Volleigentum im französischen Recht
Das französische Recht unterscheidet unter anderem zwischen Volleigentum und Nackteigentum.
Der Volleigentümer ist uneingeschränkter Eigentümer.
Der Nackteigentümer ist zwar eingetragener Eigentümer, das Eigentum ist jedoch mit einem Nutzungsrecht eines Dritten belastet.
Zu dieser Konstellation kommt es in Frankreich in der Regel, wenn ffranzösisches Erbrecht hinsichtlich einer in Frankreich gelegenen Immobilie im Erbfall zur Anwendung kommt.
Verstirbt ein Ehegatte und hat das Ehepaar Kinder, kann der überlebende Ehegatte das zuvor gemeinsam bewohnte Haus betreffend darüber entscheiden, ob er einen Anteil an der Immobilie, welcher dem verstorbenen Ehegatten gehörte, anteilig neben den Anteilen der Kinder am vererbten Anteil zu Volleigentum vererbt haben möchte oder er das Eigentum den Kindern überlässt und stattdessen wählt, die Immobilie "lediglich" bis zu seinem Lebensende nutzen zu dürfen.
Diese Wahlmöglichkeit behindert oftmals schwierige Erbauseinandersetzungen und ermöglicht es dem Ehegatten, das zuvor gemeinsam bewohnte Haus alleine bis zum Lebensende zu bewohnen. Er ist ein sogenannter "usufruitier" und kein Eigentümer, es sei denn, er hielt selbst vor Versterbens des Ehegatten bereits Eigentumsanteile. Die Kinder werden dadurch bereits Eigentümer. ihr Eigentum ist hingegen mit dem Nutzungsrecht des überlebenden Elternteils belastet.