Die französische Aktiengesellschaft
Die klassische französische Aktiengesellschaft (société par actions SA.) existiert nach dem dualen Modell einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar.
Allerdings hat kaum eine französische Aktiengesellschaft dieses Modell gewählt.
Praktiziert worden ist üblicherweise das monistische Modell, in welchem Vorstand und Aufsichtsrat zusammengeführt sind, was (nach anglo-amerikanischen Vorbild) Verwaltungsrat (conseil d'administration) bezeichnet wird.
Es gibt folglich keinen Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern einen Verwaltungsratsvorsitzenden, der die Positionen, die nach deutschem Recht den Vorstandsvorsitzenden und Aufsichtsratsvorsitzenden zukommen, mit gewissen Einschränkungen beide inne hat.
Der Verwaltungsratsvorsitzende wird in Frankreich auch gemeinhin als PDG, Président Directeur Général bezeichnet. Es handelt sich aber insoweit um keine rechtliche, einwandfreie Bezeichnung, da das französische Gesellschaftsrecht diese Bezeichnung nicht kennt.
Mit Einführung der vereinfachten französischen Aktiengesellschaft (SAS) in das französische Gesellschaftsrecht, hat sich ein Wandel vollzogen vgl. Artikel L227-1 des französischen Handelsgesetzbuchs).
Es sind nicht nur deutlich mehr Aktiengesellschaften gegründet worden, sondern diverse bereits existente französische Aktiengesellschaften sind nachfolgend in vereinfachte Aktiengesellschaften umgewandelt worden, da das entsprechende Recht flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten zuließ.
Hinzugekommen ist späterhin, dass die Bestimmung zum Mindestkapital, dass auch vereinfachte französische Aktiengesellschaften vorzuweisen hatten, späterhin aufgehoben worden ist.
Es kann daher durchaus vorkommen, dass ein deutscher Vertragspartner, der mit einer französischen Aktiengesellschaft Verträge vereinbart, schlimmstenfalls im Falle der Nichterfüllung auf so gut wie keinen Haftungskapital des französischen Vertragspartners zurückgreifen kann, obwohl dieser als Aktiengesellschaft firmiert.
Mit einer weiteren Reform hat es der französische Gesetzgeber zugelassen, vereinfachte Einmann Aktiengesellschaften zu gründen (SASU). Diesen erkennt man allerdings an Einnahmen entsprechenden Zusatz.
Ungeachtet des vorgesagten, liegt man immer richtig, wenn man Aktiengesellschaft als société par actions übersetzt..