
Hier: Das französische Strafverfahren bei Verbrechen
Ablauf des Strafverfahrens bei Verbrechen (crimes) in Frankreich
Frankreich unterscheidet drei Deliktskategorien – crimes (Verbrechen), délits (Vergehen) und contraventions (Ordnungswidrigkeiten). Diese Einordnung beeinflusst die gerichtliche Zuständigkeit: Verbrechen werden vor der Cour d'assises verhandelt, wo zudem eine Ermittlungspflicht des Untersuchungsrichters (juge d'instruction) besteht. Das Verfahren gliedert sich in einem solchen Fall in vier Phasen:
1) Vorermittlung (enquête/information)
2) Ermittlungsverfahren (instruction/information)
3) Hauptverfahren
4) Rechtsmittelverfahren
1. Ermittlungsverfahren i.S. der Enquête – Art. 53 ff. Code de procédure pénale (CPP)
Die strafrechtlichen Ermittlungen umfassen sämtliche Untersuchungen zu einer Straftat, die von der Kriminalpolizei unter der Aufsicht eines Staatsanwalts oder Richters durchgeführt werden. Man unterscheidet zwei Formen: europa
Enquête de flagrance (Art. 53–74-2 CPP): kommt bei Straftaten zum Zuge, deren Ausführung noch nicht oder gerade erst abgeschlossen ist, und gesteht der Polizei den Einsatz weitreichender Zwangsmittel zu (Durchsuchung, Beschlagnahme ohne vorherige richterliche Anordnung). europa
Enquête préliminaire (Art. 75–78 CPP): wird in allen anderen Fällen angewandt; ursprünglich war der Einsatz von Zwangsmitteln hier nur begrenzt möglich, doch hat aufgrund neuerer Reformen eine deutliche Annäherung an die flagrance-Ermittlung stattgefunden. europa
Zentrales Zwangsmittel ist die garde à vue (Polizeigewahrsam, Art. 62‑2 ff. CPP) – grundsätzlich 24 Stunden, verlängerbar auf 48 Stunden, bei organisierter Kriminalität bzw. Terrorismus auf bis zu 96 bzw. 144 Stunden.
Die Staatsanwaltschaft (procureur de la République) leitet die Ermittlungen und entscheidet nach dem Opportunitätsprinzip (Art. 40‑1 CPP) über Einstellung, alternative Maßnahmen oder Anklageerhebung.
2. Gerichtliche Voruntersuchung (instruction/neufranzösisch: "(procédure d')information" – Art. 79 ff. CPP
Bei Verbrechen ist diese zwingend durchzuführen (Art. 79 Abs. 1 CPP), anders als bei bloßen Delikten, bei denen sie fakultativ ist. Der Staatsanwalt eröffnet sie durch ein réquisitoire introductif, das den zuständigen Ermittlungsrichter (juge d'instruction) mit dem Fall befasst.
Wesentliche Schritte:
Mise en examen (Art. 80‑1 ff. CPP): Der juge d'instruction versetzt eine Person förmlich in den Beschuldigtenstatus, wenn ernsthafte oder übereinstimmende Indizien für eine Tatbeteiligung vorliegen. Alternativ kann der Status témoin assisté (unterstützter Zeuge) vergeben werden.
Ermittlungsmaßnahmens ind: Vernehmungen, Zeugenladungen, Sachverständigengutachten, Durchsuchungen, kommissarische Rechtshilfeersuchen (commissions rogatoires).
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind: gerichtliche Kontrolle (contrôle judiciaire, Art. 138 CPP), Hausarrest mit elektronischer Überwachung oder Untersuchungshaft (détention provisoire, Art. 137 ff. CPP), über die der juge des libertés et de la détention entscheidet.
Bei der ersten Vorführung "interrogatoire de première comparution" (IPC) informiert der Untersuchungsrichter über die voraussichtliche Dauer der Ermittlungen;
Das Gesetz sieht ein Jahr für Vergehen und achtzehn Monate für Verbrechen vor, wobei eine Verlängerung möglich ist.
