Das französische Landesarbeitsgericht
Cour d'appel, chambre sociale
Da Frankreich ein Zentralstaat ist, existieren keine Länder.
Die Justiz ist frankreichweit zentral einheitlich organisiert.
Die französsiche Arbeitsgerichtsbarkeit ist zwar auch von der Zivilgerichtsbarkeit getrennt. Das gilt, was das Gericht anbelangt, aber nur in erster Instanz für die Arbeitsgerichte, die sogennannten Conseils de Prud'hommes (wörtlich: Räte der vorsichtigen Männer/Menschen) (Bsp: Conseil de prud'hommes de Paris).
In zweiter Instanz, die in Deutschland den Landesarbeitsgerichten entspricht, gibt es einen Sozialsenat (chambre sociale) eines Berufungsgerichtshofs (Cour d'appel), der auch in Zivil- und Handelssachen zuständig ist (Bsp.: Cour d'appel d'Aix-en-Provence, chambre sociale).
Das gilt übertragbar auch für die dritte Instanz. Auf dieser Ebene entscheidet die chambre sociale der Cour de Cassation (die Sozialkammer beim Kassationsgerichtshof). Es mangelt also an einer Unterscheidung zwischen Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht.
Der Kassationsgerichtshof ist schlichtweg für fast alles zuständig, was nicht zum Bereich Staats- und Verwaltungsrecht gehört.
Ebenso ist es beim Pendant zum Landesarbeitsgericht.
Die akkurate Übersetzung des französsichen Begriffes auf das französische Gericht bezogen wäre Sozialkammer beim Berufungsgericht(shof).
In erster Instanz sind die Gerichtsbarkeiten streng getrennt.
Allerdings sind die Arbeitsgerichte Frankreichs nur für individuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig, nicht jedoch bei den meisten kollektivarbeitsrechtlichen Streitigkeiten, wie etwa bei Strreiks.