Der Ermittlungsrichter in Deutschland und Frankreich
Die Ermittlungsrichter haben nach deutschem oder französischem Recht völlig verschiedene Funktionen, was daran liegt, dass in Deutschland die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt und in Frankreich der Ermittlungsrichter.
Gleichwohl existiert ein Ermittlungsrichter auch in Deutschland. im kommen aber andere Befugnisse zu.
Da es dem deutschen Staatsanwalt untersagt ist, Privaträume oder Geschäftsräume ohne oder gegen den Willen des Beschuldigten nicht zu betreten, muss der jeweilige Staatsanwalt beim zuständigen Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbefehl beantragen.
Ungeachtet dessen bleibt der weiter Herr des Ermittlungsverfahrens.
Weiteres ist in § 162 der deutschen Strafprozessordnung festgehalten:
§ 162 Ermittlungsrichter
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
In Frankreich führt der Ermittlungsrichter die Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft wie die Polizei arbeiten diesem zu.
Allerdings kennt auch das französische Strafrecht ein Vier-Augen-Prinzip.
So ist der Ermittlungsrichter alleine nicht befugt, Untersuchungshaft anzuordnen. In Deutschland würde der ermittelnde Staatsanwalt bei Gericht beantragen, Untersuchungshaft anzuordnen, da er dazu selbst nicht befugt ist. In Frankreich beantragt der Ermittlungsrichter die Anordnung der Untersuchungshaft beim Freiheiten- und Haftrichter "juge des libertés et de la détention".