stellen, obgleich deren Aufnahme ein abgeschlosenes Studium voraussetzt, weder einen akademischen Grad noch einen Hochschulabschluss dar, sondern es handelt sich lediglich um Universitätsdiplome.
Anders verhält es sich mit dem Doctorat, das wiederum akademischer Grad ist.
D. Die neue zweigliedrige universitäre Ausbildung
Nach jüngster Reform des Jurastudiums sollen das DEUG ebenso wie die Maîtrise sowie die diversen DEA und DESS entfallen.
Der erste Studienabschnitt wird dann durch die Licence nach drei Jahren beendet, an welche sich nach einem weiteren Studienjahr der Master 1 (LL.M.), und im Falle eines anschließenden weiteren Studienjahres der sogenannte Master 2 anschließt. In der Paxis ändert sich hingegen nichts. Lediglich die Etiketten werden ausgetauscht.
2. Die nichtuniversitäre Weiterbildung
Das universitäre Jurastudium reicht auch in Frankreich seit einigen Jahren nicht mehr aus, um als Anwalt zugelassen zu werden. Es bedarf vielmehr der Vorbereitung und des Bestehens einer diffizilen Aufnahmeprüfung zu einer der regionalen Anwaltsschulen Frankreichs, der zweiten schweren Hürde innerhalb der französischen Juristenausbildung. Prüfungsgegenstand dieser Zulassungsprüfung sind im wesentlichen, ähnlich wie im deutschen Staatsexamen die allgemeinen Rechtslehren, die im Basisstudium (DEUG) vermittelt worden sind, aber auch Arbeitsrecht, Europarecht u.ä. Ist diese Hürde überwunden, ist damit zu rechnen, dass auch diese weitere Ausbildungsphase erfolgreich beendet werden wird. Zwar findet nach dem zwei bis drei Jahren anwaltlicher Ausbildung in Anwaltskanzleien und in Vorlesungen an den Anwaltsschulen eine weitere Abschlussprüfung CAPA statt, welche im wesentlichen, dieselben Fächer umfasst, wie die Aufnahmeprüfung und welche die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs verleiht. Die dortige Durchfallquote ist allerdings unbedeutend. Anders als in Deutschland, bedarf es allerdings auch der Ablegung einer Prüfung im anwaltlichen Standesrecht. Während der letzten Jahre der anwaltlichen Ausbildung dürfen sich die französischen Junganwälte bereits Rechtsanwalt (Avocat à la Cour) nennen, und werden in der Liste der Avocats stagiaires bei der Anwaltskammer geführt. Ein selbständiges Arbeiten im eigenen Büro ist erst nach Beendigung dieser letzten Phase erlaubt.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen wird, der keine Anstellung oder anderweitige Mitarbeitertätigkeit bei einem erfahrenen französischen Rechtsanwalt vorweisen kann, was eine stetig wachsende praktische Hürde am Ende der Berufsausbildung darstellt, die zunemhend an Bedeutung gewinnt, da auch der französische Anwaltsmarkt völlig übersättigt ist. Die Inhalte der Anstellungs- und Mitarbeiterverträge mit Junganwälten, wie auch der Ausbildungsverträge mit Anwaltsschülern, werden durch die örtlichen französischen Rechtsanwaltskammer vorgegeben. Abweichungen sind unzulässig, so dass der junge Rechtsanwalt in Frankreich mit erheblichen Rechten ausgestattet ist, die eine Unterbezahlung verbieten und es ihm erlauben, von Beginn an einen eigenen Mandantenstammn aufzubauen. Dementsprechend niedrig ist die Bereitschaft bei Kanzleien, die keinen dringenden Bedarf haben, neue avocats stagiaires zu übernehmen.
