Zugewinngemeinschaft in Deutschland und Frankreich und die französische Errungenschaftsgemeinschaft
Das Rechtsinstitut der Zugewinngemeinschaft (régime de participation aux acquêts) existiert in Deutschland in Frankreich.
In Deutschland handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Das bedeutet, dass die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen leben, soweit sie nicht per Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Die meisten Ehepaare heiraten in Deutschland ohne Ehevertrag, so dass die meisten Ehepaare auf dem Boden der Bundesrepublik in einer Zugewinngemeinschaft miteinander verbunden sind.
Wer in Frankreich keinen Ehevertrag vereinbart, unterliegt ebenfalls dem gesetzlichen Güterstand. In diesem Fall ist es aber nicht jener der Zugewinngemeinschaft sondern jener der Errungenschaftsgemeinschaft (communaute réduite aux acquêts).
Grosso modo besteht der Unterschied beider Güterstände darin, dass im Falle der Errungenschaftsgemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum während der Ehe erworben wird, im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft hingegen in der Regel getrenntes Eigentum.
Bei der Errungenschaftsgemeinschaft existiert lediglich das vor Eheschließung vorhandene Vermögen als getrenntes Vermögen fort und nach der Heirat geerbtes Eigentum wird wie vor der Eheschließung gehörendes Eigentum bewertet. Es wird schließlich im Scheidungsfall getrenntes Eigentum neben gemeinsamem Eigentum stehen. Letzteres wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ersteres unterliegt einem Zugewinnausgleichsanspruch, soweit getrenntes Eigentum zu Vermögensvor- oder -nachteilen der Gemeinschaft geführt hat.
Bei der französischen Zugewinngemenschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten, wie in Deutschland auch, gundsätzlich komplett getrennt.
Bei der Scheidung erlangt ein Ehegatte einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen, soweit dieser sein Vermögen während des Bestehens der Ehe vermehrt hat (Zugewinnausgleichsanspruch).
Das Rechtsinstitut der Zugewinngemeinschaft (régime de participation aux acquêts) existiert in Deutschland in Frankreich.
In Deutschland handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Das bedeutet, dass die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen leben, soweit sie nicht per Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Die meisten Ehepaare heiraten in Deutschland ohne Ehevertrag, so dass die meisten Ehepaare auf dem Boden der Bundesrepublik in einer Zugewinngemeinschaft miteinander verbunden sind.
Wer in Frankreich keinen Ehevertrag vereinbart, unterliegt ebenfalls dem gesetzlichen Güterstand. In diesem Fall ist es aber nicht jener der Zugewinngemeinschaft sondern jener der Errungenschaftsgemeinschaft (communaute réduite aux acquêts).
Grosso modo besteht der Unterschied beider Güterstände darin, dass im Falle der Errungenschaftsgemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum während der Ehe erworben wird, im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft hingegen in der Regel getrenntes Eigentum.
Bei der Errungenschaftsgemeinschaft existiert lediglich das vor Eheschließung vorhandene Vermögen als getrenntes Vermögen fort und nach der Heirat geerbtes Eigentum wird wie vor der Eheschließung gehörendes Eigentum bewertet. Es wird schließlich im Scheidungsfall getrenntes Eigentum neben gemeinsamem Eigentum stehen. Letzteres wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ersteres unterliegt einem Zugewinnausgleichsanspruch, soweit getrenntes Eigentum zu Vermögensvor- oder -nachteilen der Gemeinschaft geführt hat.
Bei der französischen Zugewinngemenschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten, wie in Deutschland auch, gundsätzlich komplett getrennt.
Bei der Scheidung erlangt ein Ehegatte einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen, soweit dieser sein Vermögen während des Bestehens der Ehe vermehrt hat (Zugewinnausgleichsanspruch).