Dieser Adhäsionsvertrag, der das französisch-rechtliche Pendant zu deutschen vorformulierten Standardverträgen samt AGB darstellt, unterliegt seit 2017 auch in Frankreich besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
So gilt bei Adhäsionsverträgen dieselbe Vermutungsregelung wie in Deutschland bei der Verwendung von AGB unmehr kraf Gesetzes.
Dies bestimmt Artikel 1190 des französischen Zivilgesetzbuchs (code civil), der per Rechtsverordnung Nr. 2016-131 vom 10.2.2016 abgeändert worden ist.
Darüber hinaus gilt in diesem Zusammenhang AGB betreffend ergänzend Artikel 1119 des französischen Zivilgeselbuchs:
Dieser postuliert in seinem Absatz 3
- den Vorrang der spezielleren Bestimmung zur allgemeineren im Falle einer Diskordanz,
- die Unwirksamkeit von denjenigen AGB, die sich widersprechen, wenn beide Vertragsparteien AGB verwenden (wohingegen in Deutschland im Zweifel der Vertrag nur die AGB einer Partei erfasst, welche durch die andere Partei zuletzt akzeptiert worden sind) (Absatz 2) sowie
- die Notwendigkeit der Zurkenntnisgabe und Annahme der AGB, damit diese der anderen Partei entgegen gehalten werden können (Artikel 1119 des französischen Zivilgesetzbuchs, Absatz 2).
Zwecks Überblicks zum Adhäsionsvetrag empfiehlt sic ein Blich auf folgende verlinkte Netzseite.