Strafbefehlsverfahren
I. Begriff:
- Nach deutschem Recht
Strafprozeßordnung (StPO) : § 407
= "Summarisches Verfahren": Verfahren vor dem Amtsgericht, in welchem das Gericht ohne Verhandlung entscheidet
- Nach französischem Recht
CRPC: Comparution sur reconnaissance préalable de culpabilité
Code de procédure pénale (Französische Strafprozeßordnung): art. 495-7 bis 495-16
II. Vorrausetzungen:
- Nach deutschem Recht
Ausreichend wenn die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich ist.
Erlass des Strafbefehls : Staatsanwaltschaft beim Gericht.
• Bedenken des Richter: Hauptverhandlungstermin
• Keine Bedenken: Strafbefehl.
- Nach französischem Recht
Das französisches Strafbefehlsverfahren ist nur möglich, nachdem die Person sich als schuldig bekannt hat.
Der Staatsanwalt erlasst den Strafbefehl nach einem Hauptverhandlungstermin ("Audience d’homologation").
III. Strafe:
Nach Deutschem und französischem Recht gilt das Strafbefehlsverfahren nur für kleine Straftaten.
Der Richter kann nur verurteilen :
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
IV. Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl :
- Nach deutschem Recht:
Einspruch binnen 2 Wochen ab Zustellung des Strafbefehls
Aber Risiko höherer Bestrafung beim Einspruch.
- Nach französischem Recht:
Einspruch binnen 10 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls. Es gibt ein Risiko einer höherer Bestrafung nur wenn der Einspruch von den Staatsanwalt kommt ( und nicht von den Täter).