Handelsgericht
Das französische Handelsgericht, die Handelskammer im französischen Landgericht und der französische Handelsrichter
Das französische Handelsgericht (Tribunal de Commerce) ist in Angelegenheiten zuständig, die n Deutschland vor der Handelskammer beim Landgericht verhandelt würden.
Der wesentliche Unterschied beider Gerichtsbarkeiten besteht darin, dass das Richterkollegium eines französischen Handelsgerichts aus Laienrichtern besteht, die Kaufleute sind.
Etwas anderes gilt nur in den Départements Haut.- Rhin, Bas-Rhin, Moselle (Elsass/Mosellothringen). Dort sind anstelle der Handelsgerichte ebenfalls Landgerichte mit Handelskammern (Tribunaux de grande instance, chambres commerciales) zur Entscheidung berufen.
Die Vorteile der französischen Handelsgerichtsbarkeit verglichen mit der normalen Zivilgerichtsbarkeit Frankreichs, liegen zum einen in der Verfahrensbeschleunigung. Das Verfahren vor dem Handelsgericht ist ein so genanntes mündliches. Zum anderen bedarf es keiner Schriftsatzeinreichung über einen lokal zugelassenen Kollegen, da alle französischen Rechtsanwälte bei allen französischen Handelsgerichten Schriftsätze einreichen und plädieren können.
In reinem Zivilverfahren hingegen bedarf es nach wie vor der Einschaltung eines postulierenden speziell am lokalen Landgericht zugelassenen Kollegens. Dadurch entstehen höhere Kosten. Entsprechendes gilt für die zweite Instanz.
Die Besetzung mit Kaufleuten sollte aufgrund spezieller Sachkunde Vorteile mit sich bringen:
Der Kaufmann könne die Probleme unter Kaufleuten besser nachvollziehen als ein Jurist, was insbesondere für die Handelsgebräuche gelte. Das mag vor 200 Jahren zutreffend gewesen sein. Aufgrund der stetig zunehmenden Diversifizierung und Spezialisierung der Märkte, greift dieses Argument heutzutage nicht mehr. Ein Viehhändler verfügt sicherlich nicht über mehr Sachkunde bei Softwareüberlassungsverträgen als ein Berufsrichter.
Mehrere Versuche, die Handelsgerichtsbarkeit Frankreichs mit Berufsrichtern zu besetzen, blieben jedoch erfolglos. Die Handelsgerichte streikten seinerzeit wochenlang, bis die jeweiligen Vorhaben wieder vom Tisch waren.
Etwas kritisch beurteilt wird die Handelsgerichtsbarkeit der französischen Provinz, weil dort die Wahrscheinlichkeit, dass sich Richter und eine der Parteien aus dem Geschäft kennen, Konkurrenten, Kollegen oder Freunde sind, besonders hoch ist.
Des weiteren werden die Verfahren dort noch traditioneller geführt, was nicht immer besonders effizient ist.
In der Regel müssen die Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung den kompletten Fall, das heißt, samt aller Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen, vortragen (sogenanntes Plädoyer).
Die Handelsrichter haben die bis dahin gewechselten Schriftsätze oft noch nicht gelesen, so dass sich die Frage stellt, weshalb überhaupt noch der Fall plädiert wird. Entscheidend ist letztlich, was in den letzten Schriftsätzen enthalten ist, die in Form einer Plädierakte im Anschluss an das Plädoyer dem Vorsitzenden Richter übergeben werden.
Vor dem Handelsgericht Paris hingegen ist das klassische Plädoyer die absolute Ausnahme geworden. Die Vorsitzenden haben in der mündlichen Verhandlung beachtliche Akten- und Rechtskenntnis und führen mit den Anwälten letztlich ein Rechtsgespräch die relevanten Punkte betreffend, so wie man es aus dem deutschen Zivilverfahren kennt.