Anfangsvermögen in der Zugewinngemeinschaft in Deutschland und Frankreich
Deutsches und Französisches Ehegüterrecht
Das Anfangsvermögen (patrimoine originaire) bezeichnet im Rahmen einer Ehe in Zugewinngemeinschaft grundsätzlich dasjenige Vermögen, das die Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat als eigenes Vermögen besaßen. Es wird dem Endvermögen (patrimoine final) gegenübergestellt, um zu ermitteln, ob das Gesamtvermögen zugenommen hat. Hat ein in Zugewinngemeinschaft verbundener Ehepartner sein Vermögen während der Ehe vermehrt, erlangt derjenige Ehepartner, dessen Vermögen sich nicht in derselben Höhe vermehrt hat, gegen den Ersteren den so genannten Zugewinnausgleichsanspruch (droit à une prestation compensatoire).
Im deutschen Recht führte Zugewinnausgleichsanspruch unter anderem im§ 1378 BGB geregelt, der bestimmt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1378 Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
In Frankreich ist Artikel 1569 Satz 3 des französischen Zivilgesetzbuchs Code civil maßgeblich,d er bestimmt:
Bei Auflösung des Güterstandes hat jeder Ehegatte Anspruch auf den Nettozugewinn im Vermögen des jeweils anderen, der sich aus dem Vergleich des Anfangs- und des Endvermögens ergibt.
Article 1569 du Code civil (2018):
Quand les époux ont déclaré se marier sous le régime de la participation aux acquêts, chacun d'eux conserve l'administration, la jouissance et la libre disposition de ses biens personnels, sans distinguer entre ceux qui lui appartenaient au jour du mariage ou lui sont advenus depuis par succession ou libéralité et ceux qu'il a acquis pendant le mariage à titre onéreux. Pendant la durée du mariage, ce régime fonctionne comme si les époux étaient mariés sous le régime de la séparation de biens. A la dissolution du régime, chacun des époux a le droit de participer pour moitié en valeur aux acquêts nets constatés dans le patrimoine de l'autre, et mesurés par la double estimation du patrimoine originaire et du patrimoine final. Le droit de participer aux acquêts est incessible tant que le régime matrimonial n'est pas dissous. Si la dissolution survient par la mort d'un époux, ses héritiers ont, sur les acquêts nets faits par l'autre, les mêmes droits que leur auteur.