Forderungsabtretung im französischen Recht
Achtung:
Die Forderungsabtretung ist im französischen Recht als Teil der kaufrechtlichen Bestimmungen mit geregelt (Art. 1689 ff .des französischen Zivilgesetzbuches). .
Konsequenz dessen ist, dass die Forderungsabtretung gemäß Art. 1690 des französischen Zivilgesetzbuches entweder dem Schuldner per Gerichtsvollzieher zugestellt worden sein oder durch den in einer notariellen Abtretungsurkunde erwähnten Schuldner angenommen worden sein muss, andernfalls die Abtretung nicht gegen ihn verwendet werden kann bzw. gegenüber dem Drittschuldner keinerlei Rechtswirksamkeit entfaltet (siehe auch: Viillage de justice aaO).