Barzahlung in Frankreich
Die Barzahlung an französische Kaufleute ist nur bis zur Höhe von 3.000,- € bedenkenlos zulässig.
Wer mehr in bar zahlt, macht sich strafbar.
Vorbenantte Summe stellt den Grenzwert im Jahr 2013 wieder. Er kann jederzeit wieder per Rechtsverordnung geändert werden.
Französische Gewerbetreibende, die ihren Steuerwohnsitz außerhalb Frankreichs haben, dürfen nach aktuellem Recht aus dem Jahre 2012 Barzahlungen von bis zu 15.000,- € annehmen (Stand zum 27.2.2012).
Einen Überblick über die anzuwendenden Bestimmungen erhalten Sie hier:
Règlement (CE) n° 974-98 du 3 mai 1998 concernant l'introduction de l'euro : Article 11
Code monétaire et financier : articles L112-6 à L112-8
Code monétaire et financier : articles D112-3 à D112-4
Code général des impôts : article 1840 J
Wer mehr in bar zahlt, macht sich strafbar.
Vorbenantte Summe stellt den Grenzwert im Jahr 2013 wieder. Er kann jederzeit wieder per Rechtsverordnung geändert werden.
Französische Gewerbetreibende, die ihren Steuerwohnsitz außerhalb Frankreichs haben, dürfen nach aktuellem Recht aus dem Jahre 2012 Barzahlungen von bis zu 15.000,- € annehmen (Stand zum 27.2.2012).
Einen Überblick über die anzuwendenden Bestimmungen erhalten Sie hier:
Règlement (CE) n° 974-98 du 3 mai 1998 concernant l'introduction de l'euro : Article 11
Code monétaire et financier : articles L112-6 à L112-8
Code monétaire et financier : articles D112-3 à D112-4
Code général des impôts : article 1840 J