Update Arbeitsrecht Frankreich 22.11.2007: Das Büro der Internationalen Organisation für Arbeit der Uno besiegelt endgültig das Ende der sogenannten CNE Verträge.
vom 22.11.2007
Der deutsch - französische Rechtsanwalt in der Praxis: Update französisches Arbeitsrecht 22.11.2007: Das Büro der Internationalen Organisation für Arbeit der Uno besiegelt endgültig das Ende der sogenannten CNE Verträge. Arbeitgeber mit Niederlassungen in Frankreich sollten deshalb dringend im Rahmen notwendiger Entlassungen darauf achten, ihre französischen Arbeitnehmer fortan nach gewöhnlichem französischen Kündigungsrecht zu entlassen. (von Nils H. Bayer, Deutsch - französischer Rechtsanwalt, Berlin – Paris)
Die französische Gesetzgebung zur Schaffung der sogenannten „Verträge für Neuarbeitsplätze“ (CNE) ist vom Büro der Internationalen Organisation für Arbeit der Uno per Entscheidung vom 14.11.2007 für rechtswidrig erklärt worden.
Die französische Regierung hat binnen zwei Tagen reagiert und eine Abänderung des entsprechenden Ausführungsgesetzes in Aussicht gestellt.
Hinsichtlich der Tragweite der Entscheidung ist festzuhalten, dass diese die staatlichen nationalen Organe nicht bindet.
Eine Bindungswirkung tritt aber gegenüber den nationalen Gerichten ein.
Aufgrund dessen ist damit zu rechnen, dass die gleichlautende Entscheidung des Berufungsgerichtshofs Paris, die derzeit vor dem Kassationsgerichtshof anhängig ist, durch diesen bestätigt wird, beziehungsweise, richtiger ausgedrückt: Es ist mit einer Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtshofs Paris zu rechnen. Hinsichtlich der Einzelheiten sei auf hiesigen Beitrag vom 1.10.2007 verwiesen.
Zur Erinnerung:
In einer Entscheidung vom 6.7.2007 hat der Berufungsgerichtshof (Cour d’appel) von Paris befunden, dass die sogenannten CNE (contrats nouvelle embauche) gegen die Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation (OIT) Nr. 158 verstoßen.
Damit hat das Gericht zweiter Instanz eine erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Conseil de Prud’hommes de Lonjumeau (Essone) bestätigt. Eine weitere Entscheidung mit demselben Tenor hat der Berufungsgerichtshof Bordeaux am 18.6.2007 gefällt.
Gegen die Entscheidung der Cour d’appel ist Revsion zum Kassationsgerichtshof eingelegt worden, über welche noch nicht entscheiden ist.
Der französische Staatsrat (Conseil d’Etat), der grundsätzlich über Rechtsstreitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur entscheidet, dem aber in ausgewählten Bereichen aus dem kollektiven Arbeitsrecht ebenfalls Entscheidungsbefugnis zusteht, hatte zuvor in einer nicht nachvollziehbaren Entscheidung die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, hier insbesondere der zweijährigen Möglichkeit der Kündigung ohne Begründungszwang, festgestellt.
In derselben rechtlichen Frage wird demnach fortan eine sich grundsätzlich widersprechende Rechtsprechung zweier oberster Gerichte zu verzeichnen sein.
Sollte der Staatsrat seine Rechtsprechung nachfolgend nicht korrigieren, ist zu erwarten, dass in einem weiteren Rechtsstreit das Konfliktgericht (Tribunal des Conflits) (siehe hiesiger Beitrag zur Gerichtsbarkeit Frankreichs) angerufen wird, das als Sondergericht über den obersten Gerichten steht und ausschließlich über Streitigkeiten zu befinden hat, hinsichtlich derer eine anhaltende widersprechende Rechtsprechung zwischen Staatsrat und Kassationsgerichtshof besteht. Die Entscheidung dieses Spezialgerichtes ist für beide obersten Gerichte bindend. (siehe hiesiger Beitrag zur Gerichtsbarkeit Frankreichs)
Hinsichtlich der Sachfragen zu den Verträge für Neuarbeitsplätze“ (CNE), sei auf die hiesigen Ausführungen im Artikel vom 1.10.2007 verwiesen.
Als Konsequenz der Entscheidung der Internationalen Organisation für Arbeit ist Arbeitnehmern, die in Frankreich Arbeitnehmer beschäftigen, im Falle von Kündigungen dringend zu raten, auch gemäß den Verträgen für Neuarbeitsplätze eingestelltes Personal ausschließlich im Rahmen und unter den Voraussetzungen des gemeinen Kündigungsschutzrechts (siehe unsere Beiträge hierzu) zu kündigen, andernfalls die Kündigungen, trotz der entgegenstehenden rechtlichen Regelung, wirksam angefochten werden können.