Autor: NH BAYER, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt)
(vom 16.09.2003)
Die französische Juristenausbildung ist durch einen universitären und einen praktischen Teil gekennzeichnet. Der praktische Teil findet in Frankreich bereits innerhalb des zukünftigen Berufsbildes als französischer Rechtsanwalt (Avocat stagiaire) statt. Der universitäre Teil ist spiegelbildlich zum deutschen Studium zu sehen, das mäßig anläuft und erst Jahre später zu einer Leistungskontrolle mit möglicher K.O. - Wirkung führt. In Frankreich findet die Hauptauslese in den ersten Studienjahren, dem Basisstudium (1er cycle), statt. Wer diese mit dem D.E.U.G. in der Tasche bewältigt hat, der hat das Schwerste des Studiums hinter sich gebracht. Allerdings findet eine weitere harte Auslese nach der Universität statt, falls man beabsichtigt, Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu werden. In diesem Fall müssen die Aufnahmeprüfungen der Richterschule oder der verschiedenen Anwaltsschulen bestanden werden, was nur einer kleinen Minderheit gelingt.
Der Weg zum französischen Rechtsanwalt:
1. Das Jurastudium in Frankreich
Das Studium der französischen Rechtswissenschaften weist grundsätzliche Verschiedenheiten zum deutschen Jurastudium auf. Es ist in zwei bis drei universitäre Phasen aufgeteilt, die sogenannten "Cycles", deren erster aus einem Basisstudium besteht, welches mit dem "DEUG - mention Droit" abgeschlossen wird, bereits einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss darstellt und die Möglichkeit der Teilnahme an Concours eröffnet.
Für den Zugang zu den klassischen Juristenberufen bedarf es jedoch mittlerweile des Studiums eines weiteren Studienzyklusses, welcher mit der Licence en Droit und einer Maîtrise abgeschlossen wird. Gleiches gilt für Studienabsolventen, die sich um einen Auspildungsplatz bei der französischen Richterschule in Bordeaux, der einzigen Frankreichs, bewerben. (Auch dort reicht mitlerweile die LIcence nicht mehr aus).
A. Das Basisstudium (1er cycle) : Abschluss: D.E.U.G. - Mention Droit (der französische Bachelor)
Das Basisstudium, welches mindestens zwei Jahre dauert, vermittelt alle wesentlichen Rechtskenntnisse, die von einem französischen Juristen einheitlich als unabdingbar vorausgesetzt werden (ähnlich dem britischen Bachelor, LL.B.). Dazu gehören die allgemeinen Zivil-, Straf- und öffentlichen Rechtslehren, wie etwa die Einführung in das Recht, das Sachenrecht, allgemeines und besonderes Schuldrecht, Familienrecht, Vertrags- und Schadensersatzrecht , allgemeines und besonderes Strafrecht, Verfassungsrecht einschließlich Verfassungsgeschichte, allgemeines Verwaltungsrecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht , öffentliches Sachenrecht, Staatshaftungsrecht, Verwaltungsprozessrecht, allgemeines und besonderes Steuerrecht, Rechtsgeschichte, Handels- und Gesellschaftsrecht, Vergleichs- und Konkursrecht, ausländisches (wie etwa deutsches) Recht, Volkswirtschaftslehre und Sprachen
Wegen Durchfallquoten von über 80 bis über 90 Prozent im Rahmen dieses Basisstudiums, gilt das DEUG nach wie vor als schwierigste Hürde innerhalb der französischen (universitäten) Juristenausbildung und wird demzufolge von ausländischen Juristen, wie etwa Deutschen, die einen ausländischen Universitätsabschluss erwerben wollen, gemieden. Beliebter ist es, unter Anerkennung deutscher Rechtskenntnisse ein Jahr aus dem 2ème cycle, also das Jahr der Licence oder der Maîtrise, zu studieren. Dies ermöglicht es deutschen Studenten unter anderem, von der Wahlfreiheit im 2ème cycle zu profitieren und z.B. einen französischen Abschluss ohne das Studium des französischen Rechts zu erwerben, indem etwa Fächer wie Europarecht, Internationale Beziehungen, Völkerrecht, IPR, Internationales Kaufrecht etc. belegt werden. Allerdings liegt die Durchfallquote im Rahmen dieser Studiengänge zum Ende eines jeden Jahres immerhin noch bei 30 bis 40 Prozent, ähnlich der Durchfallquote im deutschen Staatsexamen. Wer es sich wesentlich einfacher machen möchte, der schreibt sich für einen für Ausländer konzipierten LL.M - Studiengang von einem Jahr Länge ein und belegt dort Einführungskurse in das französische Recht. Die Durchfallquote liegt dort bei fast null Prozent. Es handelt sich aber auch regelmäßig um keinen "echten" französischen mit dem DEUG, der Licence, oder der Maîtrise vergleichbaren Universitätsabschluss. Reichte das D.E.U.G. früher als akademische Ausbildung, um späterhin als Rechtsberater, etwa im Bereich des Handelsrechts spezialisiert, tätig zu werden, aus, ist diese Option nach der Fusion des Rechtsberaterberufs mit dem Anwaltsberuf nunmehr weggefallen. (Die alten Rechtsberater haben fast alle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich nunmehr Anwalt (Avocat) nennen und vor Gericht auftreten zu dürfen. Neue werden nicht mehr zugelassen.)
