Deutsch-französisches Erbrecht und deutsch-französische Erbschaft
Die deutsch-französische Erbschaft im Kontext der Verordnung des Europäischen Rates vom 7.6.2012
Die grenzüberschreitende Erbschaft überfordert die meisten Erben. Über den Verlust des oder der Verstorbenen hinaus gilt es, gleich mehrere Erbschaftsverfahren aus mehreren Ländern zu verstehen, da die Erbschaft selten nur durch ein nationales Recht geregelt wird. Ist etwa eine Immobilie in Frankreich belegen und ist der Erblasser in Deutschland verstorben, kommt deutsches wie französisches Recht zur Anwendung. EU Regelungen gab es keine. vielmehr wurde deutsches und französisches Internationales Privatrecht angewendet. Beiden gemeinsam war insoweit lediglich, dass das Erb- und Immobilienrecht desjenigen Landes zur Anwendung kam, in welchem sich das Grundstück befindet.
Die Verordnung des Europäischen Rates die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden und den europäischen Erbschein betreffend vom 7.6.2012 ist berufen, diese Lücke im innereuropäischen Recht zu schließen (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission)
Bisher ist es so, dass etwa der deutsche Erbschein lediglich Rechtswirksamkeit für Deutschland erlangt. Das Pendant zum deutschen Erbschein stellt in Frankreich die notarielle Erbschaftserklärung dar (acte de notoriété). Dort wird das Erbschaftsgericht weitestgehend durch einen Notar ersetzt.
Nunmehr wird es nach den Artikeln 62 fortfolgende der europäischen Erbrechtsverordnung möglich sein, einen europäischen Erbschein (europäisches Nachlasszeugnis) zu erhalten, der außer in England Irland und Dänemark EU weit zu beachten ist.
Desweiteren wird es gemäß Artikel 22 der europäischen Erbrechtsverordnung möglich sein, das anzuwendende Erbrecht selbst zu bestimmen (Rechtswahl).
Allerdings wird es trotz entsprechender Rechtswahhl eines anderen nationalen Rechtes eines EU-Mitgliedsstaates ausländischen (EU-Notaren) nicht möglich sein, die Übertragung von Grundstücken, die in Deutschland belegen sind oder Gesellschaftsanteilen von Gesellschaften, die in Deutschland registriert sind, aus dem EU Ausland heraus, etwa nach englischem Recht zu regeln, zu beurkunden und einzutragen. insoweit sieht Artikel 69
Abs. 5, Art. 1 Abs. 2 lit. k und l, in Verbindung mit Artikel 31 EU-ErbVO vor, dass dies den inländischen Notaren weiterhin vorbehalten bleibt.