Abschluss der Instruction – ordonnance de règlement (Art. 175 ff. CPP):
Hält der Ermittlungsrichter die Ermittlungen für abgeschlossen, ergeht nach Stellungnahme der Parteien und dem abschließenden Antrag der Staatsanwaltschaft eine Abschlussverfügung.
Hält der Ermittlungsrichter die Tat für ein Verbrechen und verfügt er über ausreichende Beweise, erlässt er eine Anklageverfügung (ordonnance de mise en accusation) vor der Cour d'assises, wohin das Verfahren verwiesen wird.
Rechtsgrundlage ist Art. 181 CPP: Qualifiziert der Ermittlungsrichter die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten als Verbrechen, ordnet er ihre Anklage vor der Cour d'assises an; die Anklageverfügung beinhaltet die Darstellung und rechtliche Qualifikation der Tat sowie die Identität des Angeklagten.
Seit einer Reform von 2023 ist zu beachten: Die Cour d'assises urteilt über Verbrechen, die mit mehr als 20 Jahren Zuchthaus bedroht sind (vorsätzliche Tötung, Mord u.Ä.); bei einer Strafandrohung zwischen 15 und 20 Jahren (Vergewaltigung, schwere Vergewaltigung u.Ä.) ist seit dem 1. Januar 2023 die Cour criminelle départementale zuständig – ein Schöffengericht ohne Laienjury, das als Experiment zur Entlastung der Assisen eingeführt und inzwischen landesweit verbreitet ist.
Gegen die Anklageverfügung ist gemäß Art. 185–187‑3 CPP Berufung zur chambre de l'instruction des Cour d'appel möglich.
Art. 185 CPP (Berufungsrecht der Staatsanwaltschaft):
Der Staatsanwalt (Procureur de la République) kann gegen die meisten Beschlüsse des Untersuchungsrichters oder Haftrichters Berufung bei der Beschwerdekammer (chambre de l'instruction) einlegen.
Die Frist beträgt 10 Tage ab der Zustellung durch Erklärung auf der Geschäftsstelle (greffe).
Der Generalstaatsanwalt (Procureur général) verfügt ebenfalls über ein umfassendes Berufungsrecht. [1]
Art. 186 & 186-1 CPP (Berufungsrecht der Parteien):
Auch die beschuldigte Person (personne mise en examen) und die Nebenkläger (partie civile) können unter bestimmten Voraussetzungen Berufung gegen richterliche Anordnungen einlegen.
Die Frist beträgt ebenfalls 10 Tage ab Bekanntgabe der Entscheidung. [1]
Art. 187 bis 187-2 CPP (Verfahrensablauf der Berufung):
Regelt die Einlegung, die Fristenberechnung und die Übermittlung der Akten an die Beschwerdekammer des Berufungsgerichts (cour d'appel).
Die Beschwerdekammer muss gesetzliche Entscheidungsfristen einhalten (z. B. in Haftfragen beschleunigte Verfahren).
3. Das Hauptverfahren vor der Cour d'assises (Art. 231 ff. CPP)
Zusammensetzung (Art. 296 CPP): drei Berufsrichter (ein Präsident und zwei Beisitzer) sowie eine Laienjury; ihr gehören sechs durch Los bestimmte Bürgerjuroren an, in der Berufungsinstanz neun. Hinzu treten ein avocat général (Vertreter der Staatsanwaltschaft) und ein Urkundsbeamter.
Diese Reduzierung erfolgte durch das Gesetz vom 10. August 2011, das Art. 296 CPP änderte und die Jurorenzahl in erster Instanz von neun auf sechs und in der Berufung von zwölf auf neun senkte, ohne dabei den Grundsatz der zahlenmäßigen Überlegenheit der Laienrichter gegenüber den Berufsrichtern sowie das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für eine Verurteilung anzutasten. justiceassemblee-nationale
Verfahrensablauf:
Der Präsident stellt zu Beginn die Identität des Angeklagten fest; bei Abwesenheit ist ein Verfahren in Abwesenheit (défaut) nach Art. 269 f. CPP möglich.
Öffentliche, mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme, Zeugen- und Sachverständigenvernehmung, Plädoyers der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft.
