Die französische Grunderwerbsteuer
Die französische Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich auf alle entgeltlichen Eigentumsübertragungen anwendbar, so auch im Falle der sogenannten nue-propriété , also des "Nackteigentums" (Spezialfall des französischen Rechtes unbeweglicher Sachen, nach dem der Eigentümer zwar Eigentum aber keinen unmittelbaren Besitz an der Sache hat, da diese durch einen Nießbraucher genutzt wird und der Eigentümer solange von der Nutzung ausgeschlossen ist. Dieser ist zu unterscheiden von der so genannten "pleine propriété", dem Volleigentum).
Ausgeschlossen sind hingegen gesellschaftsrechtliche Sacheinlagen von Eigentum.
Berechnungsgrundlage stellt der Kaufvertrag samt aller Lasten und Entschädigungen, die dem Verkäufer gegenüber geschuldet sind, dar.
Die französische Grunderwerbsteuer ist ab Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar fällig, weil sich nach französischem Recht bereits mit Unterzeichnung der Eigentumsübergang vollzieht.
Anders als das deutsche Sachenrecht unterscheidet das französische Sachenrecht nicht zwischen schuld- und sachenrechtlichen Verpflichtungen. Für die Eigentumsübertragung genügt der Abschluss eines Kaufvertrages, der zugleich sofortige sachenrechtliche Wirkung hat. Ebenso wenig, wie es für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung beweglicher Sachen in Deutschland einer Übergabe bedarf, die in Frankreich nicht erforderlich ist, sieht das französische Recht auch keine Eintragungsnotwendigkeit unbewegliche Sachen betreffend vor.
Da das Eigentum demnach sofort erworben wird, ist auch die französische Grunderwerbsteuer sofort fällig.
Sie erfasst alle in Frankreich belegenen Immobilien und teilt sich auf in
- eine Abgabe für das Departement (3,8 % in 2015)
- eine Kommunalabgabe (1,2 % in 2015)
- eine nationale Steuer (2,37 % aus dem Betrag der Steuerabgabe für das Département)
Folglich beträgt die französische Grunderwerbsteuer vorbehaltlich regionaler Abweichungen 2015 5,9 % des Kaufpreises.
Febr. 2015 par Nils Holger Bayer
Deutsch-Französischer Rechtsanwalt
Avocat au barreau (Paris) et Rechtsanwalt (Berlin)