Güteverhandlung im deutschen und französischen Arbeitsrecht
Die Güteverhandlung im deutschen Arbeitsrecht:
Ist vor dem deutschen Arbeitsgericht Klage eingereicht worden, so bestimmt der Vorsitzende der zuständigen Kammer beim Arbeitsgericht zügig einen Gütetermin. Ziel ist es, den Rechtsstreit durch eine Einigung zu beenden.
Eine ähnliche Regelung ist in das deutsche Zivilprozessrecht gemäß § 278 Abs. 2 ZPO übernommen worden.
Die Güteverhandlung findet in der Regel bereits etwa 2-3 Wochen nach kleiner Eingang statt.
Der Beklagte muss bis zum Gütetermin nicht auf die Klage erwidern.
Lediglich, wenn eine Einigung im Gütetermin scheitert, setzt der Vorsitzende entsprechende Fristen und beraumt einen so genannten Kammertermin an.
In Kammertermin tagt die Kammer des Arbeitsgerichtes durch den Vorsitzenden Berufsrichter sowie zwei Laienrichter vertreten, der eine aus der Arbeitnehmerschaft und der zweite aus der Arbeitgeberschaft gewählt.
Im französischen Arbeitsgerichtsverfahren tagt die ausschließlich durch Laienrichter besetzte Kammer sowohl bei der Güteverhandlung als auch beim Kammertermin. Das französische Arbeitsrecht unterscheidet insoweit zwischen bureau de conciliation und dem bureau de jugement.
Da das Bureau de Jugement mit vier Laienrichtern besetzt ist, von denen zwei aus dem Kreis der Arbeitnehmer und zwei aus dem Kreis der Arbeitgeber stammen, kann es häufiger dazu kommen, dass Stimmenparität besteht. In diesem Fall muss sich das Bureau de jugement Hilfe von einem Amtsrichter holen, der gewährleistet, dass wieder Stimmenungleichheit besteht und mit nunmehr fünf Richtern besetzt entschieden werden kann.