Das D.E.U.G. ist zugleich erster Universitätsabschluss, Diplom und akademischer Grad.
B. Das Aufbaustudium (2ème cycle): Abschlüsse: Licence en Droit und Maîtrise
Das Aufbaustudium ermöglicht es dem französischen Studenten, Schwerpunkte zu setzen.
a. Licence
Während des Studienjahres der Licence bedarf es noch der Belegung eines Minimums an Pflichtfächern. In aller Regel gilt die Licence als allgemeiner juristischer Abschluss mit Schwerpunktbildung.
Die Licence stellt ebenfalls einen Studienabschluss dar und ist gleichzeitig Universitätsdiplom, nicht hingegen akademischer Grad.
b. Maîtrise
Die Maîtrise hingegen wird nicht allgemeinen in Jura erworben werden, sondern in einem Schwerpunktbereich wie etwa im Wirtschaftsrecht, im Zivilrecht, im internationalen Recht etc. (Es gibt keine "Maîtrise en Droit"). Für den werdenden Anwalt stellt sich demnach recht frühzeitig die Frage, in welchem Bereich er späterhin tätig sein möchte. Im Hinblick darauf sollte er schon in den Jahren der Licence und Maîtrise eine vorausschauende Fächerwahl treffen. Wie bereits oben erwähnt, bedarf es für denjenigen, der späterhin Anwalt werden will, keiner weiteren universitären Studien. Gleichwohl wächst die Zahl derjenigen, die im Anschluss an den 2ème cycle ein oder mehrere weitere Diplome erwerben, ständig an. Dies dürfte unter anderem mit Wartezeiten in der beruflichen Weiterbildung zusammenhängen. Auch wer späterhin den Richterberuf ergreifen möchten, muss nunmehr eine Maîtrise erwerben und bewirbt sich mit dieser an der einzigen französischen Richterschule in Bordeaux. Die Aufnahmeprüfung gilt als extrem schwierig.
Die Maitrise stellt gleichzeitig ein Universitätsdiplom, einen Hochschulabschluss und zudem einen akademischen Grad dar.
C. Das Spezialstudium (3ème cycle): DEA, DES, DESS etc., Doctorat
Auch in Frankreich übersteigt die Zahl der Absolventen des Jurastudiums deutlich jene der offenen Stellen, weshalb immer mehr Absolventen weitergehende Spezialisierungen anstreben. Diese können im Rahmen einjähriger Spezialstudiengänge an den juristischen Fakultäten erworben werden; so etwa ein DEA im Wettbewerbsrecht. Äußerst selten hingegen wählen die französischen Juristen die Möglichkeit einer Promotion, welche sich in Frankreich regelmäßig als äußerst aufwendig und langwierig erweist und in der nichtakademischen Juristenberufswelt nicht dasselbe Ansehen genießt wie bei deutschen Nichtakademikern. Viele Jahre lang überstieg die Arbeitslosenquote junger Promovierter in Frankreich deutlich jene der Gleichgesinnten ohne Promotion. Wer gleichwohl promoviert, gehört, anders als in Deutschland, zu einer sehr kleinen, ausgewählten Juristenminderheit.