Nils H. Bayer
Deutsch – Französischer Rechtsanwalt
Berlin – Paris am 22.11.2007
(vom 22.11.2007)
Die französische Gesetzgebung zur Schaffung der sogenannten „Verträge für Neuarbeitsplätze“ (CNE) ist vom Büro der Internationalen Organisation für Arbeit der Uno per Entscheidung vom 14.11.2007 für rechtswidrig erklärt worden.
Die französische Regierung hat binnen zwei Tagen reagiert und eine Abänderung des entsprechenden Ausführungsgesetzes in Aussicht gestellt.
Hinsichtlich der Tragweite der Entscheidung ist festzuhalten, dass diese die staatlichen nationalen Organe nicht bindet.
Eine Bindungswirkung tritt aber gegenüber den nationalen Gerichten ein.
Aufgrund dessen ist damit zu rechnen, dass die gleichlautende Entscheidung des Berufungsgerichtshofs Paris, die derzeit vor dem Kassationsgerichtshof anhängig ist, durch diesen bestätigt wird, beziehungsweise, richtiger ausgedrückt: Es ist mit einer Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtshofs Paris zu rechnen. Hinsichtlich der Einzelheiten sei auf hiesigen Beitrag vom 1.10.2007 verwiesen.
Zur Erinnerung:
In einer Entscheidung vom 6.7.2007 hat der Berufungsgerichtshof (Cour d’appel) von Paris befunden, dass die sogenannten CNE (contrats nouvelle embauche) gegen die Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation (OIT) Nr. 158 verstoßen.
Damit hat das Gericht zweiter Instanz eine erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Conseil de Prud’hommes de Lonjumeau (Essone) bestätigt. Eine weitere Entscheidung mit demselben Tenor hat der Berufungsgerichtshof Bordeaux am 18.6.2007 gefällt.
Gegen die Entscheidung der Cour d’appel ist Revsion zum Kassationsgerichtshof eingelegt worden, über welche noch nicht entscheiden ist.
Der französische Staatsrat (Conseil d’Etat), der grundsätzlich über Rechtsstreitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur entscheidet, dem aber in ausgewählten Bereichen aus dem kollektiven Arbeitsrecht ebenfalls Entscheidungsbefugnis zusteht, hatte zuvor in einer nicht nachvollziehbaren Entscheidung die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, hier insbesondere der zweijährigen Möglichkeit der Kündigung ohne Begründungszwang, festgestellt.
In derselben rechtlichen Frage wird demnach fortan eine sich grundsätzlich widersprechende Rechtsprechung zweier oberster Gerichte zu verzeichnen sein.
Sollte der Staatsrat seine Rechtsprechung nachfolgend nicht korrigieren, ist zu erwarten, dass in einem weiteren Rechtsstreit das Konfliktgericht (Tribunal des Conflits) (siehe hiesiger Beitrag zur Gerichtsbarkeit Frankreichs) angerufen wird, das als Sondergericht über den obersten Gerichten steht und ausschließlich über Streitigkeiten zu befinden hat, hinsichtlich derer eine anhaltende widersprechende Rechtsprechung zwischen Staatsrat und Kassationsgerichtshof besteht. Die Entscheidung dieses Spezialgerichtes ist für beide obersten Gerichte bindend. (siehe hiesiger Beitrag zur Gerichtsbarkeit Frankreichs)
Hinsichtlich der Sachfragen zu den Verträge für Neuarbeitsplätze“ (CNE), sei auf die hiesigen Ausführungen im Artikel vom 1.10.2007 verwiesen.
Als Konsequenz der Entscheidung der Internationalen Organisation für Arbeit ist Arbeitnehmern, die in Frankreich Arbeitnehmer beschäftigen, im Falle von Kündigungen dringend zu raten, auch gemäß den Verträgen für Neuarbeitsplätze eingestelltes Personal ausschließlich im Rahmen und unter den Voraussetzungen des gemeinen Kündigungsschutzrechts (siehe unsere Beiträge hierzu) zu kündigen, andernfalls die Kündigungen, trotz der entgegenstehenden rechtlichen Regelung, wirksam angefochten werden können.
Nils H. Bayer
Deutsch – Französischer Rechtsanwalt
Berlin – Paris am 22.11.2007
(vom 22.11.2007)