Urteilsfindung (Art. 356–362 CPP): Schuldfrage und Straffrage werden gemeinsam von Richtern und Jury in geheimer Abstimmung entschieden. Nach Art. 359 CPP ist für eine belastende Entscheidung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich – derzeit mindestens sechs von neun Stimmen in erster Instanz und acht von zwölf Stimmen in der Berufung.
4. Rechtsmittel
Berufung (appel): Seit dem Gesetz vom 15. Juni 2000 kann gegen ein Cour d'assises-Urteil Berufung eingelegt werden; die Sache wird von einer anderen, mit neun Jurymitgliedern besetzten Cour d'assises vollständig neu verhandelt (Devolutiveffekt).
Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation): letztes Rechtsmittel zur Cour de cassation, beschränkt auf Rechtsfragen (fehlerhafte Rechtsanwendung, Verfahrensverstöße), nicht auf die Tatsachenwürdigung.
Hinweis auf bevorstehende Kodifizierungsreform
5. Ausblick
Durch die Ordonnance n° 2025‑1091 vom 19. November 2025 wird der Code de procédure pénale zum 1. Januar 2029 neu strukturiert und teilweise neu nummeriert (u. a. neue Artikelbezeichnungen im Format „L…“ und Einführung eines collège de l'instruction mit drei Untersuchungsrichtern statt eines Einzelrichters für bestimmte Verfahren). Die oben genannten Artikelnummern entsprechen dem derzeit geltenden Recht.
Nils Holger Bayer
Avocat à la Cour (Paris)
Rechtsanwalt (Berlin)
Das französische Strafverfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Delikten
1. Gemeinsame Phasen (Ermittlung und Entscheidung der Staatsanwaltschaft)
Die Tat wird von den Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Gendarmerie) festgestellt oder durch eine Anzeige des Opfers oder Dritten gemeldet.
Die polizeiliche Ermittlung erfolgt unter der Leitung des Procureur de la République (Staatsanwalt). Sie kann als Enquête de flagrance (bei frischer Tatbegehung) oder als Enquête préliminaire (Vorermittlung) erfolgen. Bei Bedarf kann ein Polizeigewahrsam (Garde à vue) angeordnet werden.
Es folg die Entscheidung des Staatsanwalts nach dem Opportunitätsprinzip:
Einstellung des Verfahrens (Classement sans suite): Das Verfahren wird eingestellt (Mangel an Beweisen, Täter unbekannt).
Alternative Maßnahmen zur Strafverfolgung: Verwarnung (Rappel à la loi), strafrechtliche Mediation, staatsbürgerlicher Lehrgang oder Strafvergleich (Composition pénale).
Gerichtliche Verfolgung: Der Staatsanwalt beschließt, den Täter vor das zuständige Gericht zu stellen oder ein vereinfachtes Verfahren zu eröffnen.
2. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten (Contraventions)
Definition und Sanktion: Zuwiderhandlungen, die nur mit einer Geldbuße (1. bis 5. Klasse) geahndet werden, ohne Gefängnisstrafe. Verjährungsfrist der Strafverfolgung: 1 Jahr.
Entscheidungsformen:
Pauschalierte Geldbuße (Amende forfaitaire): Schnelles Verfahren bei Verkehrsdelikten oder geringfügigen Verstößen (Sofortzahlung oder erhöhtes Bußgeld).
Strafbefehl (Ordonnance pénale): Urteil ohne mündliche Verhandlung durch einen Einzelrichter des Tribunal de police auf Antrag des Staatsanwalts. Der Beschuldigte kann innerhalb von 30 Tagen (oder je nach Fall 10 Tagen) Einspruch einlegen, um einen ordentlichen Prozess zu verlangen.
Verhandlung vor dem Tribunal de police: Wenn die Sache komplex ist oder im Falle eines Einspruchs wird der Beschuldigte zu einer klassischen Hauptverhandlung vorgeladen.
3. Verfahren bei Vergehen (Délits)
Definition und Sanktion: Straftaten, die mit einer Geldstrafe (in der Regel ab 3.750 €) und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden (z. B. Diebstahl, Betrug, Gewaltanwendung). Verjährungsfrist der Strafverfolgung: 6 Jahre.
Formen der Verfolgung:
Klassische Verhandlung vor dem Tribunal correctionnel (Strafgericht): Der Beschuldigte wird durch einen Beamten der Kriminalpolizei oder durch eine direkte Ladung vorgefordert.
