Die Handelskammer In Frankreich
Das deutsche Wort Handelskammer hat im Französischen mehrere Bedeutungen.
Es bezeichnet
die lokale Handelskammer
(in Frankreich, und Belgien "chambre de commerce et d''industrie" in Luxembug und der Schweiz als "chambre de commerce" bezeichnet)
oder etwa die
Deutsch-französische Handelskammer
(chambre franco-allemande de commerce et d'industrie)
aber auch die Handelskammer bei einem französischen Zivilgericht, die wiederum anders übersetzt wird
(chambre commerciale).
Dass es eine solche überhaupt gibt, erscheint für deutsche Juristen als selbstverständlich, ist es aber nicht, da Handelssachen in Frankreich normalerweise vor dem Handelsgericht (tribunal de commerce) verhandelt werden, das, anders als ein französisches Zivilgericht (mit sogenannten "Laienrichtern", allesamt Kaufleute) besetzt ist und vor dem ein anderes Verfahren (mündliches Verfahren) gilt als vor dem Landgericht (schriftliches Verfahren).
Wie in vielen anderen Rechtsbereichen auch, gilt dies für ganz Frankreich, außer in den Hochrhein- Niederrhein- und Mosel-Départements (Elsass-Lothringen).
Letztere hätte der Verfasser gerne verkürzt als Rhein-Mosel-Departements übersetzt. Das passt aber deshalb nicht, weil es ein solches Departement tatsächlich gegeben hatte und sich darin auch die deutsche Stadt Koblenz oder die "Perle des Mittelrheins" Boppard befand.
Um Irrtünmer zu vermeiden, ist folglich die obige lange Fassung zu bevorzugen.
Dort gibt es keine Handelsgerichte, sondern, wie im deutschen Recht, Handelskammern beim Landgericht.
Dies bringt erhebliche Nachteile mit sich, da der französische Rechtsanwalt nach wie vor lediglich an einem Landgericht zugelassen und vor weiteren Landgerichten Frankreichs nicht postulationsfähig ist.
Das bedeutet, dass er sich an anderen Landgerichten durch einen dort lokal zugelassenen Kollegen zwecks Einreichung jeglicher Schriftsätze vertreten lassen muss. Offiziell führt dieser das Verfahren, - faktisch so gut wie nie.
Er ist der sogenannte Postulant, der die Sache bearbeitende Anwalt ist sogenannter Plädieranwalt (avocat plaidant), d.h., derjenige, der der die Akte kennt und vorbereitet und im Hauptverhandlungstermin den Fall plädiert (d.h., von A bis Z vorträgt).
Die Prostitution bedingt im übrigen seit 2013 eine Registrierung in einem elektronischen Justiznetz, da die Schriftsätze nunmehr ausschließlich elektronisch übermittelt werden dürfen.
Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit stört den französischen Unternehmensanwalt seltener, da die in der Regel größeren handelsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig vor dem Handelsgericht verhandelt werden, das keine Postulationsfähigkeitsbestimmungen kennt. Am Landgericht verbleiben lediglich die rein zivilrechtlichen Materien nicht gewerblicher Natur und wenige Spezialmaterien, wie etwa die Zuständigkeit in Urheberrechtssachen.
In den häufig durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren, (sogenannte référé.Verfahren) kann, wie in Deutschland üblich, auch jeder französische Rechtsanwalt vor jedem französischen Landgericht postulieren (Schriftsätze einreichen) und plädieren.
Diese Eilverfahren des französischen Rechts spielen deshalb häufig eine Rolle, weil es den dem deutschen Prozessrecht unbekannten Spezialtatbestand des nicht ernsthaft bestreitbaren Anspruches gibt, der eine Verurteilung zur Zahlung per einstweiligen Rechtsschutzes gestattet, obwohl keine Gefahr in Verzug ist und es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt.