Untersuchungs- und Rügepflicht des Kaufmanns im deutschen und französischen Handelsrecht
sofortige Rüge in Deutschland und Frankreich
§ 377 HGB bestimmt:
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Auch was die sofortige Rüge des Kaufmanns anbelangt, ist im grenzüberschreitenden bzw. internationalen Geschäft keine Übertragung der deutschen Rechtsgrundsätze auf das ausländische Recht anzuraten. Das französische Recht etwa kennt keine entsprechenden Bestimmungen. Das französische Handelsrecht sagt hierzu nichts aus.
Unterlässt der französische Kaufmann eine sofortige Untersuchung und nachfolgende Rüge, so verliert er folglich mitnichten seine Gewährleistungsansprüche.
Es gelten nach französischem Zivilrecht die üblichen Verjährungsfristen, welche auch Privatpersonen zu beachten haben.
Eine Privilegierung des gewerblichen französischen Verkäufers im Rahmen der Geschäfte mit einem französischen Kaufmann ist dem französischen Handelsrecht fremd.