Schnellverfahren:
Die CRPC (Comparution sur Reconnaissance Préalable de Culpabilité, das sogenannte "Plaider-coupable" / Verständigung im Strafverfahren): Der Staatsanwalt schlägt eine Strafe vor, die der Beschuldigte akzeptiert oder ablehnt.
Die Comparution immédiate (Sofortiges Erscheinen): Urteil am selben Tag oder in den Tagen direkt nach dem Polizeigewahrsam; vorbehalten für frische Täter oder eindeutig geklärte Vergehen.
Die gerichtliche Voruntersuchung (Information judiciaire, optional bei Vergehen): Einschaltung eines Ermittlungsrichters (Juge d'instruction) durch den Staatsanwalt oder durch eine Strafanzeige mit Nebenklageerhebung, um tiefere Ermittlungen durchzuführen (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens möglich).
Das Urteil: Wird durch das Tribunal correctionnel (besetzt mit 1 oder 3 Richtern) gefällt.
4. Rechtsmittel (nach dem Urteil)
a. Die Berufung (appel):
Es handelt sich um die Möglichkeit, den Fall vor dem Berufungsgericht (Cour d'appel) neu verhandeln zu lassen. Die Frist beträgt in der Regel 10 Tage ab der Verkündung oder Zustellung des Urteils.
b. Der Einspruch (opposition):
Im Falle eines Säumnisurteils (wenn der Beschuldigte nicht anwesend war und die Ladung nicht erhalten hat), um erneut vor Gericht gestellt zu werden.
c. Die Kassationsbeschwerde
(pourvoi en cassation):
Rechtsmittel vor dem obersten Gerichtshof (Cour de cassation), das ausschließlich auf Rechts- und Verfahrensfehler und nicht auf die Tatsachenfeststellung gestützt wird. Die Frist beträgt 5 Tage nach dem Urteil des Berufungsgerichts.
Nils Holger Bayer
Avocat à la Cour
Rechtsanwalt

Hier: Das französische Strafverfahren bei Verbrechen
Ablauf des Strafverfahrens bei Verbrechen (crimes) in Frankreich
Frankreich unterscheidet drei Deliktskategorien – crimes (Verbrechen), délits (Vergehen) und contraventions (Ordnungswidrigkeiten). Diese Einordnung beeinflusst die gerichtliche Zuständigkeit: Verbrechen werden vor der Cour d'assises verhandelt, wo zudem eine Ermittlungspflicht des Untersuchungsrichters (juge d'instruction) besteht. Das Verfahren gliedert sich in einem solchen Fall in vier Phasen:
1) Vorermittlung (enquête/information)
2) Ermittlungsverfahren (instruction/information)
3) Hauptverfahren
4) Rechtsmittelverfahren
1. Ermittlungsverfahren i.S. der Enquête – Art. 53 ff. Code de procédure pénale (CPP)
Die strafrechtlichen Ermittlungen umfassen sämtliche Untersuchungen zu einer Straftat, die von der Kriminalpolizei unter der Aufsicht eines Staatsanwalts oder Richters durchgeführt werden. Man unterscheidet zwei Formen: europa
Enquête de flagrance (Art. 53–74-2 CPP): kommt bei Straftaten zum Zuge, deren Ausführung noch nicht oder gerade erst abgeschlossen ist, und gesteht der Polizei den Einsatz weitreichender Zwangsmittel zu (Durchsuchung, Beschlagnahme ohne vorherige richterliche Anordnung). europa
Enquête préliminaire (Art. 75–78 CPP): wird in allen anderen Fällen angewandt; ursprünglich war der Einsatz von Zwangsmitteln hier nur begrenzt möglich, doch hat aufgrund neuerer Reformen eine deutliche Annäherung an die flagrance-Ermittlung stattgefunden. europa
Zentrales Zwangsmittel ist die garde à vue (Polizeigewahrsam, Art. 62‑2 ff. CPP) – grundsätzlich 24 Stunden, verlängerbar auf 48 Stunden, bei organisierter Kriminalität bzw. Terrorismus auf bis zu 96 bzw. 144 Stunden.
