Handelsgeschäft
§ 343 HGB bestimmt:
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
Traduction:
(1) Tous les actes accomplis pour son commerce constituent des actes de commerce.)
L’article § 344 HGB fait suivre :
„(1) Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.“
Traduction:
« Les actes accomplis par un commerçant s’attribuent en cas de doute à son activité d’exploitation commerciale. »
Anmerkung:
Aus der Tatsache, das ein Handelsgeschäft abgeschlossen wird (grds. ein Vertrag zwischen Kaufleuten) , ergibt sich demnach eine bestimmte
Rechtsfolge.
Im deutschen Handelsrecht verpflichtet dies den kaufmännnischen Erwerber etwa, eingehende Waren sofort und umgehend zu untersuchen und Mängel unverzüglich nachvollziehbar zu rügen (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht).
Unterlässt der deutsche Kaufmann solches, droht ihm der sofortige Verlust aller Gewährleistungsansprüche, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.
Ein entsprechendes Pendant kennt das französische Handelsrecht nicht. Auch wird der acte de commerce anders defniert.
Im übrigen wird der fonds de commerce häufig ebenfalls mit dem Begriff "Handelsgeschäft" übersetzt, womit aber nicht das Rechtsgeschäft, sondern der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb gemeint ist, der, anders als im deutschen Recht, eine eigene Rechtsfigur des französischen Handelsrechts darstellt, an welche Rechte und Pflichten anknüpfen (z.B Eintritt in Gerwerbemietvertrag "bail commercial", ohne das dies der Vermieter etwa per Einfügens vertraglicher Intuitu - Personae - Bestimmungen verhindern könnte) .