DEÀ und DESS stellen, obgleich deren Aufnahme ein abgeschlosenes Studium voraussetzt, weder einen akademischen Grad noch einen Hochschulabschluss dar, sondern es handelt sich lediglich um Universitätsdiplome.
Anders verhält es sich mit dem Doctorat, das wiederum akademischer Grad ist.
D. Die neue zweigliedrige universitäre Ausbildung
Nach jüngster Reform des Jurastudiums sollen das DEUG ebenso wie die Maîtrise sowie die diversen DEA und DESS entfallen.
Der erste Studienabschnitt wird dann durch die Licence nach drei Jahren beendet, an welche sich nach einem weiteren Studienjahr der Master 1 (LL.M.), und im Falle eines anschließenden weiteren Studienjahres der sogenannte Master 2 anschließt. In der Paxis ändert sich hingegen nichts. Lediglich die Etiketten werden ausgetauscht.
2. Die nichtuniversitäre Weiterbildung
Das universitäre Jurastudium reicht auch in Frankreich seit einigen Jahren nicht mehr aus, um als Anwalt zugelassen zu werden. Es bedarf vielmehr der Vorbereitung und des Bestehens einer diffizilen Aufnahmeprüfung zu einer der regionalen Anwaltsschulen Frankreichs, der zweiten schweren Hürde innerhalb der französischen Juristenausbildung. Prüfungsgegenstand dieser Zulassungsprüfung sind im wesentlichen, ähnlich wie im deutschen Staatsexamen die allgemeinen Rechtslehren, die im Basisstudium (DEUG) vermittelt worden sind, aber auch Arbeitsrecht, Europarecht u.ä. Ist diese Hürde überwunden, ist damit zu rechnen, dass auch diese weitere Ausbildungsphase erfolgreich beendet werden wird. Zwar findet nach dem zwei bis drei Jahren anwaltlicher Ausbildung in Anwaltskanzleien und in Vorlesungen an den Anwaltsschulen eine weitere Abschlussprüfung CAPA statt, welche im wesentlichen, dieselben Fächer umfasst, wie die Aufnahmeprüfung und welche die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs verleiht. Die dortige Durchfallquote ist allerdings unbedeutend. Anders als in Deutschland, bedarf es allerdings auch der Ablegung einer Prüfung im anwaltlichen Standesrecht. Während der letzten Jahre der anwaltlichen Ausbildung dürfen sich die französischen Junganwälte bereits Rechtsanwalt (Avocat à la Cour) nennen, und werden in der Liste der Avocats stagiaires bei der Anwaltskammer geführt. Ein selbständiges Arbeiten im eigenen Büro ist erst nach Beendigung dieser letzten Phase erlaubt.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen wird, der keine Anstellung oder anderweitige Mitarbeitertätigkeit bei einem erfahrenen französischen Rechtsanwalt vorweisen kann, was eine stetig wachsende praktische Hürde am Ende der Berufsausbildung darstellt, die zunemhend an Bedeutung gewinnt, da auch der französische Anwaltsmarkt völlig übersättigt ist. Die Inhalte der Anstellungs- und Mitarbeiterverträge mit Junganwälten, wie auch der Ausbildungsverträge mit Anwaltsschülern, werden durch die örtlichen französischen Rechtsanwaltskammer vorgegeben. Abweichungen sind unzulässig, so dass der junge Rechtsanwalt in Frankreich mit erheblichen Rechten ausgestattet ist, die eine Unterbezahlung verbieten und es ihm erlauben, von Beginn an einen eigenen Mandantenstammn aufzubauen. Dementsprechend niedrig ist die Bereitschaft bei Kanzleien, die keinen dringenden Bedarf haben, neue avocats stagiaires zu übernehmen.
Autor: NH BAYER, Rechtsanwalt (Avocat allemand) und Avocat (französischer Rechtsanwalt)
(vom 16.09.2003)