Die Staatsanwaltschaft (procureur de la République) leitet die Ermittlungen und entscheidet nach dem Opportunitätsprinzip (Art. 40‑1 CPP) über Einstellung, alternative Maßnahmen oder Anklageerhebung.
2. Gerichtliche Voruntersuchung (instruction/neufranzösisch: "(procédure d')information" – Art. 79 ff. CPP
Bei Verbrechen ist diese zwingend durchzuführen (Art. 79 Abs. 1 CPP), anders als bei bloßen Delikten, bei denen sie fakultativ ist. Der Staatsanwalt eröffnet sie durch ein réquisitoire introductif, das den zuständigen Ermittlungsrichter (juge d'instruction) mit dem Fall befasst.
Wesentliche Schritte:
Mise en examen (Art. 80‑1 ff. CPP): Der juge d'instruction versetzt eine Person förmlich in den Beschuldigtenstatus, wenn ernsthafte oder übereinstimmende Indizien für eine Tatbeteiligung vorliegen. Alternativ kann der Status témoin assisté (unterstützter Zeuge) vergeben werden.
Ermittlungsmaßnahmens ind: Vernehmungen, Zeugenladungen, Sachverständigengutachten, Durchsuchungen, kommissarische Rechtshilfeersuchen (commissions rogatoires).
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind: gerichtliche Kontrolle (contrôle judiciaire, Art. 138 CPP), Hausarrest mit elektronischer Überwachung oder Untersuchungshaft (détention provisoire, Art. 137 ff. CPP), über die der juge des libertés et de la détention entscheidet.
Bei der ersten Vorführung "interrogatoire de première comparution" (IPC) informiert der Untersuchungsrichter über die voraussichtliche Dauer der Ermittlungen;
Das Gesetz sieht ein Jahr für Vergehen und achtzehn Monate für Verbrechen vor, wobei eine Verlängerung möglich ist.
Abschluss der Instruction – ordonnance de règlement (Art. 175 ff. CPP):
Hält der Ermittlungsrichter die Ermittlungen für abgeschlossen, ergeht nach Stellungnahme der Parteien und dem abschließenden Antrag der Staatsanwaltschaft eine Abschlussverfügung.
Hält der Ermittlungsrichter die Tat für ein Verbrechen und verfügt er über ausreichende Beweise, erlässt er eine Anklageverfügung (ordonnance de mise en accusation) vor der Cour d'assises, wohin das Verfahren verwiesen wird.
Rechtsgrundlage ist Art. 181 CPP: Qualifiziert der Ermittlungsrichter die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten als Verbrechen, ordnet er ihre Anklage vor der Cour d'assises an; die Anklageverfügung beinhaltet die Darstellung und rechtliche Qualifikation der Tat sowie die Identität des Angeklagten.
Seit einer Reform von 2023 ist zu beachten: Die Cour d'assises urteilt über Verbrechen, die mit mehr als 20 Jahren Zuchthaus bedroht sind (vorsätzliche Tötung, Mord u.Ä.); bei einer Strafandrohung zwischen 15 und 20 Jahren (Vergewaltigung, schwere Vergewaltigung u.Ä.) ist seit dem 1. Januar 2023 die Cour criminelle départementale zuständig – ein Schöffengericht ohne Laienjury, das als Experiment zur Entlastung der Assisen eingeführt und inzwischen landesweit verbreitet ist.
Gegen die Anklageverfügung ist gemäß Art. 185–187‑3 CPP Berufung zur chambre de l'instruction des Cour d'appel möglich.
Art. 185 CPP (Berufungsrecht der Staatsanwaltschaft):
Der Staatsanwalt (Procureur de la République) kann gegen die meisten Beschlüsse des Untersuchungsrichters oder Haftrichters Berufung bei der Beschwerdekammer (chambre de l'instruction) einlegen.
Die Frist beträgt 10 Tage ab der Zustellung durch Erklärung auf der Geschäftsstelle (greffe).
Der Generalstaatsanwalt (Procureur général) verfügt ebenfalls über ein umfassendes Berufungsrecht. [1]
Art. 186 & 186-1 CPP (Berufungsrecht der Parteien):
Auch die beschuldigte Person (personne mise en examen) und die Nebenkläger (partie civile) können unter bestimmten Voraussetzungen Berufung gegen richterliche Anordnungen einlegen.
Die Frist beträgt ebenfalls 10 Tage ab Bekanntgabe der Entscheidung. [1]
Art. 187 bis 187-2 CPP (Verfahrensablauf der Berufung):
Regelt die Einlegung, die Fristenberechnung und die Übermittlung der Akten an die Beschwerdekammer des Berufungsgerichts (cour d'appel).
Die Beschwerdekammer muss gesetzliche Entscheidungsfristen einhalten (z. B. in Haftfragen beschleunigte Verfahren).
3. Das Hauptverfahren vor der Cour d'assises (Art. 231 ff. CPP)
Zusammensetzung (Art. 296 CPP): drei Berufsrichter (ein Präsident und zwei Beisitzer) sowie eine Laienjury; ihr gehören sechs durch Los bestimmte Bürgerjuroren an, in der Berufungsinstanz neun. Hinzu treten ein avocat général (Vertreter der Staatsanwaltschaft) und ein Urkundsbeamter.
Diese Reduzierung erfolgte durch das Gesetz vom 10. August 2011, das Art. 296 CPP änderte und die Jurorenzahl in erster Instanz von neun auf sechs und in der Berufung von zwölf auf neun senkte, ohne dabei den Grundsatz der zahlenmäßigen Überlegenheit der Laienrichter gegenüber den Berufsrichtern sowie das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für eine Verurteilung anzutasten. justiceassemblee-nationale
Verfahrensablauf:
Der Präsident stellt zu Beginn die Identität des Angeklagten fest; bei Abwesenheit ist ein Verfahren in Abwesenheit (défaut) nach Art. 269 f. CPP möglich.
Öffentliche, mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme, Zeugen- und Sachverständigenvernehmung, Plädoyers der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft.
Urteilsfindung (Art. 356–362 CPP): Schuldfrage und Straffrage werden gemeinsam von Richtern und Jury in geheimer Abstimmung entschieden. Nach Art. 359 CPP ist für eine belastende Entscheidung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich – derzeit mindestens sechs von neun Stimmen in erster Instanz und acht von zwölf Stimmen in der Berufung.
4. Rechtsmittel
Berufung (appel): Seit dem Gesetz vom 15. Juni 2000 kann gegen ein Cour d'assises-Urteil Berufung eingelegt werden; die Sache wird von einer anderen, mit neun Jurymitgliedern besetzten Cour d'assises vollständig neu verhandelt (Devolutiveffekt).
Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation): letztes Rechtsmittel zur Cour de cassation, beschränkt auf Rechtsfragen (fehlerhafte Rechtsanwendung, Verfahrensverstöße), nicht auf die Tatsachenwürdigung.
Hinweis auf bevorstehende Kodifizierungsreform
5. Ausblick
Durch die Ordonnance n° 2025‑1091 vom 19. November 2025 wird der Code de procédure pénale zum 1. Januar 2029 neu strukturiert und teilweise neu nummeriert (u. a. neue Artikelbezeichnungen im Format „L…“ und Einführung eines collège de l'instruction mit drei Untersuchungsrichtern statt eines Einzelrichters für bestimmte Verfahren). Die oben genannten Artikelnummern entsprechen dem derzeit geltenden Recht.
Nils Holger Bayer
Avocat à la Cour (Paris)
Rechtsanwalt (Berlin)
Strafverfahren in Frankreich
Das französische Strafverfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Delikten
1. Gemeinsame Phasen (Ermittlung und Entscheidung der Staatsanwaltschaft)
Die Tat wird von den Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Gendarmerie) festgestellt oder durch eine Anzeige des Opfers oder Dritten gemeldet.
Die polizeiliche Ermittlung erfolgt unter der Leitung des Procureur de la République (Staatsanwalt). Sie kann als Enquête de flagrance (bei frischer Tatbegehung) oder als Enquête préliminaire (Vorermittlung) erfolgen. Bei Bedarf kann ein Polizeigewahrsam (Garde à vue) angeordnet werden.
Es folg die Entscheidung des Staatsanwalts nach dem Opportunitätsprinzip:
Einstellung des Verfahrens (Classement sans suite): Das Verfahren wird eingestellt (Mangel an Beweisen, Täter unbekannt).
Alternative Maßnahmen zur Strafverfolgung: Verwarnung (Rappel à la loi), strafrechtliche Mediation, staatsbürgerlicher Lehrgang oder Strafvergleich (Composition pénale).
Gerichtliche Verfolgung: Der Staatsanwalt beschließt, den Täter vor das zuständige Gericht zu stellen oder ein vereinfachtes Verfahren zu eröffnen.
2. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten (Contraventions)
Definition und Sanktion: Zuwiderhandlungen, die nur mit einer Geldbuße (1. bis 5. Klasse) geahndet werden, ohne Gefängnisstrafe. Verjährungsfrist der Strafverfolgung: 1 Jahr.
Entscheidungsformen:
Pauschalierte Geldbuße (Amende forfaitaire): Schnelles Verfahren bei Verkehrsdelikten oder geringfügigen Verstößen (Sofortzahlung oder erhöhtes Bußgeld).
Strafbefehl (Ordonnance pénale): Urteil ohne mündliche Verhandlung durch einen Einzelrichter des Tribunal de police auf Antrag des Staatsanwalts. Der Beschuldigte kann innerhalb von 30 Tagen (oder je nach Fall 10 Tagen) Einspruch einlegen, um einen ordentlichen Prozess zu verlangen.
Verhandlung vor dem Tribunal de police: Wenn die Sache komplex ist oder im Falle eines Einspruchs wird der Beschuldigte zu einer klassischen Hauptverhandlung vorgeladen.
3. Verfahren bei Vergehen (Délits)
Definition und Sanktion: Straftaten, die mit einer Geldstrafe (in der Regel ab 3.750 €) und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden (z. B. Diebstahl, Betrug, Gewaltanwendung). Verjährungsfrist der Strafverfolgung: 6 Jahre.
Formen der Verfolgung:
Klassische Verhandlung vor dem Tribunal correctionnel (Strafgericht): Der Beschuldigte wird durch einen Beamten der Kriminalpolizei oder durch eine direkte Ladung vorgefordert.
Schnellverfahren:
Die CRPC (Comparution sur Reconnaissance Préalable de Culpabilité, das sogenannte "Plaider-coupable" / Verständigung im Strafverfahren): Der Staatsanwalt schlägt eine Strafe vor, die der Beschuldigte akzeptiert oder ablehnt.
Die Comparution immédiate (Sofortiges Erscheinen): Urteil am selben Tag oder in den Tagen direkt nach dem Polizeigewahrsam; vorbehalten für frische Täter oder eindeutig geklärte Vergehen.
Die gerichtliche Voruntersuchung (Information judiciaire, optional bei Vergehen): Einschaltung eines Ermittlungsrichters (Juge d'instruction) durch den Staatsanwalt oder durch eine Strafanzeige mit Nebenklageerhebung, um tiefere Ermittlungen durchzuführen (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens möglich).
Das Urteil: Wird durch das Tribunal correctionnel (besetzt mit 1 oder 3 Richtern) gefällt.
4. Rechtsmittel (nach dem Urteil)
a. Die Berufung (appel):
Es handelt sich um die Möglichkeit, den Fall vor dem Berufungsgericht (Cour d'appel) neu verhandeln zu lassen. Die Frist beträgt in der Regel 10 Tage ab der Verkündung oder Zustellung des Urteils.
b. Der Einspruch (opposition):
Im Falle eines Säumnisurteils (wenn der Beschuldigte nicht anwesend war und die Ladung nicht erhalten hat), um erneut vor Gericht gestellt zu werden.
c. Die Kassationsbeschwerde
(pourvoi en cassation):
Rechtsmittel vor dem obersten Gerichtshof (Cour de cassation), das ausschließlich auf Rechts- und Verfahrensfehler und nicht auf die Tatsachenfeststellung gestützt wird. Die Frist beträgt 5 Tage nach dem Urteil des Berufungsgerichts.
Nils Holger Bayer
Avocat à la Cour
Rechtsanwalt

