Schriftform gemäß § 125 BGB

Die Schriftform entspricht dem "acte sous seing privé" des französischen Rechts (Artikel 1325 Code civil i.d.F. bis zum 1.10.2016) . Auch dieser bedarf einer Unterschrift. Allerdings reicht nach französischem Recht auch eine eletronische Unterschrift, welche im BGB i einem gesonderten Artikel § 126a BGB festgehalten worden ist.
In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen reicht, anders als früher, nunmehr die elektronische (§ 126 a BGB) oder die Textform (§ 126b BGB) aus. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt.
Die Schriftform gemäß § 126 BGB setzt voraus, dass ein Text unterzeichnet worden ist, andernfalls die Geschäftshandlung unwirksam ist, wenn es das Gesetz vorsieht. Sie kann aber durch notarielle Form ersetzt werden (§ 126 Absatz 4 in Verbindung mit § 128 BGB)

Die Schriftform entspricht dem "acte sous seing privé" des französischen Rechts (Artikel 1325 Code civil i.d.F. bis zum 1.10.2016) . Auch dieser bedarf einer Unterschrift. Allerdings reicht nach französischem Recht auch eine eletronische Unterschrift, welche im BGB i einem gesonderten Artikel § 126a BGB festgehalten worden ist.
In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen reicht, anders als früher, nunmehr die elektronische (§ 126 a BGB) oder die Textform (§ 126b BGB) aus. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt.
Die Schriftform gemäß § 126 BGB setzt voraus, dass ein Text unterzeichnet worden ist, andernfalls die Geschäftshandlung unwirksam ist, wenn es das Gesetz vorsieht. Sie kann aber durch notarielle Form ersetzt werden (§ 126 Absatz 4 in Verbindung mit § 